Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102162/2021
Rechtliche Existenz bzw. Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102162/2021vom 05.11.2021Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vertreter des Finanzamtes habe daher gewusst, dass die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs stattgefunden hat und dass die beiden angeführten Beamten, die dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs angehört haben, diese Akteneinsicht gewährt haben. Das heißt, eine unzuständige Person eines unzuständigen Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs habe entschieden, was dem Beschwerdeführer in seinem Steuerakt einzusehen gestattet werde und was nicht. Da der Vertreter des Finanzamtes von der Akteneinsicht gewusst habe, habe er den Beschwerdeführer nicht richtig gemäß § 113 BAO beraten. Der Vertreter des Finanzamtes habe gewusst, dass nicht nur ***12*** ***11***, der im Prüfungsauftrag genannt werde, sondern auch noch weitere Personen des Finanzamts, nämlich jene, die die Akteneinsicht gewährten, in weiterer Folge die Prüfung durchgeführt haben.
Amtsdirektor ***14*** habe am 6. Juli 2018 eine E-Mail an den Beschwerdeführer geschickt, die in Kopie an die Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35***, an Hofrat Dr. ***12*** ***15*** vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, die Vorständin des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs, Dr. ***36*** ***37***, und den Jurist ***38*** ***39*** MA vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie Amtsdirektor ***12*** ***11*** laut Verteiler erging. In diesem Dokument beigefügt sei ein - zur Einsicht vorgelegtes - Schreiben mit dem Briefkopf des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom 6. Juli 2018, dass als Sachbearbeiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** ausweist und eine Reaktion auf eine Anfrage des Beschwerdeführers bezüglich Stand des Prüfungsverfahren ist. Das Schreiben wurde handschriftlich mit "***14***" gefertigt. Dies beweise, dass der Sitzungsvertreter des Finanzamts gewusst habe, dass Sachbearbeiter nicht ***12*** ***11***, sondern Amtsdirektor ***13*** ***14*** sei. Daraus folge, dass die Auskunft des Vertreters des Finanzamts vom 23. Juli 2018 falsch gewesen sei, da der Finanzamtsvertreter gewusst habe, dass Sachbearbeiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** sei.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Bundesministerium für Finanzen, Sachbearbeiter Mag. ***40*** ***22***, ihm am 4. September 2018 folgendes geschrieben habe (Das Schreiben wird zur Einsicht vorgelegt):
"Sehr geehrter Herr Kommerzialrat ***2***! Vielen Dank für Schreiben und Ihre offenen Worte bezüglich der bei Ihrem Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung. Die Beantwortung hat sich durch die genaue Prüfung des Sachverhalts etwas verzögert, wofür ich Sie um Verständnis bitte.
Ihr Akt mit der Steuernummer ***5*** wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf ausgewählt und zur Prüfung an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs laut Organisationshandbuch (intern) Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe zugeteilt. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hat danach am 20. Februar 2018 mit der Prüfung bei der steuerlichen Vertretung ***17*** Wien begonnen.
Am 21. Februar 2018 erfolgte eine Kontenregisterabfrage seitens des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs. Das Ergebnis war zum einen eine Kontoübersicht mit der Stammzahl mit 10 aktuellen und 153 beendeten Bankverbindungen. Weiters wurden auch 59 Ersatzdaten geliefert (insgesamt 10 + 153 + 59 = 222).
[…]
Ich versichere Ihnen, die Finanzverwaltung ist stets bemüht, die ihr übertragenen Aufgaben und Dienstleistungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger effizient, kompetent und bürgerfreundlich zu erbringen, ist allerdings auch an die Einhaltung der im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften sowie die erforderlichen Verfahrensschritte gebunden, wofür ich Sie um Verständnis ersuche. Ich hoffe ich konnte Sie über die Sach- und Rechtslage ausreichend formieren und zur Klärung offener Fragen beitragen."
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass sich aus diesem Dokument ergebe, dass nicht das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, sondern das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs prüfe.
Es gebe auch weiteres Dokument, dass dies belege: Am 18. Oktober 2018 habe Mag. ***40*** ***22*** vom BMF dem Beschwerdeführer geschrieben, dass der Erhalt eines neuerlichen Schreibens in der Steuerangelegenheit bestätigt werde. Auch diese Nachfrage habe sich das BMF angesehen und nochmals beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nachgefragt. Es lägen nach dieser Auskunft keine neuen Tatsachen vor. Aus diesem Dokument gehe genauso wie aus dem ersten hervor, dass die Anfrage an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gerichtet gewesen sei, weil dieses und nicht das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den Beschwerdeführer prüfe.
Auch in einem nochmaligen Dokument bestätige das Bundesministerium für Finanzen, Mag. ***40*** ***22***, am 13 September 2019, dass in den letzten Monaten eine Vielzahl an Stellen des Finanzressorts mit dem Fall befasst gewesen seien. "Von all diesen Seiten wurde das bisherige Vorgehen der Außenprüfung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bestätigt bzw. korrekt beurteilt." Auch dieses Schreiben beweise, so der Beschwerdeführer, dass durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geprüft werde.
In einem weiteren Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. Oktober 2018, für den Bundesminister unterfertigt von Sektionschef Dr. ***41*** ***42***, werde ausdrücklich auf die umfangreichen Antwortschreiben von Mag. ***40*** ***22*** vom 4. September 2018 und vom 18. Oktober 2018 aufmerksam gemacht. Auch hieraus ergebe sich nach dem Beschwerdeführer, dass damit auch vom Sektionschef bestätigt worden sei, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs prüfe, da dies Inhalt dieser vom Sektionschef zitierten Antwortschreiben gewesen sei.
Der Rechtsschutzbeauftragte des BMF, Sektionschef in Ruhe Dr. ***43*** ***44***, habe in einem Schreiben vom 31. Jänner 2019 an den Beschwerdeführer ebenfalls auf die Prüfungstätigkeit durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Bezug genommen. In diesem Schreiben wird unter anderem ausgeführt: "Das Ergebnis Ihre Person betreffende Kontoregisterabfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs habe ich mit den zuständigen Fachabteilungen im BMF und im BRZ eingehend geprüft." Auch dieses Schreiben beweise, so der Beschwerdeführer, dass die Prüfung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und nicht durch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vorgenommen worden sei.
Der Rechtsschutzbeauftragte Dr. ***43*** ***44*** habe in einem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. August 2019 bestätigt, dass durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 21. Februar 2018 eine Kontenregisteranfrage betreffend den Beschwerdeführer vorgenommen worden sei. "Gegenständliche Kontoliste (Beilage des Schreibens des Finanzamts von 15. Juli 2019) ist das Ergebnis einer vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 12. April 2019 ergänzend durchgeführten Kontenregisterabfrage."
Als weiteren Grund für die Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages vom 5. Februar 2018 führt Beschwerdeführer an, dass dieser Bescheid, abgesehen vom Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen, keine Begründung enthalte. Dies sei, wie sich aus zwei Gutachten, eines von Universitätsprofessor Dr. ***45***, eines von Professor Dr. ***32***, ergebe, rechtswidrig.
Ferner habe Amtsdirektor ***14*** am 4. Juli 2018 unter Verwendung des Briefkopfs des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs dem Beschwerdeführer Kontenlisten übermittelt, wobei diese Kontenlisten auch einen Stempel des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs, BV 22 tragen und die Unterschrift "***14***" enthalten.
Nach Vermutung des Beschwerdeführers ist diese Liste nicht aus einer Kontoregisterabfrage nach dem Kontoregistergesetz. Normalerweise sollte im Kontoregister, egal wer abfragt, der Kontoinhaber (Steuerpflichtige) oder das Finanzamt, jedes Mal dasselbe Ergebnis einer Abfrage erhalten. Genauso wie im RIS. Sowohl der Steuerzahler als auch das Finanzamt sähen unter Berufung auf § 4 Abs. 1 (Finanzamt) bzw. § 4 Abs. 4 (Steuerpflichtiger) des Kontenregistergesetzes bzw. § 4 Abs. 1 (Finanzamt) bzw. § 4 Abs. 2 (Steuerpflichtiger) der Kontoregister-Durchführungsverordnung im Kontenregister nach. Beide Gutachter hätten bestätigt, dass das Ergebnis der Abfrage durch den Beschwerdeführer im Kontenregister mit jenem, das das Finanzamt erhalten habe, ident sein müsse. Wenn der Beschwerdeführer eine derartige Abfrage tätige, erhalte er 180 Konten genannt, die ihm zuzurechnen seien. Das Finanzamt habe hingegen mit einer auf der gleichen Grundlage vorgenommenen Abfrage 200 Konten, die es dem Beschwerdeführer zurechnet, erhalten, wobei auch diese Abfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommen worden sei.
Dazu wird vom Beschwerdeführer nochmals auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Mag. ***40*** ***22***, vom 4. September 2018 verwiesen. Laut diesem Schreiben seien vom Bundesministerium für Finanzen insgesamt 222 Konten ermittelt worden.
In der Auflistung, die der Beschwerdeführer aus dem Kontoregister erhalten habe, gebe es 44 der dort ihm zugerechneten Konten in der Übersicht des Finanzamts nicht. Der Rechtsschutzbeauftragte Dr. ***44*** habe hierbei in der Beilage zum Schreiben vom 31. Jänner 2019 ausgeführt: "Es ist zutreffend, dass Herr Kommerzialrat ***2*** mehrfach drauf hingewiesen hat, dass 44 Konten fehlen würden. Diesen Hinweisen wurde aufgrund der (auf auch vom Rechtsschutzbeauftragten irrigen angenommen) Vollständigkeit einer Protokollierung mit dem bPK von Herrn Kommerzialrat ***2*** durchgeführten Kontoregisterabfrage zunächst nicht weiter nachgegangen."
Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst Bedenken, dass die Daten des Finanzamts aus dem Kontoregister stammen, wenn rund ein Drittel dieser Daten unzutreffend sei.
Zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrages wird vom Beschwerdeführer ferner ins Treffen geführt, dass er vom Finanzamt Amstetten Melk Schreibbs als Unternehmer geführt werde, während gleichzeitig dieses Finanzamt Meldungen zu Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz geprüft hat, obwohl diese Meldungen nur für Privatpersonen und nicht für Unternehmer bestimmt seien. Im Gutachten von Professor Dr. ***32*** werde dazu ausgeführt, es sei von wesentlicher Bedeutung, auf welche Rechtsgrundlage sich die Abgabenbehörde bei Erhebungen bei Abgabepflichtigen stütze. Für Erhebungen und Nachschauen sei laut Kontoregistererlass des BMF eine Kontoregister-Abfrage nicht zulässig. In dem Gutachten wird auf Seite 55 unter anderem ausgeführt: "Dies ergibt sich einerseits unmittelbar aus dem Umstand, dass für Erhebungen und Nachschauen eine Abfrage im Kontoregister laut dem Kontoregistererlass des BMF nicht vorgesehen (Punkt 2 des Erlasses vom 4.10.2016) und daher schon disziplinarrechtlichen Gründen nicht zulässig sei."
Der Beschwerdeführer bietet an, sämtliche Dokumente, auf die sich bezogen hat, dem Gericht auf dessen Wunsch noch gesondert vorzulegen.
Der Vertreter des Finanzamtes repliziert zusammengefasst wie in den bisherigen Schriftsätzen des Finanzamts im Verfahren.
Er legt die aktenkundige Kopie des Prüfungsauftrages vom 5. Februar 2018 mit dem Beiblatt zur Einsicht vor, wonach am 20. Februar 2018 der Prüfungsauftrag dem damaligen steuerlichen Vertreter zur Kenntnis gebracht und diesem eine Ausfertigung ausgefolgt worden sei. Dass der Prüfungsauftrag mit E-Mail zurückgesandt worden sei, lasse sich diesem Dokument nicht entnehmen. Dieser Prüfungsauftrag sei dem Vertreter des Finanzamts mit E-Mail als PDF übermittelt worden, das Original dürfte sich in der Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs befinden.
Der Beschwerdeführer verweist nochmals auf sein Vorbringen, dass ***12*** ***11*** am 6. Februar 2018 mit der damaligen steuerlichen Vertretung telefoniert und danach mit E-Mail über deren Wunsch den Prüfungsauftrag übermittelt habe. Der Prüfer habe mit dem damaligen Vertreter Mag. ***46*** für den 20. Februar 2018 einen Termin ausgemacht in den Räumlichkeiten der ***17*** in Wien. Bei diesem Termin am 20. Februar 2018 habe sich der Prüfer mit einem Ausweis des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs ausgewiesen und darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf einen Prüfungsauftrag ausgestellt habe. Bei diesem Termin habe Amtsdirektor ***11*** darauf bestanden, dass Mag. ***46*** den Prüfungsauftrag unterschreibe. Dazu könnte auch Mag. ***46*** als Zeuge befragt werden.
Über Nachfragen durch den Richter gibt der Beschwerdeführer an: Es sei richtig, dass der damalige steuerliche Vertreter am 20. Februar 2018 den Prüfungsauftrag unterschrieben habe, die Zustellung sei jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers schon Tage vorher mit E-Mail erfolgt. Es liege daher keine gültige Vorweisung des Auftrags vor.
Zur im Verfahren angesprochenen Frage der Derogation des Prüfungsauftrages aus dem Jahr 2018 durch den Prüfungsauftrag aus dem Jahr 2021 verweist der Vertreter des Finanzamts ergänzend darauf, dass eine solche nur dann erfolgen könne, wenn beide Bescheide miteinander Widerspruch stünden. Dies sei aber nicht der Fall.
Dazu wird zur Einsicht vorgelegt vom Beschwerdeführer ein Sachverständigengutachten der Professor Dr. ***47*** ***32*** Steuerberatung GmbH vom 8. Juli 2021 mit folgender Zusammenfassung:
"Die am 22. Juli 2021 neuerlich erlassenen Prüfungs- bzw. Nachschauaufträge betreffen den gleichen Abgabepflichtigen und die gleichen Abgabenarten und Prüfungszeiträume wie jene im Rechtsbestand befindlichen vom 5. Februar 2018. Mit der Erlassung dieser Bescheide hat das Finanzamt Österreich gegen den Grundsatz ,ne bis in idem' verstoßen, der besagt, dass in ein- derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf. Die Bescheide vom 22. Juni 2021 wurden daher in rechtswidriger Weise erlassen.
Das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG), das eine Umstrukturierung der bisherigen Finanzämter zu Dienststellen des Finanzamts Österreich ohne Behördencharakter mit sich brachte, hat zu keiner Änderung der in der Bundesabgabenordnung enthaltenen Befangenheitsbestimmungen geführt. Die schon bisher aus der Judikatur abgeleiteten Grundsätze über die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden sind daher unseres Erachtens auch auf für Dienststellen tätige Organe anzuwenden. Gleiches gilt auch für den auch der Partei möglichen Einwand einer Befangenheit, der zwar bereits vor bzw. während der Amtshandlung vorgebracht werden kann, über den aber schlussendlich erst im Sachbescheid bzw. in einem allfälligen anschließenden Rechtsmittelverfahren abzusprechen ist."
Dazu wird nochmals vom Beschwerdeführer auf sein Anbringen vom 4. Oktober 2021 verwiesen, und worin das diesbezügliche Vorbringen des Finanzamts bestritten werde.
Über Nachfrage durch den Richter: Weiteres Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet.
Der Vertreter des Finanzamts beantragt abschließend, die Beschwerde unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt abschließend, der Beschwerde Folge zu geben. Es werden sämtliche Beschwerdepunkte durch den Beschwerdeführer aufrechterhalten.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Mitteilung des Finanzamtsvertreters vom 11. Oktober 2021
Der Vertreter des Finanzamts teilte dem Gericht mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 mit, er habe nochmals telefonische Rücksprache mit dem Prüfer, Amtsdirektor ***11*** gehalten, der ihm bestätigt habe, dass er bei Prüfungsbeginn am 20. Februar 2018 dem steuerlichen Vertreter gegenüber persönlich den Prüfungsauftrag vorgewiesen und eine Ausfertigung ausgehändigt habe.
Diese Mitteilung entspricht der Darstellung des Bf in der mündlichen Verhandlung.
Mitteilung des Finanzamts vom 15. Oktober 2021
Das Finanzamt Österreich teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 mit, dass der Finanzamtsvertreter, wie bereits mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 mitgeteilt, am 11. Oktober 2021 telefonische Rücksprache mit dem Prüfer, Amtsdirektor ***11***, gehalten habe. Dieser habe bestätigt, dass er bei Prüfungsbeginn am 20. Februar 2018 dem steuerlichen Vertreter gegenüber persönlich den Prüfungsauftrag vorgewiesen und eine Ausfertigung ausgehändigt habe. Der Originalprüfungsauftrag befinde sich bei Amtsdirektor ***11***.
Keine Einwendungen gegen die Niederschrift
Gegen die am 8. und am 12. Oktober 2021 zugestellte mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurde innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ***1*** ***2*** ist im damaligen Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf wohnhaft und erzielte in den Jahren 2015 und 2016 Einkünfte als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Jahr 2016 erzielte er ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer wurden durch die Gesellschaft in den Jahren 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte behandelt, hierfür wurde Lohnsteuer einbehalten und jeweils ein Lohnzettel ausgestellt.
Eine Lohnsteuerprüfung durch das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Bf war, das damalige Finanzamt Wien 4/5/10, für die Jahre 2013, 2014 und 2015 beanstandete im Juni 2017 die vorgenommene steuerliche Behandlung der Geschäftsführerbezüge nicht.
In den Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016 des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden die Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer erklärungsgemäß als solche aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.
Unter Ausweis des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf als bescheiderlassendes Finanzamt wurde zur Steuernummer des Bf ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 am 5. Februar 2018 ein Prüfungsauftrag ausgefertigt, wonach der Bf hinsichtlich Einkommensteuer 2015 und 2016 eine Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem mit der Prüfung beauftragten ***12*** ***11*** nachzukommen habe. Der Prüfungsauftrag wurde von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** "i. V." handschriftlich unterfertigt und trägt den Hinweis in der Fußzeile "Die Ausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt." Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** gehörte dem Personalstand des damaligen Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs an und übte die Funktion eines Stellvertreters eines Teamleiters aus. Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** war nicht Organwalter des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf und nicht befugt, Bescheide für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu unterfertigen. Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** gehört seit dem Jahr 2021 dem Personalstand des Finanzamts Österreich an.
Die Prüfung wurde von ***12*** ***11*** der Mitarbeiterin der damaligen steuerlichen Vertretung, ***30*** ***31***, am 6. Februar 2018 telefonisch angekündigt und ihr vorweg mit E-Mail ein PDF des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 übermittelt. Die Prüfung begann am 20. Februar 2018 in den Räumlichkeiten der damaligen steuerlichen Vertretung in Wien, wobei der Prüfungsauftrag vom Prüfer vorgewiesen und eine Ausfertigung ausgefolgt wurde, was von Mag. ***46*** von der damaligen steuerlichen Vertretung auf dem Beiblatt zum Prüfungsauftrag bestätigt wurde.
Das Finanzamt Österreich erließ zu Steuernummer ***5*** am 22. Juni 2021 gegenüber dem Bf einen Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, wobei als Prüfer neben ***12*** ***11*** zusätzlich ***28*** ***29*** genannt wird. Dieser Prüfungsauftrag trägt keine Unterschrift, jedoch den Hinweis: "Die Ausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt."
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Verfahrensgangs verwiesen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.
Die in der mündlichen Verhandlung vom Bf angesprochene (nicht konkret beantragte) Einvernahme von Zeugen oder Vorlage weiterer Urkunden zur Frage des Ablaufs des Prüfungsbeginns ist nicht erforderlich, da das Gericht der diesbezüglichen Darstellung des Bf, die mit jener des Finanzamts übereinstimmt, folgt.
Dass Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht befugt war, Bescheide für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, dem er nicht als Organwalter angehört hat, für die damalige Behördenleiterin dieses Finanzamts zu approbieren, wurde von der belangten Behörde sowohl im Vorlagebericht vom 19. August 2021 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 nicht bestritten.
Rechtsgrundlagen
§ 4 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 20 BAO lautet:
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 92 BAO lautet:
§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 96 BAO lautet:
§ 96. (1) Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, wozu jedenfalls auch Ausfertigungen in Form von mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E Government Gesetz versehenen elektronischen Dokumenten zählen, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 114 BAO lautet:
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 119 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 120 BAO lautet:
§ 120. (1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.
(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen.
§ 121 BAO lautet:
§ 121. Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
§ 124 BAO lautet:
§ 124. Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
§ 125 Abs. 1 BAO lautet:
§ 125. (1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), dessen Umsatz (Abs. 2) in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 700 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.
§ 126 BAO lautet:
§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
§ 132 BAO lautet:
§ 132. (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
§ 138 BAO lautet:
§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 141 BAO lautet:
§ 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
§ 143 BAO lautet:
§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 144 BAO lautet:
§ 144. (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
§ 147 BAO lautet:
§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.
§ 148 BAO lautet:
§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
(2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.
(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;
c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).
(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,
2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,
3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,
4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,
5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,
6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie
7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.
(4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.
§ 149 BAO lautet:
§ 149. (1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Schlußbesprechung kann entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlußbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlußbesprechung erscheint.
§ 150 BAO lautet:
§ 150. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
§ 161 BAO lautet:
§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 164 BAO lautet:
§ 164. (1) Die Abgabenbehörde soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen erst verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf Verlangen Wertsachen vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen.
(2) Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung einzusehen.
§ 198 BAO lautet:
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 302 BAO lautet:
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
§ 3 AVOG 2010 lautete:
§ 3. Die zuständige Abgabenbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.
§ 5 AVOG 2010 lautete:
§ 5. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.
§ 6 AVOG 2010 lautete:
§ 6. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.
§ 13 AVOG 2010 lautete:
§ 13. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich
1. die Erhebung der Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
2. die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowie
3. die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.
§ 20 AVOG 2010 lautete:
§ 20. (1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
1. für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,
3. für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
4. für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG).
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
(4) Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
§ 21 AVOG 2010 lautete:
§ 21. (1) Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
(2) Das Betriebsfinanzamt ist zuständig
1. für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,
2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,
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Normen und Schlagworte
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 164 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102162/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102162.2021
- Stammnummer
- 135020
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF