Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102162/2021
Rechtliche Existenz bzw. Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102162/2021vom 05.11.2021Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In weiterer Folge hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs - nicht das Organ - im Schreiben vom 06.07.2018 ausgeführt, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist.
Auch dieser Rechtsansicht bin ich entgegengetreten.
Dann wurde in einem Schreiben vom 20.07.2018 festgehalten, dass ich laut Prüfungsauftrag betriebliche Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z.2 zweiter Teilstrich EStG 1988 aufgrund meiner Mehrheitsbeteiligung an der ***6*** GmbH erziele, ungeachtet dessen, dass hinsichtlich dieser Einkünfte Lohnzettel übermittelt wurden und die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufzuweisen vermochte.
Auch diese Rechtsansicht ist im diametralen Gegensatz zu den Feststellungen der GPLA Prüfung des Finanzamtes Wien 4/5/10 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015, wonach diese Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit rechtskräftig qualifiziert wurden. Diese amtlichen Unterlagen sind notorisch, wurden von mir zusätzlich im anhängigen Verfahren vorgelegt, dies unter Anschluss der Ausführungen meiner vormaligen steuerlichen Vertretung, welcher die Rechtsansicht des Finanzamtes Wien 4/5/10 in merito teilt.
Aus den Einkommensteuerrichtlinien, RZ 5202, ergibt sich, dass ich nicht zu Buchführungspflichten verhalten bin.
In RZ 5303 ist wörtlich festgehalten, dass:
"Während für gewerblich Tätige Buchführungspflicht nach Maßgabe des § 124 BAO besteht, ist für selbständig Tätige iSd § 22 EstG 1988 grundsätzlich keine Buchführungspflicht vorgesehen (AÖF 2009/74).
Eine Verpflichtung zu Aufzeichnungen besteht demnach für mich nicht.
Es wurde nicht beurteilt, ob ich meine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 schulde, welches Anstellungsverhältnis aufgrund gemäß welcher vertraglicher Vereinbarung besteht und ob ich für die Tätigkeit als GF oder für sonstige Angestelltentätigkeit oder gar in einem Mischverhältnis entlohnt werde. Dem stehen auch nicht Bestimmungen des GmbHG respektive AktG über eine allfällige Unabhängigkeit von anderen Organen entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis ankommt.
Es fehlen Feststellungen zu den Schlussfolgerungen der Abgabenbehörde, es liegen sekundäre Verfahrensmängel vor was in einem weiteren Punkt wiederum die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides verdeutlicht.
Art 18 B-VG fordert, dass bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sind. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
Wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse.
Ob eine Bestimmbarkeit des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung gegeben ist, zeigt sich dabei nicht zuletzt an der jeweils einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Die derzeitige Regelung ist derart unbestimmt, dass die Finanzverwaltung ohne genaue Prüfung der vertraglichen Vereinbarung eines Geschäftsführers oder Vorstandmitgliedes nicht in der Lage ist, die in diesen Bestimmungen genannten Gruppen von Personen zu bestimmen bzw. einzelne Steuerpflichtige diesen Gruppen zuzuordnen.
Vor dem Hintergrund der einkommensteuerlichen Rechtslage bestehen Bedenken hinsichtlich der hinreichend bestimmten Umschreibung der Beschäftigungstypen.
In steuerrechtlicher Hinsicht ist auch der VwGH stets davon ausgegangen, dass der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH nicht allein ein Dienstvertrag, sondern auch ein Werkvertrag zugrunde liegen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1990, 90/14/0188, vom 25. März 1992, 90/13/0068, vom 30. November 1993, ZI. 89/14/0300, vom 21. März 1995, 90/14/0233).
Der Geschäftsführer einer GmbH erbringt mit seiner Leistung unter Umständen keinen bestimmten Erfolg, also kein Werk; vielmehr obliegt ihm die Erbringung einer Arbeitsleistung.
Unter Umständen vollbringt er Tätigkeiten wie ein normaler Angestellter, da ihm Fachwissen - zB der Baubranche - fehlt und er sich der fachlichen Weisung zB des Baumeisters zu unterwerfen hat.
Weiters ist der Geschäftsführer im Hinblick auf das Weisungsrecht der Generalversammlung in den Unternehmensbereich ebenso eingebunden.
Unter dem Begriff eines Werks im Sinne des § 1165 kann zwar nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (vgl. Krejci in Rummel2, Rz 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB). Unter einem solchen Werk kann somit auch - wovon der VwGH in seiner Judikatur ausgeht - die Besorgung der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als solche gemeint sein. Es bedarf Feststellungen, was der Geschäftsführer noch konkret macht oder ob seine Tätigkeit auf die Geschäftsführung beschränkt ist, also ob er grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet oder beides.
4) Auch im Abgabenverfahren gibt es eine Beweislast für das Finanzamt und hat die Behörde dem Grundsatz "in dubio pro reo" entsprechend vorzugehen.
Aufgrund der Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Gesetz werden rückwirkend Zahlungsflüsse aufgerollt und ohne Anbindung an die konkrete Situation unterstellt, dass in jedem einzelnen Fall die Mittelherkunft fraglich ist.
Wieso das Finanzamt zu dieser Annahme kommt wird nicht dargelegt und ist dies auch aus dem Ermittlungsverfahren nicht ableitbar. Die Beweislast wird zur Gänze auf mich Überbunden.
Meines Erachtens nach ist dadurch mein Recht, dass die Behörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtswegigkeit folgend gemäß den §§ 115 BAO iVm 279 BAO und die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, nicht mehr gewahrt.
Ebensowenig ist mein Recht, dass die objektive Beweislast im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen bei der Behörde liegt nicht gewahrt (hiezu auch VwGH 04.09.1986, 86/16/0114, UFS 15.10.2003 RV/1687-W/02, uvm).
Bereits jetzt kommt es meiner Ansicht nach zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Detaillierte Mitteilungen oder detaillierte Vorhalte sind Gegenstand des Parteiengehörs, da dies die Sachverhaltsannahmen und nicht nur die rechtliche Würdigung betrifft.
Die Mitteilungen sind teilweise unrichtig und kann es nicht meine Aufgabe sein, die Ermittlungen und Erhebungen widerlegen zu müssen.
Beispielsweise nimmt das erhebende Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs an - Pkt. 20 Kredit Raika ***16*** an, dass das Darlehen eine Laufzeit 672015 -12/2017 hat. Der Kreditvertrag besagt jedoch völlig anders, dass die Laufzeit bis 2027 hat. Ähnlich gelagert der Fall Pkt. 23. Allein diese Fakten zeigen, dass ich die irrigen Annahmen und Feststellungen ständig widerlegen muss.
Die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes ist teilweise als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, wie die beiden angeführten Beispiele zeigen.
Es wurde daher der maßgebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt, daraus dann aber Schlussfolgerungen gezogen welche ich dann wiederum zu widerlegen habe.
Zur einwandfreien Ermittlung des Sachverhaltes wäre aber das Finanzamt von Amts wegen verpflichtet. Bis jetzt wird das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet; mit günstigen Sachverhaltsmomenten beschäftigt sich die Behörde nicht. Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie Bedacht zu nehmen hat.
Nicht nur Beweisergebnisse sondern auch die Beweisquellen sind einer Partei bekannt zu machen. Auch dieser Verfahrensgrundsatz wird missachtet. Das Prüfungsorgan versucht, Annahmen ohne Anbindung an die konkrete Situation - siehe die beiden quasi pars pro toto angeführten Beispiele - als Sachverhaltsfeststellungen zu etablieren, was als gesetzwidrig und unzulässig zu bezeichnen ist.
Releviert wird in diesem Zusammenhang ein Verfahrensmangel, durch Unterlassung der Aufnahme notwendiger Beweise ist ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften anzulasten respektive ist ein derartiges Agieren evident sachwidrig und objektiv willkürlich, ohne dass es auf subjektive Umstände oder ein Verschulden der Behörde ankäme.
Mögen die Regelungen der BAO auch umständlich und diffizil sein so ist deren Einhaltung oberste Priorität, selbst wenn dies umständliche Berechnungen und umfangreiche Ermittlungen bedeutet.
Tatsache ist, dass durch die Abgabenbehörde ohne jedwede konkrete Überprüfung eine Bewertung aufgrund von Rückschlüssen und Annahmen vorgenommen wird. Im Abgabenverfahren - anders als im Strafverfahren - trifft mich eine Mitwirkungspflicht und auch die Beweislast.
Das Finanzamt allein bleibt aber verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung des Verfahren und seiner Ergebnisse und sohin alleine daher verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt sowie Alleinträger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses.
Aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus bestimmt die Abgabenbehörde Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht - welche ungeachtet der Beweislastregelung besteht - wird nicht im gebotenen gesetzlichen Sinne entsprochen.
Die Abgabenbehörde stützt sich auf Hypothesen.
Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was als Verfahrensfehler in jedem Falle gerügt wird, ebenso aber inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.
Dies widerspricht wiederum jeglichen Prinzipien eines fair trial.
Fragen und Verlangen nach Auskünften über den Prüfungszeitraum hinaus sind als rechtswidrig zu qualifizieren.
Sämtliche Überweisungen meinerseits erfolgten von legitimierten Konten bzw. Sparbüchern und wurden wieder auf legitimierte Konten und Sparbücher überwiesen.
Sämtliche Kapitalabflüsse und Kredite wurden meinerseits nachvollziehbar offengelegt.
Aus meinem Akt sind Kapitalabfluss-Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum 11.05.2018), der Prüfer errechnet in Summe Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 welche ich zu erklären habe.
Diese Summe ergibt sich daraus, dass der Prüfer Umschichtungen im Privatbereich nicht berücksichtigt, Kredite außer Acht lässt und Transaktionen multipliziert.
Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.
Bei einer am 02.07.2018 stattgefundenen Akteneinsicht habe ich eine Auflistung Kontoverlauf zu meiner Steuernummer für den Zeitraum von 1997 (!!!) bis 2018 (welche allerdings nur Nachforderungen ohne Dokumentation von Zahlungen und ohne festgesetzte Einkommensteuer enthält) im Akt vorgefunden.
Diese Auflistung soll offenbar dokumentieren, dass ich mit meinem Einkommen nicht einmal meine Lebenshaltungskosten decken könnte, die meinerseits getätigten Geldbewegungen zwangsläufig deshalb keinesfalls nachzuvollziehen sind.
Diese Auflistung übersieht und übergeht Firmenbeteiligungen meinerseits, Beteiligungen Dritter, Verwertung von Verlustvorträgen, etc und ist daraus nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches Einkommen ich tatsächlich lukriert habe.
Diese Auflistung verkennt auch völlig den Unterscheid zwischen einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.
Beispiel:
Lohnsteuer + GF-Bezüge + Erträge aus Beteiligungen + Erlöse aus Beteiligungen
Dritter - Verluste aus selbständiger Tätigkeit - Abschreibungen =
Abgabennachforderung ATS 10.674,00 im Jahr 1996
Abgabennachforderung EUR 14.821,00 im Jahr 2015
Wie hoch war jetzt jeweils mein Einkommen in diesen Jahren ?
Wiederum ist das bereits von mir dargestellte Problem, dass offenbar in Unkenntnis wirtschaftlicher Faktoren eine statische anstelle einer dynamischen Betrachtung vorgenommen wird, was die Ermittlungsmethodik ad absurdum führt.
Es ist allerdings eine "Stimmungsmache" gegen mich ersichtlich um offenbar Ermittlungen gegen mich zu rechtfertigen, welche jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.
Es ist aus taktischen Gründen zwar verständlich, dass das Prüfungsorgan ein Geheimnis aus Berechnungen und Fragen macht oder Fragen so pauschal umfassend und nicht konkret formuliert werden, dass eine Beantwortung kaum möglich ist.
In Anknüpfung an die dargestellte Verkennung der Rechtslage wird es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen, die notwendigen und bereits angebotenen Beweise nicht aufgenommen.
Dazu wäre das Finanzamt aber von Amts wegen neben europarechtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien auch gemäß §§ 115 BAO ff verpflichtet.
Aus diesem Grunde habe ich stets umfangreiches Vorbringen erstattet, welches im Sinne des § 115 Abs. 4 BAO als Deposition über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen ist. Ich habe meiner Mitwirkungspflicht stets vollinhaltlich entsprochen.
Die Beweislast liegt auch auf Seite des Finanzamtes und nicht nur bei mir.
Nach der Grundregel des Beweises hat jede Seite das Vorliegen der für sie maßgeblichen Rechtsvorschrift zu behaupten und zu beweisen. Dies gilt auch in Abgabensachen (siehe hiezu Kotschnigg/Pohnert in Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf. Rz 134).
Die objektive Beweislast liegt ebenso immer noch beim Finanzamt im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen (hiezu auch VwGH 04.09.1986, 86/16/0114, UFS 15.10.2003 RV/1687-W/02, uvm).
Festzuhalten ist, dass aus meiner Sicht
der Sachverhalt weder ordnungsgemäß aufbereitet noch geschlossen dargestellt ist und entlastende Beweise unberücksichtigt geblieben oder irrtümlich unrichtig wiedergegeben sind,
der Rechtsstandpunkt und die Rechtsansicht des Finanzamtes in Widerspruch zu Bestimmungen der BAO und der sonst anzuwendenden Normen steht.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass solange die Behörde aus Eigenem nicht beurteilen kann, ob es sich um fragliche Geldmittel und Herkunft handelt, an einen bedenklichen Sachverhalt nicht zu denken ist und auch kein Vorhalt erfolgen kann, woher Geldmittel stammen.
Es bleibt zusammenfassend völlig offen, wie das Prüfungsorgan das Zahlenmaterial erfasst hat, ebenso wurde eine Vielzahl von Faktoren nicht berücksichtig.
5) Ich habe ständig die mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ausgehändigten Auflistungen der Abfragen aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.
Ich habe dabei festgestellt, dass diesen Liste laut Kontenregisterabfragen
-unrichtig und unvollständig waren und sind,
- falsche Daten darin enthalten waren und sind-
- und diese Listen der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmen, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde), und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.
Nun bin ich wenigstens in diesem Punkt so weit gelangt, dass die Abgabenbehörde eingestanden hat, dass es auch noch "Ersatzdaten" gibt.
Diese "Ersatzdaten" kann ich als Abgabepflichtiger bei einer Einschau in das amtliche Kontenregister nicht sehen.
Warum dies so ist und ob dies wieder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Prinzips fair trial bedeutet lasse ich dahingestellt.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO ist es eigentlich nicht meine Aufgabe nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zu suchen.
Prinzipiell sollte ich als Rechtsunterworfener davon ausgehen dürfen, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen gemäß der BAO inhaltlich richtig sind.
Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.
In der meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 übergebenen Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten, also 200 Konten gelistet.
In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG waren aber nur 180 Konten gelistet, sohin um 20 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG.
Daraus kann zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes (entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Finanzamtes) nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 20 Konten zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG überhaupt nicht existieren.
Auch inhaltlich war die Auflistung als Vorhalt per se widersprüchlich und nicht stimmig.
Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, da für mich die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde völlig fraglich war, ebenso stellte und stellt sich ebenso die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des amtlichen Kontenregisters nach dem KontRegG.
47 Konten wurden seitens des Prüfers doppelt geführt, können von mir logischerweise nur einmal erklärt werden, unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten. Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen.
Dies angefangen von Schätzung bis hin im Extremfall zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe.
Aus diesem Grunde nehme ich die mir obliegenden steuerlichen Verpflichtungen stets ernst und achte penibel auf jedes Detail.
Ich habe zuerst Irrtümer vermutet, diese Fehler und Ungereimtheiten erstreckten sich jedoch durch die gesamte Auflistung, welche als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde.
Hiezu nur ein Beispiel:
[...]
Wie aus der Kontonummer eigentlich unschwer zu ersehen ist wird dieselbe Spareinlage wird 3 x (dreifach) geführt.
Die Einlage beträgt aber tatsächlich nur einmal den Betrag von 400.000,--€ und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.
Der Vorhalt des Finanzamtes mit Annahme von 3 verschiedenen Konten bewirkt wieder einen fraglichen Betrag in Höhe von 800.000,--€ (!!) den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann.
Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch respektive unrichtig ist.
Dagegen soll ich mich nach Ansicht der Abgabenbehörde dann in einem Rechtsmittelverfahren ohne aufschiebende Wirkung gemäß § 254 BAO zur Wehr setzen.
Ich habe mich dagegen sofort zur Wehr gesetzt.
Das Finanzamt hat Fehler eingestanden, die Listen überarbeitet und diese überarbeiteten Liste mit einem Bestätigungsvermerk des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs übermittelt.
Diese penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung hat dann warum auch immer ergeben, dass
[...]
als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings
[...]
nach Ansicht der Finanzverwaltung sehr wohl unterschiedliche Konten sind.
Durch Entfall dieses doppelt geführten Kontos fügt das Finanzamt ein neues Konto unter 30a) ein, dieses Konto ist wieder ident mit Konto 16) auf der Liste. Wieso dies gemacht wird ist unerklärlich.
Wie das Finanzamt zu dieser Ansicht kommt wird nicht ausgeführt. Eine Begründung für diese Ansicht wäre meines Erachtens nach auch schwierig, sieht man doch bereits aus der Kontonummer dass die besagten Konten ident sind.
Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für mich nach wie vor ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt werden.
Wieso überhaupt unterschiedliche Daten jeweils zu diesem Konto geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind, bleibt ebenso weiterhin offen. So wie die Frage der Zuständigkeit hat auch dies bis dato niemand - wohl vorsichtshalber - beantwortet.
Ich habe darauf hingewiesen, dass nahezu 1/3 der Konten in der Auflistung, welche seitens AD ***11*** im Beisein von Teamleiter AD ***14*** meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am 29.03.2018 als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde, tatsächlich nicht existent ist, sobald dies über das amtliche FinanzOnline nach dem KontRegG überprüft wird.
Konten werden als existent gemäß amtlichem Kontenregister seitens der Abgabenbehörde vorgehalten obwohl dies tatsächlich nicht so ist und die Daten entgegen der Darstellung des Finanzamtes auch nachgewiesenermaßen nicht aus dem Kontenregister gemäß KontRegG stammen können.
Die Einlagekonten 1,2 sowie 10 waren - wie von mir von Anfang an ausgeführt - de facto Girokonten und derart ein zweites Mal in der Liste des Finanzamtes erfasst.
Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass diese Konten schon als Girokonten erfasst sind werden diese nun unter den Positionen 37, 38 und 39 nochmals als Girokonten geführt:
Konto 37 ist ident mit Konto 16
***18*** ident mit ***51***
Konto 38 ist ident mit Konto 25
***19*** ident mit ***52***
Konto 39 ist ident mit Konto 21
***20*** ident mit ***21***
Das Finanzamt weigert sich aufzuklären, wieso diese 3 Konten doppelt geführt werden (davon eines wieder mit Ziffernsturz) und wieso die Konten 37,38 und 39 in der penibel überarbeiteten Auflistung des Finanzamtes im Kontenregister gemäß KontRegG nicht existieren.
In der Auflistung des Finanzamtes werden unterschiedliche Laufzeiten zu den Konten 37, 38 und 39 vermerkt, wobei aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG jeweils nur vom 04.09.2015 bis laufend ersichtlich ist.
Ich kann nur darauf verweisen, dass diese Konten nur einmal existieren und verwehre mich dagegen, dass Kapitalstände - inhaltlich rechtswidrig - mir doppelt zugerechnet werden.
In der ursprünglichen Liste der Abgabenbehörde fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der Volksbank Niederösterreich AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG allerdings nicht ersichtlich sind).
Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (!!) Konten, welche bei meiner Abfrage nach § 4 Abs. 4 KontRegG nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG jedoch aber schon.
Die Frage, woher die Abgabenbehörde respektive der Prüfer diese Daten, welche nicht im Kontoregister gemäß KontRegG ersichtlich sind, beschafft hat wurde mir bis dato nicht beantwortet und ist mir auch der Stand des Verfahrens aufgrund meiner strafrechtlichen Sachverhaltsdarstellung nicht bekannt.
Diese 50 - nicht nachvollziehbar woher als Daten stammend - Konten wurden in der der überarbeiteten Liste auf nun warum auch immer 47 korrigiert, da die Positionen 1,2 und 10 nun als Girokonten (allerdings jetzt wieder doppelt) erfasst wurden.
Diese 47 Konten finden sich ein zweites Mal in den Positionen 53-99 wieder, dies als 47 Einlagekonten (in den Positionen 53-99 dann mit richtigen Daten und ebenso aus dem Kontregister gemäß KontRegG ersichtlich).
Ein Konto 2x zu erfassen und dann als 2 Konten mir vorzuhalten, obwohl es tatsächlich nur ein Konto ist, ist absolut unzulänglich, ein Agieren des Prüfers völlig wider besseres Wissen und hat mich dazu veranlasst, betreffend das Verhalten des Prüfers mit dem Vorhalt der Datenfälschung und dem Vorhalt des Amtsmissbrauches strafrechtlich vorzugehen (siehe dazu meine Erwägungen unter Punkt 8)).
Quasi pars pro toto, dass die Kontodaten ident sind und der Prüfer ein- und dasselbe Konto 2x anführt:
[...]
Der Prüfer sagt aber, dass nachstehende Konten nicht ident sind:
[...]
Derart ergeben sich warum auch immer 2 Konten für den Prüfer, da der BIC und der Zeitraum verschieden ist
Er zieht nicht Daten aus dem Kontenregister sondern aus unbekannter Quelle heran, das aber mit der tatsachenwidrigen Behauptung, diese Daten würden aus dem Kontoregister stammen. Die Daten des Prüfers
[...]
stammen jedenfalls aber entgegen seiner Behauptung nicht aus dem Kontenregister, welches ich zur Kontrolle gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG abgerufen habe.
Diese Auflistung lässt sich 47x insgesamt tätigen. Offenbar gab es gar keine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung, dies ist denkunmöglich.
Ebensowenig sind Datenfehler bei irgendeiner Übertragung aufgetreten.
Von einem objektiven Verfahren in meinem Fall kann wohl nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Woher die Daten des FA Amstetten Melk Scheibbs stammen ist weiterhin völlig offen und unklar.
Nach wie vor geht das Finanzamt davon aus, dass diese Spareinlagen bis Position 50 bis 04.09.2015 aktuell und an diesem Tag aufgelöst wurden.
Diese offenkundigen und auch bereits aktenwidrigen Widersprüche machen es mir unmöglich im Sinne des § 143 BAO ordnungsgemäß zu entsprechen.
Ich habe angeregt, dass die Auflistung der Abgabenbehörde den Tatsachen entsprechend mit besonderem Augenmerk mit richtigen Daten zu überarbeiten wäre.
Es ist die Aufgabe der Behörde in diesem Zusammenhang, präzise Feststellungen über das tatsächliche Vorliegen von Einlagekonten oder Nichtvorliegen oder deren doppelte oder dreifache Erfassung, allenfalls mit Korrektur der warum auch immer der Behörde unterlaufenen Zahlenstürze, zu treffen.
In Verkennung der rechtlichen Voraussetzungen wird diese Verpflichtung de facto auf mich überbunden.
Meinen Pflichten nach BAO und Steuerehrlichkeit entsprechend habe ich die Abgabenbehörde auch darauf hingewiesen, dass Konten in jenen Aufstellungen, welche als Listen der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurden, fehlen jedoch aus meiner Abfrage über FinanzOnline ersichtlich sind.
Insgesamt fehlen 44 Konten, welche aus meiner - privaten - Abfrage gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG aus dem amtlichen Kontoregister ersichtlich sind, in der amtlichen Abfrage des Finanzamtes aus dem amtlichen Kontoregister aber nicht.
Leider gibt es keine Stellungnahme der Abgabenbehörde mit Begründung, weshalb behördliche Abfragen gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG ein anderes Ergebnis ergeben als private Abfragen nach § 4 Abs. 4 KontRegG und warum dies auch datenschutzrechtlich völlig unbedenklich ist.
Ich verstehe auch nicht, dass es rechtlich völlig unbedenklich ist, dass Angaben im Kontoregister bei einer behördlichen Abfrage nach § 4 Abs. 1 Z. 3 KontRegG nicht den Tatsachen entsprechen.
Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde, dass ich mich in einem Rechtsmittelverfahren ohne aufschiebende Wirkung gemäß § 254 BAO ohnehin zur Wehr setzen kann, habe ich von der Möglichkeit der Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens von Anfang an Gebrauch gemacht.
In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens gemäß § 115 Abs. 2 BAO nicht erst im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Jegliche Nichtbeachtung meiner Ausführungen zieht ohnehin einen Verfahrensmangel - zumindest - wegen Verletzung des Parteiengehörs nach sich, abgesehen von dem Umstand, dass der Vorhalt per se bereits materiell unrichtig sowie unvollständig ist und daher die Entscheidung der Abgabenbehörde als inhaltlich rechtswidrig zu bezeichnen ist.
Sachverhaltselemente wie "Ersatzdaten" welche mir als Partei nicht bekannt sind (der terminus ist übrigens keinem einzigen Gesetz zu entnehmen) und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen werden ebenso in die rechtliche Würdigung zu fallen haben.
Diese "59 Ersatzdaten" (diese sind gemäß Erklärung des BMF der Grund warum mehr Konten in den Listen des Finanzamtes als im amtlichen Kontenregister selbst aufscheinen, was überhaupt meines Erachtens nach nicht nachvollziehbar ist) erklären entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde aber auch nicht unterschiedliche Ergebnisse bei Abfragen aus dem amtlichen Kontenregister.
Diese Daten sind betreffend eine Person zu erfassen, wenn über das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) kein Ergebnis zu erzielen ist.
Soferne das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen (§ 3 Abs. 3 Z. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz). Die Konten selbst können dadurch aber nicht mehr oder weniger werden. Dies ist denkunmöglich.
Zur Illustration:
Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs war der Ansicht, dass 200 Konten aufzuklären sind, das BMF (Mag. ***22***) hat nun aber überhaupt 222 Konten ermittelt, wobei dazu 59 Ersatzdaten auch noch zu berücksichtigen wären (siehe Schreiben BMF vom 04.09.2018 zu BMF-240101/0932-GS/KO/2018).
Ich darf hierzu bemerken, dass dabei 44 Konten aus dem Kontenregister hier noch gar nicht berücksichtigt sind. Ich habe aber überhaupt nur 180 Konten (welche übrigens auch aus dem amtlichen Kontenregister bei einer Abfrage gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG ersichtlich sind).
6) Die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von mir bislang schon behauptet und zeige ich nur allein mit dem vorangegangenen Beispiel auf, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive der besagten Liste hätten getroffen werden müssen.
Ich habe schon bisher substantiiert Verfahrensmängel behauptet, deren Relevanz für den Verfahrensausgang und das Verfahren selbst offenkundig sind.
Ich erachte mich durch das bisherige Verfahren bereits in meinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Durchführung der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt.
Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamts verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen Abgabenpflicht zu beurteilen.
Bei fehlerhaften, falschen oder unrichtigen Ermittlungsergebnissen liegt es an der Abgabenbehörde, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung meiner Mitwirkungspflicht) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Prüfer, Prüfung des Registers gemäß KontRegG, Prüfung der tatsächlichen Quelle der Daten unter Bedacht auf DSGVO sowie DSG, etc) oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an andere Behörden zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit richtigen Verfahrensergebnissen unter Bedacht auf mein Parteivorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechende Vorhalte zu tätigen.
Diesem Erfordernis wird nicht Rechnung getragen, diese meine Rechtsansicht wird vollinhaltlich negiert und als Verzögerungstaktik zurückgewiesen.
Mein Vorbringen und meine Ausführungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Sollten meine Anbringen in meinen Schreiben undeutlichen oder missverständlichen Inhalt haben wäre ich entsprechend gemäß § 113 BAO aber zu manuduzieren oder wäre meine Absicht - im Hinblick auf § 115 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO - zu erforschen (vgl. Ritz, BA06, § 269 Tz 2).
Ich stelle meine Anbringen nur zur Wahrung meiner Rechte und darf seitens der Behörde nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden, der mir die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
Der Abgabenbehörde sind Obliegenheiten und Befugnisse auferlegt und eingeräumt, zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs.
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge ist Bedacht zu nehmen. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO kann von der Aufnahme von den Parteien beantragter Beweise nur dann abgesehen werden, wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.
Wie dargelegt kann dies meinem Vorbringen wohl nicht einmal ansatzweise unterstellt werden.
Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreit dies mich nicht von der Verpflichtung, zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer allfälligen Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offenzulegen.
Grundsätzlich aber gilt für die Finanzbehörde die Offizialmaxime, d.h. die Abgabenbehörde ermittelt den Sachverhalt in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, von Amts wegen, wobei sie an das Vorbringen und Beweisanträge von mir als Steuerpflichtigem nicht gebunden ist.
Die Abgabenbehörde kann also im Grundsatz Art und Umfang der steuerlichen Ermittlungen - je nach den Umständen des Einzelfalles - frei bestimmen.
Aus dem Amtswegigkeitsgrundsatz gem. § 115 Abs. 3 BAO folgt, dass die Verantwortung der Verfahrensführung bei der Behörde liegt (vgl. Wortlaut des § 39 AVG).
Die Behörde bestimmt den Gang des Ermittlungsverfahrens, sie bestimmt, in welcher Reihenfolge die Beweise aufgenommen werden, sie bestimmt, wann Verhandlungen angesetzt werden.
Ich erlaube mir nur die gravierenden Fehler des bisherigen Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen, welche bereits Rechtswidrigkeit des Inhaltes und zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eines allfälligen späteren Bescheides impliziert.
Es ist mir bewusst, dass das Recht auf Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO nicht bedeutet, dass ich der Abgabenbehörde vorschreiben kann, auf welche Art und Weise die Behörde den Auftrag der amtswegigen Ermittlungspflicht zu erfüllen hat.
Im Falle von Kontrollmaterial (wie dem Kontenregister gemäß KontRegG) steht der Grundsatz des Parteiengehörs dem Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsfindung aber gegenüber.
Im Sinne einer immer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind.
Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren. Dies nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung besteht.
Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BA03).
7) Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz wurden zum Anlass genommen, umfassend Prüfungshandlungen gemäß § 147 BAO vorzunehmen. Dies kann keine Begründung für den Spruch des angefochtenen Bescheides bilden.
8) Falsche (= "unechte") Daten im Sinne des StGB sind solche, die nicht von der Person oder aus der Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist.
Verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden (RIS-Justiz RS0122091; Kirchbacher in WK2 § 147 Rz 28c).
Die Daten der Abgabenbehörde stammen nach Angaben der Abgabenbehörde aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG.
Bei einer Abfrage über FinanzOnline zu Konten gemäß KontRegG sind allerdings gewisse Konten nicht ersichtlich, angeführte Daten teilweise nicht ersichtlich, allerdings weitere Konten ersichtlich.
Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde weiterhin die Datenquelle unrichtig als aus dem Kontenregister gemäß KontRegG stammend bezeichnet und über den Ursprung der Daten aus wiederum aufklärungsbedürftigen Umständen ein Geheimnis macht.
Verfälscht iSd § 223 StGB wird eine Urkunde, wenn der Inhalt unbefugt abändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller oder aus der entsprechenden Quelle (RIS-Justiz RS0095494).
Die Daten der Abgabenbehörde stammen nach Angaben der Abgabenbehörde aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG.
Fälschungshandlungen sind inhaltliche Abänderung von schriftlichen Verkörperungen rechtserheblicher Erklärungen (verschrifteten Kontoregisteraufstellungen) aus dem Kontenregister gemäß KontRegG und sohin tauglichen Tatobjekten iSd § 223 Abs 2 StGB (iVm § 74 Abs 1 Z 7 StGB).
Oder aber Daten der meldenden Banken und Kreditinstitute wurden iSd § 225a StGB verändert (iVm § 74 Abs 2 StGB; vgl RIS-Justiz RS0122091; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 266a).
Durch das Ausdrucken veränderter "elektronischer Kontoregisteraufzeichnungen" und Vorlage dieser Ausdrucke wird das Vergehen nach § 223 Abs 2 StGB dann verwirklicht, wenn der Anschein erweckt wird, dass der Ausdruck aus dem Kontenregister gemäß KontRegG (und nicht vom Bearbeiter des Finanzamtes oder dem im elektronischen System angemeldeten Benutzer) stammt und so iSd § 223 Abs 1 erster Fall StGB eine falsche Urkunde hergestellt wurde {Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 223 Rz 35 und 54), die durch Vorlage im Rechtsverkehr-Verfahren nach § 143 BAO respektive § 147 BAO - verwendet wird.
Sollten Feststellungen zu einer Täuschung über die Identität des Ausstellers der Kontenregisterauszüge nicht zu treffen sein, kann die Herstellung eines inhaltlich unrichtigen Auszuges (EDV-Ausdruck) und dessen Verwendung im abgabenrechtlichen Verfahren auch weiters unter dem Aspekt der Fälschung eines Beweismittels strafbar sein (RIS-Justiz RS0095744; Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 293 Rz 10).
Das Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB würde dann vorliegen, wenn mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Richtigkeit der Daten im Kontoregister gemäß KontRegG zu schädigen, ein Beamter des Finanzamtes seine Befugnis in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen derart missbraucht, indem unrichtige Daten in die Auflistung gemäß KontRegG eingetragen werden, die tatsächlich aber im Kontenregister gemäß KontRegG nicht enthalten sind.
Es bleibt anzumerken, dass "falsche" (unechte) Daten iSd StGB auch solche (zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitete) Daten (wie etwa e-Mails oder Online-Eingaben durch Softwareübermittlung) sind, die entgegen einer Erklärung nicht von der Person oder Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist oder angegeben wurde (RIS-Justiz RS0122091; vgl auch Kirchbacher in WK2 StGB § 147 Rz 28b ff; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 147 RN 39 ff; Reindl in WK2 StGB § 225a Rz 3 ff, 7, 28; Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 65).
9) in meinem Fall geht es lediglich um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meiner Datenschutzgrundrechte und des mir gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrechtes auf Achtung meines Privatlebens.
Gerade der Umgang mit Daten ist derzeit ein hohes Anliegen und ständiges Thema, allein nur der Verdacht dass eine Gefährdung von Daten vorliegt hat zu Anzeigen, Hausdurchsuchungen bei einer Behörde und Suspendierung Dris. ***23*** ***24*** in der BVT Affäre geführt.
In meinem Falle habe ich nicht nur eine Gefährdung dokumentiert. Die Daten der Abgabenbehörde sind unrichtig und es ist nicht klar, wie und wo Daten aus welchem Rechtsgrund erfasst sind.
10) Eine mir vorliegende gutachterliche Stellungnahme bestätigt mich in meinen Bedenken, dies nicht allein zufolge unterschiedlicher Ergebnisse bei Auskünften aus dem Kontoregister.
Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, egal ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt.
Diese Ungereimtheiten erfordern das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, ebenso des Datenschutzbeauftragten.
Da nicht nur ich sondern eine Vielzahl von Staatsbürgern mit fraglichen, falschen respektive von Amts wegen zu löschenden Daten der Abgabenbehörde konfrontiert sind ist das Erfassen der Fakten sowie der bezughabenden Begründungen relevant um eine begründete Änderung der Rechtslage einzufordern, allenfalls auch des KontRegG, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des DSG und der DSGVO.
Die derzeitige seitens der Abgabenbehörde interpretierte Rechtslage führt nämlich dazu, dass der Datenbestand der Abfragen der Finanzämter nicht transparent ist und der Rechtsunterworfene keine Möglichkeit für ein Rechtsmittel oder eine Richtigstellung hat.
Ebenso wird dem Rechtsunterworfenen durch das Kontenregister gemäß KontRegG vorgespielt, dass in diesem sämtliche seiner Kontendaten erfasst wären während faktisch die Finanzämter zusätzliche andere Daten wie Ersatzdaten erfassen, welche der Rechtsunterworfene nicht einmal einsehen kann und nicht beauskunftet erhält.
Vorschriften die die "Ersatzdaten" des Kontenregisters gemäß KontRegG regeln und wie ein Rechtsunterworfener diese auf deren Richtigkeit prüfen kann, gibt es nicht.
11) Unter Verweis auf meine Darlegungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Prüfungsauftrages stelle ich wiederholend den
Antrag gemäß § 299 BAO
auf Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.02.2018. zugestellt am 07.02.2018. zu Steuernummer ***5***, ABNr.: ***10***/18, zufolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides.
Ich beantrage den Bescheid ersatzlos zu beheben, da der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist.
Abweisungsbescheid
Der Spruch des angefochtenen, an den Bf ergangenen Bescheids vom 1. Juli 2019 lautet:
Der Antrag vom 08.01.2019 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 wird abgewiesen.
Die Begründung dieses Bescheids lautet:
Im gegenständlichen Antrag wurde seitens des Antragstellers vorgebracht:
[Es folgt die Wiedergabe des Antrags, Text siehe oben]
Über den Antrag wurde erwogen:
Festzuhalten ist zunächst, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Erledigung des gegenständlichen Antrags zuständig ist. Die Zuständigkeit ist nicht auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen. Eine Delegierung nach § 3 AVOG 2010 durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf ist nicht erfolgt. Auch wurde die Zuständigkeit für die Prüfung aufgrund des antragsgegenständlichen Prüfungsauftrags nicht an das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs übertragen.
Die Amtshandlungen des laut Prüfungsauftrag im Namen und für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf prüfenden Organs beruhen auf dem antragsgegenständlichen Prüfungsauftrag. Eines Delegierungsbescheides oder einer anderweitigen Rechtsgrundlage bedarf es hiefür nicht.
I
Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des gegenständlichen Antrags einzugehen ist nicht erforderlich, da die Abgabenbehörde den gegenständlichen Antrag als zulässig erachtet.
Zur Klarstellung ist jedoch auf folgende verfehlte rechtliche Beurteilungen in den angesprochenen Ausführungen hinzuweisen:
"Ob einem Antrag nach § 212a BAO stattgegeben wird ist ebenso Ermessen der Behörde".
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 212a BAO ist keine Ermessensentscheidung, Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einhebung.
,, Einer der letzten Beschlüsse des BFG vom 18.10.2018, RS/7100025/2018, zeigt, welche Rechtshaltung innerhalb der Finanzverwaltung bei Anträgen nach § 299 BAO besteht."
Das Bundesfinanzgericht ist nicht Teil der Finanzverwaltung sondern ein unabhängiges Gericht.
II
Rechtswidrigkeit des Spruches des Prüfungsauftrags.
Der Spruch des antragsgegenständlichen Bescheides lautet:
***2*** ***1***
***4***, Wien
***3***
Bescheid über einen Prüfungsauftrag
Der/Die oben Genannte hat eine Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) zu dulden und seinen/ihren Mitwirkungspflichten gegenüber folgenden mit der Prüfung beauftragten Personen nachzukommen.
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung - Zeiträume:
Einkommensteuer 2015 - 2016
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Bundesabgabenordnung:
§ 299 (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 126 (1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
§ 147 (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
§ 148 (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
(2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;
c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).
(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153c gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,
2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,
5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,
6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie
7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.
(4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.
Einkommensteuergesetz 1988
§ 22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
- staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit
sowie aus der Berufstätigkeit der
- Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
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Normen und Schlagworte
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 164 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102162/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102162.2021
- Stammnummer
- 135020
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF