Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0253-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0253-Z3K/02vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte,
1010 Wien, Falkestraße 6, vom 25. Juni 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 25. Mai 2001,
Zahl: aa, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
13. März 2001, Zahl: bb, wurde der Antrag der Bf. auf
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Jänner 2001,
Zahl: cc, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Abgaben, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen
damit begründet, es seien aufgrund der Ermittlungsergebnisse weder
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung gegeben, noch liegen Anhaltspunkte für einen unersetzbaren
Schaden vor.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
17. April 2001. Die Bf., vertreten durch
Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, brachte
vor, es sei unter Anbietung von Beweismitteln ausreichend dargetan worden, dass
die eingeführten Waren tatsächlich aus dem Libanon stammen und der
Ursprungsnachweis nach Formblatt A echt und richtig ist. Die libanesische
Verwaltung habe in einem Schreiben bestätigt, dass die angemeldeten Waren
libanesische Ursprungserzeugnisse sind. Unter diesen Umständen seien mehr
als begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung gegeben. Darüber hinaus sei die Begründung des
angefochtenen Bescheides mangelhaft. In der Begründung sei nur auf die
bisherigen Ermittlungsergebnisse verwiesen und die Behörde habe nicht
dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Schluss gekommen ist,
dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2001,
Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung seien dann anzunehmen, wenn
ernstliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht oder die Rechtsfrage
betreffend bestehen. Das Vorliegen begründeter Zweifel in einer Rechtsfrage
sei im verfahrensgegenständlichen Fall zu verneinen. Das Bundesministerium
für Finanzen habe der libanesischen Zollverwaltung mitgeteilt, dass der
Ursprungsnachweis nach Formblatt A widerrufen worden ist. Der
Ursprungsnachweis nach Formblatt A sei auch formell ungültig. Dieser
entspreche nicht dem im Anhang 17 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ZK-DVO) normierten Muster. Die Originalrechnung sei in
Wirklichkeit nicht vorgelegen, es habe sich bei der Aussage des
Bundesministeriums für Finanzen um einen sinnstörenden Schreibfehler
gehandelt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht bestehen somit nicht. Ein
unersetzbarer Schaden durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung sei
nicht geltend gemacht worden, noch sei die Gefahr eines solchen aus den Akten
ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
25. Juni 2001. Die Bf. bringt im Wesentlichen vor, die libanesische
Zollverwaltung habe bestätigt, dass die von der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfassten Waren libanesische
Ursprungserzeugnisse sind. Der Ursprungsnachweis nach Formblatt A beziehe
sich auch auf die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfassten
Waren. Der Ursprung im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems sei somit
auch nachgewiesen und die belangte Behörde hätte die
diesbezüglichen Präferenzmaßnahmen anzuwenden gehabt. Aus dem
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ergebe sich, dass
hinsichtlich des Ursprungsnachweises nach Formblatt A nur eine
Überprüfung der formellen Eigenschaften beabsichtigt war.
Diesbezüglich habe die libanesische Zollverwaltung bestätigt, dass der
Ursprungsnachweis den Stempel und die Unterschrift der zuständigen
Behörde trägt. Bezüglich des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A habe weder das Bundesministerium für Finanzen noch die
UP-Verifizierungsstelle in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des
Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung
gerichtet. Der diesbezügliche Widerruf sei daher zu Unrecht erfolgt. Bei
richtiger Würdigung der Beweisergebnisse hätte die belangte
Behörde zur Auffassung kommen müssen, dass die von den
Ursprungsnachweisen erfassten Waren libanesische Ursprungserzeugnisse sind. Es
seien somit begründete Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gegeben.
Hinsichtlich der formellen Gültigkeit des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A wird vorgebracht, durch die Annahme des Ursprungsnachweises sei
die belangte Behörde an diesen gebunden. Die Vorderseite des vorgelegten
Ursprungsnachweises entspreche dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten
Muster. Es liege somit kein gravierender Mangel, der zum Widerruf berechtigt,
vor. Der Ansicht der belangten Behörde, die Originalrechnung sei nicht
vorgelegen, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesministerium für
Finanzen habe in einem Schreiben an die libanesische Zollverwaltung eindeutig
zum Ausdruck gebracht, dass die Originalrechnung den Ursprungsnachweisen
angeschlossen war. Die Bf. stellt abschließend die Anträge, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Einhebung der Abgaben
auszusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird
gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen
Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung
der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als
diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK
keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber
überlassen wird. Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen. Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK wurde im
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die
für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei
der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.09.1999,
98/17/0227).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Den Ausführungen der Bf. ist zu
entnehmen, dass die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen
begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
gestellt wurden.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Zollkodex - Kommentar, 3. Auflage, Art. 244
Rz. 17). Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im
Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es
sind zum Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände
zu würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die
Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird (Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen
aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK) und die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf
Antrag des Anmelders anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen
für deren Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass
durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb
des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) oder e) ZK wie
folgt festgelegt werden: Im Fall der unter die Abkommen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK fallenden Waren in
den Abkommen und im Fall der Waren, für die die
Zollpräferenzmaßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK gelten, nach dem
Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist festgelegt, welche
Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um ein
Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen
Zollpräferenzmaßnahmen handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für
Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für
gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der
Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen
gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum
1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999]. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das Kooperationsabkommen
[Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom
26. September 1978] zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik in Kraft.
Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den
Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter
denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als
Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen
beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den
Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen
hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen
fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können (EuGH vom
05.07.1994, Rs C-432/92).
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist
in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen
Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den
Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1
des Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen
den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und
belegen darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an
die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit
Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (EuGH vom
14.02.1994, Rs C-368/92). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um
libanesische Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis
dar.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung zur Warenanmeldung vom
13. März 1998 (WE-Nr. dd) wurden der Ursprungsnachweis nach
Formblatt A Nr. ee und die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ff vorgelegt und für
die Waren der Warennummern 20019096 991, 20011000 901,
07133900 901, 20059070 901, 22089011 002 und 20081999 001
die Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
beantragt (Codierung "200" im Feld 36 der jeweiligen
Position). Für die Erzeugnisse der Warennummern 33019090 002 und
21039090 891 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung nach dem
Kooperationsabkommen gestellt (Codierung "300").
Mit Schreiben vom 28. September 1999 hat das
Bundesministerium für Finanzen bezugnehmend auf die Bestimmungen des
Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens die
libanesische Zollverwaltung ersucht, eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ff vorzunehmen. In
Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 und 23. Jänner 2001 mitgeteilt, dass
die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ff erfassten
Waren libanesische Ursprungserzeugnisse seien und die Ausstellung des
Ursprungsnachweises zu Recht erfolgt sei.
Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse
der begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts (Anm. Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der
Anhang 17 ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses
enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des
Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm
zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).
Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. ee entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten
Muster. Der vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck
"NOTES (1982)" und
unter Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich (Anmerkung: mangels
Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster
weist auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1996)" und
Österreich als Mitglied der Europäischen Union aus. Die
Ausführungen zu Punkt III auf der Rückseite des vorgelegten
Nachweises unterscheiden sich auch von denen in Punkt III des im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die Ursprungszeugnisse nach
Anhang 17 ZK-DVO werden vom 1. Jänner 1996 an
angenommen; jedoch können bis zum 31. Dezember 1997 auch
Ursprungszeugnisse nach dem aus dem
Jahr 1992 stammenden früheren
Muster angenommen werden. Ab 1. Jänner 1998 sind nur
Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)"
anzuerkennen. Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach
Formblatt A Nr. ee nicht dem vorgegebenen Format; die Breite
beträgt mindestens 217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur
Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom
18. Dezember 1996 zur Änderung der ZK-DVO geht hervor, dass das
Inkrafttreten des durch die Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten
Ursprungszeugnisses (Formblatt A) zu berücksichtigen ist.
Bezüglich des Vorbringens der Bf., die Vorderseite des Formulars mit dem
Aufdruck "NOTES (1982)" sei ident mit der des Vordruckes mit der Angabe
"NOTES (1996)" und daher die vom Muster abweichende Rückseite für
die Präferenzgewährung nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass
das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster Vorgaben für die
Vorder- und Rückseite enthält. Von den mit der Verordnung (EG)
Nr. 12/97 erfolgten Änderungen war lediglich die Rückseite des
Formblattes betroffen. Wäre, wie von der Bf. vertreten, die Rückseite
des Vordruckes unmaßgeblich, wäre deren Inhalt nicht in
Anhang 17 ZK-DVO normiert und die Änderung dieser hätte
keiner Verordnung bedurft. Überdies ist festzuhalten, dass mit einem
Formblatt mit dem Ausdruck "NOTES (1982)", in dem Österreich als
Bestimmungsland angegeben ist, der Ursprung von Erzeugnissen und die Einhaltung
der Ursprungsregeln im Sinne der vor dem Beitritt Österreichs zur
Europäischen Union gültigen nationalen Bestimmungen des
österreichischen Zollrechts bestätigt wird und nicht nach dem im
Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung anzuwendenden europäischen
Zollrechts.
Die Bf. vermeint in ihren Ausführungen, die Verwendung
des falschen Vordruckes stelle keinen gravierenden Mangel dar. Aufgrund der im
Anhang 17 ZK-DVO bestimmten, zwingend erforderlichen
Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises mit dem im Anhang
enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen Vordruckes kein
gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems
vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen entsprechenden Ursprungszeugnisses
und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen Voraussetzung ist die
Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das Allgemeine
Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit
unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und -abläufen
Vorzugsbehandlungen vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß
funktionieren, wenn die vom Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten
Bestimmungen eingehalten werden. Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes
und somit bei Vorhandensein eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre
bei Vorliegen von geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem
Ursprungszeugnis nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen
(Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder
tolerierbar, gegeben.
Die libanesische Zollverwaltung hat - so
wie von der Bf. auch ausgeführt - mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach
Formblatt A den Stempel des zuständigen Industrieministeriums
trägt. Eine weitergehende Aussage bezüglich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde seitens der libanesischen
Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen wären die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die
Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft
beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates vorgenommenen
Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsregelung nicht zu binden (EuGH vom 14.05.1996, verbundene
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).
Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den
Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom 13. März 1998,
WE-Nr. dd, wurde das Zollverfahren der Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die
Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von
den Zollbehörden unverzüglich angenommen werden, sofern die
betreffenden Waren gestellt worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für
die Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr sind vorgelegen. Die Nichtvorlage eines Ursprungsnachweises stellt
keinen Annahmehinderungsgrund für das Zollverfahren des zollrechtlich
freien Verkehrs dar. Mangels Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises
nach Formblatt A war die Ursprungseigenschaft der Waren nicht nachgewiesen.
Die Anwendung der Präferenzbehandlung im Sinne des Allgemeinen
Präferenzsystems erfolgte zu Unrecht. Durch die Annahme der Zollanmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht die
Zollschuld kraft Gesetzes in der richtigen Höhe, also auch dann, wenn es
infolge unrichtiger Angaben (Antrag auf Präferenzbehandlung bei
Nichtvorliegen eines entsprechenden Ursprungsnachweises) in der Zollanmeldung
tatsächlich zu einer geringeren Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem
solchen Fall haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine
Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages
vorzunehmen (Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Abgabenbehörde
ist dazu verpflichtet, ein Ermessen steht ihr nicht zu
(EuGH vom 24.09.1998, Rs C-413/96).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (EuGH vom
4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen von der Nacherhebung ist
bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt
(VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Der Zollbehörde wurde im
betreffenden Fall kein formell gültiger Ursprungsnachweis nach
Formblatt A vorgelegt. Die beantragte und unbeanstandet gebliebene
Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der Anmeldung und der
vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren Fehlers zu Unrecht
angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörden lag vor. Bezüglich der
weiteren Voraussetzung für das Absehen der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss alle geltenden
Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist festzuhalten,
dass trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen die
Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende Kodierung in den
Feldern 36 der Warenanmeldung beantragt wurde. Da die Angaben in den
Feldern 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen standen, ist von
einer unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht alle Bestimmungen
für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der Frage, ob der
Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist festzuhalten,
dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80 ZK-DVO und
Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden
können. Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der
Anmeldung ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich, den Fehler zu
entdecken. Bei einem einfachen Lesen der Bestimmungen wäre für den
Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der Einwand der
Bf., die belangte Behörde sei an die gewährte Präferenzbehandlung
gebunden, geht somit ins Leere.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein
Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist,
war auf die Einwendungen der Bf., der Widerruf des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A Nr. ee gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht
zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend
des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das
Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom
28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine
Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. ee
ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird.
Die Bestimmung des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO sieht eine Regelung
für die Fälle vor, in denen um eine Überprüfung des
Ursprungsnachweises nach Formblatt A ersucht wird und
nicht - wie hier vorliegend - für die
Fälle, in denen den Drittstaaten die Nichtanerkennung des Nachweises
mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der Tatsache, dass im
verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher Ursprungsnachweis im Sinne
des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist, ist bei autonom
gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt, den
Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass das
Ursprungszeugnis unrichtig ist (vergleiche Beschluss des deutschen
Bundesfinanzhofes vom 10. Juni 1997,
VII B 198/96).
Das gegenüber dem nationalen Zollrecht vorrangige
Gemeinschaftsrecht (Art. 80 ZK-DVO) bestimmt, dass
Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die
Zollpräferenzbehandlung erhalten, wenn ein Ursprungszeugnis nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO oder eine
Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Die Anwendung der
Zollpräferenzbehandlung durch Glaubhaftmachung des Ursprungs oder
Nachweisführung durch andere Unterlagen sieht die maßgebliche
Bestimmung nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom
23. Februar 1995 in der Rechtssache C-334/93 konnte die
Beschwerde nicht durchdringen.
Die Bf. bringt bezugnehmend auf das genannte Urteil in
ihren Beschwerdeausführungen vor, die belangte Behörde hätte auf
Grund des Vorliegens einer gültigen Warenverkehrsbescheinigung die
Präferenzmaßnahmen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem
anzuwenden gehabt. Im angesprochenen Verfahren hat das Finanzgericht
Düsseldorf dem EuGH folgende Frage zu Vorabentscheidung vorgelegt:
"Kann bei Einfuhren aus Österreich,
die tatsächlich Reimporte aus der Gemeinschaft sind, von der Vorlage der in
Titel II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich vorgesehenen
Präferenznachweise zum Nachweis des begünstigten Ursprungs abgesehen
werden, wenn die Ausstellung der Präferenznachweise durch ein
abkommenswidriges Kartell gemäß Art. 23 Abs. 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Österreich verhindert wird und die österreichische Zollverwaltung den
Nachweis der Präferenzberechtigung ohne eigene Ermittlungen
ausschließlich dem Ausführer überlässt?" Der
EuGH hat auf die Vorlagefrage geantwortet,
"dass von der Vorlage der in
Titel II des Protokolls zum Abkommen EWG - Österreich
vorgesehenen Nachweise abgesehen werden kann, wenn der Ursprung der Waren
aufgrund objektiver Beweise, die von den Betroffenen nicht manipuliert oder
gefälscht werden können, mit Sicherheit feststeht, wenn ferner
feststeht, dass sowohl der Importeur als auch der Exporteur die gebotene
Sorgfalt angewandt haben, um die im Protokoll vorgesehenen Nachweise zu
erhalten, und wenn es diesen Personen aus Gründen, auf die sie keinen
Einfluss haben, insbesondere wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer
Beteiligter, das sowohl gegen den Zweck als auch gegen den Wortlaut des
Abkommens verstößt, unmöglich ist, diese Nachweise
vorzulegen." Im Beschwerdefall sind die zitierten
Voraussetzungen nicht gegeben. Den Unterlagen und den Ausführungen der Bf.
lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass es sich um einen Reimport von
Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft gehandelt hat; vielmehr wird das
Gegenteil, es handle sich um libanesische Ursprungserzeugnisse, behauptet. Ohne
zu beurteilen, ob für die Erlangung der Ursprungseigenschaft für die
betreffenden Waren nach dem Kooperationsabkommen und dem Allgemeinen
Präferenzsystem die selben Ursprungskriterien zu erfüllen sind, liegt
nicht die gebotene Sorgfaltspflicht des Importeurs und des Exporteurs vor, wenn
bei einfachem Lesen der maßgeblichen Bestimmungen hätte erkannt
werden können, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht dem
im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster entspricht. Ein Ursprungszeugnis
nach Formblatt A wird nur auf Antrag des Ausführers oder seines
bevollmächtigten Vertreters erteilt (Art. 81 Abs. 3 ZK-DVO);
somit liegt die Verwendung des entsprechenden Vordruckes im Einflussbereich des
Antragstellers. Der Exporteur ist der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht
nachgekommen. Im Übrigen wurde weder ein wettbewerbswidriges Verhalten
anderer Beteiligter, auf die der Importeur und der Exporteur keinen Einfluss
haben, im betreffenden Beschwerdefall vorgebracht, noch ergeben sich aus den
vorliegenden Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte. Der EuGH hat in dem
genannten Urteil auch festgestellt, das Heranziehen von anderen Beweismitteln
als den vorgesehenen Ursprungsnachweisen würde die Einheitlichkeit und die
Sicherheit der Anwendung des Abkommens beeinträchtigen. Nur wenn sich der
Wirtschaftsteilnehmer ganz außergewöhnlichen Umständen
gegenübersieht, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können,
hat der Gerichtshof Ausnahmen zugelassen. Derartige Umstände
waren - wie dargelegt - im betreffenden
Beschwerdefall nicht gegeben.
Da kein gültiger Nachweis im Sinne des Allgemeinen
Präferenzsystems vorlag und somit die diesbezügliche
Präferenzbehandlung nicht zur Anwendung gelangen konnte, war es
unerheblich, ob im Rahmen der Einfuhrabfertigung die Originalrechnung vorgelegt
worden war. Es bedurfte somit keiner diesbezüglichen
Erwägungen.
Bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung sind
keine gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage
getreten. Die entscheidende Behörde hat somit keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das
Entstehen eines unersetzbaren Schadens wurde nicht geltend gemacht. Liegen die
materiellen Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Aussetzung der Vollziehung
gemäß Art. 244 ZK nicht in Betracht.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 12.
November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0253-Z3K/02
- Stammnummer
- 12670
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF