Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0065-L/06
Beschwerde an den UFS gegen einen Bescheid des UFS
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-L/06vom 20.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, die an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtet werden, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
17. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
Außenstelle Linz vom 9. Dezember 2005 betreffend des
Devolutionsantrages vom 14. September 2005 hinsichtlich eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Bescheide betreffend Einkommensteuer
1997 und 1998 (Arbeitnehmerveranlagung)
beschlossen:
Die Berufung wird
gemäß
§ 291 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem ausdrücklich an den Unabhängigen
Finanzsenat Außenstelle A adressierten als
"Beschwerde gegen den Bescheid GZ. B"
bezeichneten Schreiben datiert vom 17. Januar 2006 begehrte der
Berufungswerber die "Rücknahme der
Abweisung wegen Erlöschen der Entscheidungspflicht" und die
Weiterleitung der Beschwerde an "den
zuständigen Gerichtshof oder in eventu Rückdelegierung an die
Abgabenbehörde erster Instanz zur Aufhebung und Neubearbeitung".
Weiter beantragte der Berufungswerber ihm für die
"Beschwerdeführung Verfahrenshilfe zu
gewähren" und die "Frist für
die Weiterleitung meiner Beschwerde, sowie meine diesbezügliche
Verfahrenshilfeanträge - unter den gegebenen Umständen -
bis auf Weiteres zu erstrecken und auszusetzen".
Dies begründete der Berufungswerber damit, dass im
angefochtenen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates fälschlich das
Datum seines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren für die
Einkommensteuer 1997 und 1998 mit dem 3. April 2004 angenommen worden
wäre, er diesen Antrag aber im Jahr 2001 gestellt habe. Er habe beim
Devolutionsantrag an den Unabhängigen Finanzsenat nicht eigentlich den
Übergang der Zuständigkeit im Auge gehabt, sondern hätte dieser
das Finanzamt veranlassen sollen, nach fast fünf Jahren in seiner Sache
einen Bescheid zu erlassen. Wäre er nicht diesen Umweg gegangen, hätte
er wohl bis zum heutigen Tag keine Entscheidung erhalten. Er könne nicht
nachvollziehen, wie die in der angefochtenen Entscheidung genannte
Sechsmonatsfrist berechnet worden sei. Es sei vom Unabhängigen Finanzsenat
toleriert worden, dass das Finanzamt die Entscheidungsfrist überschritten
habe und erst verspätet den Bescheid erlassen habe. Es stehe somit fest,
dass zwar Bürger auf jeden Fall und immer Fristen einzuhalten hätten,
während dies von der Behörde nicht so genau genommen werden brauche.
Hätte der Berufungswerber die Frist auch nur um einen Tag versäumt
hätte man seinen Antrag, ohne ihn auch nur anzusehen, abgelehnt. Dies sei
ihm in der Vergangenheit bereits passiert und sei damals keine Rücksicht
darauf genommen worden, dass er die Frist wegen eines Krankenhausaufenthaltes in
Folge eine Arbeitsunfalls versäumt habe. In der Sache selbst (nämlich
beim Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Verfahren für die
Einkommensteuer 1997 und 1998) sei bereits eine Berufungsvorentscheidung am
2. Januar 2006 ergangen und habe er diese bis zum 2. Februar 2006 zu
erledigen. Auch hinsichtlich dieses Verfahrens sollen die Fristen für die
Beschwerden an den zuständigen Gerichtshof bis zum Abschuss dieses
Verfahrens erstreckt werden.
Bereits am 9. Dezember 2005 ist dem Berufungswerber
der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates datiert vom 7. Dezember
2005 über seinen Devolutionsantrag vom 14. September 2005, in welchem
er die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 1997 und 1998 vom
3. April 2001 geltend hat, zugestellt und sein Begehren zurückgewiesen
worden, weil das Finanzamt bereits am 10. Oktober 2005 den entsprechenden
(abweisenden) Bescheid erlassen hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2005
handelt es sich um einen, der vom Unabhängigen Finanzsenat erlassen worden
ist.
Der Unabhängige Finanzsenat ist gemäß
§ 260 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) iVm.
§ 1 UFSG (Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat,
BGBl I 2002/97) Abgabenbehörde zweiter Instanz und hat über Berufungen
gegen Bescheide der Finanzämter oder Finanzlandesdirektionen zu
entscheiden.
Entsprechend § 291 Abs. 1 BAO ist gegen
Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz, also dem Unabhängigen
Finanzsenat, ein Rechtsmittel nicht zulässig und war daher das vom
Berufungswerber als "Beschwerde"
bezeichnete und an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtete Rechtsmittel
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Erwähnt sei, dass der Berufungswerber im angefochtenen
Bescheid auf die Möglichkeit gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an
den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zu erheben, mit folgenden Worten
hingewiesen worden ist:
"Gegen diesen Bescheid
ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein."
Diese Beschwerden sind gemäß
§ 24 VwGG
(Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10, 1985) und § 15 VfGG
(Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953) schriftlich und unmittelbar
bei den Höchstgerichten einzubringen. Eine Weiterleitung von Beschwerden
gegen letztinstanzliche Bescheide beziehungsweise Anträge auf
Verfahrenshilfe oder das Erstrecken von Fristen des höchstgerichtlichen
Verfahrens durch die belangte Behörde (in einem allfälligen Verfahren
der Unabhängige Finanzsenat) sieht die österreichische Rechtsordnung
nicht vor.
Linz, am 20.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-L/06
- Stammnummer
- 20437
- Gültig
- 20.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF