Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100279/2026
COFAG-NoAG: Zinsenbescheid nicht mit Begründung bekämpfbar, dass Rückerstattungsbescheid rechtswidrig ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100279/2026vom 25.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***GF***, ***Bf1-Adr*** und DI VALENTINO Steuerberatung GmbH, Maria-Theresien-Straße 5, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 25. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2024 betreffend Verzinsung von Rückerstattungen gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr8***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Pancheri zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Mit drei Bescheiden vom 13.11.2024 hat die belangte Behörde von der beschwerdeführenden Partei (bfP) den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie die Ausfallsboni für November 2020 und November 2021 zurückgefordert und mit dem hier gegenständlichen angefochtenen Bescheid gemäß § 16 COFAG-NoAG die Zinsen für diese Rückerstattungsbeträge vorgeschrieben.
Gegen all diese Bescheide erhob der Bf. am 25.11.2024 rechtzeitig Beschwerde. Darin wendet er hinsichtlich der Rückforderungsbescheide mit näherer Begründung ein, dass diese zu Unrecht ergangen seien. Der hier gegenständliche Bescheid über die Verzinsung der Rückforderungen wurde lediglich bekämpft, weil die ihm zugrunde liegenden Rückforderungen rechtswidrig seien. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei die Behörde in der Begründung nur auf die Rückerstattungsbescheide näher einging, aber nicht auf die Verzinsung. Am 13.2.2025 brachte die bfP einen Vorlageantrag ein, in deren Begründung sie wiederum nicht näher auf die Verzinsung einging.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 21.5.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde, ohne dabei näheres Vorbringen zum Zinsenbescheid zu erstatten.
Am 25.6.2026 fand die von der bfP beantragte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, in welcher der steuerliche Vertreter der bfP dem Richter bestätigte, dass der Zinsenbescheid nur wegen Rechtswidrigkeit der ihm zugrunde liegenden Rückerstattungsbescheide bekämpft wird. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das gegenständliche Erkenntnis hinsichtlich der Zinsenbescheide und - mangels Entscheidungsreife hinsichtlich der Rückerstattungsbescheide - den Beschluss, dass die Entscheidung über die Rückerstattungsbescheide der schriftlichen Ausfertigung, welche nach noch durchzuführenden weiteren Erhebungen erfolgen wird, vorbehalten bleibt.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Von der bfP wurden folgende Förderungsbeträge zurückgefordert:
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Förderung
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Betrag
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Auszahlung am
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Rückforderung am
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Vorschuss auf den FKZ 800.000
im Rahmen des Ausfallsbonus 01/2021
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3.011,17 €
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15.03.2021
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13.11.2024
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Vorschuss auf den FKZ 800.000
im Rahmen des Ausfallsbonus 02/2021
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2.778,75 €
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29.04.2021
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13.11.2024
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Vorschuss auf den FKZ 800.000
im Rahmen des Ausfallsbonus III 11/2020
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24.022,20 €
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02.06.2021
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13.11.2024
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Fixkostenzuschuss 800.000
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23.395,40 €
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29.07.2022
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13.11.2024
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Ausfallsbonus 11/2020
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24.022,20 €
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02.06.2021
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13.11.2024
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Ausfallsbonus III 11/2021
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74.990,00 €
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27.01.2022
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13.11.2024
Die gegenständlichen Bescheide wurden der bfP allesamt am 15.11.2024 zugestellt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der bfP auch in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb ihn das Bundesfinanzgericht ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz COFAG-NoAG gilt ein Rückerstattungsanspruch nach dem 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Bescheide über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG sind folglich Abgabenbescheide im Sinne der §§ 198 ff BAO.
Da der Rückerstattungsbetrag eines solchen Abgabenbescheides über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG die Bemessungsgrundlage des Bescheides über die Verzinsung dieser Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG darstellt, ist der Zinsenbescheid vom Rückerstattungsbescheid abgeleitet. Das Verhältnis zwischen einem Rückerstattungs- und einem Zinsenbescheid nach dem COFAG-NoAG entspricht somit dem Verhältnis zwischen einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid und einem davon abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO.
Daraus folgt, dass gemäß § 252 Abs. 2 BAO ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht (erfolgreich) mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 COFAG-NoAG unrichtig sei.
Das Argument der bfP, dass die angefochtenen Zinsenbescheide rechtswidrig seien, weil schon die ihnen zugrunde liegenden Rückforderungen rechtswidrig seien, kann ihr im Beschwerdeverfahren gegen die Zinsenbescheide daher nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerde gegen diese Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen, zumal das Gericht keine Unrichtigkeit der Zinsenberechnung erkannte und eine solche auch gar nicht vorgebracht wurde.
Für die bfP stellt dies keinen Rechtsnachteil dar, da jede spätere Änderung oder Aufhebung des Rückerstattungsbescheides im Beschwerdeverfahren gemäß § 295 Abs. 2 oder 3 BAO amtswegig zu einer entsprechenden Änderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides zu führen hat. Zufolge § 209a Abs. 2 BAO hat die bfP auch keine Verjährung zu befürchten.
Da die Einhebung der Zinsen weiterhin (mittelbar) von der Erledigung der noch anhängigen Beschwerde gegen die Rückforderungsbescheide abhängt, hat die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO bis zu deren Erledigung fortzudauern. Die bfP wird allerdings darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen entrichten muss, soweit ihre Beschwerde am Ende erfolglos bleibt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge des § 252 Abs. 2 BAO ergibt sich unmittelbar aus dieser Bestimmung; an deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall zweifelt das erkennende Gericht aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht, weshalb trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 25. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100279/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100279.2026
- Stammnummer
- 151898
- Gültig
- 25.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF