Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0607-S/06
Eine nachträglich (freiwillig) vereinbarte Gegenleistung berührt die einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0607-S/06vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Dr. Karl Heinz
Vanas, Notar, 5163 Mattsee, Marktplatz 8, vom 4. August 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. Juli 2006
betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
1.) Die
Berufung betreffend Grunderwerbsteuer wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage
beträgt € 57.605,50.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
€ 1.152,11 festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
2.) Der Berufung betreffend
Schenkungssteuer wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide werden
abgeändert.
Die Schenkungssteuer für
den Rechtsvorgang mit FL sen. wird von € 663,30 auf € 649,60
herabgesetzt.
Die Schenkungssteuer für
den Rechtsvorgang mit HL wird von € 663,30 auf € 649,60
herabgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Übergabsvertrag vom
30. März 2006 übergaben die Ehegatten L an ihren Sohn und
die Schwiegertochter (die Berufungswerberin [kurz: Bw]) landwirtschaftliche
Grundstücke sowie Grundvermögen. Neben anderen im Berufungsverfahren
unstrittigen Ausgedingeleistungen übernahmen die Bw und ihr Ehegatte ein
auf der Übergabsliegenschaft lastendes Pfandrecht, das im Betrag von
€ 60.000 mehr oder weniger aufhaften soll, in ihre alleinige
Zahlungsverpflichtung.
Für den übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb
wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 5a NeuFöG geltend gemacht.
Das Finanzamt nahm das übernommene Darlehen mit
€ 60.000 an und ermittelte so eine auf das Grundvermögen
entfallende Gesamtgegenleistung in Höhe von € 93.958,83. Die auf
das landwirtschaftliche Vermögen entfallende Gegenleistung wurde
gemäß dem NeuFöG steuerfrei gestellt. Von der auf die Bw
entfallenden Gegenleistung in Höhe von € 46.979,41 wurde im
angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Für die Ermittlung der
Schenkungssteuerbemessungsgrundlage wurde zunächst von der Summe der
dreifachen Einheitswerte (€ 163.001,10) die gesamte Gegenleistung
(€ 135.059,64) abgezogen und so der steuerliche Wert des gesamten
geschenkten Grundvermögens ermittelt (€ 27.941,46). Von
anteiligen Erwerben (je ¼ von den Schwiegereltern) setzte das Finanzamt
die Schenkungssteuer entsprechend fest.
Innerhalb offener Frist wurde Berufung erhoben und ein
Nachtrag zum Übergabsvertrag zur Anzeige gebracht. In diesem Notariatsakt
vom 1. August 2006 kommen die Parteien überein, dass die
Übernehmer als weitere Gegenleistung einen Barbetrag von € 30.000
zu leisten haben. In der Berufung wird vorgebracht, dass aufgrund dieser
weiteren Gegenleistung der Übernehmer (je € 15.000) die
Schenkungssteuer entfallen würde, es werde daher beantragt die Steuern neu
zu berechnen.
Mit Vorhalt vom 21. August 2006 ersuchte das
Finanzamt den zum Übergabsstichtag aushaftenden Saldo des übernommenen
Darlehens bekannt zugeben. Mit Schriftsatz vom 26. September 2006
wurde eine Kontoaufstellung der Bank vorgelegt (Saldo
€ 60.548,87).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2006 wurde
die Grunderwerbsteuer dahingehend abgeändert, als die Gesamtgegenleistung
um den nachträglich vereinbarten Barbetrag erhöht wurde. Im Wege der
Verhältnisrechnung wurde eine anteilige Bemessungsgrundlage in Höhe
von € 58.236,59 ermittelt und die Steuer entsprechend berechnet.
Die Berufung gegen die beiden Schenkungssteuerbescheide
wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung abgewiesen:
" Bei der
Schenkungssteuer gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht
durch nachträgliche Ereignisse nicht beseitigt wird (vgl. VwGH v.
30.4.2003, 2003/16/0008, u.a.). Wird ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand
verwirklicht, so ist gemäß
§ 33 ErbStG die Steuer nur
insoweit zu erstatten, als das Geschenk herausgegeben werden musste. Nach der
Rechtsprechung des VfGH (VfGH v. 2.3.2005, G 104/04) betrifft dies
Fälle, in denen der Beschenkte wider seinem Willen das Geschenk herausgeben
musste. Im gegenständlichen Fall wurde die Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung einvernehmlich durch rechtsgeschäftliche
Vereinbarung erhöht. Diese Vereinbarung stellt ein nachträgliches
Ereignis dar, das nicht geeignet ist, die einmal entstandene Steuerschuld zu
beseitigen. "
Dagegen wurde fristgerecht, unter Hinweis auf §
33 ErbStG, der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Berufungen und den Verwaltungsakt
vor (Vorlagebericht vom 20. Oktober 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Übergabsvertrag vom 30. März 2006
erhielten die Bw und ihr Ehegatte verschiedene Grundstücke gegen
Übernahme bestimmter Ausgedingeleistungen und eines Pfandrechtes
(Übergabspreis).
Mit Nachtrag vom 1. August 2006 wurde zwischen
den Vertragsparteien vereinbart, den Übergabspreis um einen Barbetrag von
€ 30.000 zu erhöhen.
1.) Grunderwerbsteuer:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Von der Besteuerung sind gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils
geltenden Fassung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Im gegenständlichen Fall errechnet sich die
Bemessungsgrundlage sowie die Grunderwerbsteuer laut Berufungsentscheidung wie
folgt:
|
Ausgedingeleistungen laut Pkt. Viertens des
Übergabsvertrages (wie im angefochtenen Bescheid)
|
75.059,64 €
|
Übernommene Darlehens- bzw.
Kreditverbindlichkeit
|
60.548,87 €
|
Nachträglich vereinbarter Barbetrag
|
30.000,00 €
|
Summe
|
165.608,51 €
|
Davon entfällt auf das Grundvermögen ein Betrag
von
|
115.211,00 €
|
Der Anteil der Bw (1/2) beträgt daher
|
57.605,50 €
|
Der Erwerb der Landwirtschaft ist gemäß
§
5a NeuFöG steuerfrei.
|
|
Erwerb des Grundvermögens: Gegenleistung 57.605,50
davon gemäß § 7 Z 1 GrEStG 2 %
ergibt
|
1.152,11 €
2.) Schenkungssteuer:
Strittig ist, ob die nachträglich vereinbarte
zusätzliche Gegenleistung zu einer Verringerung oder Aufhebung der
Schenkungssteuer führt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter
Lebenden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Gemäß
§ 33 lit a) ErbStG idF BGBl. I
2005/26 ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit das Geschenk
herausgegeben werden musste.
Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal
entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder
beseitigt werden kann (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 33 ErbStG
Rz 1, mit weiteren Nachweisen).
Das ErbStG kennt - anders als § 17 GrEStG - keinen
Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur
Erstattung der Steuer führt (vgl.
VwGH 30.04.2003, 2003/16/0008).
Die Aufhebung einer Schenkung berührt also an sich die
Schenkungssteuerpflicht nicht (vgl.
VwGH 04.12.2003, 2003/16/0097).
Nach dem durch die Aufgabe der Wortfolge "eine Schenkung
widerrufen wurde und deshalb" verbliebenen Gesetzestext hat eine Erstattung der
Steuer in allen Fällen - aber auch nur dann - stattzufinden, wenn und
soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das hat zum Einen zur
Konsequenz, dass nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur
Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte
wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, zum Anderen bedeutet die
bereinigte Rechtslage im Sinne der oben angestellten - systematischen -
Überlegungen, dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung
führt, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 33 ErbStG Rz 11, unter Hinweis
auf VfGH vom 02.03.2005, G 104/04).
Im System des Schenkungssteuerrechtes ist es
gerechtfertigt, bei einer Erstattungsregelung zwischen Vorgängen, die zu
einer einvernehmlichen oder freiwilligen Herausgabe des geschenkten Gegenstandes
führen, und solchen, bei denen die Herausgabe gegen den Willen des
Beschenkten erfolgt, zu unterscheiden (vgl. VfGH vom 02.03.2005,
G 104/04).
Im gegenständlichen Fall wurde der weitere von den
Übernehmern zu leistende Barbetrag von den Vertragsparteien freiwillig und
einvernehmlich vereinbart.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden, da
dadurch eine einmal entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht berührt
wird.
Das Finanzamt hat bei der Berechnung der Steuer die
übernommene Verbindlichkeit mit € 60.000,00 und nicht, wie sich
aus dem Schriftsatz vom 26. September 2006 ergeben hat, mit
€ 60.548,87 angenommen. Daraus ergeben sich für die beiden
Schenkungen von den Schwiegereltern jeweils nachstehende Berechnungen der
Schenkungssteuern laut Berufungsentscheidung:
|
(Gesamt-)Schenkung des Grundvermögens laut
Bescheid
|
27.941,46 €
|
(Gesamt-)Schenkung des Grundvermögens laut
Berufungsentscheidung
|
27.392,59 €
|
Davon ¼ ergibt
|
6.848,00 €
|
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.
1 ErbStG
|
- 440,00 €
|
Steuerpflichtiger Erwerb
|
6.408,00 €
|
Davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Steuerklasse IV) 8%
|
512,64 €
|
Zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
2 % von € 6.848,00
|
136,96 €
|
Die Schenkungssteuer für jeweiligen Rechtsvorgang
wird festgesetzt mit
|
649,60 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
17. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0607-S/06
- Stammnummer
- 30548
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF