Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1237-W/04
Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen entschiedener Sache
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1237-W/04vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag vom
2. August 2004 zur Berufung vom 6. August 1999 bzw.
16. August 1999 der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Wiener Neustadt betreffend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für
Mai 1999 vom 9. August 1999 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird wegen entschiedener Sache als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach dem im Spruch
angeführten Vorlageantrag ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Die Bw reichte am 1.6.1999 beim
damals noch zuständigen Finanzamt für Wiener Neustadt die
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den Monat Mai 1999 ein. Mit Datum
9.8.1999 erließ das Finanzamt Wiener Neustadt den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (UFB) für Mai 1999, gegen welchen die
Bw fristgerecht berief. Mit Berufungsvorentscheidung vom
29. September 1999 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Das neu zuständige
Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
führte eine Prüfung von Aufzeichnungen durch, welche auch das Jahr
1999 umfasste. Zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für
1999 wurde die Bw während der Prüfung aufgefordert und reichte diese
am 3. Juli 2000 ein. Mit Devolutionsantrag rügte die Bw die
Verletzung der Entscheidungspflicht zur Umsatzsteuerjahreserklärung
für 1999, die Entscheidungspflicht ging auf die damalige
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(FLDWNB) über. Die Prüfung endete etwa im September 2002. Mit Datum
10.10.2002 erließ die FLDWNB den Umsatzsteuerjahresbescheid für 1999
in 1. Instanz. Gegen diesen Bescheid hatte die Bw Beschwerde erhoben,
welchen der VwGH mit Erkenntnis vom 7.7.2004, 2003/13/0060, wegen inhaltlicher
Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.
Mit gegenständlichem
Vorlageantrag begehrt die Bw die Vorlage ihrer Berufung vom 6.8.1999 bzw.
16.8.1999 zur Entscheidung durch den UFS als Abgabenbehörde 2. Instanz
mit der Begründung, dass sich durch die vom VwGH erfolgte Aufhebung des
Umsatzsteuerjahresbescheides 1999 wieder die Berufungsvorentscheidung vom
29.9.1999 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Mai 1999 im Rechtsbestand
befinde (nach der BAO alt) und daher beim UFS bekämpft werden könne.
Die Berufungsvorentscheidung vom 29.9.1999 werde wegen Mangelhaftigkeit
bekämpft, da nicht nachvollziehbar sei, warum die Rechnung nicht den
Vorschriften des § 11 Umsatzsteuergesetz 1994
entspreche.
Zur Zahl RV/180-16/14/2000 war
zum Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Mai 1999 bei der damals
zuständigen FLDWNB als Abgabenbehörde 2. Instanz infolge eines
Vorlageantrages ein Rechtsmittelverfahren anhängig. Aus dem Akteninhalt und
der unbekämpft gebliebenen Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2000, RV/180-16/14/2000, geht hervor, dass der Vorlageantrag
zur Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Mai 1999
wegen Verspätung zurückgewiesen worden war, wogegen sich die damalige
Berufung richtete, welche mit genannter Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2000 abgewiesen wurde. Zur ausführlichen
Sachverhaltsdarstellung wird auf die am 11.7.2000 durch Hinterlegung
zugestellte, rechtskräftige Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2000, RV/180-16/14/2000, verwiesen.
Dem Rechtsmittelakt und der
unangefochten gebliebenen Berufungsentscheidung RV/180-16/14/2000 ist auch zu
entnehmen, dass die Berufungsvorentscheidung vom 29.9.1999 am 4.10.1999 durch
Hinterlegung zugestellt wurde.
Auf die Vorlage des
Finanzamtsaktes wurde verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 243 BAO, BGBl.
1961/194 idF BGBl. I 2001/142, ist gegen Bescheide, welche die
Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung
gegeben, soweit nicht in Abgabevorschriften ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt wird.
§ 276 Abs. 1
BAO, BGBl. 1961/194 idF BGBl. I 2002/97, lautet: Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 erster Satz BAO, BGBl. 1961/194 idF BGBl. I 2002/97, kann
gegen eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde 1. Instanz, die
wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
2. Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 276 Abs. 3 erster
Satz BAO, BGBl. 1961/194 idF BGBl. I 2002/97, lautet: Wird ein Vorlageantrag
rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit
der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von
der Einbringung des Antrages wieder als unerledigt.
2.
Rechtliche Würdigung: Der Vorlageantrag selbst ist kein
Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Das Rechtsmittel gegen von
Abgabenbehörden in 1. Instanz erlassenen Bescheiden ist die Berufung,
sofern in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Hat eine
Abgabenbehörde in 1. Instanz über eine Berufung mit
Berufungsvorentscheidung iSd § 276 Abs. 1 BAO abgesprochen, wird
mit einem Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
begehrt, dass die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen ist und der unabhängige
Finanzsenat über die Berufung entscheiden soll.
Wie im Sachverhaltsteil
dargestellt, ist das Rechtsmittelverfahren betreffend Umsatzsteuerfestsetzung
für Mai 1999 rechtskräftig mit Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2000, RV/180-16/14/2000, abgeschlossen worden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Offenbar geht die Bw davon aus,
dass in einem Rechtsmittelverfahren betreffend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 die Frist zur
Stellung eines Vorlageantrags in dem Zeitpunkt wieder auflebt, in welchem der
das Veranlagungsverfahren gemäß
§ 21 Abs. 4
UStG 1994 abschließende, in erster Instanz erlassene Bescheid aus dem
Rechtsbestand ausscheidet. Diese Rechtsansicht ist in der abgabenrechtlichen
Prozessordnung nicht gedeckt, weshalb gegenständlicher Vorlageantrag wegen
Verspätung zurückzuweisen wäre, wäre er nicht bereits als
unzulässig wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bemerkt wird, dass der VwGH
einen in 1. Instanz erlassenen Bescheid aufgehoben hat und nunmehr wieder
Entscheidungspflicht über die Umsatzsteuerjahreserklärung für
1999 gegeben ist. Das Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer für das Jahr
1999 ist demnach wieder offen, in welchem die Bw ihren Rechtsstandpunkt
vertreten kann. Da mit 1. Mai 2004 die ehemaligen
Finanzlandesdirektionen aufgelöst wurden, obliegt die Entscheidung
über die Umsatzsteuerjahreserklärung nunmehr dem Finanzamt für
den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1237-W/04
- Stammnummer
- 11241
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF