Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0617-L/02
Abgeltung eines Pflichtteils mit den Anspruch wertmäßig wesentlich übersteigenden Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0617-L/02vom 04.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MK, A, vertreten durch
Wirtschaftstreuhand-GmbH Friedl, Steuerberater, 4710 Grieskirchen,
Stadtplatz 32, vom 10. August 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 21. Juli 1999 betreffend
Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer werden wie folgt
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Erbschaftssteuer- und Grunderwerbsteuerbescheiden angeführten
Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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geltend gemachter Pflichtteil
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872.000,-- S
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Erbschaftssteuer
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43.610,-- S
das entspricht
3.169,26 €
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Gegenleistung
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1,431.080 S
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Grunderwerbsteuer
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28.621,-- S
das entspricht
2.079,97 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der
festgesetzten Abgaben sind der Begründung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 1. Februar
1999 verstorbenen JK hat die erbl. Witwe, FK, am 29. März 1999
aufgrund eines Erbvertrages samt wechselseitiger Testamente die unbedingte
Erbserklärung abgegeben und das eidesstättige Vermögensbekenntnis
wie folgt erstattet:
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Aktiven
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div. Personenkraftwagen
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850.000,-- S
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div. Sparguthaben
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44.272,87 S
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Liegenschaften (zum Einheitswert)
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1,313.500,-- S
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2,207.772,87 S
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Passiven
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Bankverbindlichkeiten
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1,970.042,26 S
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Begräbniskosten
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78.489,-- S
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2,048.531,26 S
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Reinnachlass
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159.241,61 S
Gleichzeitig hat die Witwe einvernehmlich mit den
pflichtteilsberechtigten Söhnen, MK und TK, ein
Pflichtteilsübereinkommen dahingehend geschlossen, dass die Söhne zur
Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche Teile der Liegenschaften in ihr
Alleineigentum übernommen haben. Darüber hinaus haben die beiden
Söhne jeweils Bankverbindlichkeiten zur weiteren Zahlung und Verzinsung
übernommen.
Unter Punkt 5 des
Pflichtteilsübereinkommens erklären die Parteien: Mit
diesem Übereinkommen sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus
der Verlassenschaft, insbesondere aus dem Titel des Pflichtteilsrechtes oder
einem ähnlichen Titel, erledigt. Es sind somit keine Ausgleichzahlungen zu
leisten und werden keine sonstigen wechselseitigen Forderungen
gestellt. Alle Parteien erklären, dass durch die von ihnen hiermit
getroffene Vereinbarung eine nach ihren Vorstellungen den Erbquoten
wertmäßig entsprechende Regelung getroffen wurde. Die Parteien
erklären hiermit ausdrücklich, dass ihnen die Werte der einzelnen
Erwerbsvorgänge bekannt sind und sie mit den bedungenen Gegenleistungen
einverstanden sind, Leistung sowie Gegenleistung ihrem Willen entsprechen und
daher die Anfechtungsbestimmungen wegen Verletzung über die Hälfte des
wahren Wertes gemäß der §§ 934, 935 ABGB nicht
anzuwenden sind.
Der erbl. Sohn MK und nunmehriger Berufungswerber (=Bw) hat
aus diesem Rechtsvorgang Grundstücke mit einem Einheitswert (EW) von
insgesamt 513.000,-- S (Mietwohngrundstück EZ 340, und unbebautes
Grundstück EZ 341, beide GB E, BG G) erhalten und Verbindlichkeiten
gegenüber der Oberbank AG, Wels, in Höhe von insgesamt
528.880,-- S übernommen.
Hiefür hat das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom
21. Juli 1999 Erbschaftssteuer (ErbSt) ausgehend vom Verkehrswert der
Grundstücke (in geschätzter Höhe, =5-facher EW), abzüglich
der übernommenen Passiven und Freibeträge, zuzüglich
Erbschaftssteueräquivalent in Höhe von 170.749,-- S
vorgeschrieben und gleichzeitig Grunderwerbsteuer (GrESt) von der Gegenleistung
(=Darlehensübernahme) in Höhe von 10.578,-- S festgesetzt.
Gegen diese Bescheide hat MK mit der Begründung
berufen, laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liege ein
Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z1 ErbStG vor,
sodass keine Grunderwerbsteuer anfalle und bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer nicht vom Verkehrswert, sondern vom Einheitswert der
Grundstücke auszugehen sei.
Auf das Ersuchen des Finanzamtes, die Höhe des
Pflichtteilsanspruches und den Verkehrswert der übernommenen Liegenschaften
bekannt zu geben, hat der Bw erklärt, dass eine dem Wertempfinden
entsprechende und dem erbl. Willen gemäße Verteilung der
Nachlasswerte durchgeführt worden sei und auf Grund des Einvernehmens der
Parteien daher die Verkehrswerte im Verlassenschaftsverfahren nicht ermittelt
worden seien.
Daraufhin hat das Finanzamt am 4. Oktober 1999 ein
weiteres Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt gestellt: Weil der
Wert der übernommenen Liegenschaften den Pflichtteil offenbar weit
übersteigt, haben sie Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe
übernommen. Diese stellen eine Gegenleistung für die die
Pflichtteilsansprüche übersteigenden Werte der Liegenschaften dar. Um
den auf Pflichtteilsansprüche entfallenden Teil der Einheitswerte ermitteln
zu können, (dass die Berechnung der Erbschaftssteuer vom Verkehrswert
falsch ist, wird nicht bestritten) ist die Höhe der Verkehrswerte der
Liegenschaften erforderlich. Wenn sie diesen Verkehrswert nicht auch ohne
Sachverständigengutachten selbst schätzen können, muss die
Abgabenbehörde weiterhin vom 5-fachen EW ausgehen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw am
20. Jänner 2000 mitgeteilt, dass keine Einwände dagegen bestehen,
dass für die Aufteilung der Bemessungsgrundlagen von der vorgeschlagenen
Schätzung ohne Gutachten ausgegangen wird.
Am 25. Februar 2000 hat das FA die Berufung als
unbegründet abgewiesen, weil es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei
der Hingabe von Grundstücken zur Abfindung von Pflichtteilsansprüchen
um eine Hingabe an Zahlungs- Statt handle, deren Rechtsgrund der geltend
gemachte Pflichtteil sei. Daher sei der Tatbestand des § 2 Abs. 1
Z1 ErbStG erfüllt. Insoweit allerdings der Verkehrswert der Liegenschaft
die Höhe des Pflichtteiles übersteige und der Mehrwert im Wege der
Übernahme von Schulden ausgeglichen werde (=Gegenleistung), liege ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb unter Lebenden vor.
In seinem Vorlageantrag vom 27. März 2000 hat der
Bw neuerlich beantragt, die Abgabe - unter Wegfall der Grunderwerbsteuer - vom
Einheitswert zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erbschaftssteuer
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Zif. 1
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 12 Abs. 1 Zif. 1 lit. b
ErbStG entsteht die Steuerschuld für einen solchen Erwerb mit dem Zeitpunkt
der Geltendmachung und ist dieser Zeitpunkt für die Wertermittlung
maßgebend (§ 18 ErbStG). Als Erwerb gilt der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber (§ 20 Abs. 1
ErbStG).
Zivilrechtlich hat der Pflichtteilsberechtigte nur einen
obligatorischen Anspruch gegen den Erben auf Abgeltung seines Anspruches in
Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil
an den einzelnen zur Verlassenschaft gehörigen Gegenständen. Der
Pflichtteil ist demnach bloß ein Forderungsrecht auf einen
verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist überdies
dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd, nach dem der Erwerb eines
Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein zwischen
den am Erbfall Beteiligten abgeschlossenes Übereinkommen
zurückzuführen ist.
In diesem Sinn hat der VwGH in seiner Entscheidung vom
27. Jänner 1999 (verstärkter Senat), Zl. 98/16/0365, abweichend
von der vom Bw zitierten Spruchpraxis, (wieder) die folgende Rechtsansicht
vertreten: Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Anspruch
auf Auszahlung eines entsprechenden Wertes in Geld. Daraus folgt, dass
Gegenstand des Erwerbes eine Geldforderung, nicht aber ein bestimmtes
Nachlassvermögen ist. Auf die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes und dessen
Bewertung ist es ohne Einfluss, durch welche Leistung der durch die
Geltendmachung entstandene Pflichtteilsanspruch erfüllt worden ist.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
Trifft der Pflichtteilsberechtigte mit dem Erben betreffend die
Abgeltung seines Anspruches eine Zahlungsvereinbarung, so wird dadurch der
ursprüngliche Inhalt des durch den Pflichtteilsanspruch begründeten
Schuldverhältnisses nicht berührt. Nach der Entstehung des
Steueranspruches zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffene
Erfüllungsabreden vermögen den einmal entstandenen Steueranspruch
nicht aufzuheben oder zu modifizieren. Diesbezüglich kann die Auslegung des
Befreiungstatbestandes gemäß
§ 3 Abs. 1 Z2 GrEStG
für die Beurteilung des Gegenstandes des der Erbschaftssteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges nicht herangezogen werden.
Damit folgt der VwGH der neuesten Rechtsauffassung des BFH
(Urteil vom 7. Oktober 1998, II R 52/96), auf welche sich das
Höchstgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich bezogen hat und
wonach der Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten Erwerbsgegenstand bleibt,
unabhängig davon, wie und durch welche Leistung der Anspruch zum
Erlöschen gebracht wird.
Nicht zuletzt sprechen auch die vom VfGH erst jüngst
geäußerten Bedenken gegen eine unterschiedliche Belastung der
verschiedenen Vermögensarten (Grundbesitz bzw. sonstige
Erwerbsgegenstände) im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer für die
strenge Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen. Das Höchstgericht
hat ausgesprochen, dass es mit dem Bereicherungsprinzip der Erbschaftssteuer
nicht vereinbar sei, wenn die Höhe der Steuerbelastung nicht davon
abhängt, was dem einzelnen Erwerber gemessen an Verkehrswerten zukommt,
sondern davon, welcher Art sein Erwerb ist.
Im Sinne dieser Ausführungen unterliegt daher im
gegenständlichen Fall nicht der Wert der übernommenen
Grundstücke, sondern der Nominalwert der Pflichtteilsforderung der
Erbschaftssteuer.
Allerdings ist aus der Formulierung des Gesetzes zu
schließen, dass ausschließlich der geltend gemachte
Pflichtteilsanspruch in seinem
gesetzlich festgelegten Umfang als Erwerb von Todes wegen gelten kann. Die
Abgabenbehörde hat die Angemessenheit des geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches zu prüfen und ist nicht an eine zwischen dem Erben
und den Noterben allenfalls abweichend vereinbarte und geltend gemachte
Höhe der Pflichtteilsforderung gebunden, insbesondere dann nicht, wenn die
vereinbarte Pflichtteilsforderung nicht mehr im gesetzmäßig
zustehenden Quotenwert Deckung findet.
Der dem Bw nach zivilrechtlichen Grundsätzen
zustehende Pflichtteil beträgt ein Sechstel des Reinnachlasses und hat der
Bw diesen seinen Pflichtteil im Zuge der Abhandlung auch zur Gänze geltend
gemacht. Bei der Pflichtteilsberechnung ist der Nachlass gemäß
§ 784 ABGB zu schätzen, was bedeutet, dass der wahre Wert aller
zur Verlassenschaft gehörigen Sachen und Rechte anzusetzen ist. Zu diesem
Zweck können die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
angegebenen Werte im Wesentlichen zugrunde gelegt werden, allerdings sind die
Grundstücke auf den Verkehrswert (VK) aufzuwerten. In seinem Schreiben vom
20. Jänner 2000 hat sich der Bw mit der Schätzung des VK im
Ausmaß des 5-fachen Einheitswertes einverstanden
erklärt.
Die entscheidende Behörde errechnet daher den
Pflichtteilsanspruch wie folgt (das Ergebnis wurde dem Bw vorgehalten, welcher
keine Einwände erhoben hat):
|
Reinnachlass lt. Vermögensbekenntnis (auf Basis
EW)
|
159.242,-- S
|
Aufwertung Grundstücke auf VK
|
+
5,254.000,-- S
|
Reinnachlass zu VK
|
5,413.242,-- S
|
Davon Pflichtteil ein Sechstel
|
902.200,-- S
Aus dem Titel des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches
ist daher gemäß
§ 2 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG die
Pflichtteilsforderung in Höhe von 902.200,-- S als Erwerb von Todes
wegen der Besteuerung zu unterziehen.
Davon ist der Freibetrag gemäß
§ 14
Abs. 1 Z1 ErbStG in Höhe von 30.000,-- S abzuziehen, sodass sich
eine Bemessungsgrundlage von 872.200,-- S ergibt. Die Erbschaftssteuer
beträgt sodann (Steuerklasse I, 5 %) 43.610,-- S, das entspricht
3.169,26 €.
Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer ua. Rechtsvorgänge, die den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründen. Allerdings ist
nach § 3 Abs. 1 Z2 GrEStG ein Grundstückserwerb von Todes
wegen von der Besteuerung ausgenommen.
Dem Bw ist darin Recht zu geben, dass aufgrund der
höchstgerichtlichen Judikatur (ab 1985) für den Fall einer Hingabe von
Grundstücken zur Abfindung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches -
aus der Sicht des Grunderwerbsteuerrechtes - ein Erwerb von Todes wegen
angenommen wurde, der gemäß
§ 3 Abs. 1 Z2 GrEStG von
der Besteuerung ausgenommen war.
Allerdings hat der VwGH zwischenzeitlich, wie bereits oben
ausgeführt, seine Rechtsprechung zum Erwerbsgegenstand in
erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht wieder verschärft. Ist aber in
erbschaftssteuerlicher Hinsicht nicht der Erwerb der Grundstücke als Erwerb
von Todes wegen anzusehen, sondern lediglich der Pflichtteil als Geldforderung,
kann zwangsläufig auch die Steuerbefreiung gemäß
§ 3
Abs. 1 Z2 GrEStG nicht zur Anwendung kommen, weil darin ausdrücklich
auf einen Grundstückserwerb von Todes wegen abgestellt ist.
Aus diesem Grund hat auch der BFH (nach seiner oben
zitierten Entscheidung zum Erbschaftssteuerrecht aus dem Jahr 1998) im Hinblick
auf die sich sonst ergebende Diskrepanz zwischen ErbStG und GrEStG in der Frage
des Erwerbsgegenstandes die Rechtsprechung zur GrESt konsequenterweise
angepasst, sodass ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld
gerichteten Pflichtteiles nun wieder nicht mehr von der GrESt befreit ist (BFH
vom 10. Juli 2002, II R 11/01).
Der VwGH ist in dieser Frage in der Vergangenheit dem BFH
gefolgt.
Überdies sprechen die Werteverhältnisse im
gegenständlichen Fall gegen einen Erwerb der Grundstücke "zur
Abgeltung des Pflichtteiles". Der Bw hat nämlich Grundstücke erhalten,
die wertmäßig seinen Pflichtteilsanspruch bei weitem übersteigen
(Pflichtteil 902.200,-- S, geschätzter Wert der erhaltenen
Liegenschaften rd. 2,5 Mio. S). Rechtsgrund für die Aufteilung
der Nachlassaktiven und -passiven zwischen Erbin und Bw, wie sie konkret erfolgt
ist, war somit nicht primär der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des
Bw. Vielmehr sollte offenkundig, zwar aus dem Anlass des Erbfalles jedoch aus
sonstigen Gründen, eine Vermögensaufteilung zwischen der Mutter und
den beiden Söhnen in der Weise erfolgen, dass jedem von ihnen eines der
drei Mietwohngrundstücke aus dem Nachlass zukommen sollte.
Wirtschaftlich betrachtet ist daher jedenfalls von zwei
Rechtsvorgängen auszugehen: einerseits hat der Bw ex lege einen
Pflichtteilsanspruch erworben, andererseits hat der Bw von der Mutter
Liegenschaften in bedeutend größerem Umfang in Erfüllung seiner
Forderung und gegen Übernahme von Schulden erhalten. Bedenken im Sinne
einer Doppelbesteuerung eines einzigen Rechtsvorganges stehen daher einer
GrESt-Pflicht nicht entgegen.
Nicht zuletzt sprechen die beteiligten Parteien in
Punkt 5 des Pflichtteilsübereinkommens selbst von "Leistung und
bedungener Gegenleistung", was in strenger wörtlicher Auslegung auf eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn hindeutet.
Im gegenständlichen Fall ist daher von einem
steuerpflichtigen Erwerb der Nachlassgrundstücke durch den Bw auf Grund
eines zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und der Erbin geschlossenen
Rechtsgeschäftes unter Lebenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z1
GrEStG auszugehen.
Die Steuer berechnet sich gemäß
§ 4
Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung.
Wird ein Grundstück in Erfüllung einer
Geldforderung hingegeben, so bildet der Betrag der Forderung (hier:
Pflichtteilsanspruch) die Gegenleistung.
Gegenleistung ist aber außerdem jede nur denkbare
Leistung, die für den Erwerb der Grundstücke vom Erwerber versprochen
wird. In diesem Sinn stellen die vom Bw übernommenen Schulden eine
zusätzliche Gegenleistung nach § 4 Abs. 1 GrEStG
dar.
Die Bemessungsgrundlage für die GrESt errechnet sich
daher aus dem Pflichtteilsanspruch in Höhe von 902.200,-- zuzüglich
der übernommenen Schulden in Höhe von 528.880,-- S.
In Summe ergibt sich daher ein Betrag von
1,431.080,-- S, davon 2 % GrESt: 28.621,-- S, das entspricht
2.079,97 €.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 4.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0617-L/02
- Stammnummer
- 23111
- Gültig
- 04.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF