RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100187/2025

Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Rückerstattungen nach § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100187/2025vom 29.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der X.GmbH, vertreten durch die X.KG, vom 17.04.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.03.2025, StNr., über die Verzinsung des Rückerstattungsanspruches gemäß §§ 13 ff. COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) in der Höhe von 25.453,80 Euro zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid vom 19.03.2025 forderte das Finanzamt Österreich von der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß §§ 13 ff. COFAG-NoAG die Rückerstattung eines Betrages in der Höhe von 25.453,80 Euro (Auszahlungsbetrag 33.041,47 Euro, zustehender Betrag 7.587,67 €uro, rückzuerstattender Betrag daher 25.453,80 Euro). Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18.03.2025 setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG Zinsen für den Zeitraum 27.01.2022 bis 19.03.2025 in der Höhe von 3.455,97 Euro fest. Begründend führte das Finanzamt aus, gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG sei der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am 17.04.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte wörtlich aus: ".... Hiermit erheben wir fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den genannten Bescheid. Begründung: Der Beginn der Zinsenpflicht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung ist verfassungswidrig: Eine echte Rückwirkung, also die nachträgliche Änderung von Rechtsnormen, die in abgeschlossene Sachverhalte eingriffen, ist verfassungsrechtlich unzulässig. Im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten ist das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verankert. Jeder muss darauf vertrauen können, dass einmal geltendes Recht nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert werde. Bis zum 01.08.2024 sind freiwillige oder verpflichtende Rückerstattungen von erhaltenen COFAG-Beihilfen ohne Zinsen zu leisten gewesen. Keine der diversen Verordnungen des BMF gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, beinhaltet eine Pflicht zur Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen. Daraus ist abzuleiten, dass für alle Rückerstattungen von erhaltenen COFAG-Beihilfen eine mögliche Zinsenpflicht erst mit Inkrafttreten des COFAG-NoAG am 01.08.2024 beginnen kann. Verweis auf: Erkenntnis vom 02.12.1999, V 54/99 und Erkenntnis vom 01.12.1990, V1/90. Darin hat der VfGH die rückwirkende Inkraftsetzung von Verordnungen mangels gesetzlicher Ermächtigung als Grund für Aufhebungen herangezogen. In der Norm des § 16 COFAG-NoAG liegt eine echte Rückwirkung, weil der Beginn der Verzinsung mit dem Zeitpunkt der Auszahlung normiert wird. Die Rechtslage vor dem am 01.08.2024 in Kraft getretenen COFAG-NoAG hat keine Verzinsung von Rückerstattungsbeträgen vorgesehen. Insofern liegt eine Verfassungswidrigkeit vor. Wurden keine Zinsen vereinbart, dann schafft auch § 1000 ABGB keine für die Vertragsparteien verpflichtende Verzinsung. Weiters verweisen wir auf ein Infoblatt der COFAG Stand 05.04.2023 über FAQ, in welchem ausdrücklich nur der jeweilige Zuschussbetrag, nie aber eine Verzinsung desselben, erwähnt wird. Wir beantragen daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides." Mit dem Vorlagebericht vom 24.04.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen, da in der Beschwerde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des COFAG-NoAG vorgebracht wurde. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Einziger Streitpunkt des gegenständlichen Verfahrens ist, ob die im § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angeordnete Verzinsung des Rückerstattungsbetrages gemäß § 13 COFAG-NoAG verfassungswidrig ist. Das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) wurde am 18.07.2024, BGBl I Nr. 86/2024, kundgemacht. Das Gesetz regelt ab 01.08.2024 die Liquidation der COFAG. Gemäß § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG gehen mit 1. August 2024 sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Der Bund tritt kraft Gesetzes in anhängige Gerichtsverfahren der COFAG ein. Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab 01.08.2024 die Finanzverwaltung zuständig. Die wesentlichen Bestimmungen des COFAG-NoAG lauten: § 13 COFAG-NoAG Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. § 14 COFAG-NoAG (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus 1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder 2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder 3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023). Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden. (3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen. § 15 COFAG-NoAG (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht 1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024; 2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag. (2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. (3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen. § 16 COFAG-NoAG (1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. (2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe. (3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. § 17 COFAG-NoAG (1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre. (2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht. Gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG sind die Bundesgesetze vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet. Daraus ergibt sich, dass die Festlegung des zeitlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes auch rückwirkend erfolgen kann. Die Bf. bringt vor, bei der Bestimmung des § 16 COFAG-NoAG handle es sich um eine echte Rückwirkung eines Gesetzes, weil eine Verzinsung freiwilliger oder verpflichtender Rückerstattungen vor dem 01.08.2024 nicht vorgesehen war. Das österreichische Zivilrecht, dem die gegenständlichen Ansprüche vor Erlassung des COFAG-NoAG unterlagen, sieht für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 1431 ABGB) - unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung - sogenannte Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 4 % vor (§ 1333 Abs. 1 ABGB iVm § 1000 Abs. 1 ABGB; RIS-Justiz RS0032078: "Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist als allgemeine Erscheinung dem ABGB fremd. Für die Rechtsfolgen, die sich aus der Verzögerung der Zahlung ergeben, stellt aber das HfD JGS 1842/592 alle Arten von Zinsen gleich; es ordnet nämlich die Anwendung des § 1333 ABGB an"; z.B. OGH 21.11.2023, 4 Ob 210/23w). Solche Vergütungszinsen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB (vgl. ebenfalls die soeben zitierte OGH-Entscheidung; RIS-Justiz RS0031939). Eine Änderung der Rechtslage mit der Einführung des § 16 COFAG-NoAG ist daher in Wahrheit nicht erfolgt. Dass Zinsen auf Rückerstattungsbeträge bis 01.08.2024 nicht entrichtet werden mussten, weil diese nicht vereinbart waren, konnte nicht dazu führen, dass die Bf. diesen Umstand als geltendes Recht ansah. Im Abgabenverfahren sind jedenfalls Zinsen zum Ausgleich von ungerechtfertigten Vor- oder Nachteilen normiert (siehe §§ 205 ff BAO, § 212 Abs. 2 BAO und § 212a Abs. 9 BAO). Im Urteil vom 05.03.2019, Eesti Pagar AS, C-349/17, das die Verpflichtung der nationalen Behörden, eine rechtswidrige Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern, sowie u.a. die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei einer solchen Rückforderung Zinsen zu verlangen, zum Gegenstand hatte, führte der EuGH aus, dass eine Beihilfe, die nach der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt waren, als rechtswidrig anzusehen ist und es unter solchen Umständen sowohl den nationalen Gerichten als auch der Verwaltung der Mitgliedstaaten obliegt, sicherzustellen, dass alle Konsequenzen, die sich aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ergeben, gezogen werden, insbesondere was die Gültigkeit der Durchführungsakte und die Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten Beihilfen betrifft. In Bezug auf diese Konsequenzen wies der EuGH darauf hin, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe deren Aufhebung durch Rückforderung ist, um die frühere Lage wiederherzustellen. Das Hauptziel der Rückerstattung einer rechtswidrig gezahlten staatlichen Beihilfe besteht nämlich darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt. Aus der Sicht des Beihilfeempfängers besteht der nicht gerechtfertigte Vorteil indessen auch in der Nichtzahlung von Zinsen, die er auf den fraglichen Betrag der Beihilfe gezahlt hätte, wenn er sich diesen Betrag während der Dauer der Rechtswidrigkeit auf dem Markt hätte leihen müssen, sowie in der Verbesserung seiner Wettbewerbsposition gegenüber den anderen Marktteilnehmern während dieser Dauer. Damit wäre eine nur in einer Verpflichtung zur Rückforderung ohne Zinsen bestehende Maßnahme grundsätzlich nicht geeignet, den Auswirkungen der Rechtswidrigkeit vollständig abzuhelfen, da sie die frühere Situation nicht wiederherstellen und die Wettbewerbsverzerrung nicht vollständig beseitigen würde. Die nationale Stelle ist daher gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen (siehe auch die Verweise auf die Urteile des EuGH vom 08.12.2011, Residex Capital IV, C-275/10 und vom 12.02.2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06). Den nationalen Gerichten obliegt es, innerstaatliches Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil die im § 16 COFAG-NoAG vorgesehene Verzinsung der Rückerstattungsbeträge der Höhe nach den Bestimmungen der §§ 205 ff. BAO entsprechen. Dass der von der Bf. gerügte Beginn des Zinsenanspruches auf den Zeitpunkt des Zuflusses der (zu Unrecht bezogenen) Beihilfe fällt, entspricht nicht nur den im österreichischen Zivil- und Handelsrecht geltenden Bestimmungen (§ 1431 ABGB, § 1333 ABGB, § 1000 ABGB, § 354 UGB), sondern dem Zweck der Regelung, den Vorteil, den die Bf. aus der ungerechtfertigten Zuwendung bezogen hat, auszugleichen. Im Gegenteil würde eine Nichtverzinsung und daher Nichtbeseitigung zu Unrecht erlangter Vorteile nicht nur der Rechtsprechung des EuGH, sondern auch dem der BAO zu Grunde liegenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen. Die Zahlung von Zinsen für rechtswidrig bezogene Beihilfen stellt auch keinen Vermögenseingriff von erheblichem Gewicht dar (vgl. BFG 20.01.2025, RV/7103637/2024 und 17.03.2025, RV/3100032/2025). Insoweit die Bf. die Erkenntnisse des VfGH vom 02.12.1999, V 54/99, und vom 01.12.1990, V 1/90, für sich ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass diese die rückwirkende Inkraftsetzung zweier Verordnungen ohne (landes-)gesetzliche Grundlage zum Inhalt hatten und ein Vergleich mit dem vorliegenden Fall daher nicht möglich ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt daher eine Verfassungswidrigkeit der in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG normierten Verzinsung von Rückerstattungsbeträgen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung nicht vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil der Wortlaut des § 16 COFAG-NoAG eindeutig die Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides vorsieht. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 COFAG-NoAG berühren keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage, weshalb eine Revision nicht zulässig ist. Graz, am 29. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100187/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100187.2025
Stammnummer
147963
Gültig
29.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF