Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0585-S/06
Verfassungswidrigkeit des § 19 ErbStG iVm § 14 BewG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-S/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom
27. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
31. Mai 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Vater des Berufungswerbers setzte seine Ehegattin
testamentarisch als Alleinerbin, seinen Sohn, im gegenständlichen
Berufungsverfahren den Berufungswerber, auf den Pflichtteil. Da der
Berufungswerber bereits zu Lebzeiten von seinem Vater zwei Wohnungen in Italien
und eine Wohnung in Österreich geschenkt erhalten habe, wären diese
Schenkungen auf den Pflichtteil anzurechnen. In einem Schriftsatz vom
30.5.2005 schreibt der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers an die
steuerliche Vertretung der Alleinerbin: "Wie aus der Vorkorrespondenz
ersichtlich, fanden bereits mehrfach Gespräche betreffend die
Pflichtteilsansprüche des Berufungswerbers statt und wurde vielfach bereits
eine weitgehende Annäherung der Standpunkte erzielt, ohne dass es bisher zu
einem endgültigen Vergleichsabschluss gekommen wäre. Nach
umfangreichen Erhebungen sind wir nunmehr in der Lage, wenigstens vorläufig
die Pflichtteilsansprüche beziffern zu können, vorläufig
insoferne, als in der beiliegenden Aufstellung im Wesentlichen die Werte der
Liegenschaften zum Todeszeitpunkt aufscheinen. Gemäß
§ 786 ABGB
- dass auf die Pflichtteilsansprüche österreichisches Recht
anzuwenden ist, steht in Rücksicht des Personalstatutes des Erblassers ja
außer Frage - ist bis zur wirklichen Zuteilung die Verlassenschaft,
in Ansehung des Gewinnes und der Nachteile als ein zwischen dem Haupt- und dem
Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.
Dies bedeutet, dass an sich der Wert der Liegenschaften, und zwar sowohl der in
die Verlassenschaft fallenden, als auch der zu Lebzeiten verschenkten, mit dem
gegenwärtigen Wert anzusetzen ist und auch Nutzen und Vorteil, den Ihre
Mandantin aus der Verlassenschaft bisher gezogen hat, nämlich
Mieteinkünfte aus den italienischen Liegenschaften hinzuzurechen
wären. Es soll jedoch endlich wieder die Angelegenheit vorangetrieben
werden und übersende ich Ihnen demnach die beiliegende Aufstellung
über diese vorläufige Berechnung der Pflichtteilsansprüche des
Berufungswerbers". Bei Berechnung des Pflichtteilsanspruches wären
neben den im Nachlass befindlichen italienischen Liegenschaften auch die
seinerzeit noch zu Lebzeiten des Erblassers an den Berufungswerber bzw. an die
Alleinerbin geschenkten österreichischen Liegenschaften mit dem
Verkehrswert in Ansatz gebracht worden. Der Pflichtteilsanspruch sei daher
vorläufig mit € 519.197,67 errechnet worden, wobei noch Fragen
betreffend die Höhe des Verkehrswertes der österreichischen
Liegenschaft der Alleinerbin sowie die Mieteinnahmen der Alleinerbin betreffend
die italienischen Liegenschaften des Erblassers offen
wären.
Über Anfrage des Finanzamtes vom 25.4.2006
bezüglich der Höhe des Pflichtteilsanspruches bestätigte der
steuerliche Vertreter die Pflichtteilsansprüche in vorgenannter Höhe
und ergänzte: "Auf diesen Anspruch wurde nur einmal eine
Akontozahlung von € 70.000,-- von der erblasserischen Witwe geleistet,
ferner befindet sich in der Dispositionsmacht des Berufungswerbers der
Liquidationserlös einer italienischen Gesellschaft, an welcher der
Erblasser zu 47 % beteiligt wäre und sei er berechtigt und in der Lage,
dieses Guthaben zur teilweisen Deckung seines Pflichtteilsanspruches
heranzuziehen. Die Pflichtteilsansprüche des Berufungswerbers wären
daher in ihrer Gesamthöhe noch keineswegs befriedigt worden, und man
erwarte nach wie vor eine Stellungnahme des Vertreters der Erbin auf das
Forderungsschreiben des Berufungswerbers. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom
31.5.2006 wurde basierend auf dem Pflichtteilsanspruch in vorgenannter Höhe
vorläufig, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss sei, Erbschaftsteuer vorgeschrieben. In der
fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass es
tatsächlich fraglich sei, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch
gegenüber der erbserklärten Erbin bestünde und in welcher
Höhe. Der Berechnung liege unter anderem der Wert der österreichischen
Liegenschaft zugrunde, welche schon zu Lebzeiten des Erblassers an die
nunmehrige erblasserische Witwe verschenkt worden wäre und deren Wert mit
ATS 10.500.000,-- angenommen worden wäre. Dieser Wert liege
beträchtlich über dem im Verlassenschaftsverfahren angenommenen Wert
und auch über demjenigen Wert, zu welchem der Erblasser seinerzeit die
Liegenschaft erworben hätte. Der Berufungswerber führt weiters aus,
dass sich die erblasserische Witwe gegenüber den geltend gemachten
Pflichtteilsansprüchen in Bezug auf deren Höhe noch niemals
geäußert hätte. Es sei in keiner Weise auszuschließen,
dass von der Erbin nunmehr Gründe geltend gemacht würden, welche die
Berechtigung eines Pflichtteilsanspruches auch dem Grunde nach in Frage
stellten, abgesehen davon, dass eben zur Höhe des Anspruches noch keinerlei
Äußerung vorliege. Tatsächlich sei die Berechtigung des
Pflichtteilsanspruches an sich und damit auch das Entstehen der Abgabepflicht
fraglich.
Überdies erscheine die Bemessung der Erbschaftsteuer in
der vorgenommenen Höhe als verfassungswidrig, weil gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden wäre; dies beträfe den
Ansatz der vorgeschriebenen Erbschaftsteuer, soweit er sich auf den gemeinen
Wert der zu Lebzeiten des Erblassers von diesem verschenkten
österreichischen Liegenschaften beziehe. Es erscheine gleichheits- und
damit verfassungswidrig, dass gegenüber dem Erben der Wert
inländischer Grundstücke bei Berechnung der Erbschaftsteuer
gemäß
§ 19 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz lediglich mit dem
dreifachen Einheitswert angenommen würde, während die Berechnung der
Erbschaftsteuer in Bezug auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche der
Gestalt erfolge, dass der gemeine Wert von Liegenschaften als
Bemessungsgrundlage herangezogen würde. Da bereits beim
Verfassungsgerichtshof zur Geschäftszahl B 3391/05 bzw. G 54/06 ein
Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit
der §§ 19 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuergesetz behänge, werde
angeregt, das gegenständliche Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines
endgültigen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes über die
Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Bestimmung zu
unterbrechen. Nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung
wiederholt der Berufungswerber die in der Berufung bereits vorgebrachten
Einwendungen betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 2
Erbschaftsteuergesetz und stellt nochmals die grundsätzliche Frage der
Entstehung der Steuerschuld in den Raum, zumal der Erbin noch immer
Einwendungen, etwa der Verjährungseinwand gegen den Pflichtteilsanspruch
dem Grunde nach zustünden. In einem ergänzenden Schriftsatz
brachte der Berufungswerber vor, dass der größte Teil des
Verlassenschaftsvermögens aus den in Italien befindlichen
Vermögenswerten, insbesondere Liegenschaften bestünde, welche für
die Berechnung des Pflichtteilsanspruches herangezogen worden wären.
Für die in Italien gelegenen Vermögenswerte wäre ohne
Rücksicht auf die Pflichtteilsansprüche des Berufungswerbers
italienische Erbschaftsteuer von der Erbin bezahlt worden, welche laut Bescheid
des Bundesministeriums für Finanzen bei Bemessung der österreichischen
Erbschaftsteuer anzurechnen sei und auch im Erbschaftsteuerbescheid der Erbin
tatsächlich in Anrechnung gebracht worden wäre. Der
Pflichtteilsanspruch des Berufungswerbers wäre daher zur Gänze bereits
erbschaftsteuerlich versteuert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Gemäß
§ 2
Abs 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Gemäß
§ 19 Abs 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Gemäß
§ 19 Abs. 2
Erbschaftsteuergesetz ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend. Gemäß
§ 14 Abs 1 Bewertungsgesetz sind
Kapitalforderungen, die nicht im § 13 Bewertungsgesetz bezeichnet sind, und
Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen. Beim
Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch (VwGH
vom 30.11.1972, 550/72, und vom 27.6.1994, 93/16/0129, 0130). Der
Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben ein Forderungsrecht auf Auszahlung
eines Geldbetrages in der Höhe eines entsprechenden Anteiles am
Reinnachlass, auf das die Vorschriften über die Schuldverhältnisse
Anwendung finden (OGH vom 30.1.1976, 7Ob509/76, NZ1977, 124). Das Recht
auf den Pflichtteil entsteht wie beim Erbteil mit dem Tod des Erblassers als
Anwartschaftsrecht, es muss vom Berechtigten ausdrücklich geltend gemacht
werden. Mit der Geltendmachung des Pflichtteils entsteht dem Berechtigten ein
klagbarer Anspruch darauf. Für die steuerrechtliche Berücksichtigung
kann unter der Erhebung des Pflichtteilsanspruches nicht nur seine gerichtliche
Geltendmachung verstanden werden, vielmehr erscheint der Pflichtteilsanspruch
schon dann erhoben, wenn der Berechtigte dem Erben auf andere Weise ernsthaft zu
erkennen gibt, dass er seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen will (VwGH vom
14.3.1978, 2277/75). Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist also
jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder sein Vertreter nach
außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er
wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten. (vgl.
Fellner Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, § 2, Rz. 38 und 42). Wie die Abgabenbehörde
I. Instanz bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgesprochen hat, wurde der
Pflichtteilsanspruch des Berufungswerbers seitens der Erbin dem Grunde nach
anerkannt. So wird im Verlassenschaftsprotokoll vom 10.1.2001 vermerkt, dass das
vorliegende Inventar keinerlei Präjudiz für die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Berufungswerber und der
Erbin darstelle. Der im Inventar ausgewiesene Reinnachlass sei auch nicht
bindende Grundlage für Pflichtteilsansprüche. Die weitere Verfolgung
und Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches wird insbesondere durch die
anwaltliche Korrespondenz (vgl. hier insbesondere den Schriftsatz vom 30.5.2005)
dokumentiert. Zur Bemessung der Erbschaftsteuer kommt es nicht auf den
Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung erfolgt, an, sondern auf den Wert im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteiles (vgl. VwGH vom 27.6.1994, Zl.
93/16/0129, 0130). Da der Pflichtteil ein Forderungsrecht auf Auszahlung
eines Geldbetrages in Höhe eines entsprechenden Anteiles am Reinnachlass,
somit eine Geldforderung darstellt, ist diese gemäß
§ 19 Abs. 1
Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz mit
dem Nennwert anzusetzen, im Gegenstandsfall vorläufig mit € 519.197,67
(ATS 7.144.315,70). Ein Ansatz des dreifachen Einheitswertes (im Sinne von VfGH
24.6.1982, B66/81) kommt insoweit nicht in Frage, als der Pflichtteilsanspruch
nicht durch Grundstücke abgefunden wurde, sondern in einem Geldbetrag in
vorgenannter Höhe. Gemäß Art. 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der UFS als
Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen
Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Bei dieser Sach- und Rechtslage
konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Salzburg, am
21. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-S/06
- Stammnummer
- 26859
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF