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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100521/2025

Aufhebung und Zurückverweisung iZm der Beurteilung der Überschreitung von Obergrenzen (COFAG-NoAG) im Unternehmensverbund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100521/2025vom 28.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***Ri***, als Vertreter der Gerichtsabteilung (RichterIn), in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RTNT Rechtsanwalt Dr. Schilchegger GmbH, Gattermeyerweg 25, 4040 Linz, über die Beschwerde ad 1.b bis 8.b vom 13. März 2025 gegen nachstehende Bescheide (1.b bis 8.b) des Finanzamtes Österreich alle (außer Bescheiddatum ist gesondert ausgewiesen) vom 27. Jänner 2025 | | | Rückerstattungs-bescheide gem § 15 (2) COFAG-NoAG (Betrag) | betreffend | | Damit iZm stehende Bescheide über Verzinsung der Rückerstattung (Betrag) | 1. | a | 782.899,51 | Obergrenze iVm FKZ 800.000 | b | 63.020,51 | 2. | a | 22.135,58 | Obergrenze iVm Ausfallbonus 01/2021 | b | 2.176,87 | 3. | a | 30.000,-- | Obergrenze iVm Ausfallbonus 02/2021 | b | 2.943,66 (Bescheiddatum: 28.01.2025) | 4. | a | 50.000,-- | Obergrenze iVm Ausfallbonus 04/2021 | b | 4.872,60 | 5. | a | 27.985,95 | Obergrenze iVm Ausfallbonus 05/2021 | b | 2.726,44 | 6. | a | 44.849,61 | Obergrenze iVm Ausfallbonus III 11/2021 | b | 4.284,11 | 7. | a | 80.000,-- | Obergrenze iVm Ausfallbonus III 12/2021 | b | 7.620,16 | 8. | a | 80.000,-- | Obergrenze iVm Ausfallbonus III 02/2022 | b | 7.540,96 Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde ad 1.b bis 8.b wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, hinsichtlich der Beschwerde ad 1.a bis 8.a, wird der BESCHLUSS gefasst: II. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO werden die unter 1.a bis 8.a genannten Bescheide (betreffend Rückerstattung) aufgehoben und die Sache zur Erledigung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die im Spruch (1.a bis 8.a) genannten acht Rückerstattungsbescheide gem § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG als auch gegen die davon jeweils abgeleiteten acht Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattung (1.b bis 8.b). Mit der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Rückerstattungsbescheide dahingehend abzuändern, dass die rechnerisch anzusetzenden Differenzbeträge gemäß § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG jeweils rechtsrichtig mit "Null" angesetzt werden, sodass in Ansehung jener Beträge, die von der Beschwerdeführerin bereits geleistet worden seien, stattdessen jeweils Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin in dementsprechender Höhe, das seien in Summe insgesamt € 1.117.870,65 anzusetzen seien, sodass jeweils anstelle einer formalen Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Beträge in Höhe von "0,00 Euro" zurückzuzahlen, eine Verpflichtung des Bundes trete, den von der Beschwerdeführerin in Erwartung der fehlerhaften Bescheide vorweg einbezahlten Betrag von insgesamt € 1.117.870,65 an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen und jene acht angefochtenen Bescheide mit dem Titel "Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung" ersatzlos aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die zu leistenden Zinsen der Beschwerdeführerin jeweils mit "Null" festgesetzt werden in eventu alle 16 angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben, in eventu alle 16 angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an die Abgabenbehörde zurück zu verweisen. Hinsichtlich der Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattung führte die beschwerdeführende Partei (bfP) in ihrer Beschwerde aus, mit der beantragten Abänderung bzw Aufhebung der acht Bescheide über die Festsetzung von Rückerstattungsansprüchen entfalle auch die Grundlage für die Bescheide über die Verzinsung, die daher ebenso ersatzlos aufzuheben bzw im Sinne der Festsetzung eines geschuldeten Zinsbetrages iHv "0,00 Euro" abzuändern seien. In der am 6. Mai 2026 vor dem Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien eingehend die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Zuge dessen bestand Einigkeit zwischen den Parteien, dass bezüglich der acht Rückerstattungsbescheide gem § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG eine Aufhebung dieser und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde vor dem Hintergrund der Komplexität in Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens eines "verbundenen Unternehmens" und der in weiterer Folge zu ermittelnden Chronologie einer allfälligen Obergrenzenüberschreitung die verfahrensökonomischste Lösung ist. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt An die bfP wurden folgende Zuschüsse zu den nachstehenden Daten ausgezahlt und von der bfP zum "Erstattungsdatum" zurückgezahlt: | Zuschusstitel | Valutadatum | Betrag in Euro | Erstattungsdatum | Obergrenze iVm FKZ 800.000 | 25.10.2021 | 782.899,51 | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus 01/2021 | 28.04.2021 | 22.135,58 | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus 02/2021 | 20.05.2021 | 30.000,-- | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus 04/2021 | 26.07.2021 | 50.000,-- | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus 05/2021 | 29.07.2021 | 27.985,95 | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus III 11/2021 | 04.02.2022 | 44.849,61 | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus III 12/2021 | 03.03.2022 | 80.000,-- | 18.12.2024 | Obergrenze iVm Ausfallbonus III 02/2022 | 10.06.2022 | 80.000,-- | 18.12.2024 Für den Zeitraum von Zuzählung des jeweiligen Zuschusses bis zum Zeitpunkt der Erstattung durch die bfP hat die belangte Behörde die im Kopf unter 1.b bis 8.b genannten Zinsenbeträge bescheidmäßig festgesetzt. Ob die bfP Teil eines Unternehmensverbandes iSd beihilfenrechtlichen Rechtsvorschriften - insbesondere im Sinne des Art. 3 Z. 3 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppe von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; kurz: AGVO) - ist, kann in Ermangelung von diesbezüglichen Erhebungen und Feststellungen nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung Die oben festgestellten Daten und Beträge ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zur Beurteilung, ob eine Überschreitung der Obergrenzen vorliegt, bedarf es zunächst eindeutiger Feststellungen, ob die beschwerdeführende Partei Teil eines Unternehmensverbundes im Sinne des Art. 3 Z. 3 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppe von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; kurz: AGVO) ist. In weiterer Folge ist anhand der Chronologie der beantragten und gewährten Beihilfen innerhalb des festgestellten Unternehmensverbundes festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die an die beschwerdeführende Partei ausgezahlte Beihilfe bereits außerhalb der Obergrenze liegt. Die Bescheidbegründung ad 1.a bis 8.a erschöpft sich hinsichtlich der Feststellung über das Vorliegen eines Unternehmensverbundes darin, auszuführen, dass der "relevante Unternehmensverbund […] u.a. aus den folgenden Unternehmen [besteht]". Weder den angefochtenen Bescheiden noch dem vorgelegten Verwaltungsakt ist jedoch zu entnehmen noch annähernd nachzuvollziehen, woraus die belangte Behörde die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu einem Unternehmensverbund schließt und welche Unternehmen nach Ansicht der belangten Behörde konkret diesem Unternehmensverbund angehören. Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung, dass zum relevanten Unternehmensverbund "u.a." die im folgenden genannten Unternehmen zählen, indiziert, dass nach Ansicht der belangten Behörde auch noch andere Unternehmen dazugehören (könnten). Gemäß Art. 3 Z 3 des Anhangs I zur AGVO sind "verbundene Unternehmen", Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: "a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus." Aus dem Firmenbuchauszug betreffend die beschwerdeführende Partei (bfP), FN bfP, ergibt sich, dass die bfP (in der Rechtsform: Kommanditgesellschaft) als Komplementärin die "K Holding GmbH" (FN K; 100% Gesellschafter U) und folgende Kommanditistinnen hat: | U Holding GmbH (U) | 80% | FN U (100% Gesellschafter Gebietskörperschaft) | L GmbH | 5% | FN L (100% Gesellschafter FN K) | D | 5% | | E Verein | 5% | | F GmbH | 2,5% | | G GmbH | 2,5% | FN G Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden genannte M GmbH (FN M), als jenes Unternehmen, dem letztmalig eine Beihilfe anteilig innerhalb der Obergrenze gewährt wurde, scheint hier jedenfalls nicht auf. Auch die beiden Gesellschafter der M GmbH (FN M), die X AG (FN X) sowie die Gebietskörperschaft erscheinen zumindest nicht unmittelbar mit der beschwerdeführenden Partei im beihilfenrechtlichen Sinn verbunden zu sein. Die übrigen in den Bescheiden der belangten Behörde als dem Unternehmensverbund zugehörig angeführten Unternehmen scheinen bis auf die L GmbH ebenfalls zumindest nicht unmittelbar mit der beschwerdeführenden Partei im beihilfenrechtlichen Sinn "verbunden" zu sein. Die von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungen und verabsäumten Feststellungen ermöglichen es dem Bundesfinanzgericht nicht, die für die Beurteilung der Überschreitung der Obergrenze erforderlichen Feststellungen treffen zu können. Da wie oben dargestellt, zumindest prima facie, schon das von der belangten Behörde als zum Unternehmensverbund mit der bfP zählende Unternehmen keine unmittelbare Verbindung zur bfP hat und auch die übrigen in den angefochtenen Bescheiden genannten Unternehmen keine unmittelbare Verbindung zur bfP haben, spricht die größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei umfassender und nachvollziehbarer Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde ad 1.b bis 8.b) Gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz COFAG-NoAG gilt ein Rückerstattungsanspruch nach dem 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. Bescheide über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG sind folglich Abgabenbescheide im Sinne der §§ 198 ff BAO. Da der Rückerstattungsbetrag eines solchen Abgabenbescheides über die Festsetzung einer Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG die Bemessungsgrundlage des Bescheides über die Verzinsung dieser Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG darstellt, ist der Zinsenbescheid vom Rückerstattungsbescheid abgeleitet. Das Verhältnis zwischen einem Rückerstattungs- und einem Zinsenbescheid nach dem COFAG-NoAG entspricht somit dem Verhältnis zwischen einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid und einem davon abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO. Gemäß § 252 Abs. 1 BAO können in jenen Fällen, in denen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, diese Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Daraus folgt, dass gemäß § 252 Abs. 2 BAO ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG nicht (erfolgreich) mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Spruch des Rückerstattungsbescheides gemäß § 15 COFAG-NoAG unrichtig sei. Für die bfP stellt dies keinen Rechtsnachteil dar, da jede spätere Änderung oder Aufhebung des Rückerstattungsbescheides im Beschwerdeverfahren gemäß § 295 Abs. 2 oder 3 BAO amtswegig zu einer entsprechenden Änderung oder Aufhebung des Zinsenbescheides zu führen hat. Zufolge § 209a Abs. 2 BAO hat die bfP auch keine Verjährung zu befürchten. Das Argument der bfP, dass die angefochtenen Zinsenbescheide jeglicher Grundlage entbehren, da die zugrundeliegenden Rückforderungsansprüche mangels Rückerstattungsanspruches nicht zu Recht bestehen, kann der bfP somit im Beschwerdeverfahren gegen die Zinsenbescheide nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerde ad 1.b bis 8.b ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung und Zurückverweisung ad 1.a bis 8.a) Zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die an die bfP ausgezahlten Beihilfen die Obergrenze überschritten haben, wäre in einem ersten Schritt zunächst die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als "verbundenes Unternehmen" nachvollziehbar darzulegen. Hierzu sind umfangreiche Nachforschungen auf Basis des Firmenbuches, aber allenfalls auch durch Einsicht in Gesellschaftsverträge, Satzungen etc erforderlich. Hierbei ist anhand der in Art. 3 Z 3 genannten Kriterien festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei Teil eines "verbundenen Unternehmens" iSd beihilfenrechtlichen Vorschriften (in concreto: Art. 3 Z 3 des Anhanges I zur AGVO) ist. Es ist einerseits nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde umfangreiche Ermittlungstätigkeiten (zB Auskunftsersuchen zur Herbeischaffung von Gesellschaftsverträgen, Einvernahme von Geschäftsführern etc) durchzuführen hat und andererseits die Ergebnisse ihrer Beweisaufnahmen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten sind. Erst wenn das Vorliegen eines "verbundenen Unternehmens" iSd beihilfenrechtlichen Vorschriften nachvollziehbar festgestellt ist, ist die Chronologie der gewährten und beantragten Beihilfen innerhalb dieser "verbundenen Unternehmen" zu ermitteln, um solcherart in weiterer Folge feststellen zu können, ob und in welchem Ausmaß die an die beschwerdeführende Partei ausgezahlte Beihilfe bereits außerhalb der Obergrenze liegt. Derartige Erhebungen sowie Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden jedoch weitgehend unterlassen. In all diesen Fällen müsste das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Erhebung der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse, Abverlangen der Gesellschaftsverträge der allfällig verbundenen Unternehmen um die jeweiligen Einflussmöglichkeiten festzustellen, Überprüfung der Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses, allenfalls Einvernahmen der jeweiligen gesellschaftlichen Vertretungsorgane etc) in weiterer Folge jeweils der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt werden. Allfällige Einwände seitens der beschwerdeführenden Partei könnten allenfalls eine nochmalige Ermittlungstätigkeit erfordern, um den Sachverhalt abschließend feststellen zu können. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft. Teile dieser für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlichen und auch für das Bescheidergebnis wesentlichen Ermittlungen könnten zwar noch vom Bundesfinanzgericht im Rahmen eines das mangelhafte erstinstanzliche Ermittlungsverfahren substituierende Verfahren vorgenommen werden bzw der belangten Behörde ein entsprechender Ermittlungsauftrag erteilt werden, reichen aber schon an ein Ausmaß heran, in dem für den Beschwerdefall von einer Verschiebung der der Abgabenbehörde zukommenden Ermittlungspflicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes gesprochen werden muss (vgl Sutter in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht; Die Entscheidung in der Sache im Steuerverfahren, S 275). Insbesondere die Ermittlung der an die mit der bfP verbundenen Unternehmen geleisteten Zuschüsse und der für die Chronologie der Zuzählung dieser Zuschüsse relevante Zeitpunkt sind nur aus den jeweiligen Akten dieser Unternehmen ersichtlich. Da es im Beschwerdefall bei den ausstehenden Ermittlungshandlungen somit nicht bloß um punktuell und lückenschließend vorzunehmende Ermittlungshandlungen geht (etwa die bloße Einholung einer Firmenbuchabfrage), sondern die der Abgabenbehörde zukommende Ermittlungspflicht geradezu originär substituiert werden müsste, kann nicht von einer erheblichen Kostenersparnis gesprochen werden, wenn das Bundesfinanzgericht gleichsam als Abgabenbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermittelt. All diese Feststellungen hätten möglicherweise zu einem anderslautenden Bescheid geführt. Auch hierfür gilt, dass das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich in der Sache zu entscheiden hat (vgl VwGH 24. September 2014, 2010/13/0131), dies aber eben nicht so weit gehen kann, dass das Bundesfinanzgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein scheinbarer Widerspruch zwischen dem Rückerstattungsbescheid "Obergrenzen iVm Fixkostenzuschuss 800.000" und den Rückerstattungsbescheiden "Obergrenzen iVm Ausfallbonus für 01/2021", "Obergrenzen iVm Ausfallbonus für 02/2021", "Obergrenzen iVm Ausfallbonus für 04/2021" und "Obergrenzen iVm Ausfallbonus für 05/2021" besteht. Laut der Begründung zum Rückerstattungsbescheid "Obergrenzen iVm Fixkostenzuschuss 800.000" sind im Gesamtbetrag iHv 782.899,51 Euro Ausfallboni iHv 130.121,53 Euro (Jänner 2021, Februar 2021, April 2021 und Mai 2021) enthalten. Es erscheint somit vorläufig nicht nachvollziehbar, warum die im Gesamtbetrag des erstgenannten Bescheides ("Obergrenzen iVm Fixkostenzuschuss 800.000") bereits enthaltenen Ausfallboni nochmals mit gesonderten Rückerstattungsbescheiden geltend gemacht worden sind. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit hg Beschluss vom 29. April 2026 zur Beantwortung nachstehender Fragen aufgefordert wurde: Aufschlüsselung der beantragten Förderungen (nach Antragsdatum, Höhe der beantragten Förderung) und ausgezahlten Fördersummen (zugeordnet zu den einzelnen Anträgen samt Angabe des jeweiligen Auszahlungsdatums und der Auszahlungshöhe) Darstellung des Unternehmensverbundes (welche Unternehmungen gehören dazu und wie kam die belangte Behörde zur Feststellung, dass es sich hierbei um einen Unternehmensverbund handelte) Aufschlüsselung, ab wann und warum die belangte Behörde von einer Überschreitung der Obergrenze ausgegangen ist. Stellungnahme, warum die belBeh im Rückerstattungsbescheid vom 27.01.2025 betreffend "Obergrenzen iVm Fixkostenzuschuss 800.000" von einem Rückerstattungsanspruch iHv 782.899,51 Euro ausgeht und in der Begründung des Bescheides ausführt, dass im Gesamtbetrag Ausfallboni iHv 130.121,53 Euro (01/2021, 02/2021, 04/2021 und 05/2021) enthalten sind, gleichzeitig aber auch für jeden dieser Zeiträume einen jeweiligen gesonderten Rückzahlungsbescheid ("Obergrenze iVm Ausfallsbonus 01/2021" etc) erlassen hat. Stellungnahme dahingehend, ob der von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Bescheide angesprochene fehlende "Antrag auf Umwidmung" dazu geführt hätte, dass die gewährten Beihilfen nicht rückzuerstatten gewesen wären. Eine fristgerechte Beantwortung dieser Fragen unterblieb jedoch. Dies nicht zuletzt wohl aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2026 erörterten Möglichkeit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde. Beide Parteien stimmten dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Zur Ermessensübung ist auszuführen, dass das Kriterium der Billigkeit dafür spricht, gegenüber einer Partei bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren und somit insgesamt ein mängelfreies, die Parteienrechte wahrendes Ermittlungsverfahren nach den §§ 114 ff BAO durchzuführen. Die Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Ermittlungsschritte einer Verwaltungsbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn ein Verwaltungsgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Organisation ist, die erstmals alle Aspekte des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erfordert die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mehrstufig zu führende Ermittlungen (erste Stufe: Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens eines Unternehmensverbundes; zweite Stufe: Ermittlung der Chronologie der Zuschüsse an die im Unternehmensverbund befindlichen Unternehmen). Insbesondere vor dem Hintergrund der Einbettung der bfP in eine mehrstöckige Holdingstruktur bestehend aus Kapital- und Personengesellschaften sowie Vereinen und Gebietskörperschaften mit wechselseitigen Beteiligungen und die bei diesen Unternehmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erhebenden Daten, ist die Abgabenbehörde aufgrund der ihr unmittelbar zur Verfügung stehenden Daten nicht nur näher an den entscheidungswesentlichen Daten sondern damit auch rascher bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes. Im Hinblick auf das Kriterium der Zweckmäßigkeit stehen keine öffentlichen Interessen einer Aufhebung unter Zurückverweisung entgegen. Vielmehr ist es im gegenständlichen Fall nicht zu erwarten, dass die Übernahme der ausständigen komplexen Ermittlungsschritte durch das Bundesfinanzgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.3 Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ad Spruchpunkt I. ist die Revision unzulässig, weil sich die Rechtsfolge, dass ein (abgeleiteter) Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 252 BAO) ergibt. Ad Spruchpunkt II. ist die Revision unzulässig, weil die Frage, ob der Umfang der vom Bundesfinanzgericht zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes selbst vorzunehmenden Ermittlungen im konkreten Einzelfall jenes Ausmaß überschreitet, das eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt, eine Sachfrage (nämlich Fehlen wesentlicher Sachverhaltsermittlungen) ist, die in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde. Wien, am 28. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100521/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100521.2025
Stammnummer
151731
Gültig
28.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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