…Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung durch Erlassung von Berufungsvorentscheidungen - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0114). Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt…
…der Dw. am 20. März 2008 nur Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. Das Finanzamt trug den Einwendungen des Dw. in der Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2008 teilweise Rechnung und wies den Dw. darauf hin, dass die Umsatzsteuer betreffenden Einwendungen im Verfahren betreffend den Haftungsbescheid, nicht…
…nicht aber der Durchsetzung bestimmter Spruchinhalte, zum anderen stellt die Nichterlassung einer Berufungsvorentscheidung keine Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz dar. Der gegenständliche Devolutionsantrag erfüllt sohin die gesetzlichen Voraussetzungen seines rechtlichen Wesens nicht, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war (VwGH 22.10.1980…
…ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen (§ 311 Abs. 2 BAO). Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…führte begründend aus, dass ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag nicht den Übergang der Entscheidungspflicht in der urgierten Rechtssache bewirken könne. Mit Datum 5. Juli 2005 erließ die Amtspartei den im Spruch dargestellten Bescheid und begründete die Zurückweisung wie folgt: "Die Anträge werden zurückgewiesen, da die Umsatzsteuerjahreserklärung…
…dem Berufungswerber der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates datiert vom 7. Dezember 2005 über seinen Devolutionsantrag vom 14. September 2005, in welchem er die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1997 und 1998 vom 3. April 2001 geltend hat…
…I. Instanz, ob sie mittels Berufungsvorentscheidung entscheidet oder die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt. Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine verpflichtende Entscheidung durch das Finanzamt nicht vor, sodass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8…
…Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, auch wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0114, sowie die dort zitierte Literatur). Der gegenständliche Devolutionsantrag war daher wegen Unzulässigkeit…
…zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…er die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 beim Finanzamt eingereicht. Die Behörde habe keine Berufungsvorentscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Berufung erlassen. Es liege daher eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und werde daher ein "Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO" auf Übergang der Zuständigkeit zur…
…Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung durch Erlassung von Berufungsvorentscheidungen - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0114). Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt…
…Abs. 1 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung durch Erlassung von Berufungsvorentscheidungen - dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt (vgl. VwGH 29.7.2010, 2010/15/0114). Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt…
…der Prüfung aufgefordert und reichte diese am 3. Juli 2000 ein. Mit Devolutionsantrag rügte die Bw die Verletzung der Entscheidungspflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999, die Entscheidungspflicht ging auf die damalige Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLDWNB) über. Die Prüfung endete etwa im September 2002…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…
…Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden…