… dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige Werbung betreibt oder ein Geschäftslokal unterhält (Doralt, EStG4,§ 23 Tz 76). Nur wenn es sich um einen vorbestimmten engen Personenkreis handelt, liegt keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vor (VwGH 10. 06. 1981, 2509/80). Der berufungswerbende…
…am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt (vgl. VwGH 3.6.1992, 91/13/0035; Doralt4, a.a.O., Tz 76 zu § 23 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 12 zu § 23 EStG 1988). Der Unabhängige Finanzsenat (Berufungssenat) kommt zur Auffassung, dass im Berufungsfall eine Beteiligung…
…darstellen). Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß § 23 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und…
…die sich in der streitgegenständlichen Art am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen (Weinerzeugung und Weinvermarktung im großen Stil, abgesicherte Marktstellung durch Angebotsqualität und entsprechenden Markenruf; daneben Verwaltung von Beteiligungen und Liegenschaften im sachlichen Nahbereich der Haupttätigkeit) nur in Ausnahmefällen unter gänzlich marktfremden Umständen vom Vorliegen einer Liebhaberei…
…wobei der Vertragspartner der Bw. verpflichtet sei, "seine ganze Arbeitkraft" ausschließlich in den Dienst der Bw. zu stellen. Er könne sich daher nicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligen. Überdies erfolgten Kontrollen der auftraggebenden Bw. hinsichtlich Ort, Art und Zeit der Beschäftigung. Dienstverhältnisse könnten auch kurzfristige sein…
…eigene Rechnung an Abnehmer verkauft. In dieser Tätigkeit sind die Merkmale von Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit und Gewinnabsicht sowie Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfüllt. Der von der Firma A AG angegebene Wert stelle jedoch nicht den Umsatzerlös dar den der Berufungswerber erzielt habe, sondern es handle es…
…eine Einnahmenerzielungsabsicht für die Begründung eines BgA dann nicht erforderlich, wenn, trotz Fehlens einer Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, durch das Vorhandensein einer innerorganisatorischen wirtschaftlichen Einheit eine Konkurrenz zur Privatwirtschaft bestehe und der Privatwirtschaft insoweit Aufträge entgingen. Die Verrechnungsentgelte innerhalb der Körperschaft stellten insoweit andere wirtschaftliche…
…erforderlich, wenn, trotz Fehlens einer Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr durch das Vorhandensein einer innerorganisatorischen wirtschaftlichen Einheit eine Konkurrenz zur Privatwirtschaft bestehe und der Privatwirtschaft insoweit Aufträge entgingen. Die Verrechnungsentgelte innerhalb der Körperschaft stellten insoweit andere wirtschaftliche Vorteile dar und führten zur Steuerpflicht der Einrichtungen. Schon…
…die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr kein essentielles Erfordernis für einen BgA ist. Er muss also nicht seine Leistungen der Allgemeinheit anbieten, wie dies dem Begriff Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988 und gemäß § 28 BAO immanent ist." Ritz, BAO, zu § 28: "Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen…
…die Entgegennahme von Anrufen und Führung interner sowie externer Gespräche ermöglicht und zahlreiche Funktionen wie die Anrufweiterleitung, Konferenzschaltungen und Voicemail bietet, um die Kommunikation effizienter und flexibler im Rahmen der Beteiligung einer Firma am allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu gestalten, herbeizuführen. Das Fehlen einer Möglichkeit für Kunden…
…Begriff selbst nicht definiert, ist zwecks Definition auf nationales Recht zurückzugreifen; damit sind die in § 28 BAO enthaltenen Kriterien (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, Gewinnabsicht) entscheidend (Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/1 Unternehmensgewinne, Stand 31.12.2017, Rz 6). Nach der Rechtsprechung…
…Begriff selbst nicht definiert, ist zwecks Definition auf nationales Recht zurückzugreifen; damit sind die in § 28 BAO enthaltenen Kriterien (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, Gewinnabsicht) entscheidend (Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht I/1 Unternehmensgewinne, Stand 31.12.2017, Rz 6). Nach der Rechtsprechung…
…Ist die Bw., unter deren Firmenwortlaut sich W.W. und I.H. am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt haben, in das Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragen, indiziert schon allein der (Publizitäts) Charakter dieser - für die Allgemeinheit zur Einsichtnahme bestimmten - Eintragung grundsätzlich die Kenntnis der (Bestand-) Vertragsparteien über die…
…die außer der Geschäftsführung bei einer GmbH & Co. KG keine Tätigkeit ausübt, nicht als Unternehmer, weil sie nicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt (s. sinngemäß Rz 181f USt-RL 2000). Demgemäß hat die Bw. für die Jahre 2006 und 2007 keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht und wurde eine…
…nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Einkünfte eines selbständigen Handelsvertreters aus der Vermittlung von Versicherungsgeschäften stellen solche Einkünfte aus…
…seien oder anderen Personen zur kostenlosen Nutzung überlassen würden. Da keinerlei Verkäufe von landwirtschaftlichen Produkten stattfänden, mangle es an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und an der Gewinnerzielungsabsicht, welche für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes Voraussetzung wären. Die Grundstücke stellten auch kein Privatvermögen dar…
…Sie gehört zu den betrieblichen Einkunftsarten; die Tätigkeit muss selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgen. Die Abgrenzung von den anderen betrieblichen Einkunftsarten (selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) erfolgt nach dem Inhalt der Tätigkeit; § 21 ist daher eine lex specialis zu…
…die außer der Geschäftsführung bei einer GmbH & Co. KG keine Tätigkeit ausübt, nicht als Unternehmer, weil sie nicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt (s. sinngemäß Rz 181f USt-RL 2000). Demgemäß hat die Bw. für die Jahre 2006 und 2007 keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht und wurde eine…
…werbende Tätigkeit durch ein konkretes Leistungsangebot und Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr ausübt. Vorbereitungshandlungen können bereits die Aufnahme der Tätigkeit bedeuten. Mit dem Zeitpunkt des Tätigwerdens im Außenverhältnis beginnt die Steuerpflicht. Für die zeitliche Zurechnung gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Regeln für den Betriebserwerb und die…
…dass er das Solarcenter für eigene Zwecke aufgebaut habe. Bei objektiver Betrachtung komme man zu dem Ergebnis, dass er am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilgenommen habe, dabei - wie viele andere Unternehmer auch - gescheitert sei und diesen Betrieb auf Grund von Erfolglosigkeit eingestellt habe. Es sei daher aus…