Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0254-Z3K/02
Allgemeines Präferenzsystem, Formvorschriften für einen Ursprungsnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0254-Z3K/02vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming
im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik am
14. Mai 2004 über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 1. Juni 2001,
GZ. aa, betreffend Zollschuld, nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert. Die Abgabe Zoll Z1 und die
Abgabenerhöhung werden wie folgt neu festgesetzt:
|
Abgabe:
|
Betrag
in ATS:
|
Betrag
in EURO
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Zoll (Z1)
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20.800,00
|
1.511,60
|
Abgabenerhöhung
(ZN)
|
1.497,00
|
108,79
Die
Berechnung der Abgaben und die Gegenüberstellung sind am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeführt. Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
18. Jänner 2001 wurde festgestellt, dass durch die Annahme der
Warenanmeldung am 1. Oktober 1998 zur Überführung in den
freien Verkehr von Lebensmitteln, Gewürzen, Wasserpfeifen,
Wasserkrügen und Löffeln gemäß Art. 201 Abs. 1
Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der
Höhe von ATS 51.983,00 (Z1: 16.809,00, Z5: 5.439,00,
ZW: 630,00 und EU: 29.105,00) entstanden sind. Es wurde
gemäß Art. 220 ZK die nachträgliche
buchmäßige Erfassung der zu niedrig erfassten Abgabe Zoll Z1
vorgenommen; die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß
§ 72a ZollR-DG.
Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG. Die Entscheidung wurde im
Wesentlichen damit begründet, der im Zuge der Einfuhrabfertigung vorgelegte
Präferenznachweis nach Formblatt A Nr. bb sei vom
Bundesministerium für Finanzen widerrufen worden und daher die
Präferenzbehandlung abzulehnen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 16.
Februar 2001. Die Bf., vertreten durch
Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, brachte
vor, ihr sei niemals die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Bei
Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme wäre von der Bf.
vorgebracht worden, dass die eingeführten Waren aus dem Libanon stammen und
der Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A echt und richtig sei.
Dem Vertreter der Bf. sei es nicht gestattet worden, sämtliche
verfahrensgegenständliche Aktenteile einzusehen und Kopien aller Aktenteile
anzufertigen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die einen Widerruf des
Präferenznachweises gemäß Art. 94 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO)
rechtfertigen. Die Waren stammten aus dem Libanon und der Präferenznachweis
sei echt und richtig. Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine
mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie unbeschränkte und
vollständige Akteneinsicht zu gewähren, Zeugen einzuvernehmen und den
angefochtenen Bescheid aufzuheben. Ebenso wurde der Antrag gestellt, die
Nacherhebung der Eingangsabgaben auszusetzen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 teilte die Bf. nach
vorgenommener Akteneinsicht der belangten Behörde in einer Stellungnahme
mit, entgegen der bisherigen Behauptung sei dem Ursprungszeugnis die
Originalrechnung angeschlossen gewesen, jedenfalls seien die von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfassten Waren Ursprungserzeugnisse
und die libanesische Zollverwaltung habe dem Nachprüfungsersuchen
vollinhaltlich entsprochen. Die libanesische Zollverwaltung habe die
Ursprungseigenschaft der von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. CC erfassten Waren
bestätigt. Da der Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. bb auf die selben Waren Bezug nehme, stehe die Ursprungseigenschaft der
Waren auch im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems fest. Das
Bundesministerium für Finanzen habe mit Schreiben vom
28. September 1999 die libanesische Zollverwaltung lediglich um
Überprüfung der formellen Eigenschaften des Präferenznachweises
nach Formblatt A ersucht. Diesem Antrag sei vollinhaltlich entsprochen
worden, eine Überprüfung der Ursprungseigenschaft sei nicht
beabsichtigt gewesen. Auf Grund des zu Unrecht erfolgten Widerrufs des
Präferenznachweises nach Formblatt A Nr. bb sei die
Nacherhebung von Eingangsabgaben und die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
nicht zu Recht erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2001
wurde die Abgabenfestsetzung abgeändert, ansonsten wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die
libanesische Zollverwaltung habe in Beantwortung des Verifizierungsersuchens
mitgeteilt, die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. CC
erfassten Waren seien libanesische Ursprungserzeugnisse; die vorgesehene
Begünstigung sei daher zu gewähren. Mit Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. September 1999 sei die
libanesische Zollbehörde vom Widerruf des Präferenzursprungszeugnisses
nach Formblatt A Nr. bb in Kenntnis gesetzt worden. Überdies sei
der gegenständliche Präferenzursprungsnachweis, der nicht dem im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Muster entspreche, formell ungültig.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wurde ausgeführt, in der durch die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll mit der Bf. aufgenommenen
Niederschrift vom 13. Oktober 2000 sei festgestellt worden, dass die
anlässlich der Abfertigung erklärten Beförderungskosten nicht den
tatsächlichen Kosten entsprochen haben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
3. Juli 2001. Die Bf. bringt vor, aus dem Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. September 1999 ergebe
sich eindeutig, dass die Originalrechnung den Ursprungszeugnissen angeschlossen
war. Durch die Nichtaufnahme der beantragten Beweise, Einvernahme des
Geschäftsführers der Bf. und eines Vertreters der beauftragten
Spedition, die die Vorlage der Originalrechnung bestätigen hätten
können, sei das Verfahren mangelhaft. Das Bundesministerium für
Finanzen habe die libanesische Verwaltung lediglich um Überprüfung der
formellen Eigenschaften ersucht. Diesem Ersuchen sei vollinhaltlich entsprochen
worden. Bezüglich des Präferenzursprungszeugnisses nach
Formblatt A Nr. bb habe weder das Bundesministerium für Finanzen
noch die UP-Verifizierungsstelle in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne
des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung
gerichtet. Der Widerruf durch das Bundesministerium für Finanzen sei daher
zu Unrecht erfolgt. Anhand der von der belangten Behörde übermittelten
Kopie der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A könne
nicht beurteilt werden, ob dieses dem Muster nach Anhang 17 ZK-DVO
entspricht. Die Vorderseite stimme mit dem Muster überein, ein Mangel, der
zum Widerruf berechtigt, liege nicht vor. Da die belangte Behörde den
Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A angenommen habe, sei eine
nachträgliche Ablehnung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht
zulässig. Gemäß Art. 92 ZK-DVO sei bei
geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und
den Angaben in den vorgelegten Unterlagen das Ursprungszeugnis nicht allein
dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen werde, dass dieses Papier
sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Die libanesische Zollverwaltung
habe den Ursprung der von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Nr. CC erfassten Waren bestätigt. Der Präferenzursprungsnachweis
nach Formblatt A Nr. bb beziehe sich auf die selben Waren wie die
Warenverkehrsbescheinigung. Da die Voraussetzungen für die Bestimmung des
Ursprungs eines Erzeugnisses nach dem Allgemeinen Präferenzsystem mit jenen
des Kooperationsabkommens ident seien, sei die vorgelegte
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 jedenfalls geeignet, die
Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten
Präferenzzollsatzes glaubhaft zu machen. Abschließend werden die
Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die
beantragten Beweise aufzunehmen, die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und von
der Nacherhebung der Eingangsabgaben abzusehen.
Der Zeuge A hat im Rahmen der Zeugenvernehmung am
7. Mai 2004 angegeben, er habe die von der Bf. erhaltene Rechnung
für die Zollabfertigung verwendet. Die Existenz einer anderen, mit einer
eventuellen Kennzeichnung der präferenzbegünstigten Waren versehenen
Rechnung sei ihm nicht bekannt. Er könne keine Angabe darüber machen,
ob es sich hierbei um die Originalrechnung gehandelt hat. Für ihn sei zwar
zu erkennen gewesen, dass es sich um einen Transport aus dem Libanon gehandelt
hat, jedoch könne er keine Angabe darüber machen, ob die
Ursprungszeugnisse echt und richtig waren und ob es sich um libanesische
Ursprungserzeugnisse gehandelt hat.
In der über Antrag der Bf. stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Mai 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, wurde vor dem
Berufungssenat, dessen Entscheidung im Sinne des § 85c
Abs. 3 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994) vom Referenten verlangt worden war, vom Berichterstatter der
Sachverhalt und der Verfahrensablauf bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung vorgetragen und die Niederschrift vom 7. Mai 2004
über die Vernehmung des Zeugen A verlesen. Der Bf. wurde eine Kopie
(Vorder- und Rückseite) des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A
Nr. bb übergeben. Die Bf. brachte vor, bei den importierten
Erzeugnissen habe es sich um libanesische Waren gehandelt und die vom
Lieferanten erhaltene Rechnung sei an den Zeugen A. zur Durchführung
der Zollabwicklung weitergeleitet worden. Es habe keine andere als die
vorgelegte Rechnung gegeben.
Der
Senat hat erwogen:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird (Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen
aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK) und die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf
Antrag des Anmelders anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen
für deren Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass
durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb
des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) oder e) ZK wie
folgt festgelegt werden: Im Fall der unter die Abkommen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK fallenden Waren in
den Abkommen und im Fall der Waren, für die die
Zollpräferenzmaßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK gelten, nach dem
Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist festgelegt, welche
Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um ein
Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen
Zollpräferenzmaßnahmen handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für
Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für
gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der
Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen
gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum
1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999]. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das Kooperationsabkommen
[Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom
26. September 1978] zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik in Kraft.
Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den
Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter
denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als
Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen
beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den
Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen
hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen
fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können (EuGH vom
05.07.1994, Rs C-432/92).
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist
in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen
Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den
Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1
des Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen
den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und
belegen darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an
die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit
Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (EuGH vom
14.02.1994, Rs C-368/92). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um
libanesische Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis
dar.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung zur Warenanmeldung vom
1. Oktober 1998 wurden der Ursprungsnachweis nach
Formblatt A Nr. bb und die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. CC vorgelegt und für
die Waren der Warennummern 20011000 111, 20019020 001,
20059080 901, 20019096 111, 20071099 901, 07129090 301,
09012100 001, 96142080 002, 09109190 001, 09109999 001,
09104090 001, 09070000 001 und 09104019 001 die
Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
beantragt (Codierung "200" im Feld 36 der jeweiligen Position).
Für die Erzeugnisse der Warennummern 33030090 002,
70109160 002, 82159990 002, 69120050 002, 25010091 001 und
21039090 891 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung nach dem
Kooperationsabkommen gestellt (Codierung "300").
Mit Schreiben vom 28. September 1999 hat das
Bundesministerium für Finanzen bezugnehmend auf die Bestimmungen des
Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens die
libanesische Zollverwaltung ersucht, eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. CC vorzunehmen. In
Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 und 23. Jänner 2001 mitgeteilt, dass
die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. CC erfassten
Waren libanesische Ursprungserzeugnisse seien und die Ausstellung des
Ursprungsnachweises zu Recht erfolgt sei. Das Bundesministerium für
Finanzen hat in dem Schreiben vom 28. September 1999 angeführt,
dass die Originalrechnung dem Ursprungsnachweis angeschlossen gewesen sei. Der
Zeuge A hat angegeben, dass er die von der Bf. erhaltene Rechnung für
die Durchführung der Zollabfertigung verwendet habe. Eine weitere Rechnung
mit zusätzlichen, über den Inhalt dieser hinausgehenden Angaben habe
er nicht erhalten. Die Bf. hat im Zuge der mündlichen Verhandlung dargetan,
dass sie die vom Versender erhaltene Rechnung dem Zeugen A zwecks
Durchführung der Zollabfertigung weitergeleitet habe. Eine Rechnung mit
Angaben, die von denen in der vorgelegten Rechnung abweichen, habe es nicht
gegeben. Der Vertreter der belangten Behörde erklärte in der
mündlichen Verhandlung, die in der Berufungsvorentscheidung vertretene
Ansicht, wonach es sich bei der Äußerung des Bundesministeriums
für Finanzen, die Originalrechnung sei vorgelegen, um einen
sinnstörenden Schreibfehler gehandelt habe, beruhe darauf, dass der
belangten Behörde nicht das Original der Rechnung vorgelegen sei. Es konnte
im Verfahren von der belangten Behörde jedoch nicht nachgewiesen oder
glaubhaft dargelegt werden, dass es sich bei der vorgelegten Rechnung um eine
andere als der vom Versender übermittelten Rechnung gehandelt hat. Der
verfahrensgegenständliche Einfuhrabfertigungsfall war unter anderem auch
Gegenstand einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll. Der
Niederschrift vom 13. Oktober 2000 lässt sich keinerlei Hinweis
entnehmen, dass der in der Zollanmeldung angegebene Kaufpreis nicht den
Tatsachen entsprochen hat. Die Identität des Kaufpreises stellt ein Indiz
gegen das Vorliegen einer weiteren Rechnung dar. Der Berufungssenat erachtet es
als erwiesen, dass es sich bei der, der Anmeldung beigefügten Rechnung
nicht um das Original der Rechnung jedoch um ein weiteres Exemplar oder um eine
Kopie der Originalrechnung gehandelt hat und keine weitere Rechnung mit
über den Inhalt dieser hinausgehenden Angaben vorhanden war.
Die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Nr. CC enthält im Feld 8 keine genaue Warenbeschreibung der vom
Nachweis erfassten Erzeugnisse, sondern einen Hinweis auf die Rechnung
Nr. 2428 des Versenders. Im Feld 9 sind die Rechnungsnummer und das
Rechnungsdatum angegeben. Im Feld 8 ist zusätzlich der Vermerk:
"P. see the attached invoice for the
excepted Items" angeführt. Auf Grund dieser Angaben, mit denen
bezüglich der vom Nachweis erfassten Waren kumulativ auf die
beigefügte Rechnung hingewiesen wird, steht fest, dass die betreffende
Warenverkehrsbescheinigung nicht alle Erzeugnisse der Rechnung umfasst und somit
nicht alle Waren Ursprungserzeugnisse im Sinne des Kooperationsabkommens sind.
Bei den Rechnungspositionen 7, 16, 40, 41 und 52 der
Rechnung Nr. 2428 vom 3. September 1998 ist in der Spalte
Artikelbezeichnung ("Items") neben der
Warenbezeichnung der Zusatz
"libanesischer (es)" angegeben.
Eine weitere Kennzeichnung ist in der Rechnung nicht enthalten. Der
Berufungssenat ist daher mangels weiterer Kennzeichnung der Ansicht, dass der
Rechnungsleger mit der Angabe des Zusatzes deutlich machen wollte, bei welchen
Waren es sich um libanesische Ursprungserzeugnisse im Sinne des
Kooperationsabkommens handelt. Es wird daher als erwiesen erachtet, dass
lediglich die genannten Rechnungspositionen (libanesisches Olivenöl,
libanesischer weißer Wein und libanesischer Arak) von der betreffenden
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Die Waren der
Rechnungspositionen 40, 41 und 52 waren nicht Gegenstand der
verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigung. Für die Waren der
Rechnungspositionen 7 und 16 ist keine Präferenzbegünstigung
nach dem Kooperationsabkommen vorgesehen. Stütze findet die Ansicht des
Berufungssenates bei Betrachtung gleichgelagerter Fälle
(Beschwerdefälle zu den GZ. ZRV/0248-Z3K/02, ZRV/0250-Z3K/02,
ZRV/0252-Z3K/02 und ZRV/0256-Z3K/02). Die Zusätze
("libanesischer" oder
"libanesisch(es)") in der Spalte
Artikelbezeichnung sind nur dann angeführt, wenn die jeweilige
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 einen entsprechenden Vermerk
enthält. Im verfahrensgegenständlichen Fall war eine Vorzugsbehandlung
nach dem Kooperationsabkommen aus den dargelegten Gründen nicht
möglich.
Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse
der begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts (Anm. Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der
Anhang 17 ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses
enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des
Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm
zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).
Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. bb entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten
Muster. Der vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck
"NOTES (1982)" und unter
Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich (Anmerkung: mangels
Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster
weist auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1996)" und
Österreich als Mitglied der Europäischen Union aus. Die
Ausführungen zu Punkt III auf der Rückseite des vorgelegten
Nachweises unterscheiden sich auch von denen in Punkt III des im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die Ursprungszeugnisse nach
Anhang 17 ZK-DVO werden vom 1. Jänner 1996 an
angenommen; jedoch können bis zum 31. Dezember 1997 auch
Ursprungszeugnisse nach dem aus dem
Jahr 1992 stammenden früheren
Muster angenommen werden. Ab 1. Jänner 1998 sind nur
Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)" anzuerkennen.
Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Nr. bb nicht dem vorgegebenen Format; die Breite beträgt mindestens
217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG)
Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung
der ZK-DVO geht hervor, dass das Inkrafttreten des durch die
Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten Ursprungszeugnisses
(Formblatt A) zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Vorbringens
der Bf., die Vorderseite des Formulars mit dem Aufdruck "NOTES (1982)" sei
ident mit der des Vordruckes mit der Angabe "NOTES (1996)" und daher die
vom Muster abweichende Rückseite für die Präferenzgewährung
nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass das im Anhang 17 ZK-DVO
enthaltene Muster Vorgaben für die Vorder- und Rückseite enthält.
Von den mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 erfolgten Änderungen
war lediglich die Rückseite des Formblattes betroffen. Wäre, wie von
der Bf. vertreten, die Rückseite des Vordruckes unmaßgeblich,
wäre deren Inhalt nicht in Anhang 17 ZK-DVO normiert und die
Änderung dieser hätte keiner Verordnung bedurft. Überdies ist
festzuhalten, dass mit einem Formblatt mit dem Ausdruck "NOTES (1982)", in
dem Österreich als Bestimmungsland angegeben ist, der Ursprung von
Erzeugnissen und die Einhaltung der Ursprungsregeln im Sinne der vor dem
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gültigen nationalen
Bestimmungen des österreichischen Zollrechts bestätigt wird und nicht
nach dem im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung anzuwendenden europäischen
Zollrechts.
Die Bf. vermeint in ihren Ausführungen, die Verwendung
des falschen Vordruckes stelle keinen gravierenden Mangel dar. Aufgrund der im
Anhang 17 ZK-DVO bestimmten, zwingend erforderlichen
Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises mit dem im Anhang
enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen Vordruckes kein
gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems
vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen entsprechenden Ursprungszeugnisses
und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen Voraussetzung ist die
Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das Allgemeine
Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit
unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und -abläufen
Vorzugsbehandlungen vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß
funktionieren, wenn die vom Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten
Bestimmungen eingehalten werden. Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes
und somit bei Vorhandensein eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre
bei Vorliegen von geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem
Ursprungszeugnis nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen
(Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder
tolerierbar, gegeben.
Die libanesische Zollverwaltung hat - so wie von
der Bf. auch ausgeführt - mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach
Formblatt A den Stempel des zuständigen Industrieministeriums
trägt. Eine weitergehende Aussage bezüglich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde seitens der libanesischen
Verwaltung nicht getätigt. Ursprungsnachweises wurde seitens der
libanesischen Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen wären die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die
Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft
beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates vorgenommenen
Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsregelung nicht zu binden (EuGH vom 14.05.1996, verbundene
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).
Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den
Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom 1. Oktober 1998 wurde das
Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die Anmeldungen, die den
Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden
unverzüglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren gestellt
worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für die Annahme der Anmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind vorgelegen.
Die Nichtvorlage eines Ursprungsnachweises stellt keinen Annahmehinderungsgrund
für das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs dar. Mangels
Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises nach Formblatt A war die
Ursprungseigenschaft der in der Sendung eingeführten Waren nicht
nachgewiesen. Für die unter Berücksichtigung des Vermerkes im Feld 8
von der Warenverkehrsbescheinigung erfassten Waren war kein begünstigter
Zollsatz im Sinne des Kooperationsabkommens vorgesehen. Die Anwendung der
Präferenzbehandlung im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems und des
Kooperationsabkommens erfolgte zu Unrecht. Durch die Annahme der Zollanmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht die
Zollschuld kraft Gesetzes in der richtigen Höhe, also auch dann, wenn es
infolge unrichtiger Angaben (Antrag auf Präferenzbehandlung bei
Nichtvorliegen eines entsprechenden Ursprungsnachweises) in der Zollanmeldung
tatsächlich zu einer geringeren Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem
solchen Fall haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine
Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages
vorzunehmen (Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Abgabenbehörde
ist dazu verpflichtet, ein Ermessen steht ihr nicht zu
(EuGH vom 24.09.1998, Rs C-413/96).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (EuGH vom
4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen von der Nacherhebung ist
bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt
(VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Der Zollbehörde wurde im
betreffenden Fall kein formell gültiger Ursprungsnachweis nach
Formblatt A vorgelegt und die Vorzugsbehandlung nach dem
Kooperationsabkommen für nicht von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. 38226 erfasste Waren
gewährt. Die beantragte und unbeanstandet gebliebene
Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der Anmeldung und der
vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren Fehlers zu Unrecht
angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörden lag vor. Bezüglich der
weiteren Voraussetzung für das Absehen der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss alle geltenden
Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist festzuhalten,
dass trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen die
Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende Kodierung in den
Feldern 36 der Warenanmeldung beantragt wurde. Da die Angaben in den
Feldern 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen standen, ist von
einer unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht alle Bestimmungen
für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der Frage, ob der
Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist festzuhalten,
dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80 ZK-DVO und
Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden
können. Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der
Anmeldung ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich den Fehler zu
entdecken. Auf Grund des Vermerkes im Feld 8 der betreffenden
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und der entsprechenden Kennzeichnung
in der Rechnung ist ebenso leicht erkennbar, welche Waren von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Bei einem einfachen
Lesen der Bestimmungen und der vorgelegten Unterlagen wäre für den
Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der Einwand der
Bf., die belangte Behörde sei an die gewährte Präferenzbehandlung
gebunden, geht somit ins Leere.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein
Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist,
war auf die Einwendungen der Bf., der Widerruf des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A Nr. bb gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht
zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend
des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das
Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom
28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine
Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb
ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird.
Die Bestimmung des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO sieht eine Regelung
für die Fälle vor, in denen um eine Überprüfung des
Ursprungsnachweises nach Formblatt A ersucht wird und nicht - wie
hier vorliegend - für die Fälle, in denen den Drittstaaten
die Nichtanerkennung des Nachweises mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der
Tatsache, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher
Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist,
ist bei autonom gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt,
den Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass
das Ursprungszeugnis unrichtig ist (vergleiche Beschluss des deutschen
Bundesfinanzhofes vom 10. Juni 1997, VII B 198/96).
Das gegenüber dem nationalen Zollrecht vorrangige
Gemeinschaftsrecht (Art. 80 ZK-DVO) bestimmt, dass
Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die
Zollpräferenzbehandlung erhalten, wenn ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO oder eine
Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Die Anwendung der
Zollpräferenzbehandlung durch Glaubhaftmachung des Ursprungs oder
Nachweisführung durch andere Unterlagen sieht die maßgebliche
Bestimmung nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom
23. Februar 1995 in der Rechtssache C-334/93 konnte die
Beschwerde nicht durchdringen.
Die Bf. bringt bezugnehmend auf das genannte Urteil in
ihren Beschwerdeausführungen vor, die belangte Behörde hätte auf
Grund des Vorliegens einer gültigen Warenverkehrsbescheinigung die
Präferenzmaßnahmen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
anzuwenden gehabt. Im angesprochenen Verfahren hat das Finanzgericht
Düsseldorf dem EuGH folgende Frage zu Vorabentscheidung vorgelegt:
"Kann bei Einfuhren aus Österreich, die
tatsächlich Reimporte aus der Gemeinschaft sind, von der Vorlage der in
Titel II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich vorgesehenen
Präferenznachweise zum Nachweis des begünstigten Ursprungs abgesehen
werden, wenn die Ausstellung der Präferenznachweise durch ein
abkommenswidriges Kartell gemäß Art. 23 Abs. 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich verhindert wird und die österreichische Zollverwaltung den
Nachweis der Präferenzberechtigung ohne eigene Ermittlungen
ausschließlich dem Ausführer überlässt?" Der EuGH
hat auf die Vorlagefrage geantwortet, "dass
von der Vorlage der in Titel II des Protokolls zum Abkommen
EWG - Österreich vorgesehenen Nachweise abgesehen werden kann,
wenn der Ursprung der Waren aufgrund objektiver Beweise, die von den Betroffenen
nicht manipuliert oder gefälscht werden können, mit Sicherheit
feststeht, wenn ferner feststeht, dass sowohl der Importeur als auch der
Exporteur die gebotene Sorgfalt angewandt haben, um die im Protokoll
vorgesehenen Nachweise zu erhalten, und wenn es diesen Personen aus
Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, insbesondere wegen eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Beteiligter, das sowohl gegen den Zweck
als auch gegen den Wortlaut des Abkommens verstößt, unmöglich
ist, diese Nachweise vorzulegen." Bezüglich des Vorbringens
der Bf., die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. CC nehme auf
die selben Waren Bezug wie der Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. bb ist festzuhalten, dass nur für die Waren der
Rechnungspositionen 7 und 16 der Rechnung Nr. 2428 von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Für diese Waren
sind keine Zollpräferenzen nach dem Kooperationsabkommen vorgesehen.
Unbeschadet dessen sind im Beschwerdefall die zitierten Voraussetzungen nicht
gegeben. Den Unterlagen und den Ausführungen der Bf. lässt sich
keinerlei Hinweis entnehmen, dass es sich um einen Reimport von
Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft gehandelt hat; vielmehr wird das
Gegenteil, es handle sich um libanesische Ursprungserzeugnisse, behauptet. Ohne
zu beurteilen, ob für die Erlangung der Ursprungseigenschaft für die
betreffenden Waren nach dem Kooperationsabkommen und dem Allgemeinen
Präferenzsystem die selben Ursprungskriterien zu erfüllen sind, liegt
nicht die gebotene Sorgfaltspflicht des Importeurs und des Exporteurs vor, wenn
bei einfachem Lesen der maßgeblichen Bestimmungen hätte erkannt
werden können, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht dem
im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster entspricht. Ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A wird nur auf Antrag des Ausführers oder seines
bevollmächtigten Vertreters erteilt (Art. 81 Abs. 3 ZK-DVO);
somit liegt die Verwendung des entsprechenden Vordruckes im Einflussbereich des
Antragstellers. Der Exporteur ist der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht
nachgekommen. Im Übrigen wurde weder ein wettbewerbswidriges Verhalten
anderer Beteiligter, auf die der Importeur und der Exporteur keinen Einfluss
haben, im betreffenden Beschwerdefall vorgebracht, noch ergeben sich aus den
vorliegenden Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte. Überdies hat die
Bf. in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, der
Geschäftsführer des libanesischen Unternehmens habe ihm gegenüber
keine Andeutungen gemacht, dass die Ausstellung des
Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A mit Schwierigkeiten
verbunden gewesen sei. Hinsichtlich der von der Bf. dargelegten Vermutung,
aufgrund des Krieges im Libanon könne es zur Verwendung des falschen
Vordruckes gekommen sein, ist festzuhalten, dass der Libanon Anfang der 80iger
Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts in einen Krieg verwickelt war. Diese Tatsache
vermag für den verfahrensgegenständlichen Abfertigungsfall vom
1. Oktober 1998 keine außergewöhnliche Umstände
begründen, die die Vorlage eines entsprechenden Nachweises unmöglich
gemacht hätten. Der EuGH hat in dem genannten Urteil auch
festgestellt, das Heranziehen von anderen Beweismitteln als den vorgesehenen
Ursprungsnachweisen würde die Einheitlichkeit und die Sicherheit der
Anwendung des Abkommens beeinträchtigen. Nur wenn sich der
Wirtschaftsteilnehmer ganz außergewöhnlichen Umständen
gegenübersieht, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können,
hat der Gerichtshof Ausnahmen zugelassen. Derartige Umstände
waren - wie dargelegt - im betreffenden Beschwerdefall nicht
gegeben.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 72a ZollR-DG ist die Neufestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer
unterblieben. Die Festsetzung der Abgabe Zoll Z5 (Pos-Nr. 7) und der
Zwischenerzeugnissteuer (ZW) bleibt unverändert. In den Fällen,
in denen gemäß
§ 72a ZollR-DG keine nachträgliche
buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt, hat die
Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG für diese zu unterbleiben
(VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299). Eine Neuberechnung der Abgabe
Zoll Z1 und der Abgabenerhöhung war vorzunehmen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der Abgabe Zoll Z1:
|
Pos.-Nr.
|
Warennummer
|
Bemessungs-grundlage
|
Abgabensatz
|
Betrag
in ATS
|
1
|
20011000 111
|
9.055,86
|
19,1%
|
1.729,67
|
2
|
20019020 001
|
5.719,49
|
6,7%
|
383,21
|
3
|
20059080 901
|
12.577,59
|
19,1%
|
2.402,32
|
4
|
20019096 111
|
3.622,35
|
17,3%
|
626,67
|
5
|
20071099 901
|
12.328,68
|
26%
|
3.205,46
|
6
|
07129090 301
|
25.419,97
|
13,9%
|
3.533,38
|
8
|
33030090 002
|
12.964,18
|
1,3%
|
168,53
|
9
|
09012100 001
|
19.217,50
|
10%
|
1.921,75
|
10
|
12079999 001
|
32.415,76
|
0%
|
0,00
|
11
|
96142080 002
|
2.780,31
|
3,4%
|
94,53
|
12
|
70109160 002
|
317,75
|
5,8%
|
18,43
|
13
|
82159990 002
|
1.271,00
|
5,4%
|
68,63
|
14
|
22042183 802
|
90,00
|
16,7 XEM je hl
|
207,66
|
15
|
69120050 002
|
873,81
|
9,3%
|
81,26
|
16
|
09109190 001
|
8.833,44
|
12,5%
|
1.104,18
|
17
|
09092000 001
|
3.601,16
|
0%
|
0,00
|
18
|
09105000 001
|
2.542,00
|
0%
|
0,00
|
19
|
09083000 001
|
10.867,04
|
0%
|
0,00
|
20
|
09109999 001
|
8.430,96
|
12,5%
|
1.053,87
|
21
|
09094090 001
|
4.236,66
|
0%
|
0,00
|
22
|
09104090 001
|
1.323,96
|
7%
|
92,68
|
23
|
25010091 001
|
20,00
|
3,1 XEM je t netto
|
0,86
|
24
|
09062000 001
|
677,87
|
0%
|
0,00
|
25
|
09070000 001
|
826,15
|
10%
|
82,62
|
26
|
21039090 891
|
40.148,72
|
9,1%
|
3.653,53
|
27
|
09104019 001
|
3.892,43
|
8,5%
|
330,86
|
28
|
07132000 991
|
4.024,83
|
1%
|
40,25
|
|
|
|
Summe:
|
20.800,35
Neuberechnung der Abgabenerhöhung:
|
Zinszeiträume
gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG
|
Zinssatz
|
Bemessungsgrundlage
in ATS
|
Abgabenerhöhung
in
ATS
|
15.09.1998 -
14.01.1999
|
5,66%
|
11.577,00
|
218,42
|
15.01.1999 -
14.07.1999
|
5,64%
|
11.577,00
|
326,47
|
15.07.1999 -
14.01.2000
|
5,53%
|
11.577,00
|
320,10
|
15.01.2000 -
14.07.2000
|
4,87%
|
11.577,00
|
281,90
|
15.07.2000 -
14.01.2001
|
5,07%
|
11.577,00
|
293,48
|
15.01.2001 -
14.02.2001
|
5,90%
|
11.577,00
|
56,92
|
|
|
Summe:
|
1.497,29
Gegenüberstellung:
|
Abg. Art
|
Entrichtet
wurden (in ATS)
|
Zu
entrichten sind (in ATS)
|
Differenz
in
ATS
|
Differenz
in
EURO
|
Zoll (Z1)
|
16.682,00
|
20.800,00
|
4.118,00
|
299,27
|
ZN
(Abgabenerhöhung)
|
1.024,00
|
1.497,00
|
473,00
|
34,37
Klagenfurt,
12. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 27 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Anhang 17 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0254-Z3K/02
- Stammnummer
- 11452
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF