Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102162/2021
Rechtliche Existenz bzw. Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102162/2021vom 05.11.2021Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
- Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
- Bildberichterstatter und Journalisten,
- Dolmetscher und Übersetzer.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
c) Einkünfte aus
- der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
- der Tätigkeit als Hebamme
- der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
- im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
- sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
- Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
- Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
3. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
- die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
-jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2
tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
4. Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
5. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 23 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 29 Sonstige Einkünfte sind nur:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
-freiwillig oder
- an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
- als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
- sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
- sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Nach § 299 BAO kann ein Bescheid aufgehoben werden wenn sich der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Tatbestandsmäßig ist daher nur der Spruch eines Bescheides auf seine Richtigkeit zu prüfen nicht dessen Begründung.
Die vorgebrachten Verfahrensmängel des Prüfungsablaufs selbst berühren die Richtigkeit des Spruches des antragsgegenständlichen Prüfungsauftrages nicht.
Auf das diesbezügliche Vorbringen ist daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen.
Bezüglich des Spruches des antragsgegenständlichen Prüfungsauftrags relevantes Vorbringen bezieht sich auf die nicht vorliegende Verpflichtung zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen als tatbestandsmäßige Voraussetzung nach § 147 BAO hinsichtlich der Durchführung einer Außenprüfung.
Wie aus § 147 BAO erhellt, kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Festzuhalten ist, dass die Begriffe "Bücher" bzw. "Aufzeichnungen" nicht ident sind. Bücher (iSd Abgabenvorschriften) sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen. Aufzeichnungen (iSd Abgabenvorschriften) sind Aufschreibungen, die sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken (zB Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) dienen. Dass der Antragsteller im Zeitraum laut Prüfungsauftrag zur Führung von Büchern verpflichtet gewesen wäre, wird seitens der Abgabenbehörde nicht behauptet. Der Verweis auf die EStR RZ 5202, 5303 geht daher ins Leere.
Wesentlich ist, ob der Antragsteller im Prüfungszeitraum 2015 und 2016 laut Prüfungsauftrag verpflichtet war, Aufzeichnungen zu führen.
Der Antragsteller hat im Prüfungszeitraum Einkünfte aus einer Tätigkeit für die ***6*** GmbH erzielt.
Von dieser wurden diese Einkünfte für die Zeiträume 01.01.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 15.07.2016 als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit qualifiziert und entsprechende Lohnzettel erstellt.
In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Verweises des Antragstellers auf die Feststellungen der GPLA Prüfung des Finanzamts Wien 4/5/10 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015, wonach die Einkünfte des Antragstellers rechtskräftig als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit qualifiziert wurden, festzuhalten, dass hinsichtlich dieser Prüfung nur ein Bericht über die Außenprüfung vorliegt. Ein Außenprüfungsbericht ist mangels Bescheidcharakters einer Rechtskraft nicht zugänglich.
Der Antragsteller war in vorgenannten Zeiträumen mehr als 25% am Grundkapital der ***6*** GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer.
Wäre das Rechtsverhältnis des Antragsstellers zur ***6*** GmbH hinsichtlich seiner Tätigkeit für diese, losgelöst vom Umstand dessen wesentlicher Beteiligung an dieser, als Dienstverhältnis im Sinne des EStG 1988 zu qualifizieren, so bestimmt § 22 Zif 2 2. Teilstrich EStG, dass Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind.
Diese Einkünfte stellen betriebliche (nicht gewerbliche) Einkünfte dar, im Rahmen derer Betriebseinnahmen erzielt werden und gegebenenfalls Betriebsausgaben anfallen.
Lägen hinsichtlich gegenständlicher Beschäftigung, im Hinblick auf die Thematisierung einer allfälligen werkvertraglichen Tätigkeit des Antragstellers für die ***6*** GmbH, nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, wären die gegenständlichen Einkünfte im Hinblick auf den erfüllten Tatbestand des § 23 Z 1 EStG 1998 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Diese Einkünfte stellen betriebliche Einkünfte dar, im Rahmen derer Betriebseinnahmen erzielt werden und gegebenenfalls Betriebsausgaben anfallen.
Lägen hinsichtlich gegenständlicher Beschäftigung nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 23 Z 1 EStG nicht vor, lägen jedenfalls Einkünfte aus Leistungen nach § 29 Z 3 EStG vor.
Gemäß § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Gem. § 126 Abs.3 BAO gilt § 126 Abs.2 BAO u.a. sinngemäß für die Ermittlung der sonstigen Einkünfte.
Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit Vorstehendem, dass der Antragsteller zur Führung von Aufzeichnungen im Prüfungszeitraum jedenfalls verpflichtet war und die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Außenprüfung gem. § 147 BAO vorliegen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Antragsteller selbst für das Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt hat, hinsichtlich derer Aufzeichnungspflicht besteht.
Der Spruch des Prüfungsauftrags vom 05.02.2018 erweist sich daher nicht als unrichtig und ist der gegenständliche Antrag gem. § 299 BAO daher abzuweisen.
Beschwerde
Gegen den Abweisungsbescheid vom 1. Juli 2019 richtet sich die Beschwerde des Bf vom 31. Juli 2019:
Ich, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, erhebe gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 01.07.2019, mit welchem mein Antrag vom 08.01.2019 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 abgewiesen wird, binnen offener Frist von einem Monat nach Zustellung
BESCHWERDE
und werden als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie überdies sekundäre Verfahrensmängel, zumal die Behörde aufgrund unrichtiger Rechtsansicht Feststellungen nicht getroffen hat, geltend gemacht.
Zufolge der Entscheidung des VwGH zu Ro 2019/13/0014 vom 25.04.2019 ist der von mir gestellte Antrag nach § 299 BAO zulässig, im Zeitpunkt meiner Antragstellung war dies unter Bedacht auf den Beschluss des BFG vom 18.10.2018, RS/7100025/2018, noch fraglich.
Mit 07.02.2018 wurde mir der Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.
Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 143 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf anhängig. Die Prüfung der Abgabenbehörde für die Jahre 2015 und 2016 beruht allein auf dem § 147 BAO.
Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, da die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen falsch ausgelegt wurden-(VwGH 17.6.1981, ZI. 3097/80). Die Bestimmung des § 147 BAO wird falsch interpretiert und durch die Behörde - auf den von ihr angenommenen Sachverhalt-in meinem Falle zur Anwendung gebracht. Der Spruch des Bescheides ist rechtswidrig und verstößt gegen das Gesetz. Der Bescheidspruch ist nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt wurden.
Ich habe nach Zustellung des Bescheides releviert, dass ich nicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen in diesen Jahren 2015 und 2016 verpflichtet bin.
§ 147 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:
Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Der Prüfungsauftrag ist für Unternehmer bestimmt, da diese zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
§ 124 BAO lautet wie folgt:
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Fraglich ist weshalb ich fiktiv als Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten behandelt werde. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage konnte mir bis dato nicht genannt werden.
Die Tatbestandsmerkmale des § 147 Abs. 1 BAO sind in meinem hier gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO führt das (in völliger Verkennung der Regelungen des AVOG meines Erachtens nach überhaupt unzuständige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (durch das nicht zur Vertretung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß Geschäftsverteilung befugte Organ AD ***13*** ***14***) im Schreiben vom 06.07.2018 aus, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist.
Dieser Rechtsansicht-dass allein die Stellung als Gesellschafter im Sinne des UGB oder anderer gesetzlicher Vorschriften zwangsläufig zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen führt - ist mit aller Vehemenz entgegenzutreten, es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Feststellungen im Zusammenhang mit der Stellung eines GmbH-Gesellschafters das Finanzamt zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangt.
Es werden auch keine Feststellungen getroffen, wann und warum Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit aufgrund einer mehrheitlichen (gemeint wesentlichen) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegen.
Es wurde nicht beurteilt, ob ich meine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 schulde, welches Anstellungsverhältnis aufgrund gemäß welcher vertraglicher Vereinbarung besteht und ob ich für die Tätigkeit oder für sonstige Angestelltentätigkeit oder gar in einem Mischverhältnis entlohnt werde.
Sekundäre Verfahrensmängel werden gerügt, da es für eine steuerrechtliche Beurteilung auf das schuldrechtliche Verhältnis ankommt.
Ab 01.07.2016 habe ich zufolge Änderung der Umstände Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne § 22 Z. 2 EstG versteuert.
Ohne wirkliche inhaltliche Begründung kommt das Finanzamt zu der Schlussfolgerung, dass meine Abgabenerklärungen für 2015 und 2016 unrichtig wären. Damit entfernt sich das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf von den Feststellungen der GPLA Prüfung des Finanzamtes Wien 4/5/10 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015, wonach meine Einkünfte als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind.
Um die Rechtsansicht zu rechtfertigen wird seitens des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf darauf verwiesen, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch das Finanzamt Wien 4/5/10 nur ein Bericht und kein Bescheid vorliegt.
Dieses Agieren widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, worunter verstanden wird, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Es ist denkunmöglich, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf und das Finanzamt Wien 4/5/10 denselben Lebenssachverhalt rechtlich anders beurteilen (abgesehen davon, dass eine GPLA Prüfung sich intensiv mit den tatsächlichen Umständen auseinandersetzt und die rechtliche Schlussfolgerung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf lediglich auf dem Faktum der Gesellschafterstellung beruht). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Abgabenrecht zu beachten (zB VwGH 10. 10. 1996, 95/15/0208, 0209).
Wie erwähnt fehlen Feststellungen zu der rechtlich unrichtigen Schlussfolgerung des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird überdies neben der unrichtigen rechtliche Beurteilung releviert.
Aufgrund meiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Baubranche bin ich im Zusammenhang mit unselbständiger Tätigkeit, selbständiger Tätigkeit und Scheinselbständigkeit sensibilisiert.
Es ist unstrittig, dass die Regelungen des EStG 1988, welche auf dem Abgabenänderungsgesetz 1981, BGBl. 620, beruhen, insbesondere unter Bedacht auf das Erkenntnis des VwGH vom 9. Dezember 1980, VwSlg. 5535 F, in sich unstimmig sind.
Entgegen der Rechtsansicht des VwGH werden kraft Gesetzes einerseits Personen, die nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften keine Dienstnehmereigenschaft hätten, als Dienstnehmer eingestuft und andererseits die Bezüge von Personen, die nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften in der Regel Dienstnehmer wären, als Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit gewertet (§ 22 Z 2, Teilstrich 2, EStG 1988, soweit er Beschäftigte betrifft, die zwar mit mehr als 25 % aber weniger als 50 % beteiligt und nicht weisungsfrei gestellt sind).
Art 18 B-VG fordert, dass bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handelns umschrieben sind. Bei Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind freilich - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
Wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz die Verwaltungsbehörde ermächtigt, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse. Ob eine Bestimmbarkeit des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung gegeben ist, zeigt sich dabei nicht zuletzt an der jeweils einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Die derzeitige Regelung ist derart unbestimmt, dass die Finanzverwaltung ohne genaue Prüfung der vertraglichen (schuldrechtlichen) Vereinbarungen nicht in der Lage ist, einzelne Steuerpflichtige richtig zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der einkommensteuerlichen Rechtslage bestehen Bedenken hinsichtlich der hinreichend bestimmten Umschreibung der Beschäftigungstypen.
Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses, wie er in § 47 Abs 2 EStG 1988 seinen Niederschlag gefunden hat, wird letztlich ausschließlich durch das Element der Weisungsgebundenheit bestimmt, weil die in § 47 Abs 2 EStG 1988 vorgesehenen Tatbildelemente nur zwei unterschiedliche Aspekte des Grundtatbestandes der Unterworfenheit unter fremden Willen beschreiben und demgemäß bei fehlender Weisungsgebundenheit nicht "sonst alle Elemente eines Dienstverhältnisses" vorliegen können.
Durch jahrzehntelange Judikatur erst wurden Kriterien zum Begriff der unselbständigen Tätigkeit bzw. des Dienstverhältnisses als offenen, durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Begriff geschaffen.
So heißt es im Erkenntnis vom 22. Februar 1996, ZI. 94/15/0123 (ÖStZB 1996, 555 (556)):
"Nach Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentliche Merkmale das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, einer Weisungsgebundenheit, die die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus beschränkt, und der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.
Unter diesen Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen."
Dieses Erkenntnis verweist in diesem Zusammenhang auf die dg. Entscheidungen vom 16. Februar 1994 zu ZI. 90/13/0251 (ÖStZB 1994, 496) sowie vom 25. Jänner 1995 zu ZI. 93/15/0038 (ÖStZB 1995, 516). Dass zur Lösung der Abgrenzungsfrage auf das Unternehmerwagnis, die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung abzustellen ist, betonen (u.a.) auch die Erkenntnisse vom 4. März 1986, ZI. 84/14/0063 (ÖStZB 1986, 425), 5. Oktober 1994, ZI. 92/15/0230 (ÖStZB 1995, 353), 25. Jänner 1995, ZI. 93/15/0038 (ÖStZB 1995, 516) und 31. Juli 1996, ZI. 95/13/0220 (ÖStZB 1997, 234).
Im Erkenntnis vom 17. Mai 1989, ZI. 85/13/0110 (ÖStZB 1989, 455 (456)) heißt es zur Interpretation des §47 Abs 3 EStG 1972 (= § 47 Abs2 EStG 1988):
"Dieser Legaldefinition hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen
a) die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und
b) die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig ausgeübten und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen.
Einerseits tritt insbesondere bei höher qualifizierten Leistungen, bei denen der geistigen Schaffenskraft und Kreativität des Arbeitnehmers besondere Bedeutung zukommt (zB leitende Angestellte), die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit häufig in den Hintergrund;.
Andererseits kann auch eine selbständig ausgeübte Tätigkeit eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich machen (zB reproduzierende Künstler oder Vortragende, die sich sowohl zeitlich als auch räumlich an ein vom Veranstalter vorgegebenes Programm halten müssen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien aufgezeigt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört insbesondere das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos."
Die gleiche Rechtsauffassung wird in der Entscheidung vom 23. Oktober 1990, ZI. 89/14/0102 (ÖStZB 1991, 238), vertreten.
In seiner Entscheidung vom 24. Februar 1999, ZI. 97/13/0234,0235 (ÖStZB 1999, 509), hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob das Vorstandsmitglied einer AG seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 schulde, allein auf Grund des mit der AG geschlossenen Anstellungsvertrages zu beurteilen sei.
Dem stehen auch nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der AG entgegen, da es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne allein auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Vorstandsmitglied und der AG ankommt.
Die in den zitierten Bestimmungen niedergelegte Weisungsfreiheit des Vorstandes einer AG hat somit den Verwaltungsgerichtshof selbst nicht gehindert, in diesen Fällen ein steuerliches Dienstverhältnis anzunehmen.
Zorn (Besteuerung der Geschäftsführung, aaO, S 9) kommt in seiner eingehenden Judikaturanalyse zum Ergebnis, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine große Anzahl von Einzelmerkmalen des Dienstverhältnisses erarbeitet hat, die sich zu folgenden wesentlichen Merkmalen zusammenfassen ließen:
Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, Fehlen des Unternehmerwagnisses, Fehlen der Vertretungsbefugnis, Anspruch und laufende Auszahlung des Lohnes.
In der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird somit - anders als in VwSlg. 5535 F/1980 - davon ausgegangen,
- dass bereits § 47 Abs 2 EStG 1988 nicht nur ein Kriterium, sondern zwei Kriterien für das steuerliche Dienstverhältnis kennt (Weisungsgebundenheit und organisatorische Eingliederung);
- dass neben diesen beiden Kriterien zumindest noch das Kriterium des Unternehmerwagnisses von Bedeutung ist;
- dass das Kriterium der Weisungsgebundenheit als Merkmal eines Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten, ja unter Umständen ganz fehlen kann (womit notwendigerweise die steuerliche Qualifizierung des Verhältnisses vorwiegend oder ausschließlich nach anderen Kriterien erfolgen muss);
- dass in Zweifelsfällen auf weitere Kriterien abzustellen ist.
Die Interpretation und das Verständnis der Gesetzeslage ergibt, dass die Begriffe der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit und des Dienstverhältnisses bzw. des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als durch § 47 EStG 1988 abschließend definiert angesehen werden können, sondern durch eine Mehrzahl von Merkmalen als Typusbegriffe gekennzeichnet sind. Solchen Typusbegriffen sind aber die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren, sondern an Hand einer Vielzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat.
Dass die Kriterien der Weisungsgebundenheit einerseits, der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers andererseits Unterschiedliches bedeuten und nicht in einen Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit aufgehen, wird auch für die - hinsichtlich der Definition des Dienstverhältnisses mit § 47 Abs 2 EStG 1988 übereinstimmende (vgl. §1 Abs2 zweiter Satz LStDV 1990, dBGBI. I 1989 S 1848) - deutsche Rechtslage vertreten.
Nach Pflüger (in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 EStG Anm. 72 und 73) ist Kriterium für das Vorliegen von Weisungsgebundenheit, ob die dem Beauftragten nach der Eigenart der Tätigkeit zukommende Bewegungsfreiheit Ausfluss seines eigenen Willens ist oder aber Ausfluss des Willens des Auftraggebers.
Von einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist hingegen auszugehen, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht den Weisungen konkreter Personen unterliegt, aber in einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Organismus eingegliedert sei und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss.
AaO wird sogar davon ausgegangen, dass die Eingliederung in den Betrieb mit dem Bestehen eines Dienstverhältnisses gleichzusetzen sei.
Nach Giloy (in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz - Kommentar, §19 Rdnr. B 129) sind Leitung des Arbeitgebers oder Weisung des Arbeitgebers zwar nach der Rechtslage unverzichtbare Merkmale.
"Da es jedoch bei Führungskräften an der Weisungsgebundenheit im Einzelfall fehlen kann, muss für eine nichtselbständige Arbeit die Eingliederung entscheidend sein."
Diese Eingliederung ist nicht organisatorisch sondern strukturell zu verstehen (aaO, Rdnr. B 130). In der Folge (Rdnr. B 131) wird von diesem Kommentar sogar die Auffassung vertreten, dass die Weisungsgebundenheit - jedenfalls für sich allein - kein entscheidendes Merkmal für die Arbeitnehmerstellung ist.
Vor dem Hintergrund dieser Deutung des Begriffs des steuerlichen Dienstverhältnisses hat der VfGH erkannt, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 22 Z 2, Teilstrich 2, EStG 1988 nicht gegen Art 18 B-VG verstoßen hat.
Ist das Merkmal der Weisungsgebundenheit nur eines unter mehreren Merkmalen, die für die Deutung des Typusbegriffes "Dienstverhältnis" maßgebend sind, so muss es grundsätzlich möglich sein, die Frage des Vorliegens der (sonstigen) Merkmale eines Dienstverhältnisses auch unter "Ausblendung" bzw. unter Hinzudenken des Merkmales der Weisungsgebundenheit zu beantworten.
Der VfGH hat auch erkannt, dass auch dann, wenn man die dem Erkenntnis VwSlg. 5535 F/1980 zugrundeliegende Rechtsauffassung übernimmt, dass ein Dienstverhältnis keinesfalls vorliegen kann, wenn es am Merkmal der Weisungsgebundenheit fehlt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch in dem zitierten Erkenntnis wird nämlich anerkannt, dass Weisungsgebundenheit nicht mit Dienstverhältnis gleichzusetzen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr selbst davon aus, dass Fälle denkbar seien, bei denen zwar Weisungsgebundenheit gegeben sei, bei denen aber erst durch Heranziehung jener Abgrenzungskriterien, wie sie Schrifttum und Rechtsprechung zur Scheidung von selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit entwickelt haben, entschieden werden könne, welche Art von Tätigkeit vorliege.
Ist eine solche Vorgangsweise aber - wie der Verwaltungsgerichtshof selbst annimmt und was auch der Verfassungsgerichtshof nicht bezweifelt - durch das Gesetz gedeckt bzw. im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewählte, mit einem Typusbegriff arbeitende Abgrenzungstechnik geradezu geboten, so hat auch in solchen Fällen notwendigerweise das Merkmal der Weisungsgebundenheit außer Betracht zu bleiben (weil es in beiden Fällen gegeben ist) und die Entscheidung nach anderen Merkmalen, letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen.
Dann hat aber auch der Gesetzgeber nicht Unvollziehbares oder zu Unbestimmtes angeordnet, wenn er bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen die Frage der Weisungsgebundenheit sozusagen ausblendet und anordnet, dass die Beurteilung danach zu erfolgen hat, ob die Beschäftigung "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufweist, das heißt letztlich auf die anderen, von der Judikatur herausgearbeiteten maßgebenden Merkmale verweist.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit dem Abstellen auf "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" nicht gegen Art 18 B-VG verstoßen, weil es solche Merkmale nach der gesetzlichen Lage nicht geben könne.
Der in § 22 Z 2, Teilstrich 2, EStG 1988 umschriebene Beschäftigungstypus kann deswegen nicht identifiziert werden, weil die "anderen" Merkmale eines Dienstverhältnisses eine Bedeutung überhaupt nur unter der Bedingung bestehender Weisungsgebundenheit haben könnten.
Dem ist freilich zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass in dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften jedenfalls - d.h. auch bei Mehrheits- oder Alleingesellschaftern - zwischen der Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu unterscheiden ist. Dazu kommt, dass § 22 Z 2, Teilstrich 2, EStG 1988 nicht nur den zu 100 % beteiligten Geschäftsführer erfasst, sondern alle Personen, die (in welcher Funktion auch immer) bei einer Kapitalgesellschaft beschäftigt und an ihr mit mehr als 25 % beteiligt sind.
Dass bei dieser Personengruppe der (steuer)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses auch von der Höhe der Beteiligung abhängt, ist plausibel (vgl. auch Arnold, ÖStZ 2000, 638 (639)) und mag eine entsprechend differenzierende Rechtsanwendung erfordern, führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmung.
Auch die vorher zitierte eigene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beweist nicht das Gegenteil. Es mag zwar sein, dass verschiedene Merkmale, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit wesentliche Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild die (sonstigen) Merkmale eines Dienstverhältnisses dominieren, kaum oder gar nicht (mehr) brauchbar sind.
Zahlreiche Entscheidungen des VwGH zeigen jedoch, dass - unter Berücksichtigung des im gegebenen Zusammenhang zu beachtenden Trennungsprinzips - vor allem die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Kapitalgesellschaft und das (auf die Geschäftsführertätigkeit zu beziehende) Unternehmerwagnis auch im Fall der Weisungsungebundenheit verschieden ausgestaltet sein können und daher (auch) als (sonstige) Merkmale eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen.
Ob diese Entscheidungen die zugrundeliegenden Fälle jeweils zutreffend gelöst wurden konnte auch der Verfassungsgerichtshof nicht immer beurteilen.
Gemäß VfGH ist es bei der in Rede stehenden Fallgruppe nicht zuletzt im Hinblick auf den hier häufigen Umstand des Selbstkontrahierens schwierig, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln und danach im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Beschäftigungsverhältnis, konkret vor allem eine Geschäftsführertätigkeit, lässt man einmal die allfällige Weisungsungebundenheit außer Betracht, die Merkmale der Unselbständigkeit oder der Selbständigkeit aufweist.
Der VfGH bezweifelt auch nicht, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen eine kasuistische - und daher vielleicht als unbefriedigend empfundene - Judikatur unvermeidlich machen.
Vergleichbare Schwierigkeiten ergeben sich freilich auch etwa in Fällen verdeckter Gewinnausschüttungen oder von Vereinbarungen zwischen Angehörigen.
Das bloße Abstellen des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf auf eine Mehrheitsbeteiligung regt den Gleichheitssatz betreffende Bedenken dahin, der Gesellschafter-Geschäftsführer werde deswegen (ohne sachliche Rechtfertigung) schlechter gestellt.
Auch die vorher zitierte eigene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beweist nicht das Gegenteil. Es mag zwar sein, dass verschiedene Merkmale, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit wesentliche Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild die (sonstigen) Merkmale eines Dienstverhältnisses dominieren, kaum oder gar nicht (mehr) brauchbar sind.
Zahlreiche Entscheidungen des VwGH zeigen jedoch, dass - unter Berücksichtigung des im gegebenen Zusammenhang zu beachtenden Trennungsprinzips - vor allem die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Kapitalgesellschaft und das (auf die Geschäftsführertätigkeit zu beziehende) Unternehmerwagnis auch im Fall der Weisungsungebundenheit verschieden ausgestaltet sein können und daher (auch) als (sonstige) Merkmale eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass das damit angesprochene Problem aus der Sicht einer Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung, vor allem auch unter dem Aspekt eines rechtsformorientierten Steuerbelastungsvergleiches und daher der Rechtsformwahl, von erheblicher praktischer und steuerpolitischer Bedeutung ist.
Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums, "in der Statuierung der Pflicht zur Entrichtung lohnabhängiger Abgaben von einem weiten Dienstnehmerbegriff auszugehen".
Das nach AVOG unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geht für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf allerdings ohne Prüfung der näheren Umstände meiner tatsächlichen Tätigkeit jedenfalls davon aus, dass meine Einkünfte jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein müssen.
Wird im Unternehmen einer Kapitalgesellschaft eine Tätigkeit in einer Art verrichtet, die einem Dienstverhältnis zumindest nahesteht, weil sie - mit Ausnahme der allenfalls fehlenden Weisungsgebundenheit - Merkmale aufweist, die für ein Dienstverhältnis (und nicht für einen Werkvertrag oder einen Auftrag) typisch sind, so begegnet es keinen Bedenken, wenn die dafür gewährten Vergütungen in die auf Dienstverhältnisse und Arbeitslöhne abstellenden steuerlichen Behandlungen einbezogen werden, mag auch die beschäftigte Person gleichzeitig an der Kapitalgesellschaft (wesentlich) beteiligt sein (vgl. auch Taucher, Kommunalsteuer, Kommentar, §2 Rz. 110).
Sollten jedoch - etwa als Folge der Höhe dieser Beteiligung - neben der Weisungsungebundenheit auch die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar sein, so ist bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z 2, Teilstrich 2, EStG 1988 gegeben.
Es kann strittig sein, ob zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer/Mehrheitsgesellschafter ein Dienstverhältnis besteht oder nicht.
Der Geschäftsführer - auch wenn Mehrheitsgesellschafter - einer GmbH erbringt mit seiner Leistung unter Umständen keinen bestimmten Erfolg, also kein Werk; vielmehr obliegt ihm die Erbringung einer Arbeitsleistung. Unter Umständen vollbringt er Tätigkeiten wie ein normaler Angestellter, da ihm Fachwissen - zB der Baubranche - fehlt und er sich der fachlichen Weisung zB des Baumeisters zu unterwerfen hat.
Nach § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach dem durch das AbgÄG 1994, BGBl Nr 680 mit Wirkung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden (vgl Art IIZ 11 AbgÄG 1994), also insoweit rückwirkend - eingefügten letzten Satz dieser Gesetzesstelle ist ein Dienstverhältnis weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1Z 1 lit b EStG 1988 vorliegen.
Der letztgenannten Gesetzesstelle kann dabei nur die Bedeutung beigemessen werden, dass hier eine Regelung für solche Personen getroffen wird, die an der Kapitalgesellschaft überhaupt beteiligt, wenn auch nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 (zweiter Teilstrich) EStG 1988 beteiligt sind.
Dem Hinweis auf die nähere Regelung der Wesentlichkeit einer Beteiligung im § 22 Z 2 EStG 1988 kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass die Regelung allein solche Personen treffen sollte, die überhaupt in einem Beteiligungsverhältnis zur Gesellschaft stehen.
Diese Absicht des Gesetzgebers geht auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AbgÄG 1994 hervor, wonach damit klargestellt werden sollte, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jedenfalls auch als in einem Dienstverhältnis stehend anzusehen seien (1624 BlgNR 18. GP).
Erspart sich das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden, soferne dieses Finanzamt überhaupt zuständig ist.
Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt.
Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel und sohin an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO wurde zunächst seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass aufgrund meiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aufgrund meiner vielen Bankkonten ich quasi wie ein (Einzel-)Unternehmer geprüft werde. Ich habe keine taugliche Rechtsgrundlage moniert, aufgrund meines Vorbringens hat offenbar die Abgabenbehörde nach einer anderen Begründung gesucht.
In weiterer Folge hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs im Schreiben vom 06.07.2018 ausgeführt, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist.
Auch dieser Rechtsansicht bin ich entgegengetreten.
Dann wurde in einem Schreiben des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20.07.2018 festgehalten, dass ich laut Prüfungsauftrag betriebliche Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z.2 zweiter Teilstrich EStG 1988 aufgrund meiner Mehrheitsbeteiligung an der ***6*** GmbH erziele, ungeachtet dessen, dass hinsichtlich dieser Einkünfte Lohnzettel übermittelt wurden und die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufzuweisen vermochte.
Auch diese Rechtsansicht ist im diametralen Gegensatz zu den Feststellungen der GPLA Prüfung des Finanzamtes Wien 4/5/10 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015, wonach diese Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit rechtskräftig qualifiziert wurden. Diese amtlichen Unterlagen sind notorisch, wurden von mir zusätzlich im anhängigen Verfahren vorgelegt, dies unter Anschluss der Ausführungen meiner vormaligen steuerlichen Vertretung, welcher die Rechtsansicht des Finanzamtes Wien 4/5/10 in merito teilt.
Aus den Einkommensteuerrichtlinien ergibt sich, dass ich nicht zu Buchführungspflichten verhalten bin, eine Verpflichtung zu Aufzeichnungen besteht demnach für mich nicht.
Es wurde nicht beurteilt, ob ich meine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 schulde, welches Anstellungsverhältnis aufgrund gemäß welcher vertraglicher Vereinbarung besteht und ob ich für die Tätigkeit als GF oder für sonstige Angestelltentätigkeit oder gar in einem Mischverhältnis entlohnt werde.
Ich stelle den Antrag das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2019 den Bescheid Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 beheben.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Jänner 2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 31. Juli 2019 gegen den Abweisungsbescheid vom 1. Juli 2019 als unbegründet ab, was das Finanzamt so begründete:
In der gegenständlichen Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht:
[Es folgt die Wiedergabe der Beschwerde, Text siehe oben]
Vorweg werden nochmals maßgebliche Rechtsgrundlagen hervorgehoben.
§ 126 Bundesabgabenordnung
(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
§ 147 Bundesabgabenordnung
(1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
§ 29 Sonstige Einkünfte sind nur:
1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
- freiwillig oder
- an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
- als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
- sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
- sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).
3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen
§ 299 Bundesabgabenordnung
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (VwGH 20.1.2016, 2012/13/0059).
Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt im Wesentlichen vor:
1
§ 147 BAO, der Prüfungsauftrag sei für Unternehmer bestimmt, da diese zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
2
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf die GPLA Prüfung betreffend die ***6*** GmbH, bei der die Qualifizierung der Einkünfte des Bf aus der Tätigkeit für die ***6*** GmbH im Prüfungszeitraum seitens der GmbH als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit unbeanstandet blieb.
3
Nichtvorliegen von Buchführungspflichten gemäß den Einkommensteuerrichtlinien und demnach keine Aufzeichnungspflichten des Bf.
4
Unter Anführung von Judikatur und Literatur zur Abgrenzung selbständiger/nicht selbständiger Einkünfte: Nichtbeurteilung seitens der Abgabenbehörde, ob der Bf der ***6*** GmbH seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs. 2 geschuldet hat, welches Angestelltenverhältnis aufgrund gemäß welcher vertraglicher Vereinbarung bestand und ob der Bf für die Tätigkeit als Geschäftsführer oder für sonstige Angestelltentätigkeit oder gar in einem Mischverhältnis entlohnt wurde.
Dazu wird ausgeführt:
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Normen und Schlagworte
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 164 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102162/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102162.2021
- Stammnummer
- 135020
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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