Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0316-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0316-Z3K/02vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 3. Jänner 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
26. September 2001, Zl. 100/30785/67/99, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
18. Jänner 2001, Zl. 100/30785/99-7, wurde festgestellt, dass für
die Beschwerdeführerin (Bf.) als indirekte Vertreterin durch die Annahme
der Warenanmeldung zu WE-Nr. 12345 vom 1. Oktober 1998 zur
Überführung in den freien Verkehr von Lebensmitteln, Gewürzen,
Wasserpfeifen, Wasserkrügen und Löffeln gemäß Art. 201
Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in der Höhe von
S 51.983,00 (Z1: S 16.809,00; Z5:S 5.439,00; ZW: S 630,00;
EU: S 29.105,00) entstanden sind. Es wurde gemäß Art. 220
Abs.1 ZK die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu
niedrig erfassten Zollbetrages vorgenommen. Als Folge der Nacherhebung erfolgte
die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, der im Zuge der Einfuhrabfertigung vorgelegte
Präferenznachweis nach Formblatt A Nr. a. sei vom
Bundesministerium für Finanzen widerrufen worden. Gleichzeitig wurde
mitgeteilt, dass hinsichtlich der genannten Beträge gemäß
Art. 213 ZK ein Gesamtschuldverhältnis mit der Firma G.,
bestehe.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2001, Zl. 100/30785/23/99,
abgesehen von einer aufgrund unrichtig erklärter Beförderungskosten
abgeänderten Abgabenfestsetzung als unbegründet abgewiesen. Dagegen
richtete sich die Beschwerde vom 4. Juli 2001 in welcher die Bf.
ausführte, dass sie der Beschwerde der Firma G., gemäß
§ 257 BAO beitrete und auf deren Beschwerdeschrift verweise. Demnach
ergebe sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
28. September 1999 eindeutig, dass die Originalrechnung den
Ursprungszeugnissen angeschlossen gewesen sei. Das Bundesministerium für
Finanzen habe die libanesische Verwaltung lediglich um Überprüfung der
formellen Eigenschaften ersucht. Diesem Ersuchen sei vollinhaltlich entsprochen
worden. Bezüglich des Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt
A Nr. a. habe weder das Bundesministerium für Finanzen noch die
UP-Verifizierungsstelle in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des
Art. 94 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454 der Kommission vom
2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) an die
libanesische Zollverwaltung gerichtet. Der Widerruf durch das Bundesministerium
für Finanzen sei daher zu Unrecht erfolgt. Anhand der von der belangten
Behörde übermittelten Kopie der Vorderseite des Ursprungszeugnisses
nach Formblatt A könne nicht beurteilt werden, ob dieses dem Muster
nach Anhang 17 ZK-DVO entspricht. Die Vorderseite stimme mit dem Muster
überein, ein Mangel der zum Widerruf berechtige, liege nicht vor. Da die
belangte Behörde den Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A
angenommen habe, sei eine nachträgliche Ablehnung der
Zollpräferenzmaßnahmen nicht zulässig. Gemäß
Art. 92 ZK-DVO sei bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben
in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den vorgelegten Unterlagen das
Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei
nachgewiesen werde, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse
bezieht. Die libanesische Zollverwaltung habe den Ursprung der von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. b. erfassten Waren
bestätigt. Der Präferenzursprungsnachweis nach
Formblatt A Nr. a. beziehe sich auf dieselben Waren wie die
Warenverkehrsbescheinigung. Da die Voraussetzungen für die Bestimmung des
Ursprungs eines Erzeugnisses nach dem Allgemeinen Präferenzsystem mit jenen
des Kooperationsabkommens ident seien, sei die vorgelegte
Warenverkehrsbescheinigung jedenfalls geeignet, die Voraussetzungen für die
Anwendung des begünstigten Präferenzzollsatzes glaubhaft zu machen.
Die Bf. beantragte im selben Schriftsatz die Aussetzung der
Vollziehung.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 24. Juli
2001, Zl. 100/30785/61/99, wurde dieser Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung gemäß Art. 244 ZK i.V.m. Art. 245 ZK und
§ 212a BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
darauf verwiesen, dass keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und keinerlei
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
Mit Eingabe vom 28. August 2001 hat die Bf. gegen
diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass über die Beschwerde der Firma G., der die
Bf. beigetreten sei und die begründete Aussicht auf Erfolg habe, noch nicht
entschieden wurde. Die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung vor deren
Erledigung sei daher nicht gerechtfertigt. Zudem würden die auf die zu
Unrecht vorgeschrieben Abgaben entfallenden Fremdkapitalzinsen bzw. entgangene
Guthabenszinsen sehr wohl einen unersetzbaren Schaden darstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
26. September 2001, Zl. 100/30785/67/99, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt,
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung seien
dann anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht oder die
Rechtsfrage betreffend bestehen. Das Vorliegen begründeter Zweifel in einer
Rechtsfrage sei im verfahrensgegenständlichen Fall zu verneinen. Das
Bundesministerium für Finanzen habe der libanesischen Zollverwaltung
mitgeteilt, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A widerrufen worden
ist. Der Ursprungsnachweis nach Formblatt A sei auch formell ungültig.
Dieser entspreche nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Die
Originalrechnung sei in Wirklichkeit nicht vorgelegen, es habe sich bei der
Aussage des Bundesministeriums für Finanzen um einen sinnstörenden
Schreibfehler gehandelt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht bestünden somit
nicht. Ein unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung liege nur vor, wenn der ursächlich durch die Vollziehung
ausgelöste Nachteil zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führt
oder die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers vernichtet. Der geltend
gemachte Zinsverlust erfülle diese Erfordernisse nicht.
Mit Eingabe vom 15. November 2001 ersuchte die Bf. um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend der obgenannten
Berufungsvorentscheidung. Der Antrag wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 30. November 2001, Zl. 100/30785/99-99, gemäß
§ 273 Abs.1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom
3. Jänner 2002 Berufung erhoben, zugleich aber die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt und für das Beschwerdeverfahren auf die
Argumentation der Firma G., verwiesen. Während die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2002,
Zl. 100/30785/99-70, als unbegründet abgewiesen wurde, wurde mit
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 24. Jänner 2002,
Zl. 100/30785/99-71, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den
Bescheid Zl. 100/30785/67/99 vom 26. September 2001 stattgegeben. Mit
Schreiben vom 28. Feber 2002 teilte die Bf. mit, dass sie den vorgebrachten
Beschwerdegründen der Firma G., im Rahmen des bestehenden
Gesamtschuldverhältnisses gemäß
§ 257 BAO
vollinhaltlich beitrete. Diese wendete im Wesentlichen ein, die libanesische
Zollverwaltung habe bestätigt, dass die von der Warenverkehrsbescheinigung
EUR 1 erfassten Waren libanesische Ursprungserzeugnisse sind. Der
Ursprungsnachweis nach Formblatt A beziehe sich auch auf die von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfassten Waren. Der Ursprung im Sinne des
Allgemeinen Präferenzsystems sei somit auch nachgewiesen und die belangte
Behörde hätte die diesbezüglichen Präferenzmaßnahmen
anzuwenden gehabt. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen
ergebe sich, dass hinsichtlich des Ursprungsnachweises nach Formblatt A nur
eine Überprüfung der formellen Eigenschaften beabsichtigt war.
Diesbezüglich habe die libanesische Zollverwaltung bestätigt, dass der
Ursprungsnachweis den Stempel und die Unterschrift der zuständigen
Behörde trage. Bezüglich des Ursprungsnachweises nach Formblatt A
habe weder das Bundesministerium für Finanzen noch die
UP-Verifizierungsstelle in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des
Art. 94 Abs.5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung gerichtet. Der
diesbezügliche Widerruf sei daher zu Unrecht erfolgt. Bei richtiger
Würdigung der Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde zur
Auffassung kommen müssen, dass die von den Ursprungsnachweisen erfassten
Waren libanesische Ursprungserzeugnisse seien. Es seien somit begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gegeben. Hinsichtlich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises nach Formblatt A wird vorgebracht,
durch die Annahme des Ursprungsnachweises sei die belangte Behörde an
diesen gebunden. Die Vorderseite des vorgelegten Ursprungsnachweises entspreche
dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Es liege somit kein gravierender
Mangel, der zum Widerruf berechtigt, vor. Der Ansicht der belangten
Behörde, die Originalrechnung sei nicht vorgelegen, könne nicht
gefolgt werden. Das Bundesministerium für Finanzen habe in einem Schreiben
an die libanesische Zollverwaltung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die
Originalrechnung den Ursprungsnachweisen angeschlossen war.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 21. Juni 2005, GZ. ZRV/0246-Z3K/02, wurde die
Beschwerde vom 4. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen, die Abgabe
Zoll (Z1) und die Abgabenerhöhung wurden abgeändert und mit dem Betrag
von S 20.800,00 (Z1) bzw. S 1.497,00 (Abgabenerhöhung) neu
festgesetzt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Einhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung "braucht"
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom 9.
Juni 2004, Zlen 2004/16/0047 und 004-6, ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur
bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung
zulässig sei. Demnach ist über die Beschwerden im Aussetzungsverfahren
ungeachtet der erfolgten Erledigung des maßgeblichen Abgabenverfahrens zu
entscheiden.
Bei der Aussetzung der Vollziehung handelt es sich um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (§ 5 ZollR-DG). Es ist daher Sache der
antragstellenden Partei zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung vorliegen und/oder ein unersetzbarer Schaden durch den Vollzug der
angefochtenen Entscheidung entstehen könnte. Das Entstehen eines
unersetzbaren Schadens wurde seitens der Bf. nicht behauptet. Begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind
dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der
angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit
sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von
Tatfragen bewirken (Alexander in Witte, Kommentar Zollkodex, Art. 244,
Rz. 17).
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird (Art. 201 Abs.1 Buchstabe a ZK).
Gemäß Art. 20 Abs.1 ZK stützen sich die bei Entstehen
einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen
aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist
(Art. 20 Abs.3 Buchstabe d ZK) und die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind
(Art. 20 Abs.3 Buchstabe e ZK). Gemäß Art. 20
Abs.4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf Antrag des Anmelders
anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für deren
Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass durch die
Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb des
Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach
Art. 20 Abs.3 Buchstabe d oder e ZK wie folgt festgelegt werden:
Im Fall der unter die Abkommen nach Art. 20 Abs.3 Buchstabe d ZK
fallenden Waren in den Abkommen und im Fall der Waren, für die die
Zollpräferenzmaßnahmen nach Art. 20 Abs.3 Buchstabe e ZK
gelten, nach dem Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist
festgelegt, welche Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um
ein Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen
Zollpräferenzmaßnahmen handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für
Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für
gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der
Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen
gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis
30. Juni 1999]. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das
Kooperationsabkommen [Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom
26. September 1978] zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Libanesischen Republik in Kraft.
Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den
Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter
denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als
Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen
beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den
Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen
hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen
fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können (EuGH vom
05.07.1994, Rs C-432/92).
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist
in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen
Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den
Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 des
Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen den
Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und belegen
darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an die die
Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit Beweismittel
für die Anwendung der Zollpräferenzen (EuGH vom 14.02.1994,
Rs C-368/92). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um libanesische
Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis
dar.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung zur Warenanmeldung WENR.
12345 vom 1. Oktober 1998 wurden der Ursprungsnachweis nach
Formblatt A Nr. a. und die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. b. vorgelegt und für
die Waren der Warennummern 20011000 111, 20019020 001,
20059080 901, 20019096 111, 20071099 901, 07129090 301,
09012100 001, 96142080 002, 09109190 001, 09109999 001,
09104090 001, 09070000 001 und 09104019 001 die
Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
beantragt (Codierung "200" im Feld 36 der jeweiligen Position).
Für die Erzeugnisse der Warennummern 33030090 002,
70109160 002, 82159990 002, 69120050 002, 25010091 001 und
21039090 891 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung nach dem
Kooperationsabkommen gestellt (Codierung "300").
Mit Schreiben vom 28. September 1999 hat das
Bundesministerium für Finanzen bezugnehmend auf die Bestimmungen des
Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens die
libanesische Zollverwaltung ersucht, eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. b. vorzunehmen. In
Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 und 23. Jänner 2001 mitgeteilt, dass die von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. b. erfassten Waren
libanesische Ursprungserzeugnisse seien und die Ausstellung des
Ursprungsnachweises zu Recht erfolgt sei.
Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der
begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts (Anm. Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der Anhang 17
ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis nach
Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses
enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des
Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm
zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).
Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. a. entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Der
vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck
"NOTES (1982)" und unter
Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich (Anmerkung: mangels
Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster
weist auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1996)" und
Österreich als Mitglied der Europäischen Union aus. Die
Ausführungen zu Punkt III auf der Rückseite des vorgelegten
Nachweises unterscheiden sich auch von denen in Punkt III des im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die Ursprungszeugnisse nach
Anhang 17 ZK-DVO werden vom 1. Jänner 1996 an angenommen; jedoch
können bis zum 31. Dezember 1997 auch Ursprungszeugnisse nach dem
aus dem Jahr 1992 stammenden
früheren Muster angenommen werden. Ab 1. Jänner 1998 sind nur
Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)" anzuerkennen.
Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Nr. a. nicht dem vorgegebenen Format; die Breite beträgt mindestens
217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG)
Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung der
ZK-DVO geht hervor, dass das Inkrafttreten des durch die
Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten Ursprungszeugnisses
(Formblatt A) zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Vorbringens
der Bf., die Vorderseite des Formulars mit dem Aufdruck "NOTES (1982)" sei
ident mit der des Vordruckes mit der Angabe "NOTES (1996)" und daher die
vom Muster abweichende Rückseite für die Präferenzgewährung
nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass das im Anhang 17 ZK-DVO
enthaltene Muster Vorgaben für die Vorder- und Rückseite enthält.
Von den mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 erfolgten Änderungen
war lediglich die Rückseite des Formblattes betroffen. Wäre, wie von
der Bf. vertreten, die Rückseite des Vordruckes unmaßgeblich,
wäre deren Inhalt nicht in Anhang 17 ZK-DVO normiert und die
Änderung dieser hätte keiner Verordnung bedurft.
Aufgrund der im Anhang 17 ZK-DVO bestimmten, zwingend
erforderlichen Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises mit dem
im Anhang enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen
Vordruckes kein gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen
Präferenzsystems vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen
entsprechenden Ursprungszeugnisses und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen
Voraussetzung ist die Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das
Allgemeine Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit
unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und -abläufen
Vorzugsbehandlungen vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß
funktionieren, wenn die vom Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten
Bestimmungen eingehalten werden. Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes
und somit bei Vorhandensein eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre
bei Vorliegen von geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem
Ursprungszeugnis nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen
(Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder
tolerierbar, gegeben.
Die libanesische Zollverwaltung hat - so wie von
der Bf. auch ausgeführt - mit Schreiben vom 6. Dezember 1999
mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach Formblatt A den Stempel des
zuständigen Industrieministeriums trägt. Eine weitergehende Aussage
bezüglich der formellen Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde
seitens der libanesischen Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen
wären die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen
die Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft
beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates vorgenommenen
Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsregelung nicht zu binden (EuGH vom 14.05.1996, verbundene
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).
Gemäß Art. 62 Abs.2 ZK sind den
Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom 1. Oktober 1998 wurde das
Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die Anmeldungen, die den
Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden
unverzüglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren gestellt
worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für die Annahme der Anmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind vorgelegen.
Die Nichtvorlage eines Ursprungsnachweises stellt keinen Annahmehinderungsgrund
für das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs dar. Mangels
Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises nach Formblatt A war die
Ursprungseigenschaft der in der Sendung eingeführten Waren nicht
nachgewiesen. Die Anwendung der Präferenzbehandlung im Sinne des
Allgemeinen Präferenzsystems erfolgte zu Unrecht. Durch die Annahme der
Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes in der richtigen Höhe, also auch
dann, wenn es infolge unrichtiger Angaben (Antrag auf Präferenzbehandlung
bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Ursprungsnachweises) in der
Zollanmeldung tatsächlich zu einer geringeren Abgabenvorschreibung gekommen
ist. In einem solchen Fall haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des
Sachverhalts eine Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen
Abgabenbetrages vorzunehmen (Art. 220 Abs.1 ZK). Die
Abgabenbehörde ist dazu verpflichtet, ein Ermessen steht ihr nicht zu
(EuGH vom 24.09.1998, Rs C-413/96).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220 Abs.2 Buchstabe b ZK zu
unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist,
sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser
gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hat
der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung
abgesehen wird (EuGH vom 4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen von
der Nacherhebung ist bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei
Voraussetzungen fehlt (VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Der Zollbehörde
wurde im betreffenden Fall kein formell gültiger Ursprungsnachweis nach
Formblatt A vorgelegt. Die beantragte und unbeanstandet gebliebene
Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der Anmeldung und der
vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren Fehlers zu Unrecht
angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörden lag vor. Bezüglich der
weiteren Voraussetzung für das Absehen der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss alle geltenden
Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist festzuhalten,
dass trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen die
Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende Kodierung in den
Feldern 36 der Warenanmeldung beantragt wurde. Da die Angaben in den
Feldern 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen standen, ist von
einer unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht alle Bestimmungen
für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der Frage, ob der
Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist festzuhalten,
dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80 ZK-DVO und
Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden können.
Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der Anmeldung
ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich, den Fehler zu entdecken. Bei
einem einfachen Lesen der Bestimmungen und der vorgelegten Unterlagen wäre
für den Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der
Einwand der Bf., die belangte Behörde sei an die gewährte
Präferenzbehandlung gebunden, geht somit ins Leere.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein
Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist,
war auf die Einwendungen der Bf., der Widerruf des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A Nr. a. gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht zu
Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend
des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das
Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999
die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des
Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. a. ersucht, sondern
mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung
des Art. 94 Abs.5 ZK-DVO sieht eine Regelung für die Fälle vor,
in denen um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A ersucht wird und nicht - wie hier
vorliegend - für die Fälle, in denen den Drittstaaten die
Nichtanerkennung des Nachweises mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der
Tatsache, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher
Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist,
ist bei autonom gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt,
den Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass
das Ursprungszeugnis unrichtig ist (vergleiche Beschluss des deutschen
Bundesfinanzhofes vom 10. Juni 1997,
VII B 198/96).
Das gegenüber dem nationalen Zollrecht vorrangige
Gemeinschaftsrecht (Art. 80 ZK-DVO) bestimmt, dass Ursprungserzeugnisse der
begünstigten Länder die Zollpräferenzbehandlung erhalten, wenn
ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17
ZK-DVO oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Die Anwendung
der Zollpräferenzbehandlung durch Glaubhaftmachung des Ursprungs oder
Nachweisführung durch andere Unterlagen sieht die maßgebliche
Bestimmung nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom
23. Februar 1995 in der Rechtssache C-334/93 konnte die Beschwerde
nicht durchdringen. Die Bf. bringt bezugnehmend auf das genannte Urteil in ihren
Beschwerdeausführungen vor, die belangte Behörde hätte auf Grund
des Vorliegens einer gültigen Warenverkehrsbescheinigung die
Präferenzmaßnahmen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
anzuwenden gehabt. Im angesprochenen Verfahren hat das Finanzgericht
Düsseldorf dem EuGH folgende Frage zu Vorabentscheidung vorgelegt: "Kann
bei Einfuhren aus Österreich, die tatsächlich Reimporte aus der
Gemeinschaft sind, von der Vorlage der in Titel II des
Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich vorgesehenen Präferenznachweise
zum Nachweis des begünstigten Ursprungs abgesehen werden, wenn die
Ausstellung der Präferenznachweise durch ein abkommenswidriges Kartell
gemäß Art. 23 Abs.1 des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich verhindert wird
und die österreichische Zollverwaltung den Nachweis der
Präferenzberechtigung ohne eigene Ermittlungen ausschließlich dem
Ausführer überlässt ?" Der EuGH hat auf die Vorlagefrage
geantwortet, "dass von der Vorlage der in Titel II des Protokolls zum
Abkommen EWG - Österreich vorgesehenen Nachweise abgesehen werden
kann, wenn der Ursprung der Waren aufgrund objektiver Beweise, die von den
Betroffenen nicht manipuliert oder gefälscht werden können, mit
Sicherheit feststeht, wenn ferner feststeht, dass sowohl der Importeur als auch
der Exporteur die gebotene Sorgfalt angewandt haben, um die im Protokoll
vorgesehenen Nachweise zu erhalten, und wenn es diesen Personen aus
Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, insbesondere wegen eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Beteiligter, das sowohl gegen den Zweck
als auch gegen den Wortlaut des Abkommens verstößt, unmöglich
ist, diese Nachweise vorzulegen." Im Beschwerdefall sind die zitierten
Voraussetzungen nicht gegeben. Den Unterlagen und den Ausführungen der Bf.
lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass es sich um einen Reimport von
Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft gehandelt hat; vielmehr wird das
Gegenteil, es handle sich um libanesische Ursprungserzeugnisse, behauptet. Ohne
zu beurteilen, ob für die Erlangung der Ursprungseigenschaft für die
betreffenden Waren nach dem Kooperationsabkommen und dem Allgemeinen
Präferenzsystem die selben Ursprungskriterien zu erfüllen sind, liegt
nicht die gebotene Sorgfaltspflicht des Importeurs und des Exporteurs vor, wenn
bei einfachem Lesen der maßgeblichen Bestimmungen hätte erkannt
werden können, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht dem
im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster entspricht. Ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A wird nur auf Antrag des Ausführers oder seines
bevollmächtigten Vertreters erteilt (Art. 81 Abs.3 ZK-DVO); somit
liegt die Verwendung des entsprechenden Vordruckes im Einflussbereich des
Antragstellers. Der Exporteur ist der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht
nachgekommen. Im Übrigen wurde weder ein wettbewerbswidriges Verhalten
anderer Beteiligter, auf die der Importeur und der Exporteur keinen Einfluss
haben, im betreffenden Beschwerdefall vorgebracht, noch ergeben sich aus den
vorliegenden Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte. Der EuGH hat in dem
genannten Urteil auch festgestellt, das Heranziehen von anderen Beweismitteln
als den vorgesehenen Ursprungsnachweisen würde die Einheitlichkeit und die
Sicherheit der Anwendung des Abkommens beeinträchtigen. Nur wenn sich der
Wirtschaftsteilnehmer ganz außergewöhnlichen Umständen
gegenübersieht, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können,
hat der Gerichtshof Ausnahmen zugelassen. Derartige Umstände
waren - wie dargelegt - im betreffenden Beschwerdefall nicht
gegeben.
Da kein
gültiger Nachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorlag und
somit die diesbezügliche Präferenzbehandlung nicht zur Anwendung
gelangen konnte, war es unerheblich, ob im Rahmen der Einfuhrabfertigung die
Originalrechnung vorgelegt worden war. Es bedurfte somit keiner
diesbezüglichen Erwägungen.
Bei der
Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind somit keine gegen die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage getreten.
Gemäß
§ 257 BAO kann einer Berufung,
über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beitreten,
wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen
Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger in
Betracht kommt. Das Beitrittsrecht betrifft somit nur Bescheide, deren
Gegenstand eine Abgabe bildet. Ein Beitritt zur Beschwerde betreffend die
Aussetzung der Vollziehung der Firma G., war daher nicht möglich, die Bf.
hat aber ohnehin eigenständig die Aussetzung der Vollziehung beantragt und
selbständig einen Rechtsbehelf gegen die abweisende Entscheidung
erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0316-Z3K/02
- Stammnummer
- 18831
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF