Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102162/2021
Rechtliche Existenz bzw. Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102162/2021vom 05.11.2021Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO lediglich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zulässig. Existiert ein Bescheid rechtlich nicht, ist dieser nicht aufzuheben, sondern ein auf dessen Aufhebung gerichteter Antrag zurückzuweisen.
Mit der Erteilung eines Prüfungsantrages werden Prüfer eines anderen Finanzamtes zu Organen des auftragerteilenden Finanzamtes. Es findet keine Delegierung statt.
Stehen zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache in Widerspruch, beseitigt der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.
Eine Aufhebung nach § 299 BAO setzt voraus, dass der aufzuhebende Bescheid dem Rechtsbestand angehört, also wirksam erlassen worden ist.
Trägt ein automationsunterstützt erstellter Bescheid die Unterschrift eines Organwalters gemäß § 96 Abs. 1 BAO, kommt die Fiktion des § 96 Abs. 2 BAO betreffend Genehmigung durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde nicht zum Tragen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 31. Juli 2019 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 1. Juli 2019, mit welchem der Antrag vom 8. Jänner 2019 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom 5. Februar 2018 gemäß § 299 BAO abgewiesen wird, Steuernummer ***5*** nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am 7. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde in der Fassung des Anbringens vom 4. Oktober 2021 wird im Ergebnis Folge geben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 279 BAO dahingehend geändert, dass er zu lauten hat:
"Der Antrag des ***1*** ***2*** vom 8. Jänner 2019 auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen."
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
TOC \o "2-7" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc87025254 h 3
HYPERLINK \l "_Toc87025255" PAGEREF _Toc87025255 \h Allgemeines 3
HYPERLINK \l "_Toc87025256" PAGEREF _Toc87025256 \h Beschwerdeführer 3
HYPERLINK \l "_Toc87025257" PAGEREF _Toc87025257 \h Kapitalgesellschaft 3
HYPERLINK \l "_Toc87025258" PAGEREF _Toc87025258 \h Verfahren bis zum gegenständlichen Prüfungsauftrag 3
HYPERLINK \l "_Toc87025259" PAGEREF _Toc87025259 \h Lohnzettel 3
HYPERLINK \l "_Toc87025260" PAGEREF _Toc87025260 \h Einkommensteuerbescheid 2015 5
HYPERLINK \l "_Toc87025261" PAGEREF _Toc87025261 \h Einkommensteuer 2016 5
HYPERLINK \l "_Toc87025262" PAGEREF _Toc87025262 \h Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Kommunalsteuerprüfung 5
HYPERLINK \l "_Toc87025263" PAGEREF _Toc87025263 \h Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018 6
HYPERLINK \l "_Toc87025264" PAGEREF _Toc87025264 \h Antrag auf Bescheidaufhebung 7
HYPERLINK \l "_Toc87025265" PAGEREF _Toc87025265 \h Abweisungsbescheid 34
HYPERLINK \l "_Toc87025266" PAGEREF _Toc87025266 \h Beschwerde 41
HYPERLINK \l "_Toc87025267" PAGEREF _Toc87025267 \h Beschwerdevorentscheidung 50
HYPERLINK \l "_Toc87025268" PAGEREF _Toc87025268 \h Vorlageantrag 54
HYPERLINK \l "_Toc87025269" PAGEREF _Toc87025269 \h Vorlage 62
HYPERLINK \l "_Toc87025270" PAGEREF _Toc87025270 \h Urkundenvorlage vom 31. August 2021 64
HYPERLINK \l "_Toc87025271" PAGEREF _Toc87025271 \h Prüfungsauftrag vom 22. Juni 2021 65
HYPERLINK \l "_Toc87025272" PAGEREF _Toc87025272 \h Äußerung des Finanzamts 66
HYPERLINK \l "_Toc87025273" PAGEREF _Toc87025273 \h Antrag des Bf vom 4. Oktober 2021 66
HYPERLINK \l "_Toc87025274" PAGEREF _Toc87025274 \h Mündliche Verhandlung 69
HYPERLINK \l "_Toc87025275" PAGEREF _Toc87025275 \h Mitteilung des Finanzamtsvertreters vom 11. Oktober 2021 75
HYPERLINK \l "_Toc87025276" PAGEREF _Toc87025276 \h Mitteilung des Finanzamts vom 15. Oktober 2021 75
HYPERLINK \l "_Toc87025277" PAGEREF _Toc87025277 \h Keine Einwendungen gegen die Niederschrift 75
HYPERLINK \l "_Toc87025278" PAGEREF _Toc87025278 \h Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 75
HYPERLINK \l "_Toc87025279" PAGEREF _Toc87025279 \h Sachverhalt 75
HYPERLINK \l "_Toc87025280" PAGEREF _Toc87025280 \h Beweiswürdigung 76
HYPERLINK \l "_Toc87025281" PAGEREF _Toc87025281 \h Rechtsgrundlagen 77
HYPERLINK \l "_Toc87025282" PAGEREF _Toc87025282 \h Prüfungsauftrag einer Aufhebung nach § 299 BAO zugänglich 96
HYPERLINK \l "_Toc87025283" PAGEREF _Toc87025283 \h Rechtzeitiger Aufhebungsantrag 96
HYPERLINK \l "_Toc87025284" PAGEREF _Toc87025284 \h Für Aufhebung nach § 299 BAO nur der Spruch des Bescheids von Bedeutung 97
HYPERLINK \l "_Toc87025285" PAGEREF _Toc87025285 \h Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht von Bedeutung 97
HYPERLINK \l "_Toc87025286" PAGEREF _Toc87025286 \h Gewissheit der Rechtswidrigkeit erforderlich 97
HYPERLINK \l "_Toc87025287" PAGEREF _Toc87025287 \h Spruch des in Prüfung gezogenen Bescheids 98
HYPERLINK \l "_Toc87025288" PAGEREF _Toc87025288 \h Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs 98
HYPERLINK \l "_Toc87025289" PAGEREF _Toc87025289 \h Verlauf des Prüfungsverfahrens nicht von Bedeutung 99
HYPERLINK \l "_Toc87025290" PAGEREF _Toc87025290 \h Verpflichtung zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen 99
HYPERLINK \l "_Toc87025291" PAGEREF _Toc87025291 \h Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbständiger Arbeit 99
HYPERLINK \l "_Toc87025292" PAGEREF _Toc87025292 \h Selbständige oder nichtselbständige Einkünfte 100
HYPERLINK \l "_Toc87025293" PAGEREF _Toc87025293 \h Neuer Prüfungsauftrag 103
HYPERLINK \l "_Toc87025294" PAGEREF _Toc87025294 \h Angefochtener Bescheid 105
HYPERLINK \l "_Toc87025295" PAGEREF _Toc87025295 \h Wirksam erlassener Prüfungsauftrag 106
HYPERLINK \l "_Toc87025296" PAGEREF _Toc87025296 \h Wirksam bekannt gegebener Prüfungsauftrag 106
HYPERLINK \l "_Toc87025297" PAGEREF _Toc87025297 \h Wirksam unterfertigter Prüfungsauftrag 107
HYPERLINK \l "_Toc87025298" PAGEREF _Toc87025298 \h Unterschrift 107
HYPERLINK \l "_Toc87025299" PAGEREF _Toc87025299 \h Unzuständiger Organwalter 108
HYPERLINK \l "_Toc87025300" PAGEREF _Toc87025300 \h Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung 111
HYPERLINK \l "_Toc87025301" PAGEREF _Toc87025301 \h Zurückweisung 112
HYPERLINK \l "_Toc87025302" PAGEREF _Toc87025302 \h Revisionsnichtzulassung 112
Verfahrensgang
Allgemeines
Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ist im damaligen Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf wohnhaft.
Kapitalgesellschaft
Im Jahr 2011 wurde die ***6*** GmbH gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Im Jahr 2016 wurde die ***6*** GmbH als übertragende Gesellschaft mit der ***7*** GesmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen.
Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft war ***8***, ***9***. Betriebsfinanzamt war das damalige Finanzamt Wien 4/5/10.
Alleingeschäftsführer war bis zur Verschmelzung der Bf KR ***1*** ***2***.
Das Stammkapital der Gesellschaft wurde im Jahr 2014 von 35.000 € auf 1.135.000 € erhöht.
Der Bf ***1*** ***2*** war auch Gesellschafter der ***6*** GmbH. Er hielt ursprünglich eine Stammeinlage von 2.625 € (deutlich weniger als 25% des Stammkapitals). Nach Erhöhung des Stammkapitals betrug die Stammeinlage des Bf zunächst 1.002.625 €, danach 1.021.500 € (deutlich mehr als 25% des Stammkapitals).
Laut Gesellschaftsvertrag vom 1. Dezember 2014 wurde das Stammkapital von 1.135.000 € zur Gänze übernommen und zur Gänze bar eingezahlt.
Verfahren bis zum gegenständlichen Prüfungsauftrag
Lohnzettel
Die ***6*** GmbH übermittelte dem Finanzamt am 29. Februar 2106 einen Lohnzettel betreffend den Bf für 2015 unter anderem mit folgenden Daten:
[Grafik]
Die ***6*** GmbH übermittelte dem Finanzamt am 29. Juli 2016 einen Lohnzettel für 2016 betreffend den Bf unter anderem mit folgenden Daten:
[Grafik]
Einkommensteuerbescheid 2015
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 19. Jänner 2017 erging erklärungsgemäß unter Zugrundelegung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von der ***6*** GmbH i. H. v. 47.059,37 € (vor Abzug des Werbungskostenpauschbetrags).
[Grafik]
Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der besondere Steuersatz von 25% nicht anwendbar ist, wurden i. H. v. 38.434,49 € erklärt und veranlagt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden weder erklärt noch veranlagt.
Einkommensteuer 2016
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurden neben den (nach Ansicht des Bf und der ***6*** GmbH) nichtselbständigen Einkünften von der ***6*** GmbH (negative) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (29.714,40 €), Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die der besondere Steuersatz von 25% nicht anwendbar ist (13.675,77 €) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-7.766,32 €) erklärt. Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde die Betriebsausgabenpauschalierung beantragt (Erlöse 35.760,00 €, Grundfreibetrag 3.900,00 €, pauschalierte Betriebsausgaben 2.145,60 €).
Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Kommunalsteuerprüfung
Bei der ***6*** GmbH fand eine Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Kommunalsteuerprüfung durch das Betriebsfinanzamt Wien 4/5/10 für die Jahre 2013, 2014 und 2015 statt. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 23. Juni 2017 führt hierzu aus:
Die Lohnabgabenprüfung ergab keine Beanstandungen.
Obliegt die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen, kann eine bescheidmäßige Geltendmachung erfolgen:
Wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden (§ 202 IVm § 201 Abs. 2 Z 3 BAO).
Die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO liegen vor, weil Tatsachen oder Beweismittel nach Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages neu hervorgekommen sind. Die Tatsachen bzw. Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, sind den unten angeführten Feststellungen zu entnehmen.
Die bescheidmäßige Geltendmachung erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Da im vorliegenden Fall die festgestellten Fehlberechnungen und Einbehaltungsdifferenzen nicht bloß von geringerem Ausmaß sind, war bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Der gemäß § 150 BAO erstatte Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 29. Juni 2017 hält fest:
Die Prüfung führte zu keinen Feststellungen.
Eingesehene Unterlagen und Hinweise für den Dienstgeber:
Lohnkonten, Bil, Fremdleistungen
Auf die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung wird verwiesen.
Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018
Das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erließ zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 am 5. Februar 2018 gegenüber dem Bf ***1*** ***2*** einen Prüfungsauftrag wie folgt:
Bescheid über einen Prüfungsauftrag
Der/Die oben Genannte hat eine Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) zu dulden und seinen/ihren Mitwirkungspflichten gegenüber folgenden mit der Prüfung beauftragten Personen nachzukommen.
***11*** ***12***
Gegenstand der Außenprüfung - Zeiträume:
Einkommensteuer 2015-2016
Begründung:
Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann, bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 148 Abs. 4 BAO).
Der Prüfungsauftrag, obwohl dies formularmäßig nicht vorgesehen ist, trägt eine Unterschrift "i. V." und den Hinweis:
Die Ausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt.
[...]
Laut Beiblatt wurde der Prüfungsauftrag am 20. Februar 2018 dem Bf ausgefolgt. Selbstanzeige wurde bis Beginn der Amtshandlung keine erstattet
Antrag auf Bescheidaufhebung
Am 8. Jänner 2019 stellte der Bf folgenden Antrag auf Aufhebung des Bescheids über den Prüfungsauftrag vom 5. Februar 2018:
Mit 07.02.2018 wurde mir der Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.02.2018 über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.
Das Verfahren wurde durch Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe und nicht mit Bescheid an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs delegiert.
Falls nach Erlassung eines aufzuhebenden Bescheides - aber vor Einbringung des Aufhebungsantrages - die Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist so ist der Antrag bei der neu zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.
Mein Akt wurde an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohne Bescheid im Sinne der Bestimmungen des AVOG "übertragen" ergo delegiert, dies meines Erachtens nach rechtswidrig.
Im Hinblick auf die verfehlte Rechtsansicht der Abgabenbehörde stelle ich unpräjudiziell auch beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs den gegenständlichen Antrag nach § 299 BAO.
Ich stelle hiermit den Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 05.02.2018, zugestellt am 07.02.2018, zu Steuernummer ***5***. ABNr.: ***10***/18, zufolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides.
Ich beantrage den Bescheid ersatzlos zu beheben, da dessen Spruch unrichtig ist.
I. Zur Zulässigkeit des Antrages gemäß § 299 BAO
Gegen den Prüfungsauftrag ist gemäß § 148 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann allerdings ein Aufhebungsantrag im Falle der Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gestellt werden, welche vom Antragsteller darzulegen ist.
Gemäß § 148 Abs. 4 BAO könnten unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, inhaltliche Rechtswidrigkeiten, Agieren der Behörde praeter legem und wider das Unionsrecht erst im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden.
Ein derartiges Agieren impliziert zwangsläufig verfassungsrechtliche Bedenken, auch unter Bedacht auf § 254 BAO, da die Wirksamkeit dieses von mir dann angefochtenen Bescheides auch mit einem Rechtsmittel nicht gehemmt wird. Insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe von mir nicht aufgehalten werden kann.
Ob einem Antrag nach § 212a BAO stattgegeben wird ist ebenso Ermessen der Behörde.
Die Abgabenbehörde übersieht, dass willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind und es mein Recht ist, auf die Unzulänglichkeiten, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, inhaltlichen Rechtswidrigkeiten sowie das Agieren der Behörde praeter legem und wider das Unionsrecht nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen.
Durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz wurden 2002 (BGBl I Nr 97/2002) die Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs - wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig besagt - reformiert und hat der Gesetzgeber in Kenntnis der bereits zitierten Bestimmung des § 148 Abs. 4 BAO die Bestimmung des § 299 BAO geschaffen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder - also auch ich - dem gegenüber eine beschwerende Entscheidung getroffen werden soll, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vortragen zu können (vgl. C-32/95 P, C-395/00 u.a.). Diesem grundsätzlichen Erfordernis wird durch § 299 BAO entsprochen.
Die Rechtsansicht, dass rechtliches Gehör durch die Möglichkeit der Wahrnehmung von Rechten in einem Rechtsmittelverfahren, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung nicht gehemmt ist, gegeben ist würde das Gemeinschaftsrecht sowie auch die österreichischen rechtsstaatlichen Prinzipien verkennen.
§ 299 BAO wurde durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl I Nr 97/2002), die Aufhebung von Bescheiden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird geregelt, eine Aufhebung liegt im Ermessen der Behörde.
Wie bereits der Wortlaut des Gesetzes besagt, wurden Rechtsmittel durch das Gesetz im Jahr 2002 - mit 01.01.2003 in Kraft getreten - reformiert, also neu geregelt und aus diesem Grunde § 299 BAO geschaffen.
Die Neufassungen der §§ 299 und 302 BAO sind mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten (nach § 323 Abs. 10 BAO). § 299 BAO ist eine Verfahrensvorschrift.
Der Gesetzgeber hätte in § 299 Abs. 1 BAO auch einfügen können, dass dieser Antrag in Fällen, wo § 148 Abs. 4 BAO entgegensteht, nicht gestellt werden kann. Dies hat der Gesetzgeber nicht getan.
Es widerspricht einem Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83 B-VG), dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie rechtstaatlichen Prinzipien, wenn § 299 BAO derart durch die Behörden und das BFG interpretiert wird, dass die Bestimmung des § 148 Abs. 4 BAO einem derartigen Antrag entgegensteht.
Judikatur des EuGH, VfGH oder VwGH gibt es hiezu bislang noch nicht.
Allein bereits der Wortlaut des Gesetzes (Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) besagt, dass die bisherigen Rechtsmittel dadurch reformiert werden, also auch der besagte § 148 Abs 4 BAO, der seinem Wortlaut nach ein Rechtsmittel ausschließt.
Die konkrete Bedeutung von Formulierungen in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen ist nicht immer eindeutig und muss oft erst durch Auslegung bzw. Interpretation ermittelt werden. Auslegung heißt Sinnermittlung, die Klarstellung des maßgeblichen Inhaltes eines Textes, insbesondere eines Rechtsatzes in einem Gesetz.
Dafür gibt es bei Gesetzen und Verordnungen verschiedene Methoden.
Die wörtliche Auslegung (Wortinterpretation) ist die erste und wichtigste, also die Erforschung und Klarstellung des Wortsinnes. Sie erfolgt nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch der Definition des Gesetzgebers. Eine Schwierigkeit bei der Wortinterpretation ist, dass viele Begriffe normalerweise unscharf sind. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht der Fall.
Eine wichtige Funktion der Wortinterpretation besteht aber jedenfalls darin, dass der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung absteckt. Dann ist jegliche weitere Interpretation obsolet.
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz ist auch bei ausdehnender (extensiver) und einschränkender (restriktiver) Auslegung, je nachdem ob man den äußersten möglichen Wortsinn oder nur den Begriffskern des Wortes heranzieht, immer die gesetzliche Reform der bisherigen Rechtsmittel in Abgabenverfahren.
Bei der Auslegung wäre auch zu beachten, dass die Bedeutung von Worten und Sätzen davon abhängt, in welchem Zusammenhang sie verwendet werden. Daher ist es wichtig Bestimmungen im Bedeutungszusammenhang und der Gesetzessystematik zu sehen. So sind etwa Ausnahmen von einer Regel oder einem Grundsatz im Zweifel eng auszulegen.
Eine weitere Auslegungsmethode ist die historische Interpretation (subjektive Auslegung). Sie erforscht den Willen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes ("Wille des historischen Gesetzgebers"). Wichtige Anhaltspunkte können sich dabei vor allem aus den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlagen, Ausschussberichte, Erläuterungen, Stenographische Protokolle) ergeben.
Von großer Bedeutung ist nicht zuletzt die zweckbestimmte (teleologische) Auslegung: Sie orientiert sich am Sinn und Zweck eines Gesetzes (oder der jeweiligen Norm). Zu berücksichtigen sind dabei auch allgemeine Zwecke des Rechts wie Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.
Mitunter kann sich die Absicht des sogenannten historischen Gesetzgebers, also des Gesetzgebers, der das Gesetz vor (vielen) Jahren erlassen hat, nicht mit der des aktuellen Gesetzgebers decken.
Dem historischen Wandel ist durch eine am Zweck des Gesetzes (der konkreten Norm) ausgerichtete Auslegung zu entsprechen.
Wenn sowohl der Wortsinn als auch der Bedeutungszusammenhang (der Zusammenhang mit anderen Rechtssätzen) und die klare Absicht des Gesetzgebers für eine bestimmte Auslegung sprechen, so ist diese maßgebend.
Die unterschiedlichen Methoden sind nicht nach einer festen Reihenfolge anzuwenden, sondern kommen bei der Erforschung der Bedeutung häufig gemeinsam zur Anwendung.
Einen Antrag nach § 299 BAO unter Verweis auf § 148 Abs. 4 BAO abzulehnen ist unzulänglich, da somit gegen den Willen des Abgabepflichtigen verhindert wird, dass ein Verfahren neu in Gang gesetzt wird und der Rechtszug zu den Höchstgerichten (EuGH/VfGH/VwGH) möglich ist.
Dies würde eine Verletzung des fair trial und wieder des Rechtes auf den gesetzlichen Richter bedeuten.
In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens ebenso gemäß § 115 Abs. 2 BAO nicht erst im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Auch unter dem Aspekt der Derogationsregeln tritt § 148 Abs. 4 BAO in den Hintergrund. Gemäß den Derogations-Regeln lex posterior derogat legi priori sowie lex specialis derogat legi generali ist § 299 BAO lex posterior und lex specialis.
Die Bestimmungen des § 148 Abs. 4 BAO sowie § 299 BAO sind jedenfalls aber gleichrangig.
Einer der letzten Beschlüsse des BFG vom 18.10.2018, RS/7100025/2018, zeigt, welche Rechtshaltung innerhalb der Finanzverwaltung bei Anträgen nach § 299 BAO besteht.
Eine Revision gegen diesen Beschluss ist anhängig:
Prüfungs- und Nachschauaufträge sind jedenfalls verfahrensleitende Verfügungen mit Bescheidcharakter (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, §148 Anm 2).
Der den Gegenstand eines Aufhebungsantrages bildende Prüfungsauftrag kann viele Ursachen haben.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Prüfungs- und Nachschauaufträge haben, wie bereits erwähnt, Bescheidcharakter. Gemäß § 148 Abs. 4 BAO ist wie gesagt gegen einen Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 244 BAO bestimmt hiezu, dass nur das Verfahren betreffende Verfügungen erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden können.
Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung getroffene Feststellungen werden regelmäßig einer abschließenden bescheidmäßigen Erledigung zugeführt, sodass eine allfällige Rechtswidrigkeit des Prüfungsauftrags (erst) in einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde geltend gemacht werden kann.
Der 7. Abschnitt der BAO, "Rechtsschutz", ist getrennt in Punkt A "Ordentliche Rechtsmittel" und Punkt B "Sonstige Maßnahmen". Zu letzteren gehören u.a. die Aufhebung nach § 299 BAO, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die einem Abgabepflichtigen nach Punkt B des 7. Abschnitts zustehenden Antragsbefugnisse stellen im Gegensatz zu den in Punkt A als ordentliche Rechtsmittel genannten Beschwerden an die Verwaltungsgerichte außerordentliche Rechtsmittel dar.
§ 148 Abs. 4 BAO spricht allgemein von "Rechtsmittel" und unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln. Der Ausschluss der gesonderten Anfechtbarkeit eines Prüfungsauftrags bezieht sich daher nach Ansicht des BFG schon dem Wortlaut des § 148 Abs. 4 BAO nach auch auf außerordentliche Rechtsmittel.
Dafür spricht auch der Zweck des Gesetzes, die keine Enderledigung einer Verwaltungsangelegenheit bildenden und die Überprüfung bzw. Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Sachverhalte ermöglichenden Aufträge einer abgesonderten Anfechtung zu entziehen.
Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wäre der Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit in § 148 Abs. 4 BAO nur auf ordentliche und nicht auch auf außerordentliche Rechtsmittel zu beziehen.
Allenfalls wäre im Wege der Analogie darauf zu schließen, dass § 148 Abs. 4 BAO auch einem Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO entgegensteht.
Eine durch Analogie zu schließende (planwidrige) Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0034).
Der Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen Prüfungsaufträge war in der BAO bereits verankert, als durch das AbgRMRefG, BGBL I Nr. 97/2002, das Antragsrecht auf Aufhebung nach § 299 BAO normiert wurde.
Sollte dieses mit Wirkung ab 1.1.2003 geschaffene Antragsrecht nicht unter den Begriff "Rechtsmittel" in § 148 Abs. 4 BAO subsumiert werden können, so wäre § 148 Abs. 4 BAO im Hinblick auf Absicht und Ziel des Gesetzes, eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Prüfungsaufträgen - wohl auch, um einen ungehinderten Ablauf der Überprüfung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte zu gewährleisten - erst mit dem Rechtsmittel gegen einen nach Abschluss der Prüfung ergehenden Bescheid zuzulassen, unvollständig und dahingehend zu ergänzen, dass gegen einen Prüfungsauftrag auch ein Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO nicht zulässig ist.
Wäre es zulässig, gegen einen Prüfungsauftrag mit einem auf § 299 BAO gestützten Aufhebungsantrag vorzugehen, dann wäre der in § 148 Abs. 4 BAO normierte Ausschluss der gesonderten Anfechtbarkeit eines Prüfungsauftrags praktisch obsolet, zumal ein solcher Antrag einem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides in einer Weise in Frage zu stellen, die im Ergebnis der Erhebung einer Beschwerde gleichkommt (vgl. Ehrke, Verlängerung der Berufungsfrist auf ein Jahr?, SWK16/2003, S 447).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des AbgRMRefG mit der Schaffung eines Antragsrechts auf Aufhebung, das nach den Erläuterungen dem Umstand geschuldet war, dass Aufhebungen nach § 299 BAO (im Unterschied zur bis dahin geltenden Rechtslage) keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, auf die wesensmäßig kein Rechtsanspruch bestehen könne, seien, und eine Übereinstimmung mit den §§ 201, 293, 293a und 293b BAO bringen sollten, eine Beschränkung des in § 148 Abs. 4 BAO normierten Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Prüfungsaufträgen gewollt hat.
Aus den genannten Gründen ist die Rechtsfolge des § 148 Abs. 4 BAO auch auf Aufhebungsanträge nach § 299 BAO zu beziehen. Damit schließt sich das BFG der im BAO Kommentar von Ritz, § 148 Tz 5, enthaltenen Aussage, dass die Rechtswidrigkeit eines Prüfungsauftrages mit Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 geltend gemacht werden könne, nicht an.
Wird daher gegen einen Prüfungs- und Nachschauauftrag trotz § 148 Abs. 4 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nach § 299 BAO eingebracht, so wird dieses vom BFG als unzulässig zurückgewiesen (vgl. VwGH 3.10.1990, 86/13/0081).
Dieser Rechtsansicht ist wie bereits dargelegt entgegenzutreten, nicht zuletzt auch unter Bedacht auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtschutzrechte, so auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und in meinem Fall überdies datenschutzrechtliche Erwägungen.
Eine derartige Interpretation steht auch im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Die Rechtsansicht dass rechtliches Gehör durch die Möglichkeit der Wahrnehmung von Rechten in einem Rechtsmittelverfahren, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung nicht gehemmt ist, gegeben ist verkennt das Gemeinschaftsrecht sowie auch die österreichischen rechtsstaatlichen Prinzipien.
Durch eine auf § 299 BAO gestützte Maßnahme - ebenso im Falle § 300 BAO - sollen unter den genormten Voraussetzungen die sich aus einem (rechtskräftigen) Bescheid oder dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergebenden Rechtswirkungen beseitigt werden.
Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann.
Die Beseitigung der Rechtskraft auf Antrag einer Partei ist daher stets an mehr oder weniger restriktive Voraussetzungen geknüpft und ermöglicht nur bei deren Vorliegen den Wiedereintritt in das Verfahren oder seine Wiederholung.
Bereits unter diesem Aspekt ist die Argumentation des BFG unrichtig.
Das Finanzamt selbst kann sogar Berufungsvorentscheidungen gemäß § 299 BAO aufheben, also als Abgabenbehörde erster Instanz zulässigerweise in ein bereits bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängiges Berufungsverfahren eingreifen. Dies entspricht der herrschenden Lehrmeinung (vgl. Ritz, BAO3, § 299 Tz 5; Ellinger/Kramer/Iro/Sutter/Urtz, BAO3, § 299, Anm 10).
Wieso ein Antrag nach § 299 BAO im Falle eines bloßen Prüfungsauftrages nicht zulässig sein sollte wäre nicht nachvollziehbar.
Allgemeine Judikatur des VwGH belegt, dass Anträge nach § 299 BAO bei rechtskräftigen Bescheiden möglich sind. Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt aber die Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der dann möglicherweise folgenden Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung somit auch durch die Partei im Aufhebungsantrag bereits festgelegt (vgl. VwGH vom 26. November 2014, 2012/13/0123, sowie vom 26. April 2012, 2009/15/0119).
Die Abgabenbehörden erster Instanz sind zur Aufhebung von ihnen erlassener Bescheide befugt. Dies sind nicht nur Finanzämter, sondern auch Finanzlandesdirektionen und das Bundesministerium für Finanzen.
Bescheide sind unabhängig davon, ob sie endgültig oder vorläufig (zB gemäß § 200 Abs. 1 BAO) erlassen worden sind, gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar.
Für die Aufhebbarkeit von Bescheiden ist bedeutungslos, ob der Bescheid (formell) rechtskräftig geworden ist.
1) Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraus.
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen Verordnungen (iSd Art 18 Abs. 2 B-VG) oder gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (Primärrecht oder Sekundärrecht wie zB Richtlinien oder Verordnungen) verstößt.
Der Bescheidspruch ist nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig, sondern auch dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden.
Dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Die Unrichtigkeit des Bescheidspruches muss nicht offensichtlich iSd § 293b BAO sein. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (vgl. zum vormaligen § 299 BAO zB VwGH 5.8.1993, 91/14/0127, 0128).
Ich werde unter Punkt II. Inhaltliche Rechtswidrigkeit im Detail ausführen, dass im gegenständlichen meinem Fall diese geforderte inhaltliche Rechtswidrigkeit in mehrfacher Hinsicht vorliegt.
2) Aufhebung auf Antrag der Partei
Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO können von Amts wegen oder auf Antrag der Partei erfolgen. Ich als Partei iSd § 78 BAO, an die der aufzuhebende Bescheid ergeht bzw. denen gegenüber der aufzuhebende Bescheid wirkt, bin antragsbefugt.
Der Antrag ist bei der im Zeitpunkt der Antragstellung für die Erlassung des aufzuhebenden Bescheides sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz einzubringen.
3) Form
Mein Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO, ich bin beschwert und ist der Antrag auch nicht als mutwillig gestellt anzusehen.
4) Erledigung des Antrages
Mein Antrag auf Aufhebung unterliegt der Entscheidungspflicht. Daher ist über ihn stets mit Bescheid abzusprechen. Mein ist zulässig und fristgerecht eingebracht.
Der antragsgegenständliche Bescheid ist - wie meine Ausführungen zeigen werden - inhaltlich rechtswidrig.
5) Ermessen
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf Aufhebung eingebracht ist.
Dies gilt weiters unabhängig davon, ob die Aufhebung sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei (iSd § 78 BAO) auswirken würde.
Die Ermessensübung hat insbesondere den Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - also der Rechtsrichtigkeit - vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten.
Gründe die gegen eine Aufhebung sprechen könnten liegen nicht vor. Es liegt keine Geringfügigkeit der (vor allem abgabenrechtlichen) Auswirkungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zB BMF 26.1.1995, 05 0301/2-IV/5/94, AÖF 70/1995) ist verletzt.
II. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Antrag gemäß § 299 BAO
Es liegt mir wirklich ferne zu querulieren oder Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person und Prüfung meiner steuerlichen Gebarung zu verzögern, die Art und Weise wie jedoch seitens der Finanzverwaltung in meinem Falle agiert wird - mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten - wird von mir nicht toleriert.
1) Anlass für die Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit meiner Person sind Meldungen zufolge des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).
Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe".
Mit dem dortigen für meinen Akt nach Ansicht der Abgabenbehörde zuständigen Prüfer AD ***12*** ***11*** und dessen Teamleiter AD ***13*** ***14*** kam es zu massiven Diskussionen, da ich den modus operandi der Prüfer nicht einmal ansatzweise nachvollziehen konnte und auch weiterhin nicht kann.
Auf meine konkreten Frage, was genau von ihm gewünscht wird, repliziert der Prüfer, dass ich alle Konten nach Stichtagen offenzulegen habe, dies auch über den Prüfungszeitraum hinaus. Eine Begründung für dieses -ohne Zweifel klar rechtswidrige -Verlangen ist nach wie vor ergangen.
Ein undifferenziertes Suchen, bei welchem ich nicht aufgeklärt werde, welcher konkrete Verdacht besteht, verstößt gegen die BAO, KapMeldeG sowie KontRegG. Durch den Prüfer wird gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, was bereits per se Rechtswidrigkeit des Inhaltes impliziert.
Die mir seitens der Abgabenbehörde bekanntgegebene Rechtgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ebenso rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident inhaltlich wie verfahrensrechtlich rechtswidrig, ebenso wiederum sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig.
Auch die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu DSG, DSGVO, dem amtlichen Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.
Auch dies zieht inhaltliche Rechtswidrigkeit nach sich.
2) Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in meinem Falle angezweifelt und um Aufklärung ersucht.
Ich vertrete die Rechtsansicht, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig ist und ich ein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung u.a. gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr. 165/2010 sowie auch ein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde habe.
Ein bloßer Vermerk oder eine Nachbarschaftshilfe für das aktenführende Finanzamt reichen für die örtliche Übertragung von Aufgaben von einer Behörde an eine andere Behörde nicht aus. Hierzu bedarf es entsprechender Verwaltungsakte und nicht einem Ermessen.
Meiner Ansicht ist dies ein weiterer einfach-gesetzlicher Mangel, welcher dem Verfahren anhaftet.
Die Zuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO).
Eine allfällige Unzuständigkeit ist somit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. zB VwGH 11.12.1992, 88/17/0104; VwGH 26.01.1995, 92/16/0145).
Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom 12.04.2018 die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe dargelegt.
Diese Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt.
Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-1V/2/2012.
Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen.
Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten.
Hintergrund war Inkrafttreten des AVOG per 01.07.2010, seit diesem Zeitpunkt war die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe obsolet, da die Zuständigkeiten abschließend geregelt wurden. Gemäß dem Erlass vom 06.03.2012 sowie dem Erlass 31.03.2014 ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.
Da es die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom 06.03.2012 zu BMF-280000/002l-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom 12.04.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.
Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom 13.06.2018 des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und auch ein Schreiben vom 06.07.2018 des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten.
In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-1V/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.
Dieser Erlass des BMF vom 02.02.2010, BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass soweit diese Rechtgrundlagen die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründen sollen dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft der Abgabenbehörde falsch ist.
Demnach ist das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig, daher ergo nichtig.
In einem Schreiben vom 20.07.2018 wurde darauf verwiesen, dass das prüfende Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig wird, sich keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergibt und das AVOG 2010 nicht normiert, durch welche Organe Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.
Das Finanzamt merkte an, dass Entscheidungen über organisatorische Maßnahmen und Aufgabenverteilungen innerhalb der Finanzverwaltung interne Angelegenheiten und nicht Gegenstand von Erläuterungen oder Erörterungen sind.
Trotz Auskunftsersuchen um Bekanntgabe, auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen des Organes des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person nun basieren erfolgte keine weitere Stellungnahme bis dato. Dies dürfte darin begründet sein, dass nach § 12 Abs. 4 AVOG 2010 nur die dort genannten Amtshandlungen von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden können.
Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe dann als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (§ 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010).
In allen anderen Fällen - ebenso in meinem Fall - bedarf es des Überganges der Zuständigkeit durch Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010.
Die örtlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen (§ 3 AVOG 2010).
Die Erlassung von Delegierungsbescheiden obliegt dem für die betreffende Angelegenheit (zB Erhebung einer Abgabe, Verfahren über die Feststellung von Einkünften) zuständigen Finanzamt.
Die Erlassung von Delegierungsbescheiden liegt im Ermessen. Delegierungen können beispielsweise zweckmäßig (verwaltungsökonomisch) sein im Interesse der Konzentration der Zuständigkeiten bei einem (einzigen) Finanzamt.
Zuständigkeitsübertragungen dürfen allerdings überwiegende Interessen der Partei nicht verletzen. Solche Interessen können sich bereits aus höheren Kosten bei größerer Entfernung des jeweiligen Finanzamtes etwa zu meinem Wohnsitz als Partei ergeben.
Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) wäre vor Erlassung des Delegierungsbescheides zu wahren. Ein Delegierungsbescheid als verfahrensrechtlicher Bescheid könnte von mir auch (abgesondert) angefochten werden.
Würde man dem Standpunkt der beiden Finanzämter folgen, dass intern einfach Aufgaben auch an andere Finanzämter delegiert werden können und dies dem Steuerpflichtigen nicht erläutert oder erörtert werden muss wäre wohl unstrittig die Regelung des § 3 AVOG unnötig und entbehrlich.
Es würde sich in diesem Fall die Frage ergeben, wieso der Gesetzgeber die Bestimmung des § 3 AVOG geschaffen hat.
Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person, findet im Gesetz keinerlei Deckung.
Aufgrund meiner Urgenzen und Rügen erfolgten mit Schreiben vom 04.09.2018 sowie 18.10.2018 Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen. Die Zuteilung an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs erfolgte gemäß Rechtsansicht des Ministeriums demnach laut Organisationshandbuch (intern), Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe.
Dieser Punkt in besagtem Erlass regelt allerdings entgegen der Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen lediglich die Frage der Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden (um welche es evident hier in meinem Falle nicht geht) und nicht die Frage einer Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe.
Verwiesen wurde darauf, dass zur Frage der Nachbarschaftshilfe bzw. zu den Zuständigkeitsregelungen von mehreren Stellen der Finanzverwaltung bereits umfassend Informationen und Beurteilungen ergangen seien und von mir keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht würden.
Weshalb das Organisationshandbuch (intern), Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gemäß Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dem AVOG derogiert oder derogieren soll wird nicht ausgeführt, der besagte Punkt im OHB ist den veröffentlichten Ausgaben ebensowenig zu entnehmen.
Ebenso ist wohl unstrittig das Organisationshandbuch als interner Erlass für einen Rechtsunterworfenen wenig bedeutsam, dies nicht zuletzt aufgrund der gesetzlichen Regelungen im AVOG.
Tatsache ist, dass die bisherigen Auskünfte und Ausführungen selbst des Bundesministeriums für Finanzen inhaltlich rechtlich völlig verfehlt sind, die angezogenen Bestimmungen wohl nicht nur in meinem Fall sondern unzähligen anderen Fällen auch als Grundlage für eine Zuständigkeit herangezogen werden und in der Vergangenheit auch wurden.
Das Finanzamt gründet Zuständigkeiten auf das Organisationshandbuch (einen Erlass), womit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG verdrängt werden sollen.
Es derogiert nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass einem Gesetz, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist.
3) Abgesehen davon beruht die Prüfung der Abgabenbehörde für die Jahre 2015 und 2016 auf § 147 BAO, wobei ich nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin.
§ 147 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:
§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
Der Prüfungsauftrag ist für Unternehmer bestimmt, da diese zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
Fraglich ist weshalb ich fiktiv als Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten behandelt werde. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage konnte mir bis dato von niemandem genannt werden.
Tatsächlich sollte ich als Privatperson nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz geprüft werden.
Die Steuererklärungen 2015 und 2016 weisen eindeutig auf diesen Umstand hin. Es geht aus meinen Steuererklärungen bis 2016 eindeutig hervor, dass keine Aufzeichnungspflicht meinerseits besteht. Auch das Kapitalabfluss-Meldegesetz ist für Privatpersonen bestimmt, da
§ 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar.
Die Tatbestandsmerkmale des § 147 Abs. 1 BAO sind in meinem hier gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Ein Bescheid ist dann mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, wenn die dem Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen falsch ausgelegt wurden (VwGH 17.6.1981, ZI. 3097/80).
Ein Verfahren ist dann rechtswidrig, wenn es auf einer falschen Auslegung der Bestimmungen der BAO, die die Behörde - auch auf den von ihr angenommenen Sachverhalt - zur Anwendung brachte (VwSIg 82A/1947; VwGH 16.11.1978, ZI 2317/77), beruht.
Ich habe das Finanzamt um Bekanntgabe der Bestimmung respektive um Zustellung eines entsprechenden Bescheides, allenfalls um Manuduktion gemäß § 113 BAO, ersucht, sollte nach Ansicht des Finanzamtes entgegen meiner Ansicht eine gesetzliche Verpflichtung bestehen, dass ich als Privatperson meine Vermögensverhältnisse offen zu legen habe.
Es liegt mir ferne etwas nicht offenzulegen, sollten diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen bestehen. Ich werde aber nicht ohne Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen über erste Aufforderung Unterlagen vorlegen, da ich mein Recht auf Privatsphäre als verletzt erachte.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften jedenfalls offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten.
Mir wird allerdings aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen.
Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind, die Daten auch nicht aus dem Kontoregister gemäß KontRegG stammen und aus dem Ursprung der Daten ein Geheimnis gemacht wird.
Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann.
Ich habe konkret auf alle Fragen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz mehrmals ausführlich geantwortet, ebenso ersucht allfällige Unklarheiten mir mitzuteilen. Ich bin bis dato ohne Antwort.
Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden, soferne dieses Finanzamt überhaupt zuständig ist.
Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt.
Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn Quelle der Daten, die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Vielmehr werde ich darauf verwiesen, dass sowieso "alles in Ordnung sei".
Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel und sohin an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Ebenso ist dadurch meines Erachtens nach das Recht verletzt, nicht zur Auskunft ohne Vorliegen der hierfür gesetzlichen Voraussetzungen verhalten zu werden.
Wie bereits zu Punkt. I. von mir ausgeführt sind nachweislich die Tatbestandsmerkmale des § 147 Abs. 1 BAO nicht erfüllt.
Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO wurde zunächst seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass aufgrund meiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aufgrund meiner vielen Bankkonten ich quasi wie ein (Einzel-)Unternehmer geprüft werde.
Ich habe keine taugliche Rechtsgrundlage moniert, aufgrund meines Vorbringens hat offenbar die Abgabenbehörde nach einer anderen Begründung gesucht.
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Normen und Schlagworte
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 125 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 164 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 124 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102162/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102162.2021
- Stammnummer
- 135020
- Gültig
- 05.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF