Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0081-W/13
Zurückweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0081-W/13vom 08.10.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der BW, vom 16. September 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 18. Mai 2012 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2008 entschieden:
Der Devolutionsantrag vom 16. September 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 16. September 2013 stellte die Devolutionswerberin (Dw.) einen Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG.
Die Dw. ersuchte den Unabhängigen Finanzsenat um Entscheidung betreffend den Antrag vom 30. Mai 2012 (= Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 18. Mai 2012).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 2 BAO kommt für Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs die BAO (Bundesabgabenordnung) und nicht das AVG zur Anwendung.
Da die Dw. über keinen ausgewiesenen steuerlichen Vertreter verfügt, ist im Wege der Interpretation von einem Antrag gem. § 311 BAO auszugehen. § 311 BAO gelangt allerdings nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen das Finanzamt eine Entscheidungspflicht trifft und dieser Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Im Falle der Einbringung einer Berufung liegt es gem. § 276 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde I. Instanz, ob sie mittels Berufungsvorentscheidung entscheidet oder die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt.
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine verpflichtende Entscheidung durch das Finanzamt nicht vor, sodass der Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Oktober 2013
Normen und Schlagworte
- § 73 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 1 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0081-W/13
- Stammnummer
- 67219
- Gültig
- 08.10.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF