Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0314-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0314-Z3K/02vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 3. Jänner 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
26. September 2001, Zl. 100/30785/65/99, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. Jänner 2001, Zl. 100/30785/99-4, wurde festgestellt, dass
für die Beschwerdeführerin (Bf.) als indirekte Vertreterin durch die
Annahme der Warenanmeldung zu WE-Nr. 12345 vom
7. Jänner 1999 zur Überführung in den freien Verkehr
von Lebensmitteln, Kosmetiktüchern und eines Hubwagens gemäß
Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit
§ 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in
der Höhe von S 55.773,00 (Z1: S 20.601,00; EU: S 35.172,00)
entstanden sind. Es wurde gemäß Art. 220 Abs.1 ZK die
nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu niedrig erfassten
Zollbetrages vorgenommen. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung
der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG. Die
Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der
Präferenznachweis widerrufen und die Warenverkehrsbescheinigung
EUR 1 Nr. a. zu Unrecht ausgestellt worden sei. Gleichzeitig
wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der genannten Beträge gemäß
Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit der Firma G.,
bestehe.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2001, Zl. 100/30785/22/99, als
unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
4. Juli 2001 in welcher die Bf. ausführte, dass sie der Beschwerde der
Firma G., gemäß
§ 257 BAO beitrete und auf deren
Beschwerdeschrift verweise. Demnach seien im Zuge der Einfuhrabfertigung das
Ursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. b., die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. a. und die bezughabende
Originalrechnung vorgelegt worden. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. September 1999 ergebe sich eindeutig, dass die
Originalrechnung den Ursprungszeugnissen angeschlossen gewesen sei. Das
Bundesministerium für Finanzen habe die libanesische Verwaltung lediglich
um Überprüfung der formellen Eigenschaften ersucht. Diesem Ersuchen
sei vollinhaltlich entsprochen worden. Bezüglich des
Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A Nr. b. habe
weder das Bundesministerium für Finanzen noch die UP-Verifizierungsstelle
in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des Art. 94 Abs.5 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) an die libanesische
Zollverwaltung gerichtet. Der Widerruf durch das Bundesministerium für
Finanzen sei daher zu Unrecht erfolgt. Anhand der von der belangten Behörde
übermittelten Kopie der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt
A könne nicht beurteilt werden, ob dieses dem Muster nach Anhang 17
ZK-DVO entspricht. Die Vorderseite stimme mit dem Muster überein, ein
Mangel der zum Widerruf berechtige, liege nicht vor. Da die belangte
Behörde den Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A
angenommen habe, sei eine nachträgliche Ablehnung der
Zollpräferenzmaßnahmen nicht zulässig. Die Bf. beantragte im
selben Schriftsatz die Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 24. Juli
2001, Zl. 100/30785/59/99, wurde dieser Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung gemäß Art. 244 ZK i.V.m. Art. 245 ZK und
§ 212a BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
darauf verwiesen, dass keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und keinerlei
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
Mit Eingabe vom 28. August 2001 hat die Bf. gegen
diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass über die Beschwerde der Firma G., der die
Bf. beigetreten sei und die begründete Aussicht auf Erfolg habe, noch nicht
entschieden wurde. Die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung vor deren
Erledigung sei daher nicht gerechtfertigt. Zudem würden die auf die zu
Unrecht vorgeschrieben Abgaben entfallenden Fremdkapitalzinsen bzw. entgangene
Guthabenszinsen sehr wohl einen unersetzbaren Schaden darstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
26. September 2001, Zl. 100/30785/65/99, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt,
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung seien
dann anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht oder die
Rechtsfrage betreffend bestehen. Das Vorliegen begründeter Zweifel in einer
Rechtsfrage sei im verfahrensgegenständlichen Fall zu verneinen.
Bezüglich der ernstlichen Zweifel in tatsächlicher Hinsicht habe die
libanesische Zollverwaltung in Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 für ungültig erklärt. Das
Bundesministerium für Finanzen habe der libanesischen Zollverwaltung
mitgeteilt, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A widerrufen worden
ist. Der Ursprungsnachweis nach Formblatt A sei auch formell ungültig.
Dieser entspreche nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Die
Originalrechnung sei in Wirklichkeit nicht vorgelegen, es habe sich bei der
Aussage des Bundesministeriums für Finanzen um einen sinnstörenden
Schreibfehler gehandelt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht bestünden somit
nicht. Ein unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung liege nur vor, wenn der ursächlich durch die Vollziehung
ausgelöste Nachteil zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führt
oder die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vernichtet. Der geltend
gemachte Zinsverlust erfülle diese Erfordernisse nicht.
Mit Eingabe vom 15. November 2001 ersuchte die Bf. um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend der obgenannten
Berufungsvorentscheidung. Der Antrag wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 30. November 2001, Zl. 100/30785/99-99, gemäß
§ 273 Abs.1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom
3. Jänner 2002 Berufung erhoben, zugleich aber die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und für das Beschwerdeverfahren auf die
Argumentation der Firma G., verwiesen. Während die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2002,
Zl. 100/30785/99-70, als unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 24. Jänner 2002,
Zl. 100/30785/99-71, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den
Bescheid Zl. 100/30785/65/99 vom 26. September 2001 stattgegeben. Mit
Schreiben vom 28. Feber 2002 teilte die Bf. mit, dass sie den vorgebrachten
Beschwerdegründen der Firma G., im Rahmen des bestehenden
Gesamtschuldverhältnisses gemäß
§ 257 BAO
vollinhaltlich beitrete. Diese wendete im Wesentlichen ein, dass erhebliche
Zweifel vorliegen würden, ob die vorgelegten Ursprungsnachweise
(Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und Ursprungszeugnis nach
Formblatt A) zu Recht widerrufen worden seien. In anderen Verfahren sei
festgestellt worden, dass die jeweiligen Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1
zu Recht ausgestellt worden sind. Bezüglich des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A habe weder das Bundesministerium für Finanzen noch die
UP-Verifizierungsstelle in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des
Art. 94 Abs.5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung gerichtet. Der
diesbezügliche Widerruf sei daher zu Unrecht erfolgt. Bei richtiger
Würdigung der Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde zur
Auffassung kommen müssen, dass die von den Ursprungsnachweisen erfassten
Waren libanesische Ursprungserzeugnisse seien. Es seien somit begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gegeben. Hinsichtlich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises nach Formblatt A wird vorgebracht,
durch die Annahme des Ursprungsnachweises sei die belangte Behörde an
diesen gebunden. Die Vorderseite des vorgelegten Ursprungsnachweises entspreche
dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Es liege somit kein gravierender
Mangel, der zum Widerruf berechtigt, vor. Der Ansicht der belangten
Behörde, die Originalrechnung sei nicht vorgelegen, könne nicht
gefolgt werden. Das Bundesministerium für Finanzen habe in einem Schreiben
an die libanesische Zollverwaltung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die
Originalrechnung den Ursprungsnachweisen angeschlossen gewesen sei.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 4. März 2005, GZ. ZRV/0245-Z3K/02, wurde der
Beschwerde vom 4. Juli 2001 betreffend der Eingangsabgaben hinsichtlich der
Abgabenerhöhung teilweise Folge gegeben und diese mit S 1.235,00 neu
festgesetzt, im Übrigen die Beschwerde aber als unbegründet
abgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Einhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom
9. Juni 2004, Zlen 2004/16/0047 und 004-6, ist dem Gesetz nicht
zu entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung
nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren
ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu
entscheiden.
Bei der Aussetzung der Vollziehung handelt es sich um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (§ 5 ZollR-DG). Es ist daher Sache der
antragstellenden Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen und/oder ein unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der
angefochtenen Entscheidung entstehen könnte. Das Entstehen eines
unersetzbaren Schadens wurde seitens der Bf. nicht behauptet. Begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind
dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der
angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit
sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von
Tatfragen bewirken (Alexander in Witte, Kommentar Zollkodex, Art. 244,
Rz. 17).
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird (Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK).
Gemäß Art. 20 Abs.1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen
aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist
(Art. 20 Abs.3 Buchstabe d ZK) und die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind
(Art. 20 Abs.3 Buchstabe e ZK). Gemäß Art. 20
Abs.4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf Antrag des Anmelders
anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für deren
Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass durch die
Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb des
Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach
Art. 20 Abs.3 Buchstabe d oder e ZK wie folgt festgelegt werden:
Im Fall der unter die Abkommen nach Art. 20 Abs.3 Buchstabe d ZK
fallenden Waren in den Abkommen und im Fall der Waren, für die die
Zollpräferenzmaßnahmen nach Art. 20 Abs.3 Buchstabe e ZK
gelten, nach dem Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist
festgelegt, welche Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um
ein Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen
Zollpräferenzmaßnahmen handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für
Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für
gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der
Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen
gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum
1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999]. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das Kooperationsabkommen
[Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom
26. September 1978] zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik in Kraft.
Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den
Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter
denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als
Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen
beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den
Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen
hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen
fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können (EuGH vom
05.07.1994, Rs C-432/92).
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist
in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen
Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den
Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1
des Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen
den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und
belegen darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an
die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit
Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (EuGH vom
14.02.1994, Rs C-368/92). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um
libanesische Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis
dar.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung zur Warenanmeldung zu
WE-Nr. 12345 vom 7. Jänner 1999 wurden der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A Nr. b. und die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. a. vorgelegt und für
die Waren der Warennummern 20019075 901, 20019020 001,
20055900 901 und 09012100 001 die Präferenzbegünstigung nach
dem Allgemeinen Präferenzsystem beantragt (Codierung "200" im
Feld 36 der jeweiligen Position). Für die Erzeugnisse der Warennummern
07135000 901, 07132000 991, 07134000 901, 84279000 002 und
48182010 902 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung nach dem
Kooperationsabkommen gestellt (Codierung "300").
Im Zuge der durchgeführten Beschaumaßnahmen
anlässlich der Überführung in den freien Verkehr wurden vom
Abfertigungsorgan Hinweise auf andere Ursprungsländer festgestellt. Das
Bundesministerium für Finanzen hat daraufhin mit Schreiben vom
22. April 1999 die libanesische Zollverwaltung bezugnehmend auf die
Bestimmungen des Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens ersucht, eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. a. vorzunehmen. In
Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom
7. Juni 1999 die Annullierung der betreffenden
Warenverkehrsbescheinigung mitgeteilt, da die Nachforschung ergeben habe, dass
die dem Ursprungsnachweis angeschlossene Rechnung ausgetauscht worden sei. Durch
die Ungültigerklärung der Warenverkehrsbescheinigung durch die
libanesische Zollverwaltung liegt, unabhängig von den dafür
ausschlaggebenden Gründen, kein tauglicher Nachweis, dass die Waren die
Ursprungseigenschaft im Sinne des Ursprungsprotokolls besitzen, vor. Die
Vorzugsbehandlung nach dem Kooperationsabkommen kann somit für die von der
Warenverkehrsbescheinigung erfassten Waren keine Anwendung finden. Die
Zollverwaltung des Einfuhrstaates muss im Rahmen einer vertraglichen
Präferenzregelung die von den Behörden des Ausfuhrstaates
rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennen
(EuGH vom 12.07.1984, Rs 218/83).
Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der
begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts (Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der
Anhang 17 ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses
enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des
Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm
zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).
Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. b. entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Der
vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck
"NOTES (1982)" und unter
Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich (Anmerkung: mangels
Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster
weist auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1996)" und
Österreich als Mitglied der Europäischen Union aus. Die
Ausführungen zu Punkt III auf der Rückseite des vorgelegten
Nachweises unterscheiden sich auch von denen in Punkt III des im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die Ursprungszeugnisse nach
Anhang 17 ZK-DVO werden vom 1. Jänner 1996 an
angenommen; jedoch können bis zum 31. Dezember 1997 auch
Ursprungszeugnisse nach dem aus dem
Jahr 1992 stammenden früheren
Muster angenommen werden. Ab 1. Jänner 1998 sind nur
Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)" anzuerkennen.
Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Nr. b. nicht dem vorgegebenen Format; die Breite beträgt mindestens
217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG)
Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung
der ZK-DVO geht hervor, dass das Inkrafttreten des durch die
Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten Ursprungszeugnisses
(Formblatt A) zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Vorbringens
der Bf., die Vorderseite des Formulars mit dem Aufdruck "NOTES (1982)" sei
ident mit der des Vordruckes mit der Angabe "NOTES (1996)" und daher die
vom Muster abweichende Rückseite für die Präferenzgewährung
nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass das im Anhang 17 ZK-DVO
enthaltene Muster Vorgaben für die Vorder- und Rückseite enthält.
Von den mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 erfolgten Änderungen
war lediglich die Rückseite des Formblattes betroffen. Wäre, wie von
der Bf. vertreten, die Rückseite des Vordruckes unmaßgeblich,
wäre deren Inhalt nicht in Anhang 17 ZK-DVO normiert und die
Änderung dieser hätte keiner Verordnung bedurft.
Die Bf. vermeint in ihren Ausführungen, die Verwendung
des falschen Vordruckes stelle keinen gravierenden Mangel dar. Aufgrund der im
Anhang 17 ZK-DVO bestimmten, zwingend erforderlichen
Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises mit dem im Anhang
enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen Vordruckes kein
gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems
vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen entsprechenden Ursprungszeugnisses
und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen Voraussetzung ist die
Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das Allgemeine
Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit
unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und -abläufen Vorzugsbehandlungen
vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn die vom
Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten Bestimmungen eingehalten werden.
Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes und somit bei Vorhandensein
eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre bei Vorliegen von
geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis
nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen
(Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder
tolerierbar, gegeben.
Die libanesische Zollverwaltung hat mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach
Formblatt A den Stempel des zuständigen Industrieministeriums
trägt. Eine weitergehende Aussage bezüglich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde seitens der libanesischen
Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen wären die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die
Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft
beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen
Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsregelung nicht zu binden (EuGH vom 14.05.1996, verbundene
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).
Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den
Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom 7. Jänner 1999 wurde das
Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die Anmeldungen, die den
Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden
unverzüglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren gestellt
worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für die Annahme der Anmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind vorgelegen.
Die Nichtvorlage eines Präferenzursprungsnachweises stellt keinen
Annahmehinderungsgrund für das Zollverfahren des zollrechtlich freien
Verkehrs dar. Mangels Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises nach
Formblatt A war die Ursprungseigenschaft der in der Sendung
eingeführten Waren nicht nachgewiesen. Die Anwendung der
Präferenzbehandlung im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems erfolgte
zu Unrecht. Durch die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes in der
richtigen Höhe, also auch dann, wenn es infolge unrichtiger Angaben (Antrag
auf Präferenzbehandlung bei Nichtvorliegen eines entsprechenden
Ursprungsnachweises) in der Zollanmeldung tatsächlich zu einer geringeren
Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die
Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine Nacherhebung des
gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen
(Art. 220 Abs.1 ZK). Die Abgabenbehörde ist dazu verpflichtet, ein
Ermessen steht ihr nicht zu (EuGH vom 24.09.1998,
Rs C-413/96).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK zu
unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist,
sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser
gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hat
der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung
abgesehen wird (EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen
von der Nacherhebung ist bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei
Voraussetzungen fehlt (VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Der
Zollbehörde wurde im betreffenden Fall kein formell gültiger
Ursprungsnachweis nach Formblatt A vorgelegt. Die beantragte und
unbeanstandet gebliebene Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der
Anmeldung und der vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren
Fehlers zu Unrecht angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörde lag vor.
Bezüglich der weiteren Voraussetzung für das Absehen der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss
alle geltenden Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist
festzuhalten, dass trotz des Nichtvorliegens eines gültigen
Ursprungsnachweises die Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende
Kodierung in den Feldern 36 der Warenanmeldung beantragt wurde. Da die
Angaben in den Feldern 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen
standen, ist von einer unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht
alle Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der
Frage, ob der Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist
festzuhalten, dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80
ZK-DVO und Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden
können. Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der
Anmeldung ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich, den Fehler zu
entdecken. Bei einem einfachen Lesen der Bestimmungen wäre für den
Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der Einwand der
Bf., die belangte Behörde sei an die gewährte Präferenzbehandlung
gebunden, geht somit ins Leere.
Durch den Widerruf der gegenständlichen
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 durch die libanesischen Behörden
liegt hinsichtlich des diesbezüglich unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages
kein Irrtum der Zollbehörden vor.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein
Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist,
war auf die Einwendungen der Bf., der Widerruf des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A Nr. b. gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht zu
Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend
des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das
Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999
die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des
Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. b. ersucht hat, sondern
mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung
des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO sieht eine Regelung für die
Fälle vor, in denen um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises
nach Formblatt A ersucht wird und nicht - wie hier
vorliegend - für die Fälle, in denen den Drittstaaten die
Nichtanerkennung des Nachweises mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der
Tatsache, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher
Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist,
ist bei autonom gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt,
den Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass
das Ursprungszeugnis unrichtig ist
Da keine gültigen Ursprungsnachweise vorlagen und
somit die Präferenzbehandlungen nicht zur Anwendung gelangen konnten, war
es unerheblich, ob im Rahmen der Einfuhrabfertigung die Originalrechnung
vorgelegt worden ist. Es bedurfte somit keiner diesbezüglichen
Erwägungen. Bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind somit
keine gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage
getreten.
Gemäß
§ 257 BAO kann einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beitreten,
wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen
Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in
Betracht kommt. Das Beitrittsrecht betrifft somit nur Bescheide, deren
Gegenstand eine Abgabe bildet. Ein Beitritt zur Beschwerde betreffend die
Aussetzung der Vollziehung der Firma G., war daher nicht möglich, die Bf.
hat aber ohnehin eigenständig die Aussetzung der Vollziehung beantragt und
selbständig einen Rechtsbehelf gegen die abweisende Entscheidung
erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0314-Z3K/02
- Stammnummer
- 18822
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF