…44/2020 eingeleitet, aber nicht abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Gemäß § 18 Abs. 5 COFAG-NoAG gelten sämtliche Prüfungshandlungen als der BAO unterliegend. Dies betrifft sowohl die nach dem 1. August 2024 gesetzten als auch - rückwirkend - die vor dem 1. August 2024 gesetzten Prüfungshandlungen. Daher sind…
…25. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 betreffend Verzinsung von Rückerstattungen gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr8***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Pancheri zu Recht erkannt: I. Die…
…über die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. November 2025 betreffend Verzinsung von Rückerstattungen gemäß § 16 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Pancheri zu Recht erkannt…
…über die Beschwerde vom 28. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2026 betreffend Verzinsung einer Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr4***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Pancheri zu Recht erkannt…
…1. gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.08.2025, SN, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, und 2. gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20.08.2025, SN, über die Verzinsung der Rückerstattung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß …
…1 letzter Satz COFAG-NoAG gilt ein Rückerstattungsanspruch nach dem 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Bescheide über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG sind folglich Abgabenbescheide…
…Begründung angefochten werden, dass die in einem Abgabenbescheid - dem Rückerstattungsbescheid - getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien (§ 252 Abs 2 BAO). 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit) Die Revision ist zulässig, da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rückerstattungsansprüchen nach dem COFAG-NoAG vorliegt. Innsbruck, am 1. Oktober 2025
…die Beschwerde vom 4. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Februar 2026 betreffend Verzinsung der Rückerstattung gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, Steuernummer ***St.Nr.1*** bzw. ***St.Nr. 2*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als…
…21. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2025 (Signaturdatum) betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG hinsichtlich Ausfallsbonus III für 3/2022 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen…
…Rückerstattungsbeträge gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG vor. Gegen diese Bescheide über die Verzinsung der festgesetzten Rückerstattungsbeträge brachte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 jeweils eine Beschwerde ein und begründete sie diese damit, dass die Rückforderungen nicht auf einem vorsätzlichen Fehlverhalten beruhen würden, sondern auf…
…entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. § 14 COFAG-NoAG lautet: Rückerstattungsanspruch § 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs…
…Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Beschwerde vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. April 2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09. Dezember 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF***, zu Recht erkannt: I…
…August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 04. August 2025 betreffend die Verzinsung der Rückerstattung gem. § 16 COFAG-NoAG (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den…
…§ 13 ff. COFAG-NoAG die Rückerstattung eines Betrages in der Höhe von 25.453,80 Euro (Auszahlungsbetrag 33.041,47 Euro, zustehender Betrag 7.587,67 €uro, rückzuerstattender Betrag daher 25.453,80 Euro). Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025 setzte das…
…25. April 2025 gegen den 1. Rückerstattungsbescheid gem § 15 (2) COFAG-NoAG über einen Rückerstattungsanspruch iHv 126.379,88 Euro und 2. damit iZm stehenden Bescheid über Verzinsung der Rückerstattung iHv 17.976,28 Euro beide vom 28.03.2025 des Finanzamtes Österreich, Steuernummer ***BF1StNr1***…
… 3 Abs. 4 und 5 COFAG-NoAG zugute und war daher der Rückerstattungsanspruch einerseits um bis zu 12.500 Euro pro Monat und andererseits um den verkürzten Zeitraum des Betretungsverbotes (16.03. bis 28.05.2020) (insgesamt sohin um 54.703,15 Euro auf 71…
… 16 Abs. 1 COFAG-NoAG lautet: "Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung…
… 15 (2) COFAG-NoAG (Betrag) | betreffend | | Damit iZm stehende Bescheide über Verzinsung der Rückerstattung (Betrag) | 1. | a | 782.899,51 | Obergrenze iVm FKZ 800.000 | b | 63.020,51 | 2. | a | 22.135…
…2025 ergingen an die Beschwerdeführerin (Bf) Rückerstattungsbescheide gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, mit denen die Abgabenbehörde der Bf gewährte Ausfallsboni für die Zeiträume Jänner bis Mai 2021, außerdem Ausfallsboni III für die Zeiträume November und Dezember 2021, sowie Jänner und Februar 2022 rückforderte. Ebenfalls…
…Verfahrensgang Das Finanzamt erließ am 9.12.2025 den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und setzte den Rückerstattungsanspruch mit EUR 904,39 fest. Es führte aus, dass mit dem Ausfallsbonus für den Zeitraum Jänner 2021 (ausbezahlt am 28.4.2021) auch der Vorschuss…