Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0610-L/02
Die Steuerschuld für einen geltend gemachten Nachtragspflichtteil entsteht mit seiner Geltendmachung, auch wenn er nach diesem Zeitpunkt uneinbringlich wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-L/02vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS, Z, vertreten durch Dr. Hans
Pernkopf, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mölkerbastei 10, vom
20. November 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
20. Oktober 1998 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 25. November
1991 verstorbenen JK, Alleineigentümer der EZ 71, KG O, GB S, mit
einem darauf befindlichen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes, haben dessen
pflichtteilsberechtigte Kinder, SM und JS , mit der erbl. Witwe, BK, am
12. August 1993 zunächst ein Pflichtteilsübereinkommen
geschlossen, worin ihre Abfindungsansprüche mit einem Betrag von
je 430.000,-- S einvernehmlich festgelegt wurden.
In weiterer Folge haben jedoch SM und JS am
16. November 1994 eine Klage auf Nachtragserbteilung eingebracht, weil die
erbl. Witwe seit Sommer 1994 Grundstücke in einem wesentlichen Ausmaß
verkauft habe, sodass kein Erbhof mehr bestehe. In einem solchen Fall müsse
der Übernahmspreis neu bemessen werden.
In diesem Verfahren hat das Bezirksgericht S mit Beschluss
vom 1. Juli 1996 für SM und JS einen Nachtragspflichtteilsanspruch
gemäß
§ 18 AnerbenG in Höhe von jeweils
1,650.000,-- S festgesetzt (aufgrund der Grundstücksverkäufe in
einer Größenordnung von rd. 15 Mio S). Die erbl. Witwe
hat diese gerichtlich festgestellten Ansprüche der beiden Noterben jedoch
nicht befriedigt.
In der Folge haben die beiden Noterben versucht, ihre
Nachtragspflichtteile durch geeignete Exekutionsmaßnahmen (zwangsweise
Pfandrechtsbegründung, Fahrnisexekution, Forderungsexekution)
hereinzubringen. Im Ergebnis konnte jedoch lediglich eine teilweise Abdeckung
von Zinsen und Kosten durch Pensionspfändung erreicht werden.
In steuerlicher Hinsicht hat das Finanzamt (FA) dem
nunmehrigen Berufungswerber (=Bw), JS, für den (ersten) Erwerb von
430.000,-- S lt. Pflichtteilsübereinkommen mit Bescheid vom
16. Mai 1995 vorläufig Erbschaftssteuer vorgeschrieben. Gegen diesen
vorläufigen Erbschaftssteuerbescheid hat der Bw am 19. Mai 1995
Berufung erhoben und die bis dahin angefallenen Vertretungskosten in Höhe
von 24.000,-- S als Abzugspost geltend gemacht.
Nach mehreren Ergänzungsvorhalten hat das FA am
15. Oktober 1998 den endgültigen Erbschaftssteuerbescheid in der Weise
erlassen, dass beide Erwerbe des Bw in einer Gesamthöhe von
2,080.000,-- S (Pflichtteilsübereinkommen 430.000,-- S und
gerichtlich festgestellter Nachtragspflichtteil 1,650.000,-- S) - nach
Abzug sämtlicher bis zur Feststellung des tatsächlichen Anspruches am
1. Juli 1996 angefallenen Vertretungskosten in Höhe von
133.181,22 S - der Besteuerung unterzogen wurden. Gleichzeitig hat das FA
die Berufung vom 19. Mai 1995 als gegenstandslos erklärt, da dem
Begehren Rechnung getragen worden sei.
Gegen den endgültigen Erbschaftssteuerbescheid hat der
Bw am 20. November 1998 wiederum mit der Begründung berufen, von einem
nicht einbringlichen Anspruch die Erbschaftssteuer zu erheben sei nicht mit dem
Bereicherungsprinzip des ErbStG zu vereinbaren. Unterbleibe daher wegen
Uneinbringlichkeit der Erwerb dessen, was Pflichtteilsanspruch wäre,
müsse auch die Besteuerung unterbleiben.
Am 23. Februar 2000 hat das FA in der Sache mit dem
Hinweis auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung erlassen.
Hinsichtlich dieser Entscheidung hat der Bw mit Antrag vom
23. März 2000 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt, weil die Pflichtteilsforderung als
uneinbringlich zu beurteilen sei. Mit hohem Kostenaufwand sei
Liegenschaftsvermögen gepfändet, sowie Fahrnis- und Gehaltsexekution
geführt worden. Eine Rechteexekution sei erfolglos geblieben. Die dadurch
entstandenen Kosten hätten 76.949,20 S betragen. Aufgrund der
Pensionspfändung komme es zurzeit zu monatlichen Überweisungen in
Höhe von 3.505,70 S, wodurch jedoch lediglich Kosten und teilweise
Zinsen abgedeckt werden könnten. Die auch nur teilweise Befriedigung des
Pflichtteilsanspruches sei sohin ausgeschlossen. Die Abgabenbehörde habe
überdies die Möglichkeit, auf die Erbin zuzugreifen, zumal von dieser
die Pflichtteilsforderung als für ihre Erbschaftssteuer offenkundig
mindernd geltend gemacht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Zif. 1
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb auf
Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Nach § 12 Abs. 1 Zif. 1 lit. b
ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Was als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils zu
gelten hat, kann anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
eindeutig bestimmt werden. Es ist vor allem auf das Erkenntnis des VwGH vom
18. November 1993, 88/16/0163, hinzuweisen, wo das Höchstgericht klar
und deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Steuergesetzgeber das Entstehen der
Steuerschuld eben an die Geltendmachung und
nicht an den Zeitpunkt des Entstehens
(Tod des Erblassers), der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung
(endgültige Festsetzung dessen, was dem Pflichtteilsberechtigten
tatsächlich aus dem Nachlass gebührt) oder der Auszahlung des
Pflichtteilsanspruches habe knüpfen wollen. Als Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteils sei jener anzunehmen, in dem der
Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch
außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch
wahren und nicht darauf verzichten.
Im Berufungsfall hat der Bw lt. Aktenlage seinen
(Nachtrags-) Pflichtteilsanspruch jedenfalls zweifelsfrei am 16. November
1994 durch Einreichen der Klage auf Nachtragserbteilung nach außen hin
geltend gemacht. Der Umstand, dass die wirkliche Zuteilung des Anspruches erst
am 1. Juli 1996 erfolgt ist und die Zahlung der Pflichtteilsforderung
unterblieben ist, ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
ohne Bedeutung.
Spätestens am 16. November 1994 ist somit die
Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG
für den Erwerb des geltend gemachten Nachtragspflichtteiles entstanden. Die
genannte Bestimmung regelt aber nur, wann bei Pflichtteilsansprüchen die
Steuerschuld entsteht, nicht jedoch, was im Pflichtteilsfall der
Erbschaftssteuer unterliegt.
Für die Wertermittlung im Rahmen der Bemessung der
Erbschaftssteuer ist jedoch gemäß
§ 18 ErbStG zunächst
wiederum der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend
(Bewertungsstichtag) und weiters richtet sich die Bewertung gemäß
§ 19 ErbStG nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des
Bewertungsgesetzes (BewG).
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen
schuldrechtlichen Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte hat lt. Rechtsprechung
gegen den Erben ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen
Teil des Nachlasswertes in Geld.
Gemäß
§ 14 BewG sind Forderungen in
der Regel mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen (Abs. 1). Nach Abs. 2
dieser Bestimmung bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, gänzlich
außer Ansatz.
Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn aus irgendwelchen
Gründen nicht mehr mit ihrem Eingang gerechnet werden kann (VwGH vom
12. Oktober 1989, 88/16/0050). Für die Beurteilung, inwieweit eine
Forderung einbringlich ist, sind die Verhältnisse am Stichtag
maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem Stichtag bekannt werden,
können zwar bei der Bewertung berücksichtigt werden, aber nur dann,
wenn sie am Stichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von
Umständen, die am Stichtag noch nicht vorhanden waren, muss bei der
Bewertung für den Stichtag außer Ansatz bleiben (VwGH vom
10. Juli 1996, 94/15/0037).
In concreto geht es daher um die Frage, ob zum
Bewertungsstichtag, 16. November 1994, bereits Tatsachen bestanden haben,
auf Grund derer nicht mit dem Eingang der Pflichtteilsforderung gerechnet werden
konnte.
Am Stichtag war die zur Zahlung verpflichtete erbl. Witwe,
Frau BK , jedoch Eigentümerin der Liegenschaften EZ 71, GB O ,
bestehend aus Grundstücken im Ausmaß von jedenfalls 43.465 m²
samt dem Haus O bei S 6 (zur Hälfte grundbücherliche Eigentümerin
(B-LNr. 2) auf Grund des Übergabsvertrages vom 3. November 1983
und zur anderen Hälfte außerbücherliche Eigentümerin
(B-LNr. 1) auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 23. September
1994). Demgegenüber waren die Pfandrechte C-LNr. 13 und ff. noch
nicht eingetragen (siehe Grundbuchsauszug vom 18. Juni 1998 im Akt
ON 34), sodass in Anbetracht der vorhandenen Vermögenswerte der Bw
sehr wohl mit der Einbringlichkeit der Pflichtteilsforderung aus der
Nachtragserbteilung rechnen konnte.
Bei Geltendmachung der Pflichtteilsforderung am
16. November 1994 war die letztere somit noch nicht uneinbringlich, sondern
ist diese offenkundig erst durch die im Jahr 1995 im Grundbuch angemerkten hohen
Pfandrechte von insgesamt über 14 Mio. S uneinbringlich geworden.
Dies kann auch aus einem Schreiben des Vertreters des Bw vom 10. Dezember
1997 (Akt ON 33) geschlossen werden, worin RA Dr. Hans Pernkopf die Lage
wie folgt dargestellt hat: Leider
konnte eine Berichtigung der Nachtragspflichtteilsansprüche bisher nicht
bewirkt werden. Ob diese Pflichtteilsansprüche insgesamt einbringlich sind
oder durch die
zwischenzeitig
hohen Verpfändungen der
Liegenschaften einen non valeur darstellen, bleibt noch abzuwarten.
Nicht zuletzt widerspricht es vehement der Lebenserfahrung,
dass Forderungen, die auf keinen Fall einbringlich sind, eingeklagt werden, weil
bei einer derartigen Vorgangsweise nur mit verlorenen Kosten zu rechnen
wäre. Schon daraus ist zu schließen, dass der Pflichtteilsanspruch im
Zeitpunkt seiner Geltendmachung noch nicht uneinbringlich gewesen ist.
Ob aber die Forderung nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung
uneinbringlich geworden ist, ist - wie bereits ausgeführt - für die
Erbschaftssteuer unerheblich, da die Steuerschuld nach § 12 ErbStG im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils entsteht und nach § 18
ErbStG die Wertermittlung auf diesen Zeitpunkt als Stichtag vorzunehmen ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-L/02
- Stammnummer
- 21138
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF