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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100517/2025

Rückerstattungsansprüche gem COFAG-NoAG - Bestehen eines behördlichen Betretungsverbotes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100517/2025vom 24.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sofern die bfP abschließend ausführt, dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Prüfung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt war und demgemäß ausschließlich zu beurteilen hatte, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig bzw verfassungswidrig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die bfP es in ihrer Beschwerde vom 24. April 2025 unterlassen hat, weitere substantiierte verfassungsrechtliche Bedenken zu formulieren. Auch in ihren Ausführungen vom 8. Mai 2026 verkennt die bfP, dass es sich bei der Entscheidung des VfGH vom 2. Oktober 2024 gerade nicht um eine "abstrakte Normenkontrolle" gehandelt hat, sondern das Verfahren auf einem Prüfungsantrag des Handelsgerichtes beruhte und somit eine konkrete Normenkontrolle darstellt. Bei dieser hat der VfGH im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung zu prüfen, ob es nicht offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene generelle Norm - im entschiedenen Fall ua die Bestimmungen 4.1.3 und 8.4 des Anhanges zur Verordnung des BMF gem § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II 225/2020, idF BGBl. II 324/2023 - eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet. Indem der VfGH den Prüfungsantrag des Handelsgerichtes nicht als unzulässig - etwa weil es denkunmöglich sei, dass die zur Aufhebung beantragte Bestimmung als Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Handelsgerichtes in Betracht kommen könne - zurückgewiesen hat, hat er die Anwendbarkeit der angesprochenen Norm in der Fassung BGBl. II 324/2023 auf den Prüfungsfall bestätigt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht ist damit der Argumentation der bfP der Boden entzogen. Das Bundesfinanzgericht kommt somit zum Schluss, dass der angefochtene Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG dem Grunde nach zu Recht besteht. Der Höhe nach ist jedoch zu beachten, dass gem. § 3 Abs. 4 und 5 COFAG-NoAG im Zusammenhang mit Bestandzinszahlungen für Zeiträume, in denen das Bestandobjekt aufgrund eines behördlichen Betretungsverbotes nicht nutzbar war, Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis 31.12.2021 beantragt wurden, bis zum Ausmaß von 12.500 Euro nur insoweit zu erfolgen haben, als der Vertragspartner (Förderungsnehmer) bezahlte Bestandzinse nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt (und darüber hinaus ohne diese Beschränkung). Die bfP brachte ihren Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses am 13.10.2020 bzw 16.06.2021, sohin vor diesem Stichtag ein und hat weder vom Bestandgeber noch von einem Dritten Rückzahlungen auf die geleisteten Bestandzinse erhalten. Ihr kommt daher die Begünstigung des § 3 Abs. 4 und 5 COFAG-NoAG zugute und war daher der Rückerstattungsanspruch einerseits um bis zu 12.500 Euro pro Monat und andererseits um den verkürzten Zeitraum des Betretungsverbotes (16.03. bis 28.05.2020) (insgesamt sohin um 54.703,15 Euro auf 71.676,73 Euro) zu kürzen: | | März | April | Mai | Lockdown | 16-31 | 1-30 | 28-31 | Monatsmiete | 76.943,160 | 76.943,160 | 76.943,160 | Aliquot Lockdown | 39.712,599 | 76.943,160 | 69.497,048 | Aliquot Nicht-Benutzbar (73%) | 28.990,197 | 56.168,507 | 50.732,845 | Aliquot Förderbetrag (75%) | 21.742,648 | 42.126,380 | 38.049,634 | Aliquotierter Freibetrag nach § 3 Abs 4 COFAG-NoAG | 6.451,613 | 12.500,000 | 11.290,323 | Rückerstattungsbetrag | 15.291,035 | 29.626,380 | 26.759,311 Die Ausführungen der bfP in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026, nach denen zusammengefasst § 3 COFAG-NoAG lediglich eine Verordnungsermächtigung gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erteile und dieser bis dato keine Verordnung erlassen habe, ist einerseits entgegenzuhalten, dass § 3 nur in Teilen (Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 ausgenommen letzter Satz) Verordnungsermächtigungen enthält und andererseits, dass sich der Rückerstattungsanspruch nicht auf § 3 Abs. 4 COFAG-NoAG stützt, sondern darin lediglich die betragliche Grenze für den Freibetrag bestimmt wird. Zur von der bfP behaupteten Unrechtmäßigkeit des Bescheids über die Verzinsung der Rückerstattung, die sich darin erschöpft, die Rechtswidrigkeit des Zinsenbescheides mit der Rechtswidrigkeit des Rückerstattungsbescheides zu begründen, genügt es darauf zu verweisen, dass der Zinsenbescheid ein vom Rückerstattungsbescheid abgeleiteter Bescheid ist. Daraus folgt, dass gemäß § 252 Abs. 2 BAO ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht (erfolgreich) mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides unrichtig sei (vgl Bundesfinanzgericht vom 17. März 2025, RV/3100032/2025). Für die bfP stellt die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vom 27. März 2025 jedoch keinen Rechtsnachteil dar, da jede spätere Änderung oder Aufhebung des Rückerstattungsbescheides im Beschwerdeverfahren gemäß § 295 Abs. 2 BAO amtswegig zu einer entsprechenden Änderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides zu führen hat. Mit der Abänderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides rechtskräftig geworden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bisher fehlt - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann der Antragsteller "direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen" ist und ob er auch in einem Fall, wie dem Beschwerdefall, in dem die Einrichtung weder unter die taxative Aufzählung des § 9 zu subsumieren ist, noch im Falle des § 10, in dem es zwar nach der Lebenserfahrung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, Veranstaltungen mit weniger als 10 Personen abzuhalten, ein ausdrückliches behördliches Betretungsverbot aber diesbezüglich unstrittig nicht besteht, dennoch einem konkludenten behördlichen Betretungsverbot unterliegt. Wien, am 24. August 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100517/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100517.2025
Stammnummer
152550
Gültig
24.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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