…Voraussetzungen möglich. Insbesondere beseitigen eine Vertragsaufhebung oder die Nichtausführung des Vertrages die entstandene Steuerschuld nicht mehr (VwGH 30.4.2003, 2003/16/0008). Für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht kein Raum betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung des Rechtsgeschäftes. Eine analoge Anwendung der…
…Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles davon auszugehen, dass mit Ausführung der gegenständlichen Schenkung die Steuerschuld hiefür entstanden war. Diese einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht wurde aber entgegen der Rechtsmeinung der Bw. durch die nachträglich vereinbarte einvernehmliche Aufhebung der Schenkung nicht mehr berührt/beseitigt. Das Finanzamt hat daher zu…
…die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt (vgl. VwGH 30.04.2003, 2003/16/0008). Die Aufhebung einer Schenkung berührt also an sich die Schenkungssteuerpflicht nicht (vgl. VwGH 04.12.2003, 2003/16/0097). Nach dem durch die Aufgabe der Wortfolge "eine…
…Spätere Änderungen können eine entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl zB das Erkenntnis vom 30. August 1995, 94/16/0295). Das ErbStG kennt - anders als § 17 GrEStG - keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der…
…die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt (vgl. VwGH 30.04.2003, 2003/16/0008). Die Aufhebung einer Schenkung berührt also an sich die Schenkungssteuerpflicht nicht (vgl. VwGH 04.12.2003, 2003/16/0097). Nach dem durch die Aufgabe der Wortfolge "eine…
…zu beurteilenden Fall-einvernehmlich rückgängig gemacht wurde. (vgl. VfGH, 2.3.2005, G 104/04) Eine nachträgliche einvernehmliche Aufhebung einer Schenkung erfüllt nicht den steuervernichtenden Tatbestand des § 33 lit.a ErbStG. Die vormals mit Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entstandene Steuerschuld wird dadurch nicht berührt.…
…Die Steuerschuld sei mit dem Ableben der Steuerschuldnerin entstanden. Diese könne durch nachträgliche Disposition nicht mehr beseitigt werden, außer es werde ein gesetzlicher Steuervernichtungstatbestand erfüllt. § 17 verlange die gänzliche Rückgängigmachung des Rechtsgeschäftes, was hier nicht erfolgt sei. Vielmehr habe der Berufungsführer nur einen Teil seines…
…Damit kam es also auch nach bereinigter Gesetzeslage nicht zur Erstattung, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht wird. Das ErbStG kannte somit - anders als § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG - keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt. Für den…
…seine Entscheidung tragend wie folgt: „ Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG hat § 33 ErbStG in der zuletzt bereinigten Fassung zum Vorbild. Es kann also bei Schenkungen mangels Erfüllung eines steuervernichtenden Tatbestandes die zuvor entstandene Steuerschuld nicht mehr beseitigt werden. Die Bestimmung des …
…dass die einvernehmliche Auflösung einer Schenkung nicht zur Erstattung der Schenkungssteuer führt. Eine auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld kann durch eine nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung nicht mehr beseitigt werden. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht: "Die Berufungswerberin erhebt durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertreter…
…dass mit Ausführung der gegenständlichen Schenkung die Steuerschuld hiefür entstanden war und dass diese einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht entgegen der Rechtsmeinung des Bw. durch die nachträgliche Vereinbarung über einen "Widerruf" der Schenkung nicht mehr berührt/beseitigt werden konnte. Insgesamt waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen…
…2002 nicht mehr die volle Verfügungsmacht über die Grundstücksanteile hatte. Eine Abschreibung der Steuer wegen Aufhebung der Schenkung (siehe § 33 ScheStG) kann nur erfolgen, wenn Widerrufsgründe der §§ 947 ff ABGB vorliegen (z.B. grober Undank) und ein Herausgabeanspruch vorläge. Gem. § 946 ABGB sind Schenkungen grundsätzlich…
…liegen die Tatbestandsvorausetzungen des § 33 ErbStG nicht vor. Da wie bereits ausgeführt, mit Ausführung der gegenständlichen Schenkung die Steuerpflicht entstanden ist und diese, entgegen der Rechtsmeinung der Bw. durch die nachträglich vereinbarte einvernehmliche Aufhebung nicht mehr beseitigt wurde, konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden. Die…
…angebracht, die "Entstehungsgeschichte" des § 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 idF SchenkMG 2008 darzustellen. Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. Spätere Änderungen können eine entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn…
…Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Dieser Zeitpunkt ist nach dem Vertragsinhalt mit dem 20. September 2005 anzusetzen. Die Steuerschuld kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt…
…angebracht, die "Entstehungsgeschichte" des § 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 idF SchenkMG 2008 darzustellen. Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. Spätere Änderungen können eine entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn…
…eingeräumt. Die Vertragsteile sind übereingekommen, diese Vereinbarung ersatzlos aufzuheben und unterfertigten diese Vereinbarung jeweils mit ihrer eigenhändigen beglaubigten Unterschrift". Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im Ergebnis dahin begründet, dass - im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer - eine nachträgliche einvernehmliche Aufhebung der Schenkung nichts an der bereits entstandenen…
…nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl. Verwaltungsgerichtshof 30.8.1995, 94/16/0295). Das ErbStG kennt - anders als § 17 GrEStG - keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes…
…nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl. Verwaltungsgerichtshof 30.8.1995, 94/16/0295). Das ErbStG kennt - anders als § 17 GrEStG - keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes…
…durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Erkenntnis vom 25.2.1993,92/16/0160). Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall die Schenkung weder aufgehoben wurde noch das Geschenk herausgegeben werden musste kennt das ErbStG keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur…