Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0248-Z3K/02
Allgemeines Präferenzsystem, Formvorschriften für einen Ursprungsnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0248-Z3K/02vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder nur dann, wenn das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO entspricht; dieses enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des Formblattes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming
im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik am
14. Mai 2004 über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. Mai 2001,
GZ. aa, betreffend Zollschuld, nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Beschwerde wird hinsichtlich der Abgabenerhöhung teilweise Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Abgabenerhöhung wird wie folgt neu festgesetzt:
|
Abgabe:
|
Betrag
in ATS:
|
Betrag
in EURO
|
Abgabenerhöhung
|
1.235,00
|
89,75
Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die
Berechnung der Abgabenerhöhung und die Gegenüberstellung sind am Ende
der folgenden Entscheidungsgründe angeführt. Der zuviel
entrichtete Abgabenbetrag wird gutgeschrieben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. Jänner 2001 wurde festgestellt, dass durch die Annahme der
Warenanmeldung am 7. Jänner 1999 zur Überführung in den
freien Verkehr von Lebensmitteln, Kosmetiktüchern und eines Hubwagens
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung
mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der
Höhe von ATS 55.773,00 (Z1: 20.601,00, EU: 35.172,00)
entstanden sind. Es wurde gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK die nachträgliche
buchmäßige Erfassung des zu niedrig erfassten Zollbetrages
vorgenommen, die nachträgliche buchmäßige Erfassung der
Einfuhrumsatzsteuer unterblieb im Sinne des § 72a ZollR-DG. Als
Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG. Die im Rahmen der
Betriebsprüfung/Zoll festgestellten Beförderungskosten (Niederschrift
vom 13. Oktober 2000) fanden bei der Neuberechnung der Abgaben
Berücksichtigung. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, die im Zuge der Einfuhrabfertigung vorgelegte
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. A cc sei auf Grund
der Entfernung der Originalrechnung von der ausländischen Zollbehörde,
der vorgelegte Präferenznachweis nach Formblatt A Nr. bb vom
Bundesministerium für Finanzen widerrufen worden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 16.
Februar 2001. Die Bf., vertreten durch
Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte, brachte
vor, ihr sei niemals die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Bei
Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme wäre von der Bf.
vorgebracht worden, dass die eingeführten Waren aus dem Libanon stammen,
die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und der
Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A echt und richtig seien und
im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung die Originalrechnung den
Präferenznachweisen angeschlossen gewesen sei. Dem Vertreter der Bf. sei es
nicht gestattet worden, sämtliche verfahrensgegenständliche Aktenteile
einzusehen und Kopien aller Aktenteile anzufertigen. Es lägen keine
Anhaltspunkte vor, die einen Widerruf der Präferenznachweise
gemäß Art. 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) rechtfertigen. Die Waren stammten aus dem
Libanon und die Präferenznachweise seien echt und richtig.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche
Verhandlung anzuberaumen sowie unbeschränkte und vollständige
Akteneinsicht zu gewähren, Zeugen einzuvernehmen und den angefochtenen
Bescheid aufzuheben. Ebenso wurde der Antrag gestellt, die Nacherhebung der
Eingangsabgaben auszusetzen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 teilte die Bf. nach
vorgenommener Akteneinsicht der belangten Behörde in einer Stellungnahme
mit, entgegen der bisherigen Behauptung sei den Ursprungszeugnissen die
Originalrechnung angeschlossen gewesen und die libanesische Zollverwaltung habe
dem Nachprüfungsersuchen vollinhaltlich entsprochen. Das Bundesministerium
für Finanzen habe mit Schreiben vom 28. September 1999 die
libanesische Zollverwaltung lediglich um Überprüfung der formellen
Eigenschaften des Präferenznachweises nach Formblatt A ersucht. Diesem
Antrag sei vollinhaltlich entsprochen worden, eine Überprüfung der
Ursprungseigenschaft sei nicht beabsichtigt gewesen. Auf Grund des zu Unrecht
erfolgten Widerrufs des Präferenznachweises nach
Formblatt A Nr. bb sei die Nacherhebung von Eingangsabgaben und
die Vorschreibung der Abgabenerhöhung nicht zu Recht erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2001
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, die libanesische Zollverwaltung habe in Beantwortung des
Verifizierungsersuchens die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Nr. A cc mit der Begründung, die dem Ursprungsnachweis
angeschlossene Rechnung sei ausgetauscht worden, für ungültig
erklärt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom
28. September 1999 sei die libanesische Zollbehörde vom Widerruf
des Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A Nr. bb in
Kenntnis gesetzt worden. Überdies sei der gegenständliche
Präferenzursprungsnachweis, der nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO
enthaltenen Muster entspreche, formell ungültig.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
3. Juli 2001. Die Bf. bringt vor, im Zuge der Einfuhrabfertigung seien
das Ursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. bb, die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. cc und die bezughabende
Originalrechnung vorgelegt worden. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. September 1999 ergebe sich eindeutig, dass
die Originalrechnung den Ursprungszeugnissen angeschlossen war. Durch die
Nichtaufnahme der beantragten Beweise, Einvernahme der Geschäftsführer
der Bf. und der beauftragten Spedition, die die Vorlage der Originalrechnung
bestätigen hätten können, sei das Verfahren mangelhaft. Das
Bundesministerium für Finanzen habe die libanesische Verwaltung lediglich
um Überprüfung der formellen Eigenschaften ersucht. Diesem Ersuchen
sei vollinhaltlich entsprochen worden. Bezüglich des
Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A Nr. bb habe weder
das Bundesministerium für Finanzen noch die UP-Verifizierungsstelle in
Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des Art. 94
Abs. 5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung gerichtet. Der
Widerruf durch das Bundesministerium für Finanzen sei daher zu Unrecht
erfolgt. Anhand der von der belangten Behörde übermittelten Kopie der
Vorderseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A könne nicht
beurteilt werden, ob dieses dem Muster nach Anhang 17 ZK-DVO
entspricht. Die Vorderseite stimme mit dem Muster überein, ein Mangel, der
zum Widerruf berechtigt, liege nicht vor. Da die belangte Behörde den
Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A angenommen habe, sei eine
nachträgliche Ablehnung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht
zulässig. Abschließend werden die Anträge gestellt, eine
mündliche Verhandlung durchzuführen, die beantragten Beweise
aufzunehmen, die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und von der Nacherhebung
der Eingangsabgaben abzusehen.
Der Zeuge A hat im Rahmen der Zeugenvernehmung am
7. Mai 2004 angegeben, er habe die von der Bf. erhaltene Rechnung
für die Zollabfertigung verwendet. Die Existenz einer anderen, mit einer
eventuellen Kennzeichnung der präferenzbegünstigten Waren versehenen
Rechnung sei ihm nicht bekannt. Er könne keine Angabe darüber machen,
ob es sich hierbei um die Originalrechnung gehandelt hat. Für ihn sei zwar
zu erkennen gewesen, dass es sich um einen Transport aus dem Libanon gehandelt
hat, jedoch könne er keine Angabe darüber machen, ob die
Ursprungszeugnisse echt und richtig waren und ob es sich um libanesische
Ursprungserzeugnisse gehandelt hat.
In der über Antrag der Bf. stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Mai 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, wurde vor dem
Berufungssenat, dessen Entscheidung im Sinne des § 85c
Abs. 3 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994) vom Referenten verlangt worden war, vom Berichterstatter der
Sachverhalt und der Verfahrensablauf bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung vorgetragen und die Niederschrift vom 7. Mai 2004
über die Vernehmung des Zeugen A verlesen. Der Bf. wurde eine Kopie
(Vorder- und Rückseite) des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A
Nr. bb übergeben. Die Bf. brachte vor, bei den importierten
Erzeugnissen habe es sich um libanesische Waren gehandelt und die vom
Lieferanten erhaltene Rechnung sei an den Zeugen A. zur Durchführung
der Zollabwicklung weitergeleitet worden. Es habe keine andere als die
vorgelegte Rechnung gegeben.
Der
Senat hat erwogen:
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird (Art. 201
Abs. 1 Buchstabe a) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer
Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen
aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK) und die
Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten
bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind
(Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK). Gemäß
Art. 20 Abs. 4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf
Antrag des Anmelders anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen
für deren Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass
durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb
des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) oder e) ZK wie
folgt festgelegt werden: Im Fall der unter die Abkommen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK fallenden Waren in
den Abkommen und im Fall der Waren, für die die
Zollpräferenzmaßnahmen nach
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK gelten, nach dem
Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist festgelegt, welche
Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um ein
Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen
Zollpräferenzmaßnahmen handelt.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für
Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt.
Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für
gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der
Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen
gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum 30. Juni 1999
verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom
19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom
20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum
1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999]. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das Kooperationsabkommen
[Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom
26. September 1978] zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik in Kraft.
Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den
Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter
denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als
Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen
beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den
Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen
hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen
fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können (EuGH vom
05.07.1994, Rs C-432/92).
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist
in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen
Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen
durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den
Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1
des Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen
den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und
belegen darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an
die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit
Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (EuGH vom
14.02.1994, Rs C-368/92). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um
libanesische Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis
dar.
Im Zuge der Einfuhrabfertigung zur Warenanmeldung vom
7. Jänner 1999 wurden der Ursprungsnachweis nach
Formblatt A Nr. bb und die
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. A cc vorgelegt und
für die Waren der Warennummern 20019075 901, 20019020 001,
20055900 901 und 09012100 001 die Präferenzbegünstigung nach
dem Allgemeinen Präferenzsystem beantragt (Codierung "200" im
Feld 36 der jeweiligen Position). Für die Erzeugnisse der Warennummern
07135000 901, 07132000 991, 07134000 901, 84279000 002 und
48182010 902 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung nach dem
Kooperationsabkommen gestellt (Codierung "300").
Im Zuge der durchgeführten Beschaumaßnahmen
anlässlich der Überführung in den freien Verkehr wurden vom
Abfertigungsorgan Hinweise auf andere Ursprungsländer festgestellt. Das
Bundesministerium für Finanzen hat daraufhin mit Schreiben vom
22. April 1999 die libanesische Zollverwaltung bezugnehmend auf die
Bestimmungen des Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des
Kooperationsabkommens ersucht, eine nachträgliche Prüfung der
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. A cc vorzunehmen. In
Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom
7. Juni 1999 die Annullierung der betreffenden
Warenverkehrsbescheinigung mitgeteilt, da die Nachforschung ergeben habe, dass
die dem Ursprungsnachweis angeschlossene Rechnung ausgetauscht worden sei. Durch
die Ungültigerklärung der Warenverkehrsbescheinigung durch die
libanesische Zollverwaltung liegt, unabhängig von den dafür
ausschlaggebenden Gründen, kein tauglicher Nachweis, dass die Waren die
Ursprungseigenschaft im Sinne des Ursprungsprotokolls besitzen, vor. Die
Vorzugsbehandlung nach dem Kooperationsabkommen kann somit für die von der
Warenverkehrsbescheinigung erfassten Waren keine Anwendung finden. Die
Zollverwaltung des Einfuhrstaates muss im Rahmen einer vertraglichen
Präferenzregelung die von den Behörden des Ausfuhrstaates
rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennen
(EuGH vom 12.07.1984, Rs 218/83).
Ungeachtet der Mitteilung der libanesischen Zollverwaltung
konnte die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht durchdringen: Das
Bundesministerium für Finanzen hat in dem Schreiben vom
22. April 1999 an die libanesische Zollverwaltung angeführt, dass
diesem die Originalrechnung beigefügt gewesen sei. Der Zeuge A hat
angegeben, dass er die von der Bf. erhaltene Rechnung für die
Durchführung der Zollabfertigung verwendet habe. Eine weitere Rechnung mit
zusätzlichen, über den Inhalt dieser hinausgehenden Angaben habe er
nicht erhalten. Die Bf. hat im Zuge der mündlichen Verhandlung dargetan,
dass sie die vom Versender erhaltene Rechnung dem Zeugen A zwecks
Durchführung der Zollabfertigung weitergeleitet habe. Eine Rechnung mit
Angaben, die von denen in der vorgelegten Rechnung abweichen, habe es nicht
gegeben. Der Vertreter der belangten Behörde erklärte in der
mündlichen Verhandlung, die in der Berufungsvorentscheidung vertretene
Ansicht, wonach es sich bei der Äußerung des Bundesministeriums
für Finanzen, die Originalrechnung sei vorgelegen, um einen
sinnstörenden Schreibfehler gehandelt habe, beruhe darauf, dass der
belangten Behörde nicht das Original der Rechnung vorgelegen sei. Es konnte
im Verfahren von der belangten Behörde jedoch nicht nachgewiesen oder
glaubhaft dargelegt werden, dass es sich bei der vorgelegten Rechnung um eine
andere als der vom Versender übermittelten Faktura gehandelt hat. Der
verfahrensgegenständliche Einfuhrabfertigungsfall war unter anderem auch
Gegenstand einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll. Der
Niederschrift vom 13. Oktober 2000 lässt sich keinerlei Hinweis
entnehmen, dass der in der Zollanmeldung angegebene Kaufpreis nicht den
Tatsachen entsprochen hat. Die Identität des Kaufpreises stellt ein Indiz
gegen das Vorliegen einer weiteren Rechnung dar. Der Berufungssenat erachtet es
als erwiesen, dass es sich bei der, der Anmeldung beigefügten Rechnung
nicht um das Original der Rechnung, jedoch um ein weiteres Exemplar oder um eine
Kopie der Originalrechnung gehandelt hat und keine weitere Rechnung mit
über den Inhalt dieser hinausgehenden Angaben vorhanden war.
Die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
enthält im Feld 8 keine genaue Warenbeschreibung der vom Nachweis
erfassten Erzeugnisse. Im Feld 10 sind die Rechnungsnummer und das
Rechnungsdatum angegeben, im Feld 8 die Gesamtpackstückanzahl und im
Feld 9 die Rohmasse. Im Feld 8 ist zusätzlich der Vermerk:
"P. see the attached invoice for the excepted
Items" angeführt. Auf Grund dieser Angaben, mit denen bezüglich
der vom Nachweis erfassten Waren kumulativ auf die beigefügte Rechnung
hingewiesen wird, steht fest, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1
Nr. A cc nicht alle Erzeugnisse der betreffenden Rechnung umfasst und
somit nicht alle Waren Ursprungserzeugnisse im Sinne des Kooperationsabkommens
sind. Bei den Rechnungspositionen 21 bis 23 der Rechnung Nr. 2053
vom 8. Dezember 1998 ist in der Spalte Artikelbezeichnung
("Items") neben der Warenbezeichnung
der Zusatz "libanesischer" angegeben.
Eine weitere Kennzeichnung ist in der Rechnung nicht enthalten. Der
Berufungssenat ist daher mangels weiterer Kennzeichnung der Ansicht, dass der
Rechnungsleger mit der Angabe des Zusatzes deutlich machen wollte, bei welchen
Waren es sich um libanesische Ursprungserzeugnisse im Sinne des
Kooperationsabkommens handelt. Es wird daher als erwiesen erachtet, dass
lediglich die Rechnungspositionen 21 bis 23 (libanesischer Arak,
libanesischer Rotwein "Ksara" und libanesischer Weißwein "Ksara") von der
betreffenden Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Diese
Erzeugnisse waren jedoch nicht Gegenstand der Einfuhrabfertigung. Stütze
findet die Ansicht des Berufungssenates bei Betrachtung gleichgelagerter
Fälle (Beschwerdefälle zu den GZ. ZRV/0250-Z3K/02,
ZRV/0252-Z3K/02, ZRV/0254-Z3K/02 und ZRV/0256-Z3K/02). Die Zusätze
("libanesischer") in der Spalte
Artikelbezeichnung sind nur dann angeführt, wenn die jeweilige
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 einen entsprechenden Vermerk im
Feld 8 enthält.
Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse
der begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses
Abschnitts (Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen
Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach
Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der
Anhang 17 ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis
nach Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses
enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des
Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm
zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).
Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A
Nr. bb entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten
Muster. Der vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck
"NOTES (1982)" und unter
Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich (Anmerkung: mangels
Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster
weist auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1996)" und
Österreich als Mitglied der Europäischen Union aus. Die
Ausführungen zu Punkt III auf der Rückseite des vorgelegten
Nachweises unterscheiden sich auch von denen in Punkt III des im
Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die Ursprungszeugnisse nach
Anhang 17 ZK-DVO werden vom 1. Jänner 1996 an
angenommen; jedoch können bis zum 31. Dezember 1997 auch
Ursprungszeugnisse nach dem aus dem
Jahr 1992 stammenden früheren
Muster angenommen werden. Ab 1. Jänner 1998 sind nur
Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)" anzuerkennen.
Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A
Nr. bb nicht dem vorgegebenen Format; die Breite beträgt mindestens
217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG)
Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Änderung
der ZK-DVO geht hervor, dass das Inkrafttreten des durch die
Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten Ursprungszeugnisses
(Formblatt A) zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Vorbringens
der Bf., die Vorderseite des Formulars mit dem Aufdruck "NOTES (1982)" sei
ident mit der des Vordruckes mit der Angabe "NOTES (1996)" und daher die
vom Muster abweichende Rückseite für die Präferenzgewährung
nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass das im Anhang 17 ZK-DVO
enthaltene Muster Vorgaben für die Vorder- und Rückseite enthält.
Von den mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 erfolgten Änderungen
war lediglich die Rückseite des Formblattes betroffen. Wäre, wie von
der Bf. vertreten, die Rückseite des Vordruckes unmaßgeblich,
wäre deren Inhalt nicht in Anhang 17 ZK-DVO normiert und die
Änderung dieser hätte keiner Verordnung bedurft. Überdies ist
festzuhalten, dass mit einem Formblatt mit dem Ausdruck "NOTES (1982)", in
dem Österreich als Bestimmungsland angegeben ist, der Ursprung von
Erzeugnissen und die Einhaltung der Ursprungsregeln im Sinne der vor dem
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gültigen nationalen
Bestimmungen des österreichischen Zollrechts bestätigt wird und nicht
nach dem im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung anzuwendenden europäischen
Zollrechts.
Die Bf. vermeint in ihren Ausführungen, die Verwendung
des falschen Vordruckes stelle keinen gravierenden Mangel dar. Aufgrund der im
Anhang 17 ZK-DVO bestimmten, zwingend erforderlichen
Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises mit dem im Anhang
enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen Vordruckes kein
gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems
vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen entsprechenden Ursprungszeugnisses
und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen Voraussetzung ist die
Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das Allgemeine
Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit
unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und - abläufen
Vorzugsbehandlungen vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß
funktionieren, wenn die vom Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten
Bestimmungen eingehalten werden. Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes
und somit bei Vorhandensein eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre
bei Vorliegen von geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem
Ursprungszeugnis nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen
(Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder
tolerierbar, gegeben.
Die libanesische Zollverwaltung hat - so wie von
der Bf. auch ausgeführt - mit Schreiben vom
6. Dezember 1999 mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach
Formblatt A den Stempel des zuständigen Industrieministeriums
trägt. Eine weitergehende Aussage bezüglich der formellen
Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde seitens der libanesischen
Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen wären die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die
Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft
beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen
Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsregelung nicht zu binden (EuGH vom 14.05.1996, verbundene
Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).
Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den
Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der
Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden,
erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom 7. Jänner 1999 wurde
das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die Anmeldungen, die den
Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden
unverzüglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren gestellt
worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für die Annahme der Anmeldung
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind vorgelegen.
Die Nichtvorlage eines Präferenzursprungsnachweises stellt keinen
Annahmehinderungsgrund für das Zollverfahren des zollrechtlich freien
Verkehrs dar. Mangels Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises nach
Formblatt A war die Ursprungseigenschaft der in der Sendung
eingeführten Waren nicht nachgewiesen. Die Anwendung der
Präferenzbehandlung im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems erfolgte
zu Unrecht. Durch die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes in der
richtigen Höhe, also auch dann, wenn es infolge unrichtiger Angaben (Antrag
auf Präferenzbehandlung bei Nichtvorliegen eines entsprechenden
Ursprungsnachweises) in der Zollanmeldung tatsächlich zu einer geringeren
Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die
Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine Nacherhebung des
gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen
(Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Abgabenbehörde ist dazu
verpflichtet, ein Ermessen steht ihr nicht zu (EuGH vom 24.09.1998,
Rs C-413/96).
Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags hat nach Art. 220
Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich
geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht
buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner
nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (EuGH vom
4. Mai 1993, Rs C-292/91). Ein Absehen von der Nacherhebung ist
bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt
(VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Der Zollbehörde wurde im
betreffenden Fall kein formell gültiger Ursprungsnachweis nach
Formblatt A vorgelegt. Die beantragte und unbeanstandet gebliebene
Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der Anmeldung und der
vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren Fehlers zu Unrecht
angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörde lag vor. Bezüglich der weiteren
Voraussetzung für das Absehen der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss alle geltenden
Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist festzuhalten,
dass trotz des Nichtvorliegens eines gültigen Ursprungsnachweises und der
Kennzeichnung der Ursprungswaren im Falle des Kooperationsabkommens die
Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende Kodierung in den
Feldern 36 der Warenanmeldung beantragt wurde. Da die Angaben in den
Feldern 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen standen, ist von
einer unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht alle Bestimmungen
für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der Frage, ob der
Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist festzuhalten,
dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80 ZK-DVO und
Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden
können. Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der
Anmeldung ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich den Fehler zu
entdecken. Bei einem einfachen Lesen der Bestimmungen wäre für den
Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der Einwand der
Bf., die belangte Behörde sei an die gewährte Präferenzbehandlung
gebunden, geht somit ins Leere.
Durch den Widerruf der gegenständlichen
Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 durch die libanesischen Behörden
liegt hinsichtlich des diesbezüglich unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages
kein Irrtum der Zollbehörden vor.
Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein
Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist,
war auf die Einwendungen der Bf., der Widerruf des Ursprungsnachweises nach
Formblatt A Nr. bb gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht
zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend
des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das
Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom
28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine
Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb
ersucht hat, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt
wird. Die Bestimmung des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO sieht eine
Regelung für die Fälle vor, in denen um eine Überprüfung des
Ursprungsnachweises nach Formblatt A ersucht wird und nicht - wie
hier vorliegend - für die Fälle, in denen den Drittstaaten
die Nichtanerkennung des Nachweises mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der
Tatsache, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher
Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist,
ist bei autonom gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt,
den Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass
das Ursprungszeugnis unrichtig ist (vergleiche Beschluss des deutschen
Bundesfinanzhofes vom 10. Juni 1997, VII B 198/96).
Im Hinblick auf die Bestimmungen des
§ 72a ZollR-DG ist die Neufestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer
unterblieben. In den Fällen, in denen gemäß
§ 72a ZollR-DG keine nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt, hat die Festsetzung einer
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG für diese zu unterbleiben
(VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299).
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Neuberechnung der Abgabenerhöhung:
|
Zinszeiträume
gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG
|
Zinssatz
|
Bemessungsgrundlage
in ATS
|
Abgabenerhöhung
in
ATS
|
15.12.1998 -
14.01.1999
|
5,66%
|
10.721,00
|
50,57
|
15.01.1999 -
14.07.1999
|
5,64%
|
10.721,00
|
302,33
|
15.07.1999 -
14.01.2000
|
5,53%
|
10.721,00
|
296,44
|
15.01.2000 -
14.07.2000
|
4,87%
|
10.721,00
|
261,06
|
15.07.2000 -
14.01.2001
|
5,07%
|
10.721,00
|
271,78
|
15.01.2001 -
14.02.2001
|
5,90%
|
10.721,00
|
52,71
|
|
|
Summe:
|
1.234,89
Gegenüberstellung:
|
Abg. Art
|
Entrichtet
wurden (in ATS)
|
Zu
entrichten sind (in ATS)
|
Guthaben
in
ATS
|
Guthaben
in
EURO
|
ZN
(Abgabenerhöhung)
|
1.389,00
|
1.235,00
|
154,00
|
11,19
Klagenfurt,
12. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 27 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Anhang 17 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0248-Z3K/02
- Stammnummer
- 11448
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF