Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0706-L/05
einvernehmliche Aufhebung einer Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0706-L/05vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Edith Putschögl und die
weiteren Mitglieder HR Mag. Otto Müller, Dr. Werner Loibl und Leopold
Pichlbauer über die Berufung der Margit Bw, unter Beitritt des JF, zur
Berufung gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO, alle vertreten durch Dr.F,
vom 25. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
28. August 2003 betreffend Schenkungssteuer nach der am 29. Juni 2006 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 14.7.2003 übertrugen die
Ehegatten F an ihren Sohn H eine Liegenschaft gegen Einräumung bestimmter
Ausgedingsleistungen (Wohnrecht, Versorgungsleistungen) und gegen
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten der Berufungswerberin.
Diese war im berufungsgegenständlichen Zeitpunkt die Lebensgefährten
des Sohnes der Übergeber. Der diesbezügliche Vertragspunkt
Zweitens C) lautet wörtlich: "Die Übergeber bedingen sich vom
Übernehmer die Einräumung des lebenslänglichen, unentgeltlichen
und höchstpersönlichen Wohnungsgebrauchrechtes im Sinne des § 521
erster Satz ABGB für Frau MH in der von ihr bereits gemeinsam mit dem
Übernehmer bewohnten Wohnung im ersten Stock des Übergabsanwesens
hiemit aus, welches Wohnrecht der Übernehmer Frau MH somit einräumt
und zur Besicherung und Verdinglichung desselben der Frau MH am
Übergabsobjekt die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes im Sinne
dieses Vertragsabsatzes bestellt, welche Rechtseinräumung und
Dienstbarkeitsbestellung von Frau MH vertragmäßig und
rechtsverbindlich angenommen wird".
Das Finanzamt wertete die Einräumung dieses Rechtes
als schenkungssteuerpflichtig im Verhältnis der Übergeber zur
Berufungswerberin und setzte mit getrennten Bescheiden je vom 28. August
2003 die Schenkungssteuer vom - wie sich aus der Begründung in den
Bescheiden ergibt - anteiligen - Einheitswert mit jeweils
3.443,40 € fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Mit Aufhebungsvertrag vom 28. August 2003
seien sämtliche Vertragsparteien übereingekommen, diese weitere
Gegenleistung für die Liegenschaftsübergabe ausdrücklich nicht zu
gewähren, nicht einzuräumen und auch nicht anzunehmen und nicht
grundbücherlich durchzuführen. Der diesbezügliche Vertragspunkt
sei von den Vertragsparteien einvernehmlich und rückwirkend auf den
Unterfertigungsstichtag vollinhaltlich aufgehoben und für null und nichtig
erklärt worden. Durch die rückwirkende Aufhebung der
Drittbegünstigung und die tatsächliche Nichtgewährung des Rechtes
sei keine Steuerschuld entstanden und die bereits erfolgte Steuervorschreibung
sei unzulässig geworden. Vertragspunkt "Erstens" des
Aufhebungsvertrages vom 28. August 2003 lautet: "Sämtliche
Vertragsparteien des Übergabsvertrages vom 14. Juli 2003 kommen
nunmehr einvernehmlich dahingehend überein, diesen Teil der Gegenleistung
für die Übergabe der Vertragsliegenschaft, nämlich die
Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten Frau MH , nicht zu
verlangen bzw. nicht einzuräumen und nicht zu gewähren und den
diesbezüglichen Punkt "Zweitens" C) des Übergabsvertrages vom
14. Juli 2003 vollinhaltlich rückwirkend auf den
Unterfertigungsstichtag 14. Juli 2003 aufzuheben und für null und
nichtig zu erklären, sodass Frau MH kein diesbezüglicher
Rechtsanspruch jemals erwachsen ist und auch hinkünftig nicht erwachsen
wird". Die Steuerschuld entstehe bei Schenkungen unter Lebenden mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Darunter sei der Zeitpunkt zu
verstehen, in dem die Bereicherung des Beschenkten tatsächlich eintrete und
der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes komme. Im
gegenständlichen Fall sei die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes
(§ 521, 2. Satz ABGB) vereinbart worden. Gedanke dieser Zuwendung sei die
dingliche Absicherung der Begünstigten gewesen, also mit entsprechender
grundbücherlicher Eintragung des Rechtes. Dieser Rechtsanspruch sei durch
den Aufhebungsvertrag rückwirkend steuervernichtend dergestalt beseitigt
worden, dass ein solcher Anspruch niemals entstanden sei und auch nicht
entstehen werde. Es sei nie zu einer Ausführung der Zuwendung gekommen und
die Ausführung sei auch für die Zukunft
ausgeschlossen. Vertragswille der Beteiligten sei die Einräumung
eines Wohnrechtes mit dinglicher Wirkung gewesen. Dieser Vertragswille sei
steuervernichtend beseitigt worden.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 31. Oktober 2003 als unbegründet
ab.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO vom
27. November 2003 wird vorerst auf das Berufungsvorbringen verwiesen
und sinngemäß ergänzt (Punkt 1.- nicht
berufungsgegenständlich - betrifft die Widersprüchlichkeit des
Ergebnisses der Abgabenfestsetzung in Bezug auf die Herabsetzung der
Gegenleistung gem. § 17 GreStG im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag, mit
welchem die Grunderwerbsteuervorschreibung geändert wurde, die
Schenkungssteuervorschreibung laut Bescheid wurde jedoch nicht beseitigt):
Eine Schenkung in Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 3 Abs.
1 Z 3 ErbStG) liege mangels der gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht
vor. So sei im Fall einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe eine Schenkung
ausdrücklich als solche zu bezeichnen und annahmebedürftig. Diese
Voraussetzung sei nicht gegeben. Auch der Tatbestand des § 3 Abs. 1
Z 2 ErbStG sei nicht erfüllt: Im Übergabsvertrag sei klargestellt,
welches Recht (Wohnungsgebrauchsrecht i.S.d. § 521 ABGB) beabsichtigt war.
Das Wohnungsgebrauchsrecht sei eine bücherliche Dienstbarkeit und kein
außerbücherliches Wohnrecht und auch kein anderer Titel zum
Benützen einer Wohnung. Die Auffassung des Finanzamtes, wonach eine
Schenkung bereits dann ausgeführt sei, wenn das Recht vertraglich
eingeräumt werde und in der Folge gleichsam endgültig sei, und in der
Folge nicht mehr beseitigt werden könne, sei unrichtig. Die
Rechtsordnung ermögliche im Rahmen der Privatautonomie die Änderung
von Verträgen in jede Richtung, insbesondere auch, Verträge
einvernehmlich aufzuheben. Die in der Berufungsvorentscheidung
angeführten VwGH-Erkenntnisse (2003/16/0008 und 2002/16/0124) seien mit dem
gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, daher können aus diesen
Erkenntnissen keine Schlussfolgerungen gezogen werden.
Dem Berufungsverfahren sind die übrigen
Vertragsbeteiligten mit Eingabe vom 23. November 2003 gemäß
§ 257 Abs. 1 BAO beigetreten. Die Beitrittserklärungen des JuEF sind
zulässig, zumal sie gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG auch
Steuerschuldner sind. Über die unzulässige Beitrittserklärung des
HF wurde bereits rechtskräftig abweislich entschieden
(RV/0397-L/06).
In der am 29. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurden umfangreiche Ausführungen zur Einräumung
eines Wohnrechtes an eine Lebensgefährtin und die sich unter Umständen
daraus zivilrechtlich ergebenden Probleme gemacht und ergänzend
ausgeführt, dass die Vertragsparteien unmittelbar nach Abschluss des
Übergabsvertrages die Aufhebung dieses Vertrages ins Auge gefasst
hätten. Die Berufungswerberin habe zur Wahrung des
"Familienfriedens" freiwillig auf ihr Recht verzichtet. Die Vertragsaufhebung
sei zeitnah erfolgt; die Unterschriftsleistung zum Vertrag habe sich lediglich
urlaubsbedingt kurzfristig verzögert. Außerdem werde
Verfassungswidrigkeit geltendgemacht, weil im parallel geführten
Grunderwerbsteuerverfahren die Aufhebung des Schenkungsvertrages als ein die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mindernder Umstand im Sinne
des § 17 GrEStG berücksichtigt wurde und im gegenständlichen
Verfahren seitens der Finanzverwaltung das Weiterbestehen der
Schenkungssteuerpflicht behauptet werde. Im Übrigen werde beantragt,
eine allfällige Schenkungssteuer nach dem tatsächlichen Wert der
Zuwendung zu berechnen, und zwar dahingehend, dass der Wert nach der Dauer des
Bestehens des Rechtes vom Vertragsabschluss bis zur Vertragsaufhebung angesetzt
werde, das seien fünf Wochen. Der Wert für diese Dauer betrage
254 €, danach sei die Steuer zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt auch jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden als Schenkung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung bzw. einer
freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil,
durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. So ist
jedenfalls auch die Zuwendung eines Gebrauchsrechtes an einer Liegenschaft oder
die unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit als Gegenstand einer
Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung zu werten (VwGH v. 20.12.2001,
2001/16/0592). In subjektiver Hinsicht ist für die Annahme einer
freigebigen Zuwendung erforderlich, dass der Zuwendende den Willen hat, den
Bedachten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden,
wobei für das Vorliegen des Bereicherungswillens die Verkehrsauffassung
maßgeblich ist. Der Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit ist dann
gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der
Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein, noch dafür eine
mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen
Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Ergänzungslieferung F, 12/11 F).
Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem
Sachverhalt erschlossen werden (VwGH 28. 9. 2000, 2000/16/0327). Im
gegenständlichen Fall bestand für die Übergeber weder eine wie
immer geartete rechtliche Verpflichtung, der Berufungswerberin, die die
Lebensgefährtin des Übernehmers war, ein Wohnrecht einzuräumen,
noch haben die Zuwendenden eine Gegenleistung erhalten. Somit ist auch vom
Vorliegen des Bereicherungswillens auszugehen ist.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1
Z 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung
der Zuwendung. § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die
Erbschafts- oder Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu
dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt
und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Die Zuwendung von
Liegenschaften ist mit der Besitzübertragung nach den Bestimmungen des
§ 309 iZm § 312 ABGB, das heißt, durch konkrete und unmittelbare
Handlungen, wodurch der Wille zur Inbesitznahme sichtbar zum Ausdruck kommt,
ausgeführt. Eine "wirkliche Übergabe" von Nutzungsrechten und
sonstigen Rechten erfolgt nicht körperlich, sondern durch Zeichen, welche
unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Schenker das Recht in das
Vermögen und in die Verfügungsmacht des Beschenkten
überträgt (OGH 18.10.1994, 4 Ob 93/94). Die Zuwendung eines
Wohnrechtes ist spätestens dann als ausgeführt zu betrachten, wenn der
Berechtigte die Wohnung bezogen hat und unter dem Titel des Wohnrechtes nach
§ 521 ABGB bewohnt und damit die Ausübung seines Rechtes unzweifelhaft
und sichtbar zum Ausdruck bringt. Die Vertragsbeteiligten haben dadurch, dass
die Berufungswerberin die bereits bisher (aus welchem Titel immer) bewohnte
Wohnung nunmehr aus dem Titel des Wohnungsgebrauchsrechtes benützt, ihre
Willenseinigung zum Ausdruck gebracht. Daher ist im vorliegenden Fall die
Steuerschuld mit dem Abschluss des Vertrages entstanden. Die Verbücherung
des Rechtes ist ohne Belang. Außerdem wäre eine einvernehmliche, wenn
auch mit Rückwirkung vereinbarte Vertragsaufhebung nicht erforderlich, wenn
das Rechtsgeschäft selbst nicht wirksam zustandegekommen
wäre.
Es entspricht der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, dass bei den Verkehrsteuern die einmal entstandene
Steuerschuld nicht mehr beseitigt werden kann, sofern nicht ein so genannter
steuervernichtender Tatbestand eintritt oder das Gesetz selbst die Beseitigung
der Steuerschuld ermöglicht (vgl. § 17 GrEStG, § 33 ErbStG). Die
Beseitigung ist also nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Insbesondere beseitigen eine Vertragsaufhebung oder die Nichtausführung des
Vertrages die entstandene Steuerschuld nicht mehr (VwGH 30.4.2003,
2003/16/0008). Für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht kein Raum
betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen
einvernehmlichen Aufhebung des Rechtsgeschäftes. Eine analoge Anwendung der
Bestimmung des § 17 GrEStG 1987 kommt daher von vornherein nicht in
Betracht (VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237, noch zu § 33 Abs. 1 ErbStG aF
ergangen). Im System des Schenkungssteuerrechtes ist es gerechtfertigt, bei
einer Erstattungsregelung zwischen Vorgängen, die zu einer einvernehmlichen
oder freiwilligen Herausgabe des geschenkten Gegenstandes führen, und
solchen, bei denen die Herausgabe gegen den Willen des Beschenkten erfolgt, zu
unterscheiden. Es kann also nicht zu einer Erstattung kommen, wenn die Schenkung
einvernehmlich rückgängig gemacht wird (VfGH 2.5.2005, G 104/04). Die
behauptete Verfassungswidrigkeit liegt daher nicht vor. Was die Bewertung
der Zuwendung betrifft, ist auszuführen, dass die Bewertung
gemäß
§ 18 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld zu erfolgen hat und mit dem Wert nach § 16 BewG (begrenzt
durch den steuerlichen Wert der übergebenen Liegenschaft) anzusetzen ist.
Eine Bewertung nach der tatsächlichen Nutzung ist daher nicht
zulässig.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0706-L/05
- Stammnummer
- 23186
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF