Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102162/2021
Rechtliche Existenz bzw. Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102162/2021vom 05.11.2021Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 147 BAO: der Prüfungsauftrag ist keineswegs nur für Unternehmer bestimmt. § 147 BAO ist bei jedem der zur Führungen von Aufzeichnungen verpflichtet ist anwendbar. Nicht nur Unternehmer können zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sein, wie sich aus § 126 Abs. 3 BAO hinsichtlich der sonstigen Einkünfte klar ergibt.
Ad 2
Dazu ist festzustellen, dass schon aus Gründen der fehlenden Parteienidentität, ***6*** GmbH (GPLA Prüfung) einerseits und Bf anderseits, dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund der GPLA Prüfung verfahrensgegenständlich keine Bedeutung zukommt.
Weiter ist auch mangels Behördenidentität, die GPLA Prüfung der ***6*** GmbH erfolgte durch das Finanzamt Wien 4/5/10, keine Maßgeblichkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf aufgrund der GPLA Prüfung abzuleiten. Dem Bf gegenüber hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hinsichtlich der einkommensteuerlichen Beurteilung seiner Einkünfte von der ***6*** GmbH betreffend die Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG kein Verhalten gesetzt, das Raum für die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben bietet.
Ad 3
Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides:
Festzuhalten ist, dass die Begriffe "Bücher" bzw. "Aufzeichnungen" nicht ident sind. Bücher (iSd Abgabenvorschriften) sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dienen. Aufzeichnungen (iSd Abgabenvorschriften) sind Aufschreibungen, die sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken (zB Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) dienen. Dass der Antragsteller im Zeitraum laut Prüfungsauftrag zur Führung von Büchern verpflichtet gewesen wäre, wird seitens der Abgabenbehörde nicht behauptet. Der Verweis auf die EStR RZ 5202, 5303 geht daher ins Leere.
Ad 4
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Bf im Prüfungszeitraum 2015, 2016 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet war und daher eine Prüfung nach § 147 zulässig ist.
Schon im angefochtenen Bescheid wurde in Ansehung der angeführten Normen dargelegt, dass und aus welchen rechtlichen Erwägungen Aufzeichnungspflicht des Bf jedenfalls bestand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher verweisen.
Das Vorbringen zur Nichtbeurteilung seitens der Abgabenbehörde, ob der Bf der ***6*** GmbH seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs. 2 geschuldet hat, welches Angestelltenverhältnis aufgrund gemäß welcher vertraglicher Vereinbarung bestand und ob der Bf für die Tätigkeit als Gf oder für sonstige Angestelltentätigkeit oder gar in eine Mischverhältnis entlohnt wurde, ist in Ansehung der Ausführungen des angefochtenen Bescheides, auf welche nochmals verwiesen wird, nicht relevant.
Eine Gewissheit der Unrichtigkeit des Spruches des verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrags liegt nicht vor.
Begründungsmängel eines Bescheides berühren die Frage der Richtigkeit eines Bescheidspruches nicht.
Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am 2. Februar 2021 zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 stellte der Bf Vorlageantrag:
Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am 02.02.2021 die Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde vom 31.07.2019 (Vorlageantrag) gegen die Abweisung meines Antrages gemäß § 299 BAO vom 08.01.2019 durch das Bundesfinanzgericht.
Auch die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie sekundären Verfahrensmängeln behaftet.
Daraus, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde auf Sachverhaltsfeststellungen und daraus ableitbare Schlüsse greift, welche eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Wahrung des Parteiengehörs bedurft hätten, ergibt sich bereits, dass die Beschwerde als erfolgversprechend anzusehen ist.
I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Selbst in der Beschwerdevorentscheidung verkennt die belangte Behörde, dass weder die formellen noch materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 147 BAO in meinem Falle gegeben sind.
II. Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist:
[...]
Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am 2. Juli 2018 aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***:
[...]
AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02".
AD Ing. ***26*** ***27*** ist kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden.
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, sie gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).
Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber eine (unleserliche) Unterschrift mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist und die von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes stammt.
Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu und wäre meinem Antrag gemäß § 299 BAO jedenfalls schon aufgrund dieses Faktums Folge zu geben.
III. Die Beschwerdevorentscheidung und auch der Bescheid selbst sind mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes behaftet, da die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen falsch ausgelegt wurden (VwGH 17.6.1981, ZI. 3097/80).
Die Bestimmung des § 147 BAO wird falsch interpretiert und durch die Behörde - auf den von ihr angenommenen Sachverhalt -in meinem Falle zur Anwendung gebracht.
Der Spruch des Bescheides ist mit Gewissheit rechtswidrig und verstößt gegen das Gesetz.
Der Bescheidspruch ist aber nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt respektive gar nicht erhoben wurden.
Ich habe nach Zustellung der Prüfungsaufträge releviert, dass ich nicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen in diesen Jahren 2015 und 2016 verpflichtet bin, ebenso die Zuteilung meines Aktes an das für mich nicht örtlich zuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wider die Vorschriften des AVOG rechtswidrig ist.
Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO führt das (in völliger Verkennung der Regelungen des AVOG meines Erachtens nach überhaupt unzuständige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (durch das nicht zur Vertretung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß Geschäftsverteilung befugte Organ AD RegR ***13*** ***14***) im Schreiben vom 06.07.2018 aus, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte unrichtig ist.
Die Rechtsansicht - dass allein die Stellung als Mehrheitsgesellschafter im Sinne des UGB oder anderer gesetzlicher Vorschriften zwangsläufig zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen führt-ist unrichtig und in Widerspruch zu Judikatur und üblicher Rechtsansicht der Abgabenbehörden (siehe dazu Judikatur des VwGH und OGH zur Abgrenzung eines Werkvertrages von einem Dienstvertrag und einem freien Dienstvertrag, überdies die Judikatur zur Scheinselbständigkeit).
Feststellungen darüber, wie meine Tätigkeit in der ***6*** GmbH gestaltet war und ob ich Unternehmerinitiative entwickelt und ein Unternehmerrisiko getragen habe (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 28) enthalten die Bescheide nicht. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob mir eine Unternehmerstellung zukommt und ich zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet bin.
Vom zuständigen Finanzamt wurde vor Erlassen der Prüfungsaufträge keine Feststellung darüber getroffen, welcher konkrete Tatbestand vorliegt, der zu einer im Prüfungszeitraum gegebenen Aufzeichnungspflicht führt. Auch in den Begründungen der beiden Prüfungsaufträge sind keine diesbezüglichen Darlegungen enthalten.
Sekundäre Verfahrensmängel werden gerügt, da es für eine steuerrechtliche Beurteilung auf das schuldrechtliche Verhältnis ankommt.
Die Erlassung eines auf § 147 BAO oder auch § 144 BAO gestützten Prüfungsauftrags setzt aber voraus, dass eine Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht vorliegt [arg verpflichtet ist" bzw "zu führen haben"].
Es ist daher rechtswidrig, auf § 147 BAO oder § 144 BAO gestützte Prüfungshandlungen vorzunehmen, um so in Erfahrung zu bringen, ob ein Abgabenpflichtiger überhaupt derartigen Prüfungshandlungen unterworfen werden kann.
Das Agieren der Finanzverwaltung ist auch hinsichtlich der Vornahme einer Außenprüfung respektive einer Nachschau gesetzeswidrig.
IV. Der Sachverhalt zufolge meiner Mehrheitsbeteiligung an der ***6*** GmbH wurde durch die Abgabenbehörden auch bereits einer genauen Prüfung unterzogen.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat im Rahmen einer GPLA Prüfung genau eben diese Konstellation einer eingehenden Betrachtung unterzogen und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 meine Einkünfte als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit rechtskräftig qualifiziert.
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf verweist darauf, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch das Finanzamt Wien 4/5/10 nur ein Bericht und kein Bescheid vorliegt, auch keine Behörden- und Parteienidentität vorliegt.
Auch diese Rechtsansicht ist verfehlt.
Dieses Agieren widerspricht zunächst einmal dem Grundsatz von Treu und Glauben, worunter verstanden wird, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Es ist denkunmöglich, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf und das Finanzamt Wien 4/5/10 denselben Lebenssachverhalt (nämlich meine Tätigkeit und meine Einkünfte aus einer Mehrheitsbeteiligung an der ***6*** GmbH) rechtlich jeweils anders beurteilen, dies abgesehen davon, dass eine GPLA Prüfung sich intensiv mit den tatsächlichen Umständen auseinandersetzt und die rechtliche Schlussfolgerung des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf lediglich auf dem Faktum der Gesellschafterstellung beruht. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Abgabenrecht zu beachten (zB VwGH 10. 10. 1996, 95/15/0208, 0209).
Wie erwähnt fehlen Feststellungen zu der rechtlich unrichtigen Schlussfolgerung des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird überdies neben der unrichtigen rechtliche Beurteilung releviert.
Richtig ist, dass der Betriebsprüfungsbericht kein Bescheid ist (zB VwGH 4.6.2009, 2006/13/0076), die Beschwerdeinstanz verkennt jedoch das Faktum der Schlussbesprechung.
Nach Beendigung einer Prüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten (so ausdrücklich § 149 Abs 1 BAO) und über deren Ergebnis ein schriftlicher Bericht zu erstatten (§ 150 BAO).
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat nach der GPLA Prüfung wie gesetzlich normiert formell zu einer mündlichen Schlussbesprechung geladen und sein Ermittlungsergebnis wie auch seine rechtliche Würdigung verkündet. Ein Schriftformgebot ist diesbezüglich nicht normiert. Nur der anschließende Bericht hat als Begründung schriftlich zu erfolgen.
Zweifel am normativen, rechtsgestaltenden und rechtsfeststellenden Gehalt der Entscheidung des Finanzamtes 4/5/10 gab und gibt es bis dato nicht. Zur Begründung wurde auf den Bericht verwiesen.
Gemäß § 149 BAO ist über das Ergebnis einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten und ist über diese eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Abhaltung der Schlussbesprechung dient der letztmaligen Gewährung des Parteiengehörs vor der endgültigen Abfassung und Ausfertigung des Prüfungsberichts.
Das Gesetz enthält jedoch weder eine nähere Umschreibung des notwendigen Inhalts der Niederschrift, noch existiert ein gesetzlicher Mindestinhalt für den nachfolgenden Prüfungsbericht. Eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift anlässlich der Schlussbesprechung kann auch nicht gesondert angefochten werden.
Die mündliche Erlassung des Bescheides durch Verkündung gemäß § 97 Abs 1 lit b BAO war ein Formalakt, der durch Ladung zur Schlussbesprechung als solcher zu Bewusstsein kam (Hinweis E 29.9.1992, 91/09/0186; E 31.3.1993, 92/01/0402; Stoll, BAO-Kommentar, 941, 1016; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht/6, Rz427).
Das bloße Abstellen des Finanzamtes Österreich in seiner Beschwerdevorentscheidung, dass nur die Mehrheitsbeteiligung für die Anwendbarkeit des § 147 BAO ausreicht und Feststellungen des Finanzamtes Österreich DST Wien 4/5/10 für die dieselbe Beurteilung selbständiger Tätigkeit oder unselbständiger Tätigkeit keine Aussagekraft haben, ist rechtswidrig und regt auch den Gleichheitssatz betreffende Bedenken dahingehend, der Gesellschafter-Geschäftsführer werde deswegen (ohne sachliche Rechtfertigung) schlechter gestellt.
Auch im Abgabenverfahren gibt es eine Beweislast für das Finanzamt und hat die Behörde dem Grundsatz "in dubio pro reo" entsprechend vorzugehen.
Wie das Finanzamt zu seinen Annahmen kommt wird nicht dargelegt und ist dies auch aus dem Ermittlungsverfahren nicht ableitbar.
Meines Erachtens nach ist mein Recht, dass die Behörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtswegigkeit folgend gemäß den Bestimmungen §§ 115 BAO iVm 279 BAO und die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, nicht mehr gewahrt.
Das Finanzamt allein bleibt aber verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlung des Verfahren und seiner Ergebnisse und sohin alleine daher verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und anordnungsbefugt sowie Alleinträger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses.
Aus dieser Verpflichtung und Verantwortlichkeit heraus bestimmt die Abgabenbehörde Inhalt und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht wird nicht im gebotenen gesetzlichen Sinne entsprochen. Die Abgabenbehörde stützt sich auf Hypothesen.
Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was als Verfahrensfehler in jedem Falle gerügt wird, ebenso aber inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.
In Anknüpfung an die dargestellte Verkennung der Rechtslage wird es unterlassen, den Sachverhalt vollständig und richtig amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen, die notwendigen und bereits angebotenen Beweise nicht aufgenommen.
Dazu wäre das Finanzamt aber von Amts wegen neben europarechtlichen rechtsstaatlichen Prinzipien auch gemäß §§ 115 BAO ff verpflichtet.
In meinem Fall geht das Finanzamt Österreich bei einer GPLA Prüfung in der Statuierung der Pflicht zur Entrichtung lohnabhängiger Abgaben von einem Dienstnehmerbegriff aus, den das Finanzamt Österreich aber bei den gegenständlichen Prüfungsaufträgen wieder übergeht, dies aber nun allerdings ohne jegliche Prüfung der näheren Umstände meiner tatsächlichen Tätigkeit.
Damit leidet das Verfahren an einem weiteren eklatanten Begründungsmangel und sohin an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, auch die Beschwerdevorentscheidung ist in diesem punctum rechtlich verfehlt.
Die Prüfungsaufträge sind mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes behaftet, da die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen § 144 BAO und § 147 BAO falsch ausgelegt wurden (siehe VwGH 17.6.1981, ZI. 3097/80).
Das Verfahren ist rechtswidrig, da es auf einer falschen Auslegung der Bestimmungen der BAO, die die Behörde - auch auf den von ihr angenommenen Sachverhalt - zur Anwendung brachte (VwSIg 82A/1947; VwGH 16.11.1978, ZI 2317/77), beruht.
Ebensowenig ist mein Recht, dass die objektive Beweislast im Hinblick auf steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen bei der Behörde liegt nicht gewahrt (hiezu auch VwGH 04.09.1986, 86/16/0114, UFS 15.10.2003 RV/1687-W/02, uvm).
V. Nebstbei sei bemerkt, dass in der Beschwerdevorentscheidung - anders noch im abweisenden Bescheid - das Finanzamt Österreich nicht mehr auf die Frage der Tätigkeit einer unzuständigen Behörde - nämlich des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - eingeht. Tatsache ist, dass in meinem Falle mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung u.a. gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr, 165/2010 sowie auch das Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde nicht gewahrt wurde.
Klar ist nun, dass bloße Vermerke oder die zitierte "Nachbarschaftshilfe" für die örtliche Übertragung von Aufgaben von einer Behörde an eine andere Behörde nicht ausreichen.
Im Übrigen gibt es die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe unstrittig bereits seit dem Erlass vom 06.03.2012 zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr.
Demnach ist das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig, daher ergo nichtig.
VI. Voraussetzung für die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ist unter anderem die Gewissheit der Rechtswidrigkeit.
Die Feststellung der Unrichtigkeit des Bescheidspruches hat auf Basis der Beweiswürdigung gemäß § 267 BAO zu erfolgen. Auch vor einer Anwendung des § 299 BAO hat die Behörde - unter freier Beweiswürdigung - einen Sachverhalt festzustellen, der zum jeweiligen Spruch des Bescheides führt.
§ 299 Abs. 1 BAO fordert, dass auf Basis des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes der Spruch des aufzuhebenden Bescheides mit Gewissheit unrichtig ist.
Die Abgabenbehörde hat im Zusammenhang mit § 147 BAO lediglich marginal Feststellungen getroffen, die per se keine taugliche Grundlage für einen darauf basierenden Prüfungsauftrag darstellen.
Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf begründet die Zulässigkeit der Abhaltung einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO in meinem Fall laut Bescheid vom 01.07.2019 (Seiten 46 ff) soweit ersichtlich zusammenfassend wie folgt:
- § 147 BAO unterscheidet zwischen "Büchern" und "Aufzeichnungen". Ich sei als Abgabenpflichtiger im Prüfungszeitraum 2015 und 2016 verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen zu führen.
- Im Prüfungszeitraum hätte ich als Abgabenpflichtiger Einkünfte aus einer Tätigkeit für die ***6*** GmbH erzielt. Von dieser seien die Einkünfte für den Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Jänner 2016 bis 15. Juli 2016 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert worden.
- Die Feststellung einer GPLA Prüfung des Finanzamts Wien 4/5/10 für den Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015, wonach meine Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit qualifiziert wurden, würden nicht in Bescheidform sondern nur in Form eines Berichtes über die Außenprüfung vorliegen.
- In den fraglichen Zeiträumen sei ich zu mehr als 25% am Grundkapital der ***6*** GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer gewesen.
- Wäre mein Rechtsverhältnis zur ***6*** GmbH "losgelöst vom Umstand dessen wesentlicher Beteiligung an dieser" als Dienstverhältnis zu qualifizieren, so bestimme 22 Z 2 2. TS EStG, dass Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (S 47 Abs 2 EStG) aufweisenden Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind. Diese Einkünfte stellen betriebliche (nicht gewerbliche) Einkünfte dar, im Rahmen derer Betriebseinnahmen erzielt werden und gegebenenfalls Betriebsausgaben anfallen.
- Lägen hinsichtlich dieser Beschäftigung "im Hinblick auf die Thematisierung einer allfälligen werkvertraglichen Tätigkeit für die ***6*** GmbH" nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, wären diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem 23 Z 1 EStG zu qualifizieren.
- Lägen bei der Tätigkeit nicht alle Tatbestandsmerkmale des § 23 Z 1 EstG vor, bestünden "jedenfalls" Einkünfte aus Leistungen gem § 29 Z 3 EStG.
- Gemäß § 126 Abs 2 BAO habe ich als Abgabenpflichtiger, soweit ich weder nach den §§ 124, 125 BAO zur Führung von Büchern verpflichtet bin, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führe und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag meine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Diese Bestimmung gilt gemäß dem § 126 Abs 3 BAO sinngemäß für die Ermittlung der sonstigen Einkünfte.
- Daher sei ich als Abgabenpflichtiger zur Führung von Aufzeichnungen im Prüfungszeitraum verpflichtet gewesen, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO vorliegen würden.
Abgabenpflichtige sind nach Maßgabe der §§ 124 ff BAO zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet. Unter "Büchern" sind hierbei geschlossene Rechnungskreise derart zu verstehen, dass die einzelnen Eintragungen kontenmäßig aufeinander abgestimmt sind. "Aufzeichnungen" stellen demgegenüber "getrennte Aufschreibungen rechtserheblicher Vorgänge" dar.
Voraussetzung für die der Erteilung eines Außenprüfungsauftrags iSd § 147 BAO ist aber jedenfalls, dass der normunterworfene Abgabenpflichtige zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist
Die Abgabenbehörde muss daher mit Sicherheit vom Vorliegen einer Buchführung oder Aufzeichnungspflicht ausgehen können, um überhaupt einen Prüfungsauftrag zu erlassen.
Nach den allgemeinen Beweisregeln der BAO kann eine Tatsache dann in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Hingegen kann nach dem Gesetzwortlaut eine Außenprüfung nicht deshalb vorgenommen werden, weil die Abgabenbehörde in Erfahrung bringen will, ob ein Abgabenpflichtiger überhaupt zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist (und daher bei ihm eine Außenprüfung stattfinden darf). Für eine derartige Vorgangsweise bietet der Wortlaut des § 147 BAO keinen Spielraum, Nun wurde in meinem konkreten Fall im Prüfungsauftrag gar nicht begründet, warum ich aufzeichnungspflichtig sein soll.
In den Begründungen der Prüfungsaufträge wird nur formelhaft der Gesetzestext des § 147 BAO und des § 144 Abs 1 BAO wiedergegeben.
Es genügt zur Begründung einer Entscheidung aber nicht, nur die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Vielmehr muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gekommen ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet.
Diesen gesetzlichen und durch die Judikatur ebenso gebotenen Anforderungen wurde in den Begründungen der Prüfungsaufträge jedenfalls nicht entsprochen, ebensowenig im Bescheid vom 01.07.2019 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021.
Gegenteilig geht aus den Darlegungen des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf im Bescheid vom 01.07.2019 (1 1/2 Jahre nach Anhängigkeit der Außenprüfung) und in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021 (3 Jahre nach Anhängigkeit der Außenprüfung) hervor, dass noch immer nicht feststeht, aufgrund welchen konkreten gesetzlichen Tatbestands vom Vorliegen einer Aufzeichnungspflicht auszugehen ist.
Dies ist in den jeweils bezughabenden Erwägungen in den jeweiligen Bescheiden dokumentiert.
Die Erlassung des Prüfungsauftrages nach § 147 BAO wird nicht mit den Ergebnissen einer vorgenommenen freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO), sondern mit dem eventuellen Vorliegen von allerdings einander ausschließenden Tatbestandsmerkmalen begründet.
So verweist das Finanzamt am 01.07.2019 in seiner Bescheidbegründung auf eine "allfällige" werkvertragliche Tätigkeit, die zu Einkünften nach § 23 Z 1 EStG führen könnte, kann und will aber zugleich nicht ausschließen, dass die Einkünfte als Geschäftsführer auch unter § 22 Z 2 2. TS EStG fallen oder aber auch sonstige Leistungen gern § 29 Z 3 EStG darstellen könnten.
Es begründet auch nicht, warum die aktenkundigen Feststellungen der GPLA des Finanzamts Wien 4/5/10 (Prüfungszeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015), aus denen hervorgeht, dass seitens Finanzamt Österreich gegen die Einstufung meiner Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Einwände erhoben wurden, zu verwerfen sein sollen.
Es hat für die Rechtstellung eines Abgabenpflichtigen eine erhebliche Bedeutung, auf welche der in der BAO normierten Befugnisse die Abgabenbehörde ihre Erhebungen überhaupt stützt. Von der Gewissheit einer Richtigkeit des Spruchs kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein, vielmehr steht dessen Unrichtigkeit im Raum.
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass für Erhebungen und Nachschauen Abfragen im Kontenregister gemäß KontRegG auch laut dem Kontenregistererlass des BMF nicht vorgesehen und aus disziplinär- und strafrechtlichen Gründen nicht zulässig sind. In meinem Fall erfolgten 2 Abfragen, wobei erstaunlicherweise wider besseres Wissen die zweite Abfrage vehement in Abrede gestellt wird und auch entgegen den Bestimmungen des KontRegG keine Verständigung an mich erfolgte.
Vom zuständigen Finanzamt wurden vor Erlassen der Prüfungsaufträge -weder gemäß § 147 BAO noch gemäß § 144 BAO - keine wie auch immer geartete Feststellungen darüber getroffen, welcher konkrete Tatbestand in meinem Falle vorliegt, der zu einer im Prüfungszeitraum gegebenen Aufzeichnungspflicht führt.
Auch in den Begründungen der beiden Prüfungsaufträge sind wohl unstrittig keine diesbezüglichen Darlegungen enthalten.
Es ist als rechts- und gesetzwidrig zu qualifizieren, auf § 147 BAO oder § 144 BAO gestützte Prüfungshandlungen vorzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob ich als Abgabenpflichtiger überhaupt derartigen Prüfungshandlungen unterworfen werden kann.
Mir vorliegende gutachterliche Stellungnahmen Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** und Prof. Dr. ***47*** ***32*** bestätigen mich in meinen Bedenken.
Ungeachtet des Vorbringens im Antrag und in der Beschwerde hat die Abgabenbehörde entgegen § 115 Abs 4 BAO - zumal keine Entscheidung vorliegt - auch bis dato meine vorgebrachten Angaben über die tatsächlichen und auch rechtlichen Verhältnisse nicht geprüft und gewürdigt.
Die Abgabenbehörde muss und soll - in jede Richtung - die materielle Wahrheit erforschen.
Deshalb habe ich Vorbringen erstattet und entsprechende Beweismittel angeboten.
Die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen werden nach wie vor nicht korrigiert. Es bleibt unklar, welchen Sachverhalt die Abgabenbehörde überhaupt als gegeben annimmt und welche Sachverhaltselemente als entscheidungsrelevant angesehen werden.
Gemäß § 183 Abs 3 BAO kann von der Beweisaufnahme nur dann abgesehen werden, wenn ich in der offenbaren Absicht agieren würde, das Verfahren zu verschleppen.
Ich bestehe lediglich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Die Abgabenbehörde weigert sich jedoch weiterhin sich mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen.
VII. Unter Verweis auf meine Darlegungen in meinem Antrag vom 08.01.2019 sowie in meiner Beschwerde vom 31.07.2019 zur Rechtswidrigkeit stelle ich den
ANTRAG
auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2019 den Bescheid Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 ersatzlos beheben.
Vorlage
Mit Bericht vom 19. August 2021 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 31.07.2019
Bescheide
2 Sonstiges (Zeitraum: 01.2015-12.2016) 01.07.2019
Zusatzdokumente Bescheide
3 Rückschein 05.07.2019
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 27.01.2021
5 Rückschein Beschwerdevorentscheidung 02.02.2021
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 15.02.2021
Vorgelegte Aktenteile
7 Gesellschaftsvertrag ***6*** GmbH 02.12.2014
8 Lohnzettel 2015 ***6*** GmbH 29.02.2016
9 Lohnzettel 2016 ***6*** GmbH 29.07.2016
10 ESt Erklärung 2015 17.01.2017
11 Einkommensteuerbescheid 2015 19.01.2017
12 Niederschrift GPLA ***6*** GmbH 23.06.2017
13 AP Bericht GPLA ***6*** GmbH 29.06.2017
14 ESt Erklärung 2016 29.01.2018
15 Prüfungsauftrag 05.02.2018
16 Antrag § 299 BAO betreffend Prüfungsauftrag 08.01.2019
17 FiBu Auszug ***6*** GmbH 12.03.2019
18 Aufzeichnungspflicht Norm 08.04.2021
Bezughabende Normen
§§ 92, 93, 96, 126, 147, 148, 299 BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Ein Prüfungsauftrag, datierend mit 05.02.2018, betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 wurde dem vormaligen steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 20.02.2018 vorgewiesen und damit wirksam.
Strittig ist, ob den Beschwerdeführer betreffend, für den Zeitraum 2015 und 2016 eine Außenprüfung zulässig ist.
Eingewandt wird seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen die fehlende Buchführung- oder Aufzeichnungspflicht seinerseits (§ 147 Abs. 1 BAO). Der Prüfungsauftrag sei somit rechtswidrig und wird dessen Aufhebung nach § 299 BAO beantragt.
Die Behörde geht aus den im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung dargelegten Gründen davon aus, dass der Spruch des Prüfungsauftrags nicht unrichtig iS des § 299 BAO ist.
Beweismittel:
vorgelegte Dokumente
Stellungnahme:
Auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung wird verweisen.
Soweit im Vorlageantrag die mangelnde Bescheidqualität des Prüfungsauftrags infolge dessen Unterfertigung durch ein Organ, das nicht dem damals zuständigen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf angehörte, vorgebracht wird, ist auszuführen:
Der Prüfungsauftrag wurde automationsunterstützt erstellt und bedurfte daher gar keiner Unterschrift.
Die Unterfertigung durch eine Organ, das nicht dem damals zuständigen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf angehörte ist rechtlich bedeutungslos. Durch diese Unterschrift/Paraffe wurde der automationsunterstützt erstellte Bescheid/Prüfungsauftrag hinsichtlich seines Inhalts nicht verändert.
Weiter wird zum Vorlageantrags festgehalten:
Der Außenprüfungsbericht des Finanzamts Wien 4/5/10 bzw. die diesbezüglich abgehaltenen Schlussbesprechung samt Niederschrift haben keinerlei normativen, rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Charakter. Im Übrigen war der Beschwerdeführer in GPLA-Prüfungsverfahren der ***6*** GmbH nicht Partei.
Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides, des Prüfungsauftrages tangieren nicht die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit seines Spruchs und wären sie daher gegenständlich nicht entscheidungsrelevant.
Die angesprochenen Gutachten wurden seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt.
Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Urkundenvorlage vom 31. August 2021
Der Bf richtete an das Bundesfinanzgericht am 31. August 2021 ein Schreiben folgenden Inhalts:
Sehr geehrter Herr Vorsitzender !
Ich wurde seitens des Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) mit Schreiben vom 19.08.2021 gemäß § 265 Abs. 4 BAO davon informiert, dass meine Beschwerde vom 31.07.2019 gegen den Bescheid des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 01.07.2019, mit welchem mein Antrag vom 08.01.2019 gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 05.02.2018 abgewiesen wurde, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde.
Als nova causa superveniens bedeutsam und relevant und im Vorlagebericht des Finanzamtes aber unerwähnt geblieben ist die Tatsache, dass mir ein (gleichlautender) Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 zugestellt wurde.
Mit dem Bescheid vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde in der Sache entschieden. In diesem Zusammenhang ist mein Beschwerdeverfahren anhängig.
Mit dem gleichlautenden Bescheid vom 22.06.2021 wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.
Formell wurde sohin über die gleiche Rechtssache zweimal entschieden (Bescheid vom 05.02.2018 sowie vom 22.06.2021).
Der Erlassung des zweiten Bescheides steht allerdings die materielle Rechtskraft des ersten Bescheides im Wege.
Dass in meinem Fall nach meiner Ansicht der Bescheid vom 05.02.2018 gesetz-, rechtswidrig und nicht rechtswirksam ergangen ist ändert nichts daran, dass dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört und somit auch die Abgabenbehörde an die materielle Rechtskraft dieses Bescheides gebunden ist.
Das Finanzamt Österreich hätte also, um den zweiten Bescheid verfahrensrechtlich zulässig erlassen zu können, den ersten Bescheid im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beseitigen müssen, z.B. durch Bescheidaufhebung nach § 299 BAO.
Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden werden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung).
Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus), steht der Erlassung eines weiteren Bescheides in derselben Sache entgegen.
Auch bezüglich des weiteren identen Bescheides vom 22.06.2021 wurde meinerseits ein Antrag gemäß § 299 BAO gestellt, eine Entscheidung ist bis dato nicht ergangen.
Ich darf ersuchen in Ihrer Entscheidung die Rechtswirkungen des zweiten gleichlautenden Bescheides vom 22.06.2021 als lex-posterior-Bescheid zu berücksichtigen, da jedenfalls keine Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 05.02.2018 vorliegt.
Ich halte meine Anträge aufrecht.
Beigefügt war folgender Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO:
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021
Das Finanzamt Österreich, 1000 Wien, Postfach 260, erließ zu Steuernummer ***5*** am 22. Juni 2021 gegenüber dem Bf einen Prüfungsauftrag wie folgt:
Bescheid über einen Prüfungsauftrag
Der/Die oben Genannte hat eine Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) zu dulden und seinen/ihren Mitwirkungspflichten gegenüber folgenden mit der Prüfung beauftragten Personen nachzukommen.
***11*** ***12***
***29*** ***28***
Gegenstand der Außenprüfung - Zeiträume:
Einkommensteuer 2015-2016
Begründung:
Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann, bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 148 Abs. 4 BAO).
Der Prüfungsauftrag trägt keine Unterschrift, jedoch den Hinweis:
Die Ausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt.
Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am 22. Juni 2021 vom Finanzamt Österreich amtssigniert. Er wurde laut Zustellnachweis am 28. Juni 2021 vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021).
Äußerung des Finanzamts
Das Finanzamt äußerte sich am 2. September 2021 dazu dahingehend, dass der Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 zur Erweiterung der prüfenden Organe um einen Prüfer erlassen worden sei.
Antrag des Bf vom 4. Oktober 2021
Am 4. Oktober 2021 langte beim Bundesfinanzgericht folgender Antrag des Bf vom selben Tag ein:
I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis 31.12.2020) respektive Finanzamt Österreich (seit 01.01.2021) anhängig.
Mit 05.02.2018 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:
***11*** ***12***
Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.
Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu.
II. Als nova causa superveniens bedeutsam und relevant und im Vorlagebericht des Finanzamtes aber unerwähnt geblieben ist die Tatsache, dass mir ein (gleichlautender) Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 zugestellt wurde.
Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 22.06.2021 ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich
I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie
II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe.
III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom 05.02.2018 jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am 20.02.2018 ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Mit dem Bescheid vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diesen erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid.
Mit dem gleichlautenden Bescheid vom 22.06.2021 wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.
IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung).
Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe VfGH 09. 03. 1987, B 605/85, VwGH 30. 01. 1991, 90/13/0043) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.
Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam.
Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49).
Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, ZI. 2001/12/0148).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.
Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren.
Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) des Bescheides vom 22.06.2021 hat der Bescheid vom 05.02.2018 ex nunc seine Wirkung verloren, ebenso die auf diesem Bescheid weiters basierenden Verfahrensschritte.
Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn ich als Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in meinen Rechten nicht verletzt sein kann.
Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat.
Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf dem Bescheid vom 05.02.2018 basierte, auf welchem das Prüfungsverfahren meiner Person beruht.
Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.
Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung a Iimine kommt daher nicht in Betracht.
Mit Erlassung des Bescheides vom 22.06.2021, welcher den Bescheid vom 05.02.2018 aufhob, kann ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch den früheren Bescheid und dem darauf basierenden Verfahren verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss Beschluss des VwGH vom 01.10.2004, Zl. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des VwGH vom 16.09.1994, Zl. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es wird im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legt priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 28.01.2016, ZI. Ra 2015/11/0027). Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.
V. Demzufolge muss ich auch meinen Antrag dahingehend in eventu ergänzen, dass ich unter Verweis auf meine Darlegungen in dieser Äußerung weiters den
ANTRAG
stelle, das Bundesfinanzgericht möge in mündlicher Verhandlung meinen Antrag gemäß § 299 BAO sowie meine Beschwerde vom 31.07.2019 für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.
Mündliche Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 wurden seitens der Parteien wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.
Aus der Verhandlungsniederschrift:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass, wie auch im Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 ausgeführt, der Prüfungsauftrag aus dem Jahre 2018 durch Erlassung eines neuen gleichartigen Prüfungsauftrags aus dem Jahr 2021 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Ferner sei der Prüfungsauftrag aus dem Jahr 2018 niemals ordnungsgemäß erlassen worden, da er dem Beschwerdeführer bzw. der damaligen steuerlichen Vertretung nur mittels E-Mail übermittelt worden sei. Der Prüfungsauftrag sei mit E-Mail an die steuerliche Vertretung übermittelt worden. Die steuerliche Vertretung habe den Prüfungsauftrag ausgedruckt und den unterfertigten Prüfungsauftrag wiederum per E-Mail den Prüfer zurückgeschickt.
Der Vertreter des Finanzamts gibt dazu an, dass ihm dazu nichts bekannt sei. Seines Wissens sei der Prüfungsauftrag bei Beginn der Prüfung vorgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer legt hierauf eine Grafik mit einer E-Mail von ***12*** ***11*** vom 21. Februar 2018 an ***30*** ***31*** von der ***17*** Wien, der damaligen steuerlichen Vertretung vor. Unter Anlage wird "Kapitalabflussmeldungen.xls" angeführt. Text: "Sehr geehrte Frau ***31***! Anhang wie besprochen. Mit freundlichen Grüßen ***12*** ***11***."
Ferner wird vorgelegt der Auszug aus einer E-Mail mit folgendem Text: "Sehr geehrte Frau ***31***! Wie telefonisch besprochen, erhalten Sie im Anhang den Prüfungsauftrag betreffend Herrn ***2***. Ich ersuche um Information, wo und wann eine Prüfung erfolgen kann." Laut vorhergehendem Text hat der Prüfer ***12*** ***11*** am 6. Februar 2018 mit der steuerlichen Vertretung vorab telefonisch Kontakt aufgenommen und nach diesem Telefonat mit E-Mail den Prüfungsauftrag übermittelt. Die entsprechenden Dokumente werden - wie auch die in der Folge in der Verhandlung vorgelegten Dokumente - nach Einsicht zurückgestellt.
Das Finanzamt vertritt, so dessen Sitzungsvertreter, die Ansicht, dass sich aus diesen E-Mail-Auszügen nicht entnehmen lasse, ob der Prüfungsauftrag durch Vorweisen gegenüber der steuerlichen Vertretung wirksam geworden sei oder nicht.
Der Beschwerdeführer ergänzt, dass gegebenenfalls auch die Original E-Mails vorgelegt werden können. Er könne auch eine eidesstattliche Erklärung von Frau ***31***, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, nachreichen.
Ferner sei der Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 rechtswidrig, da dieser eine Unterschrift "i.V. ***27***" enthalte. Der Unterfertigte sei damals Stellvertreter des Teamleiters am Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und als solcher nicht berechtigt gewesen, für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln.
Dazu gibt das Finanzamt durch seinen Sitzungsvertreter an, es sei richtig, dass Amtsdirektor ***27*** nicht Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, sondern des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs gewesen sei. Allerdings trage der Bescheid vom 5. Februar 2018 den Hinweis, dass dieser mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei und es daher nicht darauf ankomme, ob zusätzlich auf dem Bescheid noch die Unterschrift eines Organwalters, ob dieser zuständig gewesen sei oder nicht, aufscheine.
Der Beschwerdeführer repliziert, dass laut einem Gutachten von Professor Dr. ***32*** dies unzulässig sei. Amtsdirektor ***27*** habe keine Befugnis gehabt, für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln. Das Gutachten befinde sich im (insoweit nicht elektronisch vorgelegten) Finanzamtsakt, der Beschwerdeführer könnte dieses auch vorlegen.
Seitens des Beschwerdeführers wird auf zwei Schreiben des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, unterfertigt vom heutigen Sitzungsvertreter des Finanzamts Österreich, vom 13. Juni 2018 vom 20. Juli 2018 verwiesen: Im ersten Schreiben habe das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bekannt gegeben, dass es seiner Rechtsansicht nach nicht von Bedeutung sei, wenn ein Organ eines anderen Finanzamtes im Auftrag des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Prüfung vornehme. Im zweiten Schreiben sei auf eine Akteneinsicht am Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hingewiesen worden.
Der Finanzamtsvertreter habe daher gewusst, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht am Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs in Anwesenheit von Amtsdirektor ***14*** und Amtsdirektor ***27*** hatte. Dazu wird auch eine Niederschrift über die Akteneinsicht vom 29. Juni 2018 zur Einsicht vorgelegt. In diesem Schreiben habe der Finanzamtsvertreter nochmals auf Seite 2 ausgeführt, dass prüfendes Finanzamt das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sei. Es sei, so der Finanzamtsvertreter in diesem Schreiben, nochmals darauf hinzuweisen, dass das prüfende Organ im Auftrag des prüfenden Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf handle. Es sei keine Änderung der Zuständigkeit zwischen dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf und dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eingetreten.
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Normen und Schlagworte
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 164 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102162/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102162.2021
- Stammnummer
- 135020
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF