Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0137-F/05
Anteilsvereinigung auf Grund einer Schenkung auf den Todesfall, obwohl nur ein Teil des Geschenkes geltend gemacht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-F/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BfADR, vertreten durch Stemmer Bahl
Fend Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
22. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch ADir Walter Rehlendt, vom 1. Dezember 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer, ErfNr 302.845/2004, im Beisein der Schriftführerin
Veronika Pfefferkorn nach der am 26.Jänner 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 23.9.1998 hat
Frau BR ihren Geschäftsanteil an der Firma WG im Nominale von ATS 125.000
sowie ihre Vermögenseinlage an der Firma WK von ATS 100.000 an ihren Sohn,
den Berufungsführer, schenkungsweise auf den Todesfall vermacht.
Gleichzeitig mit der Anteilsübertragung hat Frau BR ihren 1/4 - Anteil an
der im Sonderbetriebsvermögen der Firma WK befindlichen Liegenschaft GStNr.
[...] in EZ [...] Grundbuch R als Schenkung auf den Todesfall an den
Berufungsführer vermacht.
Mit Einbringungsvertrag vom 29.6.2000 wurde der Betrieb der
Firma WK mit den Liegenschaften in EZ [...] mit Wirkung zum 30.9.1999 in die
Firma WG eingebracht. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
80.000,00 €, davon entfallen 60.000,00 € auf den
Berufungsführer und 20.000,00 € auf Frau BR. Aufgrund dieser
Änderung wurde der Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit Nachtrag vom
29.6.2000 angepasst, wonach Frau BR dem Berufungsführer ihren
Geschäftsanteil im Nominalbetrag von 20.000,00 € bei Ableben als
Schenkung auf den Todesfall überträgt.
Laut Abhandlungsprotokoll vom 15. Juli 2004 hat
der Berufungsführer eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Punkt B
4. des Abhandlungsprotokolls vom 15. Juli 2004
lautet: "Mit Schenkungsvertrag auf den
Todesfall vom 23.9.1998 samt Nachtrag vom 29.6.2000 hat die Verstorbene ihren
unter den Aktiven angeführten Geschäftsanteil an der Firma
WG entsprechend einer Stammeinlage im
Nominalbetrag von 20.000,00 € an den Berufungsführer auf ihren
Todesfall geschenkt. Der Berufungsführer macht aus diesem Titel eine
Forderung an den Nachlass geltend, schränkt aber diese Forderung ein auf
einen Geschäftsanteil an der Firma
WG entsprechend einer Stammmeinlage im
Nominalbetrag von 19.000,00 €, was einem gemeinen Wert von
241.490,00 € entspricht."
Mit Schreiben vom 21.7.2004 wurde im Zusammenhang mit der
Verlassenschaftsabhandlung nach Frau BR (verstorben am 26.12.2003) um Bemessung
der Schenkung auf den Todesfall ersucht und mitgeteilt, dass im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung ein Teil des erblichen Geschäftsanteiles der
Firma WG vom Ehegatten der Verstorbenen, nämlich Herrn ER, übernommen
wurde und hinsichtlich dieses Geschäftsanteiles zwischen ER und dem
Berufungsführer ein Treuhandvertrag errichtet wurde.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 1. Dezember 2004 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von
54.034,43 € vorgeschrieben.
In der Berufung vom 22. Dezember 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, die Schenkung auf den Todesfall sei
nach hM eine unbedingte, mit dem Tod der Erblasserin (Geschenkgeberin) als
Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst nach dem Tod der Erblasserin aus
deren Nachlass erfüllt werden soll. Die geschenkte Sache gehe mit dem Tod
der Geschenkgeberin nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über.
Die geschenkte Sache sei daher zunächst in das eidesstättige
Vermögensbekenntnis als Aktivum aufgenommen worden (Stammeinlage im
Nominalwert von 20.000,00 €: Gemeiner Wert: 254.200,00 €);
auf der anderen Seite sei die Schuld an den Beschenkten unter den Passiven des
eidesstättigen Vermögensbekenntnisses ausgewiesen, wobei die Forderung
des Beschenkten nur teilweise (Stammeinlage: 19.000,00 €, Gemeiner
Wert: 241.490,00 €) geltend gemacht worden sei. Der nicht beanspruchte
Teil der geschenkten Sache sei daher im Nachlass verblieben und sei mit
Einantwortung des Nachlasses auf ER als unmittelbaren Rechtsnachfolger der BR
übergegangen. Es sei daher zu keinem Zeitpunkt zu einer Vereinigung aller
Anteile in der Hand des Berufungsführers gekommen, zumal der
Geschäftsanteil der Verstorbenen bis zur Einantwortung der ruhenden
Verlassenschaft gehört habe. Nach Koziol-Welser in "Grundriss des
bürgerlichen Rechts" Seite 374 sei die Rechtsnatur der Schenkung auf den
Todesfall ein besonderes Geschäft, das eine Mittelstellung zwischen den
Geschäften unter Lebenden und jenen von Todes wegen einnehme. Die Schenkung
auf den Todesfall sei bei Lebzeiten des Erblassers als Vertrag, nach seinem Tode
aber als Vermächtnis zu behandeln. Laut OGH sei die Schenkung auf den
Todesfall in das Inventar als Aktivum aufzunehmen und gleichzeitig als Passivum
auszuweisen. Dieselbe Rechtsansicht werde von Taucher, Steuerrechtliche Probleme
bei Erbvereinbarungen und Erbauseinandersetzungen, in Ruppe, Handbuch der
Familienverträge, 927ff vertreten. "Nach dem Tod des Schenkers falle die
geschenkte Sache in den Nachlass. Sie sei in das Nachlassinventar als Aktivum
aufzunehmen, gleichzeitig müsse aber der Anspruch des Beschenkten als
Erblasserschuld ausgewiesen werden. Der Anspruch des Beschenkten richte sich
gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die Erben." Da die Schenkung
auf den Todesfall nach dem Tod der Erblasserin als Vermächtnis zu behandeln
sei, sei der Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von
20.000,00 € in das Aktivvermögen aufgenommen worden. Im Rahmen
des Erbübereinkommens habe der Berufungsführer seine Forderung an den
Nachlass geltend gemacht, seine Forderung auf einen Geschäftsanteil an der
Firma WG entsprechend einer Stammeinlage im Nominalbetrag von
19.000,00 € eingeschränkt. Der verbleibende Geschäftsanteil
von 1.000,00 € sei im Rahmen des Erbübereinkommens vom Miterben
ER übernommen worden. Die Übernahme dieses Geschäftsanteils durch
den Ehegatten sei aufgrund des mehrfach geäußerten Wunsches der
Erblasserin erfolgt. Herr ER habe zu Lebzeiten seiner Gattin stets an wichtigen
Entscheidungen der Firma WG entweder gemeinsam mit seiner Gattin oder in
Vertretung teilgenommen. Mit der Übernahme dieses Geschäftsanteiles im
Rahmen des Erbübereinkommens habe die rechtliche Basis für die
Teilnahme an der Generalversammlung bzw. die Mitwirkung an wesentlichen
Entscheidungen der Gesellschaft geschaffen werden sollen. Da Frau BR ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben sei, hätten die
Erben ein Erbübereinkommen getroffen. Die Übernahme des
Geschäftsanteils im Nominalwert von 1.000,00 € durch den Erben ER
sei im Punkt I des Erbübereinkommens geregelt worden. Der
Berufungsführer habe somit im Rahmen des Erbübereinkommens auf seinen
Anspruch auf den erblichen Anteil von 1.000,00 € verzichtet. Somit sei
der Tatbestand der Vereinigung aller Anteile in einer Hand gemäß
§ 1 Abs. 3 GrEStG nicht verwirklicht. Eine Vereinigung aller Anteile an
einer Gesellschaft trete erst dann ein, wenn der letzte bisher noch ausstehende
Anteil in die Hand eines einzigen Erwerbers gelangt. Im Zuge der
Verlassenschaftsabwicklung sei ein Gesellschaftsanteil in der Hand einer anderen
Person belassen worden. Eine zivilrechtliche Vereinigung aller Anteile der
Gesellschaft in der Hand des Berufungsführers sei daher nicht erfolgt. Er
stelle daher den Antrag den GrESt-Bescheid vom 1.12.2004 aufzuheben.
Das Finanzamt Feldkirch hat die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. In
den Entscheidungsgründen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus,
dass aufgrund des Schenkungsvertrages auf den Todesfall und des eingetretenen
Todes der Geschenkgeberin die Festsetzung der GrESt vom Wert der im Besitz der
Gesellschaft stehenden Grundstücke gem. § 1 Abs 3 GrEStG erfolgt sei.
Gemäß
§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG unterliege ein Rechtsgeschäft
das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer
Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der
Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Im
Gegensatz zur Z 2 der Bestimmung sei also nicht Voraussetzung, dass eine
tatsächliche (rechtliche) Vereinigung in einer Hand erfolgt, sondern
für das Entstehen der Steuerschuld genüge es, dass ein
Rechtsgeschäft rechtsgültig zustande kommt, das die Vereinigung aller
Anteile in einer Hand bewirken würde. Dass daraufhin eine tatsächliche
Vereinigung der Anteile auch etwa im Firmen- oder Anteilsbuch eingetragen wird
oder ob dies nach Abschluss bzw. Wirksamwerden des Rechtsgeschäftes etwa
durch weitere Vorgänge nicht erfolgt, komme es daher nicht an.
§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG besteuere schon das Rechtsgeschäft, das
durch Erfüllung zu einer Vereinigung führen würde (Fellner, Geb u
VerkSt, Bd. 11, GreStG, § 1, Rdz. 291 unter Hinweis auf die st. RSpr. des
VwGH). Dass aber das Rechtsgeschäft zwischen der Geschenkgeberin und dem
Berufungsführer nicht rechtsgültig und -wirksam zustande gekommen
wäre, sei nicht eingewendet worden und wäre auch nicht ersichtlich,
zumal der Vertrag in der zivilrechtlich notwendigen Notariatsaktform errichtet
wurde und der Anspruch des Berufungsführers, wie auch in der Berufung
angeführt, gegen den Nachlass, infolge des Eintritts des Todes der
Geschenkgeberin tatsächlich und rechtsgültig zustande gekommen sei.
Gemäß
§ 8 Abs 2 GrEStG entstehe die Steuerschuld, wenn die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung abhängt, mit
dem Eintritt der Bedingung. Der Übergang der Anteile sei
vertragsgemäß mit dem Tod der Geschenkgeberin vereinbart worden.
Damit sei die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass
der Berufungsführer die Geschenkgeberin überlebt. Mit Eintritt dieser
Bedingung sei die Steuerschuld für den Erwerb gemäß
§ 1 Abs
3 Z 1 GrEStG daher gemäß
§ 8 Abs 2 GrEStG, das ist mit dem Tod
der Geschenkgeberin am 26.12.2003, entstanden. Die Steuerschuld entstehe dabei
kraft Gesetzes. Sei einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen
Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art
verbindet, verwirklicht, dann entstehe die Abgabenschuld unabhängig vom
Willen des Abgabenschuldners oder der Abgabenbehörde. Daran änderten
auch die eingewendeten, im Abhandlungsverfahren zu beachtenden Regelungen, die
nicht auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes abstellen, sondern auf
die Erfüllung des Rechtsgeschäftes, nichts. Nachträgliche
Vereinbarungen, wie die Überlassung eines Teiles des Anteiles an den Vater
des Berufungsführers als Treuhänder im späteren
Abhandlungsverfahren könnten daher die kraft Gesetzes entstandene
Steuerschuld nicht beseitigen, auch wenn ihnen privatrechtlich Rückwirkung
beigelegt wurde. Spätere Änderungen könnten eine entstandene
Steuerschuld nur dann in Wegfall bringen, wenn sie einen steuervernichtenden
Tatbestand erfüllten (Fellner, aaO, § 8 Rdz 3, 14). Wenngleich nicht
ausdrücklich eingewendet, stelle aber auch die nachträgliche
Abänderung in der Form, dass nur ein (Haupt-)Teil des Anteils ins Eigentum
des Berufungsführers übernommen wird, ein Teil von Nominale
1.000,00 € aber ins rechtliche Eigentum des Vaters als Treuhänder
des Berufungsführers übergeht, keine Auflösung oder
Rückgängigmachung des Rechtsgeschäftes, das den Anspruch iSd
§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG begründete, in der Weise dar, dass damit die
Anwendungsvoraussetzungen des § 17 GrEStG im Hinblick auf die
steuervernichtende Wirkung erfüllt wären. Die Bestimmungen des §
17 Abs 1 GrEStG würden zwar auch für Rechtsgeschäfte gelten,
durch die ein Anspruch auf Übertragung eines Gesellschaftsanteiles
begründet wird, durch den Anteilsvereinigung eintritt oder durch den ein
Anspruch auf Übertragung aller Anteile entsteht (§ 1 Abs 3 Z 1 und 3).
Bei der Anteilsvereinigung könne von einer Rückgängigmachung bzw
einem Rückerwerb aber nur dann gesprochen werden, wenn der bzw. einer der
Erwerbsvorgänge, die zur Anteilsvereinigung geführt haben,
deckungsgleich wieder rückgängig gemacht wird. Ebenso könnten
alle Erwerbsvorgänge - vorausgesetzt es liege Deckungsgleichheit vor -
rückgängig gemacht werden. Andernfalls liege aber nicht
Rückerwerb, sondern Weiterveräußerung vor (RFH 21. 1. 1938 II
293/37, RStBI S 190) (Arnold/Arnold, GrEStG, § 17). Die Anwendung des
§ 17 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG habe die Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges zur unabdingbaren Voraussetzung (Hinweis E 25. Oktober 1990,
88/16/0153; E 25. Oktober 1990, 89/16/0029). Das bedeute, dass der
Erwerbsvorgang auf Grund eines nachfolgenden gesonderten Willensaktes der
Parteien oder auch nur einer Partei hinfällig geworden sein muss (Hinweis E
19. Oktober 1959, 462/59, VwSlg 2091 F/1959). Eine solche Parteienvereinbarung
müsse dabei zwischen denselben Vertragsparteien abgeschlossen werden,
zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (Hinweis E 29.
Oktober 1998, 98/16/0115, 0116). Diese Voraussetzungen seien bei der gegebenen
Sachlage nicht erfüllt, da sich die Weitergabe bzw. treuhändige
Überlassung eines Anteils am Geschäftsanteil nicht als
Rückgängigmachung der Schenkung auf den Todesfall insgesamt darstelle,
sondern als weiterer Vorgang, nach Erwerb des Grunderwerbsteuer auslösenden
Anspruches, auch wenn in der Berufung andere Gründe als die Treuhandschaft
für die "Einbindung" des Vaters des Berufungsführers in die rechtliche
Gestaltung angeführt werden. Zudem sei die weitere Vereinbarung auch nicht
zwischen denselben Personen geschlossen und könne bei einer nur
"treuhändigen (Teil-)Auflösung" grundsätzlich nicht von einer
tatsächlichen Rückgängigmachung ausgegangen werden. Bei einer
treuhändigen "Auflösung" verbleibe die tatsächliche
Verfügungsmacht über den Anteil beim Treugeber. Es könne daher
schon grundsätzlich nicht, wie in der Berufung eingewendet, von einem
teilweisen Verzicht auf die Schenkung auf den Todesfall ausgegangen werden.
Im Vorlageantrag vom 20. Juni 2005 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Schenkung auf
den Todesfall gemäß
§ 956 ABGB ein besonderes Geschäft sei,
das eine Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und jenen
von Todeswegen einnehme. Die Schenkung auf den Todesfall sei bei Lebzeiten des
Erblassers als Vertrag, nach seinem Tod aber als Vermächtnis zu behandeln.
Laut Taucher sei die Schenkung von Todeswegen eine "Schenkung gegenüber dem
Schenker, Vermächtnis gegenüber dem Nachlass, also Schenkung, solange
der Schenker lebt und Vermächtnis, sobald er verstorben ist." (Seite 929
letzter Absatz). Nach dem Tod des Schenkers falle die geschenkte Sache in den
Nachlass. Sie sei in das Nachlassinventar als Aktivum aufzunehmen, gleichzeitig
sei der Anspruch des Beschenkten als Erblasserschuld auszuweisen. Der Anspruch
des Beschenkten richte sich gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen
die Erben. Der Erwerb von Todes wegen basiere auf der Annahme des Legates. Mit
dem Tod des "Geschenkgebers auf den Todesfall" stehe dem Geschenknehmer wohl ein
Anwartschaftsrecht auf das Vermächtnis zu. Der Geschenknehmer erlange das
Recht, das Vermächtnis durch Annahmeerklärung zu erwerben oder darauf
zu verzichten. Laut Torggler, Erbausschlagung und Erbschaftssteuer in ÖStZ
1969, 140: "Das Recht, erwerben zu können, könne dem Erwerb noch nicht
gleichgesetzt werden. Erst mit der Abgabe der Erbserklärung gebe der
präsumtive Erbe zu erkennen, dass er gewillt und bereit sei, in die Rechte
und Pflichten des Erblassers einzutreten, weshalb erst mit dieser
unwiderruflichen Erklärung der Tatbestand "Erwerb durch Erbanfall"
erfüllt sei". Was für den Erben gelte, müsse auch für einen
Vermächtnisnehmer (Geschenknehmer auf den Todesfall) sinngemäß
gelten. Der Vermächtnisnehmer könne auf die Ausübung seines
Rechtes durch Ausschlagung gem. § 805 ABGB zur Gänze oder zu
einem bestimmten Teil verzichten. (siehe auch Taucher Seite 917: Das
Vermächtnis sei ein obligatorischer Anspruch des Legatars gegen die Erben.
Der Legatar könne das Vermächtnis ausschlagen.) Im
gegenständlichen Fall habe der Beschenkte als Gläubiger des Nachlasses
im Rahmen des Erbübereinkommens seine Forderung an den Nachlass um einen
Geschäftsanteil reduziert. Dieser Geschäftsanteil sei daher nicht in
das Eigentum des Geschenknehmers gelangt. Daher sei der Tatbestand gem.
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG - die Vereinigung aller Anteile in einer Hand -
nicht verwirklicht. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 14.06.1984 (VwGH/F82/16/0069)
befänden sich die Anteile in der Hand des Erwerbers nur dann, wenn er
selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben habe, nicht aber bereits dann, wenn
er aufgrund welcher Rechtsbeziehung auch immer (etwa aufgrund eines
Treuhandverhältnisses) auf diese Anteile greifen, dh. allenfalls deren
Übertragung an ihn fordern könnte. Die Worte "in der Hand des
Erwerbers allein" sei, so der VwGH zur Grunderwerbsteuerpflicht im Zusammenhang
mit dem § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG strikt auszulegen. Fellner in Geb u VerkSt,
Bd 11, GrESt G, § 1, Rdz 319: "Mit der im § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG
enthaltenen bedingenden Ausdrucksweise "vereinigt werden würden" bringe
dabei der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er die Steuerbarkeit an einen
Rechtsvorgang binden wollte, der die tatsächliche Vereinigung von Anteilen
an einer Gesellschaft in einer Hand erst als Folge dieses Rechtsvorganges
herbeiführe (vgl. VfGH vom 6. Oktober 1972, B 240/71 ). Gegenstand des
Rechtsgeschäftes sei also der Erwerb eines oder mehrerer
Gesellschaftsanteile, durch deren Übertragung an den Erwerber eine
Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers eintrete.
Die Steuerpflicht werde nicht durch den Erwerb der Anteile, sondern durch die
dadurch herbeigeführte Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
des Erwerbers ausgelöst (vgl. VwGH vom 2.5.1963, 1103/62, vom 11.5.1967,
252/67 und vom 7.12.1972,857/71 ). "Bei der gegebenen Sachlage habe der
Beschenkte im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nicht sämtliche Anteile
erworben, er habe einen Geschäftsanteil zugunsten des Miterben
ausgeschlagen. Bei einer Schenkung auf den Todesfall werde im Zusammenhang mit
dem § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG nicht das Rechtsgeschäft (zu Lebzeiten), das
durch Erfüllung zu einer Vereinigung führen würde, besteuert. Mit
dem Tod der Geschenkgeberin sei die geschenkte Sache nicht von selbst in das
Eigentum des Beschenkten übergegangen. Die Forderung des Beschenkten sei im
Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nur teilweise geltend gemacht. Das
Vermächtnis sei ein obligatorischer Anspruch des Legatars gegen die Erben.
Der Legatar habe das Vermächtnis im gegenständlichen Fall aus den
dargelegten Gründen nicht zur Gänze angenommen. Eine Vereinigung aller
Anteile in der Hand des Erwerbers allein (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG) sei daher
nicht erfolgt, der Erwerber habe nicht an sämtlichen Anteilen Eigentum
erworben, auch wenn er die Übertragung an ihn fordern könnte (siehe
VwGH 14.6.1984,84/16/0069). Zur Frage der Entstehung der Steuerschuld nach
§ 8 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG sei aufgrund der
Rechtsnatur einer Schenkung auf den Todesfall wegen der Qualifikation nach dem
Ableben als Vermächtnis, nicht allein der Eintritt der Bedingung (Ableben
der Geschenkgeberin), sondern die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes mit
dem Tag des Einantwortungsbeschlusses maßgebend. Laut Czurda, Kommentar
zum GrEStG, § 3 Anm 50 im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuerpflicht:
"Die Erbschaftssteuerpflicht tritt aber nicht schon mit dem Tod des Erblassers
ein, sondern mit der Geltendmachung des Anspruches auf Ausführung der
Schenkung." Selbst wenn man die Ansicht vertrete, dass die Steuerschuld für
den Erwerb gemäß
§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 GrEStG mit dem Tod der
Geschenkgeberin entstanden ist, liege im Verzicht des Berufungsführers auf
die Stammeinlage im Nominalbetrag von 1.000,00 € an der Firma WG
(siehe Punkt B 4. der Eingabe vom 15.7.2004 an das Bezirksgericht Feldkirch)
eine teilweise Rückgängigmachung des die Grunderwerbsteuerpflicht
auslösenden Rechtsgeschäftes, womit eben keine Vereinigung aller
Anteile in einer Hand erfolgt (siehe hiezu Dorazil/Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz (2004), § 1, Rz 13.58, wonach die nach Absatz 3
begründete Steuerpflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17
wieder wegfällt, wenn die Anteilsvereinigung durch eine fristgerecht
erfolgende Rückübertragung auch nur eines Teiles der Anteile wieder
aufgehoben wird). Dieser Verzicht des Berufungsführers sei im Zuge der
Verlassenschaftsabwicklung nach BR gegenüber der ruhenden Verlassenschaft
nach BR erfolgt und in weiterer Folge dieser "frei gewordene"
Geschäftsanteil Gegenstand des Erbenübereinkommens. Es liege sohin
eine Parteienvereinbarung zwischen dem Berufungsführer und der ruhenden
Verlassenschaft nach BR vor. Da es sich bei der ruhenden Verlassenschaft nach BR
um die Gesamtrechtsnachfolgerin der BR handle, sei § 17 anzuwenden,
auch wenn keine direkte Personenidentität zwischen Veräußerer
und Erwerber bei beiden Erwerbsvorgängen besteht (siehe hiezu
Dorazil/Takacs Grunderwerbsteuergesetz (2004) § 17 Rz 1.10 b) und c)). Es
könne auch keine Rolle spielen, ob das Rechtsgeschäft zur Gänze
oder nur teilweise rückgängig gemacht wurde, da die teilweise
Rückgängigmachung in § 17 Grunderwerbsteuergesetz nicht
ausgeschlossen werde. Der Tatbestand der Vereinigung aller Anteile in einer Hand
gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG sei daher nicht verwirklicht worden.
Im übrigen sei er der Auffassung, dass bei der gegenständlichen
Schenkung auf den Todesfall, auch wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt
worden wären, die Befreiungsbestimmung gem. § 3 Z 2 GrEStG zur
Anwendung gelangen müsste. Gemäß
§ 3 Z 2 GrEStG würden
Grundstückserwerbe von Todeswegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 befreit. Er
verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in Gassner,
Anteilsvereinigung im Grunderwerbsteuerrecht 1970 (Seite 99 ff). Mit dieser
Befreiungsbestimmung habe der Gesetzgeber Doppelbelastungen durch
Grunderwerbsteuer und Erbschafts- und Schenkungssteuer ausschließen
wollen. Eine Doppelbelastung könnte bei allen drei Gruppen von
Erwerbsvorgängen eintreten, auch wenn die bisherige Rechtsprechung der
Rechtsmeinung zuneige, dass nur der unmittelbare Anfall von Liegenschaften durch
§ 3 Z 2 GrEStG befreit würde, sei er der Auffassung, dass im
gegenständlichen Fall eine Doppelbelastung eintreten würde. Es
wäre verfassungsmäßig bedenklich, wenn die Befreiungsbestimmung
bei erbschaftssteuerpflichtigen Anteilsvereinigungen nicht gewährt
würde, während der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb eines
Grundstückes selbst von der Grunderwerbsteuer befreit werde. Eine
Nichtgewährung der Befreiungsbestimmung bei einem
erbschaftsteuerpflichtigen Anteilserwerb, wo das Grundstück nur indirekt
erworben werde, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Es
dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass die Anwendung des § 1 Abs.
3 Z 1 GrEStG im gegenständlichen Fall zu einer Mehrfachbesteuerung
führen würde. Die von der Firma WG in den Jahren 1991 -2000
anlässlich der Betriebsübersiedlung und Betriebserweiterung erworbenen
Grundstücke seien beim Erwerb der Grundstücke der Grunderwerbsteuer
unterworfen worden, des weiteren seien anlässlich der Einbringung der
früheren Firma WK in die Firma WG gemäß Art. III UmgrStG per
31.12.1999 die Betriebsliegenschaften mit dem zweifachen Einheitswert nochmals
versteuert worden. Bei Vorliegen einer Anteilsvereinigung würde die
Grunderwerbsteuer für die selben Grundstücke ein drittes Mal vom
selben Eigentümer erhoben. Er beantrage die Aufhebung des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 19.5.2005. Gleichzeitig stelle er den Antrag auf
eine mündliche Verhandlung.
In der am 26. Jänner 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Der Notar Dr.
Winsauer brachte im Wesentlichen vor:
Der Treuhandvertrag sei zwischen Hrn. ER und dem
Berufungsführer abgeschlossen worden. Dem Ganzen sei der Verzicht des
Berufungsführers auf einen Teil des Schenkungsobjektes vorausgegangen.
Damit sei dieser nicht angenommene Teil im Nachlass verblieben, und sei dann
zivilrechtlich im Rahmen des Erbenübereinkommens von ER übernommen
worden. Es sei nicht einzusehen, warum es nicht möglich sein sollte, dass
der Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Vermächtnisses annimmt. Er
könne auf alles verzichten, könne auch alles annehmen und er
könne auch nur einen Teil annehmen. Das unterscheide ihn vom Erben. Der
Berufungsführer habe nur einen Teil des Geschenkes angenommen, so dass es
nicht zu einer Vereinigung aller Anteile gekommen sei. Da es zivilrechtlich zu
keiner Vereinigung aller Anteile gekommen sei, liege keine
Grunderwerbsteuerpflicht vor. Zivilrechtlich sei es nicht zu einer
tatsächlichen Anteilsvereinigung gekommen.
Dr. Stemmer brachte im Wesentlichen vor:
Es liege eine Schenkung auf den Todefall vor; dabei handle
es sich um eine Schenkung unter Lebenden, die nach dem Ableben des
Geschenkgebers als Vermächtnis zu behandeln sei. Die geschenkte Sache falle
daher in das Nachlassinventar. Er sei der Meinung, dass auch
§ 1 Abs. 3 Z. 1 voraussetze, dass tatsächlich
alle Anteile vereinigt werden. Zur Beurteilung der Frage, ob der
Steuertatbestand gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987 verwirklicht
worden ist, seien die Tatbestandsmerkmale dieser Gesetzesbestimmung im Einzelnen
zu prüfen. Im gegenständlichen Fall sei vor allem das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft zu untersuchen, welches den Anspruch auf
Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet,
wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des
Erwerbers allein vereinigt werden würden. Die Schenkung auf den Todesfall
sei ein durch das Zivilrecht geregelter Tatbestand. Nach herrschender Lehre und
Rechtssprechung habe bei Abgabenvorschriften, die an Begriffe und
Rechtsgestaltungen des Privatrechtes anknüpfen, die steuerrechtliche
Beurteilung der privatrechtlichen zu folgen. Nach der Rechtsprechung des OGH sei
die vertragliche Schenkung auf den Todesfall ein besonderes Rechtsgeschäft,
das eine Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und jenen
von Todeswegen einnehme. Sie sei Schenkung gegenüber dem Schenker,
Vermächtnis gegenüber dem Nachlass, also Schenkung, solange der
Schenker lebt und Vermächtnis, sobald er verstorben ist. Wenn nach der
herrschenden Lehrmeinung und Rechtsprechung die Schenkung auf den Todesfall zu
Lebzeiten des Geschenkgebers als Vertrag, nach dem Tod als Vermächtnis zu
qualifizieren ist, seien für die steuerrechtliche Beurteilung die
Rechtsfolgen bei Vermächtnissen anzuwenden. Nach der ständigen
Judikatur des OGH sei die geschenkte Sache bei einer Schenkung auf den Todesfall
in das Inventar als Aktivposten aufzunehmen. Der Beschenkte habe einen Anspruch
gegen den Nachlass, der Geschenknehmer habe das Recht, das Vermächtnis
durch Annahmeerklärung anzunehmen oder darauf zu verzichten. Die geschenkte
Sache bleibe bis zur Erfüllung im Nachlass. Es erfolge kein ipso iure
Eigentumserwerb des Geschenknehmers mit dem Tod des Erblassers. Bis zum
Verfügungsgeschäft gehöre die Sache zum Nachlass. Das
Rechtsgeschäft einer Schenkung auf den Todesfall habe im
gegenständlichen Fall zwar den Anspruch auf Übertragung der restlichen
Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten der Geschenkgeberin vermittelt, nach dem
Ableben würden jedoch die Rechtsbeziehungen eines Vermächtnisses
gelten. Eine Steuerpflicht werde erst durch die Annahme des Vermächtnisses
ausgelöst. Im Schenkungsvertrag auf den Todesfall samt Nachtrag vom 29.
Juni 2000 habe der Berufungsführer die Schenkung der restlichen
Gesellschaftsanteile zwar angenommen, diese Verpflichtung sei jedoch bis zum Tod
der Geschenkgeberin begrenzt, nach dem Ableben werde das Rechtsgeschäft zum
Vermächtnis. Das Vermächtnis müsse vom Legatar nicht oder nicht
zur Gänze angenommen werden. Liege dem Rechtsgeschäft eine Schenkung
auf den Todesfall zugrunde, komme es nicht zwangsläufig zu einer
Vereinigung aller Anteile, auch wenn der Anspruch auf Übertragung der
restlichen Anteile zu Lebzeiten besteht. Zur Frage des Zeitpunktes der
Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges nehme Fellner Stellung und
stelle fest, dass der Zeitpunkt bei den einzelnen Tatbeständen des § 1
GrEStG nicht immer der Gleiche sei. Der Zeitpunkt ergäbe sich vielmehr aus
den einzelnen Tatbeständen. Czurda führe im Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz aus: "Die Erbschaftsteuerpflicht tritt aber nicht schon
mit dem Tod des Erblassers ein, sondern mit der Geltendmachung des Anspruches
auf Ausführung der Schenkung". Im gegenständlichen Fall habe der
Geschenknehmer laut Schenkungsvertrag auf den Todesfall zwar das Recht, die
restlichen Gesellschaftsanteile nach Ableben der Mutter zu übernehmen, die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges sei nicht allein vom Eintritt der Bedingung
(Tod der Geschenkgeberin) abhängig, sondern trete erst im Zeitpunkt der
Erbantrittserklärung ein. Im vorliegenden Fall habe der Beschenkte als
Gläubiger des Nachlasses im Rahmen des Erbübereinkommens seine
Forderung gegen den Nachlass um einen Geschäftsanteil im Nominale von
1.000,00 € zu Gunsten seines Vaters (Miterbe) reduziert. Das
Erbübereinkommen stelle keine nachträgliche Verfügung dar, die
Aufteilung des Nachlassvermögens sei im Rahmen eines Erbübereinkommens
erfolgt. Er sei aus den dargelegten Gründen daher der Auffassung, dass das
Rechtsgeschäft einer Schenkung auf den Todesfall im gegebenen Fall kein
Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG darstelle. Es gäbe
keinen Sinn, dass es auf Grund eines Rechtgeschäftes, das tatsächlich
nicht ausgeführt wird, zu einer Grunderwerbsteuerpflicht kommt. Die
Steuerpflicht trete erst mit der Einantwortungserklärung ein. Der Anteil in
Höhe von 1.000,00 € sei in der Verlassenschaft verblieben, und im
Zuge des Verlassenschaftsverfahrens von Hrn. ER übernommen worden. Der
Treuhandvertrag sei nicht entscheidungsrelevant. Er beantrage der Berufung Folge
zu geben.
ADir Rehlendt führte im Wesentlichen aus:
Er verweise auf die Berufungsvorentscheidung und die
Begründung des Vorlageberichtes. Gegenstand der Z. 1 sei das
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf die Vereinigung aller Anteile
begründet. Die Ausführungen des Berufungsführers beträfen
nur die Ausführung des Rechtsgeschäftes, hätten aber keine
Auswirkung auf den Bestand des Rechtsgeschäftes. Die Steuerschuld sei mit
dem Ableben der Steuerschuldnerin entstanden. Diese könne durch
nachträgliche Disposition nicht mehr beseitigt werden, außer es werde
ein gesetzlicher Steuervernichtungstatbestand erfüllt. § 17 verlange
die gänzliche Rückgängigmachung des Rechtsgeschäftes, was
hier nicht erfolgt sei. Vielmehr habe der Berufungsführer nur einen Teil
seines Erwerbes an seinen Vater abgetreten, der diesen für ihn
treuhändig halte. Hier werde keine wirtschaftliche Anteilsvereinigung
besteuert, sondern das Rechtsgeschäft, das zu einer Anteilsvereinigung
geführt hätte. Sinn des Gesetzes sei es, eine Steuerpflicht eintreten
zu lassen, unabhängig vom Willen oder nachträglichen Dispositionen der
Vertragsparteien. Der Berufungsführer habe einen Teil seines Erwerbes an
Hrn. ER weitergegeben. Er beantrage die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schenkungsvertrag
auf den Todesfall:
Außer Streit steht, dass der Schenkungsvertrag auf
den Todesfall vom 23. September 1998 zivilrechtlich wirksam zu Stande gekommen
ist. Nach § 2 Abs 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb
durch Schenkung auf den Todesfall, sowie jeder andere Erwerb, auf den die
für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts
Anwendung finden. Die Schenkung auf den Todesfall nimmt eine Mittelstellung
zwischen den Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein. Sie besteht
in einem unter Lebenden geschlossenen Schenkungsvertrag der erst nach dem Tod
des Geschenkgebers aus dessen Nachlass erfüllt werden soll. Nach § 956
ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem Tode des Versprechenden erfüllt
werden sollen, als Vermächtnis aufzufassen. Das Recht des
Vermächtnisnehmers entsteht mit dem Tod des Erblassers. Gemäß
§ 684 ABGB erwirbt der Legatar zivilrechtlich gleich nach dem Tod des
Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das
Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des
Vermächtnisnehmers erworben. Das Vermächtnis bedarf keiner besonderen
Annahme. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer im
Abhandlungsprotokoll seinen Anspruch aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall
zumindest teilweise geltend gemacht. Er hat dadurch klar zum Ausdruck gebracht,
dass er auf der Erfüllung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall
besteht. Dadurch ist aber dem Berufungsführer bereits mit dem Tod der
Geschenkgeberin das Recht aus diesem Schenkungsvertrag auf den Todesfall
angefallen. Nur wenn der Berufungsführer zur Gänze auf die
Erfüllung des mit der Erblasserin abgeschlossenen Schenkungsvertrages auf
den Todesfall verzichtet hätte, könnte dies als einvernehmliche
Aufhebung des Schenkungsvertrages auf den Todesfall gedeutet werden. Aus der
gewählten Vorgangsweise, nämlich dass der Berufungsführer nur
einen Anteil im Nominale von 19.000,00 € geltend macht, der
Berufungsführer und seine beiden Miterben ein Erbübereinkommen
schließen demzufolge der Miterbe ER einen Anteil im Nominale von
1.000,00 € erhält und sich dieser noch am selben Tag verpflichtet
hat diesen Anteil nur treuhändig für den Berufungsführer zu
halten, geht klar hervor, dass der Berufungsführer gar nicht die Absicht
hatte den Anspruch aus dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall
auszuschlagen.
Anteilsvereinigung:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG 1955
unterliegt der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein
inländisches Grundstück gehört, auch ein Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft
begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in
der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 UStG (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt
werden würden. Die Z 1 besteuert also schon das Rechtsgeschäft, das
durch Erfüllung zu einer Vereinigung führen würde. Das
Grunderwerbsteuergesetz knüpft somit im Anwendungsbereich des § 1 Abs
3 Z 1 die Abgabepflicht an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs. Durch §
1 Abs 3 Z 1 GrEStG soll verhindert werden, dass auch ein völliger Wechsel
aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer Grunderwerbsteuer
vom Grundbesitz führen könnte. Ob ein Erwerbsvorgang verwirklicht
worden ist, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu
beurteilen (vgl. VwGH vom 30. Mai 1994, Zl. 89/16/0061). Ein Erwerbsvorgang wird
bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht (vgl. hg. Erkenntnis
vom 18. Februar 1982, Zlen. 81/16/0239, 0241). Im gegenständlichen Fall
haben BR und der Berufungsführer einen rechtswirksamen Schenkungsvertrag
auf den Todesfall abgeschlossen, bei dessen Erfüllung der
Berufungsführer das Eigentum an sämtlichen Anteilen an der WG erlangt
hätte. Durch die Nichtausschlagung des Schenkungsvertrages auf den
Todesfall wurde ein Erwerbsvorgang verwirklicht. Die Tatsache, dass der
Berufungsführer nicht den gesamten Geschäftsanteil, der ihm laut
Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugestanden ist, in sein Eigentum
übernommen hat, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen
Fall ein Rechtsgeschäft vorliegt, das den Anspruch auf Übertragung
eines Anteiles an einer Gesellschaft begründet, wobei durch die
Übertragung dieses Anteiles alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des
Erwerbers vereinigt werden würden. Somit ist § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG
erfüllt. Auf die tatsächliche Durchführung der Anteilsvereinigung
kommt es gemäß
§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG gerade nicht an.
Rückgängigmachung
gemäß
§ 17 GrEStG:
§ 17 Abs 1 GrEStG 1987 lautet:
Die Steuer wird
auf Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der Erwerbsvorgang
innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch
Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes
oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
3. wenn das
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
Die Begünstigung des § 17 GrEStG ist auch auf
Tatbestände im Sinne des § 1 Abs 3 GrEStG anzuwenden. Die durch
mehrere Anteilserwerbe herbeigeführte Vereinigung aller Anteile in einer
Hand fällt wieder weg, wenn mindestens einer der Übertragungsakte die
schließlich zur Anteilsvereinigung geführt haben, in vollem Umfang
aufgehoben wird, wenn also dieser Erwerbsvorgang in seinen rechtlichen und
tatsächlichen Wirkungen schlechthin beseitigt wird, dh wenn alle Anteile
die durch einen Übertragungsakt übergangen sind, fristgerecht
zurückübertragen werden. Wird hingegen nur ein Teil der Anteile
zurückgegeben, so wird nicht einer der Übertragungsakte, die zur
Anteilsvereinigung geführt haben, vollständig, sondern nur zum Teil
beseitigt. Es wird ein neuer Übertragungsakt begründet, der nicht als
Rückerwerb im Sinn des § 17 GrEStG anzusehen ist. Wollte man in der
Rückübertragung irgendeines beliebigen Teiles eines Anteils einen
Rückerwerb im Sinne des § 17 GrEStG sehen, so wäre der
Steuerumgehung Tür und Tor geöffnet. Da der Berufungsführer nur
5% des im Schenkungsvertrag auf den Todesfall von BR erworbenen Anteiles an ER
übertragen hat, kann von einer Rückgängigmachung des
Schenkungsvertrages auf den Todesfall zur Gänze nicht gesprochen werden.
§ 17 GrEStG ist daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Zudem
wird der Berufungsführer noch darauf aufmerksam gemacht, dass § 17
GrEStG voraussetzt, dass die Rückgängigmachung zwischen denselben
Vertragsparteien abgeschlossen wird, zwischen denen der seinerzeitige
Erwerbsvorgang vereinbart wurde. Die "Rückgängigmachung" wurde aber
nicht zwischen BR und dem Berufungsführer abgeschlossen sondern beruht auf
einem einseitigen Willensentschluss des Berufungsführers nur einen Teil
seiner Forderung geltend zu machen. Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des
§ 17 GrEStG ist, dass der Veräußerer die volle
Verfügungsmacht zurückerhält. Selbst wenn man ER als
Gesamtrechtsnachfolger von BR ansieht, hat dieser nicht die volle
Verfügungsmacht über den Gesellschaftsanteil mit einem Nominalwert von
1.000,00 € erlangt, da er diesen nur treuhändig für den
Berufungsführer gehalten hat.
Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Dem Erwerber fallen nur die Geschäftsanteile
unmittelbar von Todes wegen zu, nicht aber die im Betriebsvermögen
enthaltenen Grundstücke. Im § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG ist die
Steuerfreiheit ausdrücklich auf Erwerbsvorgänge im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes eingeschränkt. Daher kann auch
nicht die der Grunderwerbsteuer unterliegende Vereinigung aller Anteile einer
Gesellschaft mit dem Erwerb von Todes wegen oder auf Grund von Schenkungen unter
Lebenden gleichgesetzt werden (VwGH vom 11. Mai 1967, 252/67).
Zwischen dem unmittelbaren Eigentum an Grundstücken
und den Gesellschaftsrechten an Gesellschaften besteht ein Unterschied; der
Gesetzgeber handelt daher nicht sachwidrig, wenn er diesen Unterschieden
rechtliche Relevanz verleiht. Wenn der Gesetzgeber an der Vereinigung
sämtlicher Anteile in einer Hand als Tatbestandserfordernis festhält
und hievon keine Ausnahme zulässt, also die Anwendbarkeit des § 3 Abs
1 Z 2 GrEStG betreffend die Steuerfreiheit für den Grundstückserwerb
von Todes wegen ausschließt, so hält er an seiner
grundsätzlichen Auffassung fest und verstößt nicht gegen das
Gleichheitsgebot. (VfGHSlg 6271). Auf Grund der oa Judikatur des VwGH und
des VfGH ist für den UFS die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 2
GrEStG bei der Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft nicht anwendbar;
eine Verfassungswidrigkeit der Nichtanwendung der Bestimmung des § 3 Abs 1
Z 2 GrEStG auf Anteilsvereinigungen nicht erkennbar.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 1. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-F/05
- Stammnummer
- 20635
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF