Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0247-Z3K/02
Allgemeines Präferenzsystem, Formvorschriften für einen Ursprungsnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0247-Z3K/02vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 4. Juli 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
8. Juni 2001, Zahl: aa, betreffend Zollschuld
entschieden:
Der Beschwerde
wird hinsichtlich der Abgabenerhöhung teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenerhöhung wird
mit ATS 1.451,00 (€ 105,45) festgesetzt. Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Berechnung der
Abgabenerhöhung und die Gegenüberstellung sind am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeführt. Der zuviel entrichtete
Abgabenbetrag wird gutgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
18. Jänner 2001, Zahl: bb, wurde festgestellt, dass für
die Bf. als indirekte Vertreterin durch die Annahme der Warenanmeldung zu
WE-Nr. cc vom 15. Dezember 1998 zur Überführung in den
freien Verkehr von Lebensmitteln gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der
Höhe von ATS 46.017,00 (Z1: 20.551,00, EU: 25.466,00)
entstanden sind. Es wurde gemäß Art. 220 ZK die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der zu niedrig erfassten
Abgabe Zoll vorgenommen. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung
der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der im Zuge der
Einfuhrabfertigung vorgelegte Präferenznachweis nach
Formblatt A Nr. dd sei vom Bundesministerium für Finanzen
widerrufen worden und daher die Präferenzbehandlung abzulehnen. In der
Entscheidung wurde auch ausgeführt, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Abgabenbetrages bestehe ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des
Art. 213 ZK mit der Firma AA.
Dagegen richtete sich die am 16. Februar 2001 bei der
belangten Behörde eingegangene Berufung. Die Bf. brachte vor, sie trete der
Berufung der Firma AA, auf deren Inhalt verwiesen wurde, im Sinne des
§ 257 BAO bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2001,
Zahl: aa, wurde die Abgabenfestsetzung abgeändert, ansonsten wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
die libanesische Zollverwaltung habe in Beantwortung des Verifizierungsersuchens
mitgeteilt, die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee
erfassten Waren seien libanesische Ursprungserzeugnisse; die vorgesehene
Begünstigung sei daher zu gewähren. Mit Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. September 1999 sei die
libanesische Zollbehörde vom Widerruf des Präferenzursprungszeugnisses
nach Formblatt A Nr. dd in Kenntnis gesetzt worden. Überdies sei
der gegenständliche Präferenzursprungsnachweis, der nicht dem im
Anhang 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO)
enthaltenen Muster entspreche, formell ungültig. Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage wurde ausgeführt, anlässlich der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll bei der Firma AA, sei
festgestellt worden, dass die anlässlich der Abfertigung erklärten
Beförderungskosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen
haben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
4. Juli 2001. Die Bf. bringt vor, sie trete der Beschwerde der Firma
AA, im Sinne des § 257 BAO bei. Betreffend der
Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen der Firma AA, verwiesen.
Diese brachte Folgendes vor (die Zustimmung zur Verwertung der
Beschwerdevorbringen wurde eingeholt): Aus dem Schreiben des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. September 1999 ergebe sich eindeutig, dass
die Originalrechnung den Ursprungszeugnissen angeschlossen war. Das
Bundesministerium für Finanzen habe die libanesische Verwaltung lediglich
um Überprüfung der formellen Eigenschaften ersucht. Diesem Ersuchen
sei vollinhaltlich entsprochen worden. Bezüglich des
Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A Nr. dd habe weder
das Bundesministerium für Finanzen noch die UP-Verifizierungsstelle in
Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des Art. 94
Abs. 5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung gerichtet. Der
Widerruf durch das Bundesministerium für Finanzen sei daher zu Unrecht
erfolgt. Anhand der Kopie der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A könne nicht beurteilt werden, ob dieses dem Muster nach
Anhang 17 ZK-DVO entspricht. Die Vorderseite stimme mit dem Muster
überein, ein Mangel, der zum Widerruf berechtigt, liege nicht vor. Da die
belangte Behörde den Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A
angenommen habe, sei eine nachträgliche Ablehnung der
Zollpräferenzmaßnahmen nicht zulässig. Gemäß
Art. 92 ZK-DVO sei bei geringfügigen Abweichungen zwischen den
Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den vorgelegten Unterlagen
das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei
nachgewiesen werde, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse
bezieht. Die libanesische Zollverwaltung habe den Ursprung der von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee erfassten Waren
bestätigt. Der Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. dd beziehe sich auf die selben Waren wie die
Warenverkehrsbescheinigung. Da die Voraussetzungen für die Bestimmung des
Ursprungs eines Erzeugnisses nach dem Allgemeinen Präferenzsystem mit jenen
des Kooperationsabkommens ident seien, sei die vorgelegte
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 jedenfalls geeignet, die
Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten
Präferenzzollsatzes glaubhaft zu machen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird (Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen
aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK) und die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf
Antrag des Anmelders anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen
für deren Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass
durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb
des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) oder e) ZK wie
folgt festgelegt werden: Im Fall der unter die Abkommen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK fallenden Waren in
den Abkommen und im Fall der Waren, für die die
Zollpräferenzmaßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK gelten, nach dem
Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist festgelegt, welche
Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um ein
Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen
Zollpräferenzmaßnahmen handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für
Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für
gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der
Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen
gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum
1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999]. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das Kooperationsabkommen
[Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom
26. September 1978] zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik in Kraft.
Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den
Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter
denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als
Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen
beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den
Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen
hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen
fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können (EuGH vom
05.07.1994, Rs C-432/92).
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist
in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen
Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den
Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1
des Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen
den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und
belegen darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an
die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit
Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (EuGH vom
14.02.1994, Rs C-368/92). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um
libanesische Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis
dar.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung zur Warenanmeldung
(WE-Nr. cc) vom 15. Dezember 1998 wurden der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A Nr. dd und die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee vorgelegt und für
die Erzeugnisse der Warennummer 21039090 891 die
Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
beantragt (Codierung "200" im Feld 36). Für die Waren
der Warennummer 07135000 901 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung
nach dem Kooperationsabkommen gestellt
(Codierung "300").
Mit Schreiben vom 28. September 1999 hat das
Bundesministerium für Finanzen bezugnehmend auf die Bestimmungen des
Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens die
libanesische Zollverwaltung ersucht, eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee vorzunehmen. In
Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 und 23. Jänner 2001 mitgeteilt, dass
die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee erfassten
Waren libanesische Ursprungserzeugnisse seien und die Ausstellung des
Ursprungsnachweises zu Recht erfolgt sei. Die Anwendung des begünstigten
Zollsatzes im Sinne des Kooperationsabkommens erfolgte daher für die vom
Abkommen erfassten Waren zu Recht.
Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse
der begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts (Anm. Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der
Anhang 17 ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses
enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des
Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm
zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).
Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. dd entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten
Muster. Der vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck
"NOTES (1982)" und
unter Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich
(Anmerkung: mangels Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster weist auf der Rückseite den
Aufdruck "NOTES (1996)" und Österreich als Mitglied der
Europäischen Union aus. Die Ausführungen zu Punkt III auf der
Rückseite des vorgelegten Nachweises unterscheiden sich auch von denen in
Punkt III des im Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die
Ursprungszeugnisse nach Anhang 17 ZK-DVO werden vom
1. Jänner 1996 an angenommen; jedoch können bis zum
31. Dezember 1997 auch Ursprungszeugnisse nach dem aus dem
Jahr 1992 stammenden früheren
Muster angenommen werden. Ab 1. Jänner 1998 sind nur
Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)"
anzuerkennen. Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach
Formblatt A Nr. dd nicht dem vorgegebenen Format; die Breite
beträgt mindestens 217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur
Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom
18. Dezember 1996 zur Änderung der ZK-DVO geht hervor, dass das
Inkrafttreten des durch die Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten
Ursprungszeugnisses (Formblatt A) zu berücksichtigen ist.
Bezüglich des Vorbringens, die Vorderseite des Formulars mit dem Aufdruck
"NOTES (1982)" sei ident mit der des Vordruckes mit der Angabe
"NOTES (1996)" und daher die vom Muster abweichende Rückseite für
die Präferenzgewährung nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass
das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster Vorgaben für die
Vorder- und Rückseite enthält. Von den mit der Verordnung (EG)
Nr. 12/97 erfolgten Änderungen war lediglich die Rückseite des
Formblattes betroffen. Wäre die Rückseite des Vordruckes
unmaßgeblich, wäre deren Inhalt nicht in Anhang 17 ZK-DVO
normiert und die Änderung dieser hätte keiner Verordnung bedurft.
Überdies ist festzuhalten, dass mit einem Formblatt mit dem Ausdruck
"NOTES (1982)", in dem Österreich als Bestimmungsland angegeben ist,
der Ursprung von Erzeugnissen und die Einhaltung der Ursprungsregeln im Sinne
der vor dem Beitritt Österreichs zu Europäischen Union gültigen
nationalen Bestimmungen des österreichischen Zollrechts bestätigt wird
und nicht nach dem im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung anzuwendenden
europäischen Zollrechts.
Aufgrund der im Anhang 17 ZK-DVO bestimmten,
zwingend erforderlichen Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises
mit dem im Anhang enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen
Vordruckes kein gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen
Präferenzsystems vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen
entsprechenden Ursprungszeugnisses und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen
Voraussetzung ist die Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das
Allgemeine Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit
unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und -abläufen
Vorzugsbehandlungen vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß
funktionieren, wenn die vom Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten
Bestimmungen eingehalten werden. Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes
und somit bei Vorhandensein eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre
bei Vorliegen von geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem
Ursprungszeugnis nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen
(Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder
tolerierbar, gegeben.
Die libanesische Zollverwaltung hat mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach
Formblatt A den Stempel des zuständigen Industrieministeriums
trägt. Eine weitergehende Aussage bezüglich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde seitens der libanesischen
Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen wären die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die
Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft
beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates vorgenommenen
Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsregelung nicht zu binden (EuGH vom 14.05.1996, verbundene
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).
Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den
Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom 15. Dezember 1998 wurde
das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die Anmeldungen, die den
Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden
unverzüglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren gestellt
worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für die Annahme der Anmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind vorgelegen.
Die Nichtvorlage eines Präferenzursprungsnachweises stellt keinen
Annahmehinderungsgrund für das Zollverfahren des zollrechtlich freien
Verkehrs dar. Mangels Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises nach
Formblatt A war die Ursprungseigenschaft der in der Sendung
eingeführten Waren nicht nachgewiesen. Die Anwendung der
Präferenzbehandlung im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems erfolgte
zu Unrecht. Durch die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes in der
richtigen Höhe, also auch dann, wenn es infolge unrichtiger Angaben (Antrag
auf Präferenzbehandlung bei Nichtvorliegen eines entsprechenden
Ursprungsnachweises) in der Zollanmeldung tatsächlich zu einer geringeren
Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die
Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine Nacherhebung des
gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen
(Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Abgabenbehörde ist dazu
verpflichtet, ein Ermessen steht ihr nicht zu (EuGH vom 24.09.1998,
Rs C-413/96).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (EuGH vom
4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen von der Nacherhebung ist
bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt
(VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Der Zollbehörde wurde im
betreffenden Fall kein formell gültiger Ursprungsnachweis nach
Formblatt A vorgelegt. Die beantragte und unbeanstandet gebliebene
Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der Anmeldung und der
vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren Fehlers zu Unrecht
angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörden lag vor. Bezüglich der
weiteren Voraussetzung für das Absehen der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss alle geltenden
Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist festzuhalten,
dass trotz des Nichtvorliegens eines gültigen Ursprungsnachweises die
Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende Kodierung im Feld 36
der Warenanmeldung (Positions-Nr. 3) beantragt wurde. Da die Angabe im
Feld 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen stand, ist von einer
unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht alle Bestimmungen
für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der Frage, ob der
Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist festzuhalten,
dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80 ZK-DVO und
Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden
können. Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der
Anmeldung ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich den Fehler zu
entdecken. Bei einem einfachen Lesen der Bestimmungen wäre für den
Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der Einwand, die
belangte Behörde sei an die gewährte Präferenzbehandlung
gebunden, geht somit ins Leere.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein
Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist,
war auf die Einwendungen, der Widerruf des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A Nr. dd gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht
zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend
des diesbezüglichen Vorbringens festzuhalten, dass das Bundesministerium
für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die
libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des
Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. dd ersucht, sondern
mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung
des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO sieht eine Regelung für die
Fälle vor, in denen um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises
nach Formblatt A ersucht wird und nicht - wie hier
vorliegend - für die Fälle, in denen den Drittstaaten
die Nichtanerkennung des Nachweises mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der
Tatsache, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher
Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist,
ist bei autonom gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt,
den Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass
das Ursprungszeugnis unrichtig ist (vergleiche Beschluss des deutschen
Bundesfinanzhofes vom 10. Juni 1997,
VII B 198/96).
Das Bundesministerium für Finanzen hat in dem
Schreiben vom 28. September 1999 an die libanesische Zollverwaltung
angeführt, dass die Originalrechnung vorgelegen sei. Die belangte
Behörde führte - ohne Angabe von näheren
Gründen - in der Berufungsvorentscheidung aus, es habe sich bei
dieser Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen um einen
sinnstörenden Schreibfehler gehandelt. Der verfahrensgegenständliche
Einfuhrabfertigungsfall war unter anderem auch Gegenstand einer bei der Firma
AA, durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll. Der diesbezüglichen
Niederschrift lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass der in der
Zollanmeldung angegebene Kaufpreis nicht den Tatsachen entsprochen hat. Die
Identität des Kaufpreises stellt ein Indiz gegen das Vorliegen einer
weiteren Rechnung dar. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es als
erwiesen, dass es sich bei der, der Anmeldung beigefügten Rechnung nicht um
das Original der Rechnung jedoch um ein weiteres Exemplar oder um eine Kopie der
Originalrechnung gehandelt hat und keine weitere Rechnung mit über den
Inhalt dieser hinausgehenden Angaben vorhanden war. Unabhängig davon liegt
im verfahrensgegenständlichen Fall kein formell gültiger
Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems
vor.
Das gegenüber dem nationalen Zollrecht vorrangige
Gemeinschaftsrecht (Art. 80 ZK-DVO) bestimmt, dass
Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die
Zollpräferenzbehandlung erhalten, wenn ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO oder eine
Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Die Anwendung der
Zollpräferenzbehandlung durch Glaubhaftmachung des Ursprungs oder
Nachweisführung durch andere Unterlagen sieht die maßgebliche
Bestimmung nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom
23. Februar 1995 in der Rechtssache C-334/93 konnte die
Beschwerde nicht durchdringen.
Im angesprochenen Verfahren hat das Finanzgericht
Düsseldorf dem EuGH folgende Frage zu Vorabentscheidung vorgelegt:
"Kann bei Einfuhren aus Österreich,
die tatsächlich Reimporte aus der Gemeinschaft sind, von der Vorlage der in
Titel II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich vorgesehenen
Präferenznachweise zum Nachweis des begünstigten Ursprungs abgesehen
werden, wenn die Ausstellung der Präferenznachweise durch ein
abkommenswidriges Kartell gemäß Art. 23 Abs. 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich verhindert wird und die österreichische Zollverwaltung den
Nachweis der Präferenzberechtigung ohne eigene Ermittlungen
ausschließlich dem Ausführer überlässt?" Der
EuGH hat auf die Vorlagefrage geantwortet,
"dass von der Vorlage der in
Titel II des Protokolls zum Abkommen EWG - Österreich
vorgesehenen Nachweise abgesehen werden kann, wenn der Ursprung der Waren
aufgrund objektiver Beweise, die von den Betroffenen nicht manipuliert oder
gefälscht werden können, mit Sicherheit feststeht, wenn ferner
feststeht, dass sowohl der Importeur als auch der Exporteur die gebotene
Sorgfalt angewandt haben, um die im Protokoll vorgesehenen Nachweise zu
erhalten, und wenn es diesen Personen aus Gründen, auf die sie keinen
Einfluss haben, insbesondere wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer
Beteiligter, das sowohl gegen den Zweck als auch gegen den Wortlaut des
Abkommens verstößt, unmöglich ist, diese Nachweise
vorzulegen." Bezüglich des Vorbringens, die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee nehme auf die selben
Waren Bezug wie der Ursprungsnachweis nach Formblatt A Nr. dd ist
festzuhalten, dass nicht alle Waren der Rechnung Nr. ff
Zollpräferenzen nach dem Kooperationsabkommen vorgesehen sind. Ungeachtet
dessen sind im Beschwerdefall die zitierten Voraussetzungen nicht gegeben. Den
Unterlagen und den Ausführungen lässt sich keinerlei Hinweis
entnehmen, dass es sich um einen Reimport von Ursprungserzeugnissen der
Gemeinschaft gehandelt hat; vielmehr wird das Gegenteil, es handle sich um
libanesische Ursprungserzeugnisse, behauptet. Ohne zu beurteilen, ob für
die Erlangung der Ursprungseigenschaft für die betreffenden Waren nach dem
Kooperationsabkommen und dem Allgemeinen Präferenzsystem die selben
Ursprungskriterien zu erfüllen sind, liegt nicht die gebotene
Sorgfaltspflicht des Importeurs und des Exporteurs vor, wenn bei einfachem Lesen
der maßgeblichen Bestimmungen hätte erkannt werden können, dass
der Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht dem im
Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster entspricht. Ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A wird nur auf Antrag des Ausführers oder seines
bevollmächtigten Vertreters erteilt (Art. 81 Abs. 3 ZK-DVO);
somit liegt die Verwendung des entsprechenden Vordruckes im Einflussbereich des
Antragstellers. Der Exporteur ist der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht
nachgekommen. Im Übrigen wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten anderer
Beteiligter, auf die der Importeur und der Exporteur keinen Einfluss haben, im
betreffenden Beschwerdefall nicht vorgebracht noch ergeben sich aus den
vorliegenden Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte. Der EuGH hat
in dem genannten Urteil auch festgestellt, das Heranziehen von anderen
Beweismitteln als den vorgesehenen Ursprungsnachweisen würde die
Einheitlichkeit und die Sicherheit der Anwendung des Abkommens
beeinträchtigen. Nur wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer ganz
außergewöhnlichen Umständen gegenübersieht, auf die er
keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht hätten vermieden werden können, hat der Gerichtshof Ausnahmen
zugelassen. Derartige Umstände waren - wie
dargelegt - im betreffenden Beschwerdefall nicht
gegeben.
In den Fällen, in denen gemäß
§ 72a ZollR-DG keine nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt, hat die Festsetzung einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG für diese zu unterbleiben
(VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299). Eine Neuberechnung der
Abgabenerhöhung war daher vorzunehmen.
Gemäß
§ 257 BAO kann einer
Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist,
beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des
angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als
Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als Gesamtschuldner oder als
Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit
Abgabenbescheid bzw. Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Nach
Inanspruchnahme besteht die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Die Bf.
wurde als Anmelderin (Art. 201 Abs. 3 ZK) für die Zollschuld
in Anspruch genommen, ein Betritt zur Beschwerde der Firma AA, war daher nicht
mehr möglich. Von der Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsbehelfs
hat die Bf. Gebrauch gemacht.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der Abgabenerhöhung:
|
Zinszeiträume
gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG
|
Zinssatz
|
Bemessungsgrundlage
in ATS
|
Abgabenerhöhung
in
ATS
|
15.12.1998 - 14.01.1999
|
5,66%
|
12.593,00
|
59,40
|
15.01.1999 - 14.07.1999
|
5,64%
|
12.593,00
|
355,12
|
15.07.1999 - 14.01.2000
|
5,53%
|
12.593,00
|
348,20
|
15.01.2000 - 14.07.2000
|
4,87%
|
12.593,00
|
306,64
|
15.07.2000 - 14.01.2001
|
5,07%
|
12.593,00
|
319,23
|
15.01.2001 - 14.02.2001
|
5,90%
|
12.593,00
|
61,92
|
|
|
Summe:
|
1.450,51
Gegenüberstellung:
|
Abg. Art
|
Entrichtet
wurden (in ATS)
|
Zu
entrichten sind (in ATS)
|
Guthaben
in
ATS
|
Guthaben
in
EURO
|
ZN
(Abgabenerhöhung)
|
1574,00
|
1451,00
|
123,00
|
8,94
Graz, am
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 27 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Anhang 17 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0247-Z3K/02
- Stammnummer
- 16640
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF