…Z. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß § 2 Abs 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 19 Abs 1 ErbStG richtet sich die Bewertung…
…die Bewertung der Bargeldforderung aufgrund des Pflichtteilsanspruches sowie der ausländischen Liegenschaft in Mo die für die inländischen Liegenschaften bestehenden bzw. für die ausländische Liegenschaft noch zu ermittelnden Einheitswerte herangezogen werden müssten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von…
…Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird. Gemäß § 19 Abs 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs…
…Verstorbenen, nämlich dem Beschwerdeführer ins Alleineigentum eingeantwortet. Punkt II. des Abhandlungsprotokolls lautet: "Anerbenhofeigenschaft Aufgrund der seitens der Erschienen erfolgten Einigung ist - vorbehaltlich einer Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Enkeltochter der Verstorbenen, nämlich ***1*** ***2*** ***3*** - derzeit die Feststellung der Anerbenhofeigenschaft in gegenständlicher Verlassenschaft nicht erforderlich…
…GrESt und Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung fällt in die Zuständigkeit des FA R.." Dieser Begründung beigelegt war - wie in der Begründung erwähnt - eine Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht: "1.) Nichtigkeit des Bescheides 1.1…
…ErbStG), unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 19 Abs.1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht…
…dass das Engagement bei der ALB nicht primär für den Gutsbetrieb in G als solchen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern letztlich dem Zweck dient, Ansprüche Dritter von den zu restituierenden Liegenschaften fern zu halten und damit eine Restitution - und die spätere Entfaltung einer eigenen unmittelbaren…
…Z 2 GrEStG fällt. Der Unterschied besteht lediglich insofern, als beim Erwerb durch den verbleibenden Gesellschafter als Alleinerbe oder in Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen das "Firmengrundstück" nicht von der (nicht mehr bestehenden) Gesellschaft, sondern unmittelbar vom verstorbenen Gesellschafter auf den Überlebenden übergeht (vgl. BFG 4.12…
…wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb betreffen, daher sind Anwalts- und Prozesskosten, aber auch die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und damit zusammenhängende Zinsen nicht abzugsfähig. Es können daher die bisher im bekämpften Bescheid anteilig berücksichtigten Anwalts- und Prozesskosten, wie auch die anteilig berücksichtigten Zinsen im…
…Erwerbes von Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers "endbesteuert" waren, beim Erwerb des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt ist. Aus der Sicht des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG kommt dem Umstand, auf welche Art und Weise der Pflichtteilsanspruch erfüllt wird, keine Bedeutung zu…
…Ausmittlung der Ansprüche von der Bewertung der Sachverständigen abhängig war. Die Entscheidung über das Pflichtteilsübereinkommen sei zwischen den Stiftungsvorstandsmitgliedern und den Beiräten (vertreten durch deren Anwälte) einstimmig getroffen worden. Die Bf. sei 2011 unter Zeitdruck gestanden, weil die Klagsfrist für die Pflichtteilsansprüche Mitte dieses Jahres…
…2009 statt. Die Bewertung sei eine Vorfrage für allfällige Ansprüche von der Bw. gewesen, weswegen bei ihr auch ein Interesse an der Bewertung der Geschäftsanteile bestand. Ihr sei kein Schriftstück bekannt, in dem die Bw. formal ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend machte. Die Vergleichsansprüche…
…ein Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z1 ErbStG vor, sodass keine Grunderwerbsteuer anfalle und bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert der Grundstücke auszugehen sei. Auf das Ersuchen des Finanzamtes, die Höhe des Pflichtteilsanspruches und den…
…ein Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z1 ErbStG vor, sodass keine Grunderwerbsteuer anfalle und bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert der Grundstücke auszugehen sei. Auf das Ersuchen des Finanzamtes, die Höhe des Pflichtteilsanspruches und den…
…zu bewerten (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 4.30 zu § 2). In analoger Anwendung der herrschenden Rechtsansicht (Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 2.9 zu § 20, unter Hinweis auf das schon zitierte Erkenntnis des VfGH vom 25. Februar 1999), wonach bei geltendgemachten Pflichtteilsansprüchen…
…Erbschaftssteuer im Betrag von EUR 26.424,54 fest. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 16.11.2009 brachte der Bw vor, dass die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit b Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Pflichtteilsanspruches entstehe…
…Erbschaftssteuer im Betrag von EUR 26.295,03 fest. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 16.11.2009 brachte der Bw vor, dass die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit b Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Pflichtteilsanspruches entstehe…
…Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (BewG) 1955. Ein Forderungsrecht ist ein selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von…
…am 14.6.2013 eine Gerichtsverhandlung abgehalten – das Urteil wird voraussichtlich im August 2013 bekannt gegeben. Die Erbin (Fr. F.E.) fordert von mir E 163.521,81 zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche.“ Mit Vorlagebericht vom 22. Juli 2013 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt…
…wiederum mit der Begründung berufen, von einem nicht einbringlichen Anspruch die Erbschaftssteuer zu erheben sei nicht mit dem Bereicherungsprinzip des ErbStG zu vereinbaren. Unterbleibe daher wegen Uneinbringlichkeit der Erwerb dessen, was Pflichtteilsanspruch wäre, müsse auch die Besteuerung unterbleiben. Am 23. Februar 2000 hat das FA…