…mit Zustimmung des Stifters und der derzeit einzig Begünstigten Name.d.Bf nachfolgendes Beistatut „Rubrik1"‚ dem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten selbst zukommt". Das Beistatut kann vom Stiftungsrat nur mit Zustimmung von Name.d.Bf aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. Aus der voranstehenden Stiftungserklärung kann…
…einer transparenten oder intransparenten Stiftung sachverhaltsbezogen und rechtlich informiert war. Alle späteren Dokumente hängen damit in der Luft, wenn das Weisungsrecht des Stifters und seiner Gesamtrechtsnachfolgerin für die Bestellung von Stiftungsräten die Souveränität der Stiftungsräte aushebelt, sie vom Stifter, Erben und Erst- oder Alleinbegünstigten abhängig…
…oder zumindest ein deutlicher Warnhinweis betreffend diese zu Lebzeiten der Begünstigten ausschließlich eigennützige Familien-Stiftung alter Prägung nicht unterblieben. Dass zwischen den Organen von in Österreich verborgen bleibenden Liechtensteinischen Familienstiftungen alter Prägung und Stiftern bzw. Begünstigten mit Wohnsitz außerhalb des Fürstentums bis in die jüngste…
…einer Notsituation ausgerichtet und das nach Ableben beider Ehepartner verbleibende Verm ö gen f ü r die Versorgung/Unterst ü tzung bestimmter entfernter Verwandter bzw. zur Unterst ü tzung gemeinn ü tziger Zwecke in Ö sterreich und der Schweiz vorgesehen. Die Motive des Stifters k …
…bedeuten : der Bf als Erbin und "wirtschaftlichen Begründerin" und zu diesem Zeitpunkt Ermessens-Erstbeg ü nstigten ) das Reglement Rubrik2 1989 durch das Reglement Rubrik2 1994 ersetzt. Diese Vorgangsweise entspricht der Regelung im Reglement Rubrik2 1989, welches noch zu Lebzeiten des Stifters vom Stiftungsrat errichtet wurde…
…regeln noch die Beistatuten der StiftungFL ändern konnte, und weil der Stiftungsrat als Kollegialorgan selbst keine "Weisungen" an seine Mitglieder erteilte, sondern seine Beschlüsse entweder wie die Bf behauptet hat autonom fasste oder, wie vom BFG hier festgestellt, auf Weisung des wirtschaftlich berechtigten Stifters bzw…
…im Dunstkreis der Stifter zu werten ist. Die Transaktion entspricht nicht den üblichen Stiftungsinteressen, nämlich das Unternehmen aus den Gefahren einer Zerschlagung durch Erben herauszuhalten, sondern dient der steuerfreien Veräußerung des Unternehmens an die Kinder. Die Bw hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Veräußerungserlös und nicht…
…2000 errichteten die geschiedene Ehefrau des Stifters sowie die drei gemeinsamen Töchter jeweils eine Privatstiftung. B/2. Der Stifter gründete gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 1976 die C*** GmbH. Im Jahr 1982 schenkte er seinen Töchtern T 1 und T 2 je einen…
…Gebilde zuzurechnen und ihr kommt jedenfalls für Passiveinkünfte die sogenannte Abschirmwirkung zu. Wurde Vermögen allerdings - etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht - nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand…
…Entscheidung mittlerweile durch das Urteil des BFH vom 28.6.2007, II R 21/05, aufgehoben wurde. In diesem Urteil hat der BFH auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Gründungsvertrag, Mandatsvertrag und Reglement vorgesehenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters gegenüber der Stiftung einer im y-Stiftungswesen…
…LLM.oec und Dr. Rupert Mayr, BEd in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Steuerberaterin1***, ***Steuerberaterin1-Adr1***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2023 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 28. November 2022 betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Dezember 2020 nach Durchführung…
…wirtschaftlichen Stiftern und Begünstigungsberechtigten; H. Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern-Wien 2005, S.2-7, zu der unkritisch-"beschönigenden" Literatur bzw. allzu großzügigen Judikatur aus dem FL, aber auch zur kritischen Beurteilung im deutschen, schweizerischen und österreichischen Schrifttum betreffend Defizite in Gesetzgebung und Rechtsdurchsetzung des FL…
…greift § 22 Abs 2 BAO ein und lässt auf den betreffenden Sachverhalt jene Steuern einwirken, die "bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären". Von der Bw wird die Ansicht des UFS, dass Gestaltungsmissbrauch bei einem derartigen Sachverhalt grundsätzlich…
…die Anschaffungskosten des Stifters nicht nachgewiesen worden seien und auch unbekannt sei, ob es Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder Verkäufe gegeben habe, könne seitens der Finanzverwaltung keine Überprüfung des steuerlichen maßgebenden Wertes erfolgen. Soweit in der Beschwerde betreffend die vorgebrachte Abgeltung von Erbansprüchen darauf hingewiesen werde…
…aus der betreffenden Rubrik) mündeten, zeitigte das für eine Wiederaufnahme im Ermessen hinreichende Ergebnis; nur darauf (nicht auf Zuwendungen) stützte sich die Prüferempfehlung zur Wiederaufnahme. Auch die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2006 ist mit der Zurechnung des Stiftungsvermögens der Stiftung-FL an die Bw und mit…
…abgabenrechtlichen Rechtsfolgen der Verfügung über einen neun Millionen übersteigenden Schillingbetrag gesprochen hatte, also darüber, dass a) bei liechtensteinischen Stiftungen zwischen transparenten und intransparenten Stiftungen zu unterscheiden ist, b) eine transparente Stiftung anzunehmen ist, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein starker tatsächlicher Einfluss des Stifters in Form…
…auf den Übergang des Stammrechtes dann keinen Einfluss hat, wenn die Wirkungen von Bedingungen bzw. Befristungen bloß die Fälligkeit betreffen. Dazu ist jedoch zu beachten, dass das Optionsrecht das übergegangene Recht beschränkt und der X. Privatstiftung nur ein Recht auf den vom Stifter nicht innerhalb…
…stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens gelten, bedarf es keiner weiteren Untersuchungen dahingehend, wie die Einfluss-oder Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters oder Begünstigten innerhalb der Stiftung ausgestaltet sind, d. h., keiner Überprüfung hinsichtlich allfälliger Intransparenzkriterien. Die im Laufe des hier strittigen Verfahrens vielfach wiederholten…
…im Zuge der Ermittlungen zutage: Die Empfängerin der strittigen Zahlung war Alleinerbin. Weder sie noch andere Personen hatten vor dem Tod des Stifters von diesem Schenkungen erhalten. Die Zuwendungen aus der Stiftung beschränkten sich auf EUR 54.852,61 (2007) an die Alleinerbin und EUR…
…betreffend diese Anteile ist daher nur einmal in Höhe des nach § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG vorgesehenen Steuersatzes von 2,5 % zu erheben. Tatsächlich wurde jedoch erst dem Ehegatten (Witwer) Erbschaftssteuer für diesen Erwerb vorgeschrieben, nachfolgend der JPS Schenkungssteuer für die Zuwendung des Erben…