…Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216: In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Dentisten genannt. Rz 5217: Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch folgende Tätigkeiten der Gesundheitsberufe unter den freiberuflichen…
…Ärzte 6.1.19.1. Allgemeines Rz 941: Befreit sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998), Zahnarzt oder Dentist (im Sinne des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005), Psychotherapeut (im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl…
…Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 145 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999); Landwirtschaftskammern (landesgesetzliche Regelungen; die überregionale Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ist ein Verein iSd Vereinsgesetz 1951); Österreichische Dentistenkammer (§ 18 Abs. 1 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949); Österreichische Notariatskammern (§ 134 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871)…
…Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, bestimmt sich nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften. Die wesentlichen Bestimmungen sind in folgenden Vorschriften enthalten: Ärztegesetz: BGBl. Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung. Dentistengesetz: BGBl. Nr. 90/1949 in der geltenden Fassung. Hebammengesetz: BGBl. Nr. 310/1994 in der…
…für Fahrtkosten, Heilbehandlungen, Heilmittel, Prothesen usw., Erstattungen von Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 ASVG, Kostenerstattungen bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Dentisten) gemäß § 131a ASVG, bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen gemäß § 132 ASVG, Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit gemäß § 155 Abs. 4…
…Ausbildung beinhalte (Duales System). Die praktische Ausbildung erfolge durch die Beschäftigung als Auszubildende bei einem Zahnarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten. Zwar habe sich seine Tochter im Jahr 2014 entschlossen, die Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin nicht abzuschließen, sondern ein Zahnarztstudium zu beginnen…
…gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt. b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der - staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der - Ärzte, Tierärzte und Dentisten, - Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, - Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker…
…diese wie folgt: „Das Arzneimittelgesetz definiert in § 2 Abs. 13 den Begriff des Pharmareferenten wie folgt: "Pharmareferenten sind Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker oder im § 59 Abs. 3, 4 und 8 genannte Gewerbetreibende aufsuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren." Die…
…Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992 steuerfrei. Befreite Heilberufe sind demnach Ärzte, Dentisten…
…Beschuldigten zu tragenden Kosten wurden gemäß § 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt. Diesem Erkenntnis liegt das Ergebnis einer Betriebsprüfung beim Abgabepflichtigen L, einem Dentisten, über die Jahre 1990 bis 1993 zugrunde, wobei festgestellt wurde, dass in dessen steuerlichem Rechenwerk als…
…Voraussetzungen wie Schulungsräume oder angemietete Räume. Lt. Statuten liege das Ziel in der beruflichen Fortbildung. Nahezu sämtliche Teilnehmer seien hauptberuflich Zahnärzte oder Dentisten, deren Ausbildung primär an der Universität erfolge. Er habe daher ein anderes Ausbildungsziel. Von den angebotenen Veranstaltungen werde nur ein geringer Teil…
…einzelnen Mitgliedstaaten die Definition der ärztlichen und arztähnlichen Berufe überlassen. Aus § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ergibt sich, dass Österreich Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen sowie diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste (das sind der Krankenpflegefachdienst iSd § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl…
…Psychologen, Dentisten, Hebammen usw.). Diese Einrichtungen erfüllen auf Grund solcher Vertragsverhältnisse die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der jeweiligen Sachleistung. Zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Innung der Hörgeräteakustiker besteht ebenfalls eine solche Leistungsvereinbarung. Die Abgabe von Medikamenten durch Apotheker in Erfüllung eines entsprechenden…
…1 ÄrzteG ist die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in Form einer OEG zulässig. Die weiteren Voraussetzungen sind in § 52a ÄrzteG geregelt (zB dürfen Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte oder Dentisten sein). Leistungen einer OEG, die nicht diesen Vorschriften entspricht…
…gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt. b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der - staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der - Ärzte, Tierärzte und Dentisten, - Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, - Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker…
…aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der - staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der - Ärzte, Tierärzte und Dentisten, - Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder, - Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren…
… 72. Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination…
…aus freiberuflicher Tätigkeit, dazu zählen die Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ziviltechniker oder einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit, der Tätigkeit als Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter und…
…bedeutenden Angelegenheiten für alle bei Zahnärzten, Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Dentisten beschäftigten Angestellten der nachfolgenden Art: a) zahnärztliche Assistentinnen sowie Auszubildende zu diesem Beruf, b) Prophylaxeassistentinnen, c) Zahntechnikergesellen, d) Zahntechnikermeister, steht eine Gefahrenzulage gemäß § 21 des Kollektivvertrages wie folgt zu: 1. Angestellte…
…aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der - staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der - Ärzte, Tierärzte und Dentisten,