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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100151/2026

COFAG-NoAG: Zinsenlauf beginnt mit Auszahlung und nicht erst mit Entstehung des Rückerstattungsanspruches

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100151/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach der insoweit völlig klaren und verfassungskonformen (VfGH 19.9.2025, E 1733/2025) Bestimmung des § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG beginnt der Zinsenlauf mit der Auszahlung der von der COFAG gewährten Förderung.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. David Hell, LL.B. LL.M., den Richter Dr. Günter Wellinger sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Huber und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Katrin Kirchebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch AWION Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Fritz Atzl-Straße 9, 6300 Wörgl, über die Beschwerde vom 26. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. November 2025 betreffend Verzinsung von Rückerstattungen gemäß § 16 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Isabella Pancheri zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 machte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei (bfP) Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG in Höhe von 8.483,42 € geltend. Begründend führte sie aus, die am 26.11.2025 bescheidmäßig festgesetzten Rückerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 59.312,92 € seien gemäß § 16 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen. Gegen die Rückerstattungsbescheide sowie den Verzinsungsbescheid erhob die bfP am 26.12.2025 rechtzeitig Beschwerde. Zur Verzinsung wurde darin ausgeführt, dass der Rückerstattungsanspruch nach dem Gesetz erst mit 1.8.2024 entstanden sei, weshalb die Verzinsung nur für den Zeitraum ab diesem Tag geltend gemacht werden könne, aber nicht für die vorherigen Zeiträume, in welchen noch gar kein Rückforderungsanspruch bestanden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die Verzinsung des Rückerstattungsbetrages habe nach dem Wortlaut des Gesetzes ab dem Auszahlungszeitpunkt, und nicht erst ab dem Entstehen des Rückerstattungsanspruchs am 1.8.2024 zu erfolgen. Am 2.3.2026 brachte die bfP rechtzeitig einen Vorlageantrag sowohl hinsichtlich der Rückerstattungsbescheide als auch hinsichtlich des Verzinsungsbescheides ein. Zur Verzinsung erstattete sie darin kein weiteres Vorbringen. Am 17.3.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Am 23.4.2026 fand die von der bfP beantragte mündliche Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. Dabei wurde zu den Zinsen kein neues Vorbringen erstattet. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die COFAG leistete aufgrund von entsprechenden Anträgen der bfP unter anderem folgende Zahlungen an die bfP: | Förderung | Auszahlungsdatum | Betrag | Fixkostenzuschuss I | 17.8.2021 | 4.610,11 € | Fixkostenzuschuss 800.000 | 7.7.2022 | 54.702,81 € Mit Rückerstattungsbescheiden gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 26.11.2025 forderte die belangte Behörde die oben angeführten Beträge jeweils zur Gänze zurück. Im angefochtenen Bescheid verzinste die belangte Behörde den rückgeforderten Betrag für den Zeitraum vom 17.8.2021 (Fixkostenzuschuss I) bzw. 7.7.2022 (Fixkostenzuschuss 800.000) bis einschließlich zum Tag der Ausfertigung der Rückerstattungsbescheide (26.11.2025). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus dem COFAG-Fördermanager) bzw. dem angefochtenen Bescheid. Er wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vorgehalten und von diesen nicht bestritten. Das Gericht konnte diesen Sachverhalt daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die bfP brachte gegen den Verzinsungsbescheid lediglich vor, der Zinsenlauf könne frühestens mit dem Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs, sohin zufolge § 13 COFAG-NoAG frühestens mit 1.8.2024 begonnen haben. Diese Ansicht widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes: Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsbetrag nämlich "ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides […] zu verzinsen". Der angefochtene Bescheid entspricht dieser Bestimmung. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 19.9.2025, E 1733/2025 aus, dass diese Bestimmung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen war, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind und diese Norm auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstößt. Über den Zinssatz sowie das Ende des Zinsenlaufes bestand zwischen den Verfahrensparteien kein Streit. Der angefochtene Bescheid entspricht auch diesbezüglich dem Gesetz. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beginn des Zinsenlaufes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. Innsbruck, am 23. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100151/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100151.2026
Stammnummer
151293
Gültig
23.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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