Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0316-W/06
§ 201 Abs. 1 bis 3 BAO für USt-Festsetzungen nicht anwenbar, Entscheidungspflicht zu unerledigt gebliebenen UVA erlischt mit Einlangen der USt-Jahreserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-W/06vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP, vom 12. Juli 2005,
betreffend Zurückweisung bezüglich Festsetzung der Umsatzsteuer
für Jänner 2004, Februar 2004, März 2004 und
April 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom 5. Juli 2005, betreffend Zurückweisung der Anträge auf
Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume Jänner 2004
(2.2.2004), Februar 2004 (1.3.2004), März 2004 (5.4.2004),
April 2004 (5.4.2004), Mai 2004 (1.6.2004), Juni 2004
(13.7.2004), Juli 2004 (2.8.2004), September 2004 (11.10.2004),
Oktober 2004 (17.11.2004), November 2004 (9.12.2004) und
Dezember 2004 (31.1.2005) entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Spruch lautet: Die
Anträge auf Festsetzung der Umsatzsteuer für Mai 2004 (1.6.2004),
Juni 2004 (13.7.2004), Juli 2004 (2.8.2004), September 2004
(11.10.2004), Oktober 2004 (17.11.2004), November 2004 (9.12.2004) und
Dezember 2004 (31.1.2005) werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) reicht für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume des Jahres 2004 anstelle von
Umsatzsteuervoranmeldungen Eingaben mit folgender Gestaltung bei der Amtspartei
ein, wobei exemplarisch die Eingabe für den Jänner 2004 dargestellt
wird:
"Betrifft: UVA für Jänner 2004
Ich stelle hiermit gemäß
§ 201 (3) Z 1
BAO den
ANTRAG
auf Umsatzsteuerfestsetzung
für Jänner 2004."
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2004 ist
dieser Eingabe beigeschlossen. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt verfährt
der Bw in dieser Weise für sämtliche Voranmeldungszeiträume des
Jahres 2004 mit Ausnahme des Monates August 2004.
Zu den auf § 201 (3) Z 1 BAO gestützten
Anträgen auf Umsatzsteuerfestsetzung Jänner 2004 bis
einschließlich Juli 2004 brachte der Bw zuvor beim unabhängigen
Finanzsenat sieben Devolutionsanträge ein. Es ergingen vom
unabhängigen Finanzsenat sieben Aufforderungsschreiben auf
Bescheidnachholung an die Amtspartei, die jedoch untätig blieb, sodass der
unabhängige Finanzsenat Zuständigkeit zur Entscheidung über die
auf § 201 (3) Z 1 BAO gestützten Anträge Jänner
bis Juli 2004 erlangte.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005, RD/0062-W/04 ff, wies
der im Devolutionsweg zuständig gewordene unabhängige Finanzsenat die
Anträge gemäß
§ 201 (3) Z 1 BAO auf
Umsatzsteuerfestsetzung Jänner 2004 bis April 2004 im Wesentlichen mit der
Begründung zurück, dass § 201 Abs. 1 bis 3 BAO für die
Umsatzsatzsteuer betreffende Angelegenheiten nicht anwendbar sei, weil das
Umsatzsteuergesetz als spezielleres Gesetz eigene, abweichende Regelungen,
nämlich die Umsatzsteuervoranmeldung und das
Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren gemäß
§ 21 Abs. 1 bis 3
UStG 1994, enthalte und deshalb die Bundesabgabenordnung als Generalgesetz
verdränge.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005, RD/0099-W/04 ff, wies
der unabhängige Finanzsenat die Anträge gemäß
§ 201 (3) Z 1 BAO auf Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2004 bis Juli
2004 wegen verfrühter Stellung zurück und führte begründend
aus, dass ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag nicht den Übergang
der Entscheidungspflicht in der urgierten Rechtssache bewirken
könne.
Mit Datum 5. Juli 2005 erließ die Amtspartei den
im Spruch dargestellten Bescheid und begründete die Zurückweisung wie
folgt: "Die Anträge werden zurückgewiesen, da die
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 am 6.6.2006 bei der
Abgabenbehörde eingebracht wurde (§ 201 BAO)."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die
verfahrensgegenständliche Berufung vom 12. Juli 2005, mit der
inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgeworfen wird, weil gemäß
§ 201 BAO die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung die
Abgabenbehörde der Pflicht zur Festsetzung der Steuer gemäß
§ 201 (3) Z. 1 BAO nicht enthoben werde. Es wird der Berufungsantrag
auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Festsetzung der Steuer
gemäß der Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 201 (3) Z. 1
BAO gestellt.
Über diese Berufung entscheidet die Amtspartei mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2006, in der sie einleitend
die Rechtsbeziehung von lex generalis und lex specialis wie oben dargestellt
erläutert und dann begründet, dass gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG 1994 eine Festsetzung über
Voranmeldungszeiträume nur so lange erfolgen könne, als nicht die
Jahreserklärung vorliege.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2006 bringt der Bw den
Vorlageantrag ein, in welchem er die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung zu den §§ 21 Abs. 3 UStG 1994 und
§ 201 Abs. 3 Z. 1 BAO als rechtswidrig bezeichnet. Nach
Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 201 (3) BAO behauptet der Bw,
dass sich aus den Bestimmungen des § 201 (3) BAO nicht ableiten lasse, dass
er nicht zum Zug komme. Zweiten Berufungspunkt bildet das zum § 274
BAO idF AbgRmRefG erstattete Vorbringen.
Mit Datum 12. April 2006 - also nach dem Vorlageantrag
vom 4. Februar 2006, in welchem auf § 274 BAO Bezug genommen wird
- erlässt die Amtspartei den Umsatzsteuerjahresbescheid für
2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 201 Abs. 4 BAO
kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben
Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst
erfolgen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 21 Abs. 3 erster Satz UStG 1994 lautet:
Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer
festzusetzen. Gemäß
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz
UStG 1994 kann eine Festsetzung nur so lange erfolgen, als nicht ein den
Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.
Gemäß dem im Bundesabgabenverfahren analog
anzuwenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer
den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der
Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die
Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.
2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2. Rechtliche
Würdigung: Solche Anträge, wie sie gegenständlichem
Berufungsverfahren zu Grunde liegen, dürfte es eigentlich nicht geben. Der
Bw und die ihm nahe stehenden Personen EK und KG, wohnhaft in Berlin, sind wohl
die einzigen, die für die Voranmeldung ihrer Umsätze mit dem amtlichen
Vordruck, nämlich der "Umsatzsteuervoranmeldung" (kurz: UVA) nicht das
Auslangen finden. Es stößt ha. auf keine Bedenken, wenn die
Amtspartei über die - unzulässigen - auf § 201 Abs. 3
Z 1 BAO gestützten Anträge in sinngemäßer Anwendung
des § 201 Abs. 4 BAO in einem Bescheid abgesprochen hat. Es ist daher
von einem Bescheid auszugehen, der von der verfahrensgegenständlichen
Berufung zur Gänze angefochten wird.
Aus dem dargestellten Verwaltungsgeschehen geht hervor,
dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge auf
Umsatzsteuerfestsetzung gemäß
§ 201 (3) Z 1 BAO
für Jänner 2004 bis einschließlich April 2004 im Devolutionsweg
auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen war, der dieser
Entscheidungspflicht weiters mit der Erlassung des Bescheides vom
16. Februar 2005, RD/0062-W/04 ff, nachkam. Indem die Amtspartei im
angefochtenen Bescheid auch über die Anträge bezüglich
Jänner bis April 2004 abgesprochen hat, hat sie zum einen als
unzuständige Behörde gehandelt und zum anderen außer Acht
gelassen, dass in dieser Rechtssache bereits ein Bescheid vom unabhängigen
Finanzsenat ergangen ist, und damit weiters den Grundsatz der entschiedenen
Sache verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
An die Stelle der Begründung des angefochtenen
Bescheides wird gesetzt, dass die im Spruch angeführten Anträge
zurückgewiesen werden, weil § 201 Abs. 1 bis Abs. 3 BAO
infolge der spezielleren Norm § 21 Abs. 1 bis Abs. 3
UStG 1994 für Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -festsetzungen nicht
anwendbar ist. Zu weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf den Bescheid
vom 16. Februar 2005, RD/0062-W/04 ff, des unabhängigen Finanzsenates
verwiesen. Die Umsatzsteuerfestsetzungsanträge gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO sind nicht durch das Einlangen der
Umsatzsteuerjahreserklärung unzulässig geworden, sondern sind an und
für sich unzulässig, weil sie in den Abgabenvorschriften nicht
vorgesehen sind.
Klarstellend wird zur Vermeidung von
Missverständnissen darauf hingewiesen, dass die im letzten Satz der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2006 getroffene Aussage,
nämlich dass gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 eine
Festsetzung über Voranmeldungszeiträume nur so lange erfolgen
könne, als nicht die
Jahreserklärung vorliege,
oben angeführtem Gesetzeswortlaut widerspricht. Eine Festsetzung kann
gemäß leg. cit. so lange erfolgen, als nicht ein den
Voranmeldungszeitraum beinhaltender
Veranlagungsbescheid iSd
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 erlassen wurde. Der Grund liegt darin,
dass der Bescheid über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung nach der
Judikatur ... nur eine zeitlich begrenzte Wirkung hat, denn er wird mit der
Erlassung des USt-Jahresbescheides, der denselben Zeitraum einschließt,
außer Kraft gesetzt. Ab Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides
entfaltet der Vorauszahlungsbescheide keine Rechtswirkungen mehr, ab diesem
Zeitpunkt scheidet er aus dem Rechtsbestand aus (USt-Kommentar, Ruppe, dritte,
überarbeitete und erweitere Auflage, WUV, § 21, Tz 22, mwN).
Nach den VwGH-Erkenntnissen vom 4.6.2008, 2004/13/0124 und 2006/13/0102, tritt
der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid auch iSd § 274 BAO idF AbgRmRefG an
die Stelle zuvor ergangener Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide; der
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid verdrängt also zuvor ergangene
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand.
Der Zeitraum zwischen Einlangen der
Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt und Ergehen des
Umsatzsteuerjahresbescheides ist jedoch ein besonderer, denn dem Finanzamt
können in dieser Zeit zwischen zwei Anbringen (eine UVA und eine
USt-Jahreserklärung) und 13 unerledigte Anbringen (zwölf UVA und eine
USt-Jahreserklärung) vorliegen, die jeweils gemeinsam betrachtet dieselbe
Abgabenart betreffend und denselben Zeitraum umfassen bzw. mitumfassen.
Der Bw hatte beim unabhängigen Finanzsenat
Devolutionsanträge bezüglich verschiedener Umsatzsteuervoranmeldungen
des Jahres 2003 eingebracht. Nachdem beim Finanzamt die
Umsatzsteuerjahreserklärung eingelangt war, hat der unabhängige
Finanzsenat mit Bescheid vom 27. Jänner 2005, RD/0009-W/04,
entschieden, dass die Devolutionsanträge aus diesem Grund als
unzulässig geworden zurückzuweisen seien, weil damit die
Entscheidungspflicht über die UVA erloschen sei. Nach Darstellung der
Rechtsgrundlagen wurde näher begründet:
"Es ist ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides
eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 ergangene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand
ausscheiden. Der Gerichtshof begründet seine Rechtsansicht damit, dass es
im Festsetzungsverfahren gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994 kein
Prozessthema gebe, dass nicht auch im Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 Prozessthema sein könne. Ein
Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist für
bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit
einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines
Umsatzsteuerjahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst,
außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des
Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (VwGH vom
29.10.2003, 2001/13/0007, mit Hinweis auf VwGH vom 28.3.2000, 95/14/0024; vom
30.5.2001, 2000/13/0011; vom 22.11.2001, 98/15/0096).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung vertretene Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene
umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet, dass mit Einlangen der
Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr die
Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres
erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der
Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das
Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA
ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann. Die
bescheidmäßige Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein
den Voranmeldungszeitraum einschließender Veranlagungsbescheid erlassen
wurde (Ruppe2,
Kommentar zum UStG 1994, Wien 1999, § 21, Tz 22).
Im vorliegenden Fall ist der
Umsatzsteuerveranlagungsbescheid für 2003 zwar noch nicht ergangen, jedoch
wurde bereits die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003
eingebracht, zu welcher die Entscheidungspflicht gemäß
§ 311
Abs. 1 BAO bereits entstanden ist und die in § 311 Abs. 2 BAO normierte
Frist von sechs Monaten bereits zu laufen begonnen hat. Eine doppelte,
gleichzeitig bestehende Entscheidungspflicht zu ein und derselben Abgabe und zu
ein und demselben Zeitraum ist aus der abgaberechtlichen Prozessordnung nicht
ableitbar. Die Entscheidungspflicht zu den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres
2003 ist mit Einlangen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
erloschen, wiewohl das Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerbescheides
für das Jahr 2003 monatliche Umsatzsteuerfestzungen vornehmen kann."
Bereits dieser Bescheid hat ausgeführt, dass das
Finanzamt auch nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum
Ergehen des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 monatliche
Umsatzsteuerfestzungen vornehmen kann. Dies deshalb, weil die
Abgabenbehörde neben der durch den Abgabepflichtigen gemäß
§ 311 BAO durchsetzbaren Entscheidungspflicht selbstverständlich auch
das Recht zur Entscheidung hat und das ihr zustehende Recht kann, soll und wird
die Abgabenbehörde in der Regel auch ausüben und über unerledigte
Umsatzsteuervoranmeldungen vor Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides
mit Festsetzungsbescheiden absprechen.
Im vorliegenden Fall ist der Bw jedoch ein
Abgabepflichtiger, der die Abgabenbehörde weit über ein
Normalmaß hinaus mit einer notorischen Vielzahl an Eingaben in einer
Arbeitskapazitäten erschöpfenden Art und Weise befasst, wobei er von
einem Anfang der Neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts entwickelten
Vorsteuerbetrugsmodell (s. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
12c Vr 8952/98) nicht ablassen kann und das Finanzamt zu den
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen in ein
Festsetzungsverfahren gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994
eintreten müsste. Zu dem der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001
zu Grunde gelegten Sachverhalt wird auf die Berufungsentscheidung vom
23. März 2004, RV/4468-W/02 mwN, verwiesen, wobei der VwGH mit
Erkenntnis vom 4.6.2008, 2004/13/0124, die Sachverhaltsannahme zu absoluten
Scheingeschäften als ausführlich und schlüssig begründet
bezeichnet hat.
Auch der Verwaltungsgerichtshof spricht in seinem die
Verfahrenshilfe zum Bescheid vom 27. Jänner 2005, RD/0009-W/04,
abweisenden Beschluss vom 16.2.2005, VH 2005/13/0006, von einem Versuch der
Verfolgung einer sachlich bereits überholten Entscheidungspflicht und
bejahte das Vorliegen von Mutwilligkeit iSd gemäß
§ 61 Abs.
1 VwGG sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 63
Abs. 1 ZPO.
Wien, am 27.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-W/06
- Stammnummer
- 37474
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF