Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3027-W/02
Veräußerungserlös eines Hauptmietrechtes, Sonderbetriebseinnahmen, Hilfsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3027-W/02vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ilse Hummel, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15.
Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für
das Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 bleibt
unverändert.
Der Berufung
gegen den Feststellungsbescheid 1995 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetreib gemäß
§ 188 BAO wird
abgeändert.
Die im
Kalenderjahr 1995 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
gemäß
§ 188 BAO mit S 998.373 (€ 72.554,60)
festgestellt. Hinsichtlich der Aufteilung dieser Einkünfte wird auf die
Tabelle am Ende der Entscheidungsgründe verwiesen, welche einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bildet.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) ist ein in der Rechtsform einer offenen
Handelsgesellschaft betriebenes Photostudio. Als Gesellschafter sind W.W.,
wohnhaft in W, A-Straße 123, zu 75% und I.H., wohnhaft in
W, K-Gasse 11 zu 25% im Streitjahr 1995 beteiligt gewesen
(A 1995/18).
Mit dem
am 23. April 1979 beim Finanzamt eingelangten Fragebogen wurde die
Eröffnung des in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichen
Recht gegründeten Unternehmens "Fotostudio W." am 2. April 1979
angezeigt; als Fernsprechnummer dieser Gesellschaft wurde die
Zahlenfolge 99-99-99, bekanntgegeben (A Dauerbelege/14ff).
Am
26. Juni 1979 wurde von der Marktamtsabteilung für den 4.-
7. Bezirk festgestellt, dass W.W. als Betriebsinhaber seit - zumindest -
dem 2. April 1979 im Standort W, B-Gasse 15, das Gewerbe
"Fotograph" ausübe, ohne im Besitze einer entsprechenden
Gewerbeberechtigung zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung im
Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 begangen habe
(A Dauerbelege/34).
Mit dem
am 26. September 1979 (A Dauerbelege/26) zwischen den beiden
Gesellschaftern abgeschlossenen Vertrag über die Errichtung der
Gesellschaft (= GV; A Dauerbelege/18ff) wurde als Betriebsgegenstand des
gemeinschaftlichen Unternehmens die Ausübung des Photogewerbes sowie der
Pressephotografie vereinbart (§ 2 GV, A Dauerbelege/19). Laut
§ 9 GV besorgt die Geschäftsführung grundsätzlich
W.W. (A Dauerbelege/20).
Mit der am
30. September 1994 von I.H. und W.W. unterfertigten Erklärung der
Einkünfte der Bw für das Jahr 1993 wurde die
Zahlenkombination 99-99-99 als Telephonnummer des Unternehmens
bekanntgegeben (A 1993).
Am 29. Dezember 1995
wurde die im Firmenbuch FN 7257y für die Bw. eingetragene
Geschäftsanschrift W, B-Gasse 15, auf W, S-Gasse 21,
geändert (A Dauerbelege/8).
Mit dem nach
§ 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheid für das Jahr 1995
wurden die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
abgabenerklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgesetzt
(A 1995/20).
Infolge einer
abgabenbehördlichen Mitteilung, mit welcher das für die Bw
zuständige Finanzamt über die Veräußerung der
Hauptmietrechte an dem Geschäftslokal top 2 - 5 in W, B-Gasse 15,
zu einem Betrag von S 550.000,00 an die Fa. C (A 1995/29) in Kenntnis
gesetzt worden ist, wurde die Bw mit dem mit 26. Februar 1999
datierten abgabenbehördlichen Vorhalt u.a. dem Sinne nach um Darlegung der
Gründe für die Nichterklärung dieser Ablösesumme in der
Abgabenerklärung sowie um Beantwortung der Frage, ob und wann die Bw diesen
Betrag tatsächlich erhalten habe, ersucht. Dass allenfalls berichtigte
Abgabenerklärungen abzugeben seien, wurde als Abschluss des Vorhalts
angemerkt (A 1995/26).
In Beantwortung obgenannten
Vorhalts gab die Gesellschafterin I.H. im Zuge einer Vorsprache beim Finanzamt
am 29. März 1999 bekannt, dass die Bw. weder Mieterin, noch
Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen wäre. Dass
ausschließlich W.W. persönlich eine Ablöse erhalten hätte,
gehe auch aus dem mit 19. September 1995 datierten Schreiben der
Firma C hervor (A 1995/25, 30 und 31).
In der Folge wurde das
Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO für das Jahr 1995 nach
§ 303 (4) leg. cit. wiederaufgenommen (A 1995/37); mit dem
daraufhin ergangenen neuen Sachbescheid wurde die Ablösesumme als
Veräußerungserlös im Sinne des
§ 24 EStG 1988 bei der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt
(A 1995/37), indem anstelle der bisher erklärten S 530.040
nunmehr S 1.080.040 zum Ansatz kamen und I.H. S 270.010 bzw. W.W.
S 810.030 - somit den Anteilsverhältnissen entsprechend -
persönlich zugerechnet wurden. In Streit stand ursprünglich,
ob die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurechnung der Ablöse in
Höhe von S 550.000,00 zu den im ursprünglichen Sachbescheid
abgabenerklärungsgemäß festgesetzten Einkünften aus
Gewerbebetrieb zulässig ist oder nicht.
Mit der Berufung gegen den
neuen Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO wurde die Berichtigung
des Bescheides beantragt (A 1995/41). Als Begründung für die
Berufung brachte die Bw. im wesentlichen vor, dass W.W. die im Hause
W, B-Gasse 15 befindlichen Räumlichkeiten, welche ab April 1979
von der Bw als Atelier benutzt worden wären, im Jänner 1979 von
der Landesinnung Wien der xxxx (in der Folge kurz L genannt), vertreten durch
die Immobilienkanzlei yyyy (in der Folge kurz I genannt),
W, W-Gasse 132, "privat" gemietet hätte; die monatliche Miete
inkl. Betriebskosten wäre direkt an die I überwiesen worden. Dass die
Mietrechte jedoch nie an die Bw. übertragen worden wären, wäre
aus dem Brief der späteren Hausinhabung, der Fa. C, vom
19. September 1995 (A 1995/30) ersichtlich. Dass lediglich die
Anschrift unrichtig sei, wurde in Bezugnahme auf letztgenannten Schriftsatz
festgestellt.
Bezüglich des
Mietvertrages wurde vorgebracht, dass der Original - Mietvertrag aus dem Jahre
1979 der Fa. C bei Schlüsselübergabe anlässlich der
Übersiedlung der Bw ausgehändigt worden wäre. Eine Beschaffung
einer Kopie des Mietvertrages wäre allerdings nicht möglich,
hätte doch L den Vertrag nicht archiviert. I wäre geschlossen worden
und die Fa. C wäre nicht auffindbar. Wäre die einmalige
Mietrechtsabschlagszahlung von S 550.000,00 an den Mieter W.W. privat
entrichtet worden, stelle dieser Betrag daher keine Einnahme für die Bw.
dar (A 1995/41).
In der Beilage zu der Berufung
wurden die Mietvorschreibung von Juni 1991 (A 1995/42), eine für
die MA 25 bestimmte Verzichtserklärung aus 1992 (A 1995/43), ein
von der Bw. gegenüber der Fa. C für eine Ablöse von
S 550.000 erklärter Mietrechtsverzicht vom
13. September 1995 (A 1995/44), ein mit
19. September 1995 datierter Brief der Fa. C (A 1995/46) an
die Bw. sowie ein an die Fa. C gerichteter Brief vom
28. September 1995 (A 1995/45), mit welchem das Konto des W.W.
bekanntgegeben wurde, übermittelt.
Mit der Berufung
(A 1995/41) und dem obangeführten Schriftsatz (Mietrechtsverzicht) vom
13. September 1995 (A 1995/44) wurden W. W. und I. H.
als Inhaber der Bank Austria AG-Konto-Nummer 2291 ausgewiesen. Mit dem mit
28. September 1995 datierten Schreiben an C wurde Herrn A. das auf
W.W. als Inhaber lautende Bank Austria - Konto mit der Nr. 2292 zwecks
Überweisung eines Anzahlungsbetrages auf dieses Konto bekanntgegeben
(A 1995/45). Das mit 19. September 1995 datierte Schreiben der C
wurde an die Bw. z.H. Herrn W.W. zugestellt (A 1995/46). Laut der
Mietzinsvorschreibung für die Firma W.W. betreffend Juni 1991 war
das Konto 2291 mit einem Abbuchungsauftrag belastet (A 1995/42).
Fest steht, dass im Streitjahr
noch als Geschäftsadresse der Bw. im Firmenbuch die Anschrift
W, B-Gasse 15, aufscheint.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Dezember 2001 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw.
gemäß
§ 188 BAO für das Streitjahr mit
S 1.080.040,-- festgestellt. Darin enthalten ist der
Veräußerungserlös des im Sonderbetriebsvermögen des
Herrn W.W. befindlichen Hauptmietrechtes in Höhe von
S 550.000,--, welcher bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte
Herrn W.W. (A 1995/57) bzw. in der Folge dessen Erben (A 1995/76)
zur Gänze zugerechnet wurde.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde am 9.1.2002 ein Vorlageantrag eingebracht, in
welchem nunmehr lediglich vorgebracht wurde, dass die Festsetzung des
Veräußerungserlöses mit S 550.000,-- von der Vorfrage
abhängig sei, ob die Veräußerung des Hauptmietrechtes ein
umsatzsteuerplichtiger Vorgang sei und somit die mit Umsatzsteuerbescheid 1995
hiefür festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von S 91.666,-- zurecht
bestehe. Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 sei am 20.9.2001 Berufung bzw. ein
Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme gestellt worden. Die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei jedoch von der
Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 abhängig.
Für den Fall einer positiven Erledigung bei der Umsatzsteuer würden
sich hinsichtlich der in der o.a. Berufungsvorentscheidung getroffenen
Feststellungen keine Änderungen ergeben. Jedoch bei abweichender
Berufungserledigung wäre der Veräußerungserlös des
Hauptmietrechtes mit dem "Nettobetrag" von ATS 458.333,-- anzusetzen. Somit
wären danach die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich mit
ATS 988.374,-- festzustelllen und die auf Herrn W.W. entfallenden
Einkünfte mit ATS 855.864,--. Der Sachverhalt müsse insgesamt,
also aus umsatz- und ertragssteuerlicher Sicht betrachtet werden, um eine
richtige einheitliche und gesonderte Festellung der Einkünfte vornehmen zu
können.
Mit Umsatzsteuerbescheid vom
19. April 2001 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO, wobei die Veräußerung des Bestamdrechtes in
Höhe von S 550.000,-- der Umsatzsteuer unterzogen wurde. Mit Bescheid
vom 18.5.2001 wurde der vorgenannte Umsatzsteuerbescheid dahingehend
gemäß
§ 293b BAO berichtigt, dass ein Betrag von
S 18.334,-- gutgeschrieben wurde. Somit wurden 20 % Umsatzsteuer aus
dem Betrag von S 550.000,-- herausgerechnet.
In einem als Berufung
gewerteten Schriftsatz vom 20.9.2001 (bezeichnet als Antrag auf amtswegige
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 (4) BAO) wird beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1995 dahingegehend abzuändern, dass die
Bemessungsgrundlage entsprechend dem ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid
1995 vom 2.6.1997 festgesetzt wird und dazu vorgebracht, daß in der
Begründung zum Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 19.4.2001
fälschlicherweise das Umsatzgeschäft der OHG zugewiesen werde.
Tatsächlich sei die Veräußerung des Hauptmietrechtes nicht durch
die OHG, sondern durch Herrn W.W. durchgeführt worden. Daraus folge,
dass sich aus der Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens durch
Herrn W.W. keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen für die OHG
ergeben könnten. Hinsichtlich einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der
Veräußerung des Hauptmietrechtes sei nur zu prüfen, ob
Herr W.W. Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gewesen sei. Die
Unternehmereigenschaft des Herrn W.W. müsse allerdings verneint
werden, weil die Grundvoraussetzung der Nachhaltigkeit nicht gegeben gewesen
sei. Daraus folge, dass die Veräußerung des Hauptmietrechtes nicht
als umsatzsteuerbarer Vorgang anzusehen sei (A 1995/73).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1995
In einkommensteuerrechtlicher
Hinsicht steht in Streit, ob der Bw. der von C für die Ablöse der
Mietrechte an den Top Nr. 2-5 in dem Zinshaus W, B-Gasse 15,
gezahlte Betrag in Höhe von S 550.000,00 zuzurechnen ist oder nicht.
Nach
§ 23 Z 2 EStG 1988 zählen zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Vergütungen, die die
Gesellschafter von der offenen Handelsgesellschaft für ihre Tätigkeit
im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Empfängt ein
Gesellschafter für die Abtretung des Mietrechts an betrieblich genutzten
Räumen eine Ablöse, ist diese Ablösezahlung nach
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 4, Tz. 32,
Seite 140, samt dortzitierter VwGH- Rechtsprechung, als Betriebseinnahme zu
werten.
Für den Fall, dass ein
Gesellschafter der Personengesellschaft Wirtschaftsgüter zur betrieblichen
Nutzung zur Verfügung stellt, sind diese grundsätzlich auch dann
notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie gesellschaftsvertraglich nicht in
das Vermögen der Gesellschaft eingebracht worden sind; ist doch die
buchmäßige Behandlung bei notwendigen Betriebsvermögen
unbeachtlich (Doralt/ Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, 6. Auflage, Seite 81). In einem solchen
Fall liegt betriebliches Sondervermögen des Gesellschafters vor.
Dass das Mietrecht an
betrieblich genutzten Räumen, auch wenn in den Bilanzen kein Wertansatz
aufscheint, zum notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist, hat der
Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in den Erkenntnissen vom
17. Mai 1977, 1934/76, ÖStZB 1978,7, und vom
6. Mai 1975, 1703/ 74, ÖStZB 1975,194, ÖJZ 1976, 248,
ausgesprochen.
Was Sonderbetriebseinnahmen
anbelangt, sind diese nach Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 23 EStG 1988, Tz 36.5, Seite 901 und der dort
zitierten Judikatur - VwGH-Erk. vom 18. Februar 1954, 1446/51;
18. März 1975, 1301/74; 6. Mai 1975, 1703/74 - Einnahmen des
einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft,
durch sein Sonderbetriebsvermögen oder Leistungsbeziehungen iSd
§ 23 Z 2 EStG 1988 veranlasst sind. In analoger
Anwendung der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes - BFH
BStBl 1976, 188, 1979, 757, 1980, 119, - werden unter dem in Rede stehenden
Begriff persönliche Erträge eines Mitunternehmers erfasst.
Vergütungen nach § 23 Z 2 leg. cit., wie etwa
Veräußerungserlöse (ergo auch Erlöse aus
Mietrechtsveräußerungen) bzw. Entnahmegewinne des
Sonderbetriebsvermögens sind - den Ausführungen von oa
Quantschnigg/Schuch zufolge - als Sonderbetriebseinnahmen steuerlich zu
erfassen.
Die Bw ist ein in der
Rechtsform einer Personengesellschaft geführtes Photostudio. Setzt der
Betrieb eines solchen Studios den Bestand von Geschäftsräumlichkeiten
voraus, zählen damit die zu diesen Räumlichkeiten gehörigen
Mietrechte grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Bw.
Dafür, dass auch bei Anwendung einer technisch-funktionalen
Betrachtungsweise das Mietrecht dem notwendigen Betriebsvermögen
zuzurechnen ist, spricht die Tatsache, dass gerade die im Betriebsvermögen
befindlichen Anlagegüter - ein Minolta-Kopiergerät, ein Hasselblad
Gehäuse, ein Hasselblad Magazin, ein Computer IBM XT-286, ein Telekopierer
Gestetner 9605, ein Ilford Lüth SW-Entwicklungsgerät und ein PC PS/1
Type 2168 573 D (A 1995/8 ff) - üblicherweise in
(Geschäfts-) Räumlichkeiten genutzt werden; sind doch diese
Geräte grundsätzlich vor Sonneneinstrahlung und Nässe zu
schützen.
Was die
Bestandverhältnisse anbelangt, konnte seitens der Bw der den Mietrechten
zugrundeliegende Mietvertrag nicht vorgelegt werden. Infolge Fehlens dieses
Beweismittels war daher in Anwendung des § 167 (2) BAO unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung der Charakter der Rechtsverhältnisse, welche
zwischen der Bw bzw. W.W. und dem Bestandgeber im gegenständlichen
Streitjahr Bestand hatten, zu beurteilen.
Grundsätzlich steht die
Existenz eines zwischen W.W. als Bestandnehmer und L als Bestandgeber
abgeschlossenen Bestandvertrages außer Streit. Nimmt der der Berufung
beigelegte Brief der Fa. C an die Bw vom 19. September 1995 unter
"betr" Bezug auf Hauptmietrechte an der Wohnung in W, B-Gasse 15,
Top 2-5 (A 1995/46), ist erwiesen, dass W.W. diese Räumlichkeiten
für Wohnzwecke im Jänner 1979 in Bestand genommen hat. Für die
Entscheidung über die Berufung bedarf es allerdings keiner genauen
Kenntnisse über den tatsächlichen Inhalt dieses Vertrages, wurde doch
das Bestandobjekt bereits wenige Monate nach dessen Inbestandnahme durch W.W.
von einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht (=GesnbR) als
Geschäftslokal genutzt.
Für die Annahme der
Beteiligung dieser GesnbR am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr
spricht zunächst einmal der Bestand eines Fernsprechanschlusses mit der
Nummer "99-99-99" (A Dauerbelege/14). Dass W. W. als Betriebsinhaber
seit zumindest 2. April 1979 im Standort W, B-Gasse 15, das
Gewerbe "Fotograph" ausgeübt hätte, ohne im Besitz einer
entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, und dadurch eine
Verwaltungsübertretung im Sinne der Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1973 begangen hätte, wurde von der Marktamtsabteilung
für den 4. bis 7. Bezirk am 26. September 1979 festgestellt
(A Dauerbelege/ 34). Dass I.H. das für die GesnbR bzw. Bw.
zuständige Finanzamt am 23. April 1979 über die am
2. April 1979 erfolgte Eröffnung des Fotostudios in der
Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht zwecks Zuteilung
einer Steuernummer in Kenntnis gesetzt hätte (A Dauerbelege/ 14ff),
ohne dass diese Gesellschaft nach bürgerlichen Recht gewerbliche
Tätigkeiten entfaltet hätte, ist auszuschließen. Dass der
Gesellschaft unter der Bezeichnung "Fa W.W. und Mitges" auch tatsächlich
eine Steuernummer-000/0000- zugeteilt wurde, ist übrigens aktenkundig
(A Dauerbelege/16).
Nach der Aktenlage ist die Bw.
Ergebnis der Änderung der obgenannten Gesellschaft in ihrer Rechtsform.
Nicht nur, dass die Bw unter der gleichen Telephonnummer wie die GesnbR am
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilgenommen hat (A Dauerbelege/14,
A 1993/ F-Erkl. der Bw), hat die Bw die der GesnbR vom Finanzamt zugeteilte
Steuernummer fortgeführt (A Dauerbelege/16; A 1995/17). Dass die
Bw im Handelsregister A unter der Nummer 00.000 am
16. November 1979 eingetragen worden ist (A Dauerbelege/ 29), spricht
für den Bestand des Betriebes in der Rechtsform einer offenen
Handelsgesellschaft ab dem Tag der Eintragung in dieses Register.
Dafür, dass W.W.
tatsächlich zur Nutzung des Bestandobjektes top 2-5 in
W, B-Gasse 15, für betriebliche Zwecke berechtigt gewesen ist,
spricht zunächst der Regelungsinhalt des § 863 ABGB
(=Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Abgesehen davon, dass nach
letztzitierter Norm der Vertragswille ausdrücklich durch Worte und
allgemein angenommene Zeichen erklärt werden kann, kann der Vertragswille
nach § 863 ABGB auch stillschweigend durch solche Handlungen
(Unterlassungen) erklärt werden, welche mit Überlegung aller
Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig
lassen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens nach § 863 ABGB,
welcher einen strengen Maßstab für die Konkludenz, also
Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf rechtsgeschäftlichen
Willen legt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, was der sich in einer
bestimmten Weise Verhaltende allenfalls wollte, sondern vielmehr darauf, welche
Schlüsse der Rechtspartner daraus nach Treu und Glauben ableiten konnte (SZ
58/11; JBl 1987, 315 uva). Ist die Bw., unter deren Firmenwortlaut sich W.W. und
I.H. am allgemeinen Wirtschaftsverkehr beteiligt haben, in das Handelsregister
bzw. Firmenbuch eingetragen, indiziert schon allein der (Publizitäts)
Charakter dieser - für die Allgemeinheit zur Einsichtnahme bestimmten -
Eintragung grundsätzlich die Kenntnis der (Bestand-) Vertragsparteien
über die Rechtsstruktur sowie den Tätigkeitsbereich der Bw. Ist die
W, B-Gasse 15, als Geschäftsadresse der Bw im Firmenbuch
registriert, lässt dies und das festgestellte Verhalten der Vertragsteile
mit Überlegung aller Umstände des Falles, insbesonders die jahrelange
Nutzung der Räumlichkeiten für gewerbliche Zwecke, unter
Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten
unzweifelhaft den zwingenden Schluss zu, dass hier ein im
Sonderbetriebsvermögen des W.W. stehendes Geschäftslokal vorliegt.
Dass übrigens dem (Nachfolge-) Vermieter die Rechtsform der Bw bekannt war,
beweist die Empfängerbezeichnung des von C mit 19. September 1995
datierten Schriftsatzes: "Fotostudio W. W. OHG z.H. Hrn W. W." (A 1995/
46).
Da W.W. die von ihm in Bestand
genommenen Räumlichkeiten der Bw. zur Nutzung überlassen hat, liegt
also Sonderbetriebsvermögen vor. Ist doch das Bestandobjekt der Bw. auf
Dauer zur Verfügung gestellt worden. Wenn nicht die Bw. gleich einem
Bestandnehmer berechtigt ist, über das Bestandrecht zu verfügen,
sondern dies der Gesellschafter W.W. selbst betreibt, ist das dem
Sonderbetriebsvermögen zuzurechnende Bestandrecht und dessen Verkauf
dennoch im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Bw. zu erfassen. Hat der
Gesellschafter W.W. der Bw. Räumlichkeiten überlassen, so ist die
Ablöse, welche W.W. für die Abtretung der Hauptmietrechte
bezüglich der in Rede stehenden Räumlichkeiten bezahlt worden ist,
Bestandteil des Gewinns der Bw. und erhöht den Gewinnanteil des
Gesellschafters W. W. Dass übrigens auch nach der Lehre und der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise Doralt,
Einkommensteuer-Gesetz
Kommentar3
Seite 1129, § 23 Tz 253, samt dort angeführter VwGH
Judikatur) das Sonderbetriebsvermögen teils als Betriebsvermögen der
Gesellschaft, teils als Betriebsvermögen des Gesellschafters gesehen wird,
sei lediglich der Vollständigkeit halber festgestellt.
Gegen die Annahme des Bestands
eines Hauptmietverhältnisses zwischen der Bw. und dem Vermieter des
Bestandobjekts sprechen allerdings folgende Gründe:
Laut § 9 GV (A Dauerbelege/20) wird die
Geschäftsführung der Bw. durch W.W. besorgt, welchem der auf die
Geschäftsräumlichkeiten entfallende Mietzins vorgeschrieben wurde.
Wird mit der Belastung des Bankkontos Nr. 2292, welches auf W.W. und I.H.
lautet, mit einem Auftrag zur Abbuchung des Mietzinses ein unmittelbarer Fluss
der Mietzinse von der Bw. zum Bestandgeber bewiesen, beweist der Buchungsvorgang
eine Überwälzung einer (Mietzins-) Verbindlichkeit der "Firma W.W."
auf die Bw. Dass die Bw. nie Mieterin bzw. Eigentümerin der in Rede
stehenden Liegenschaft gewesen wäre, hat die Gesellschafterin der Bw., I.H.
nämlich anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt am
29. März 1999 mitgeteilt (A 1995/25). Dass für die
Kapitalgesellschaft C übrigens auch W.W. - und nicht die Bw. - die
Rechtsposition des Hauptmieters bekleidet hat, beweist die Textierung des
letztgenannten Schriftsatzes: "Wir, Fa. C., ...erklären uns bereit, bei der
Abtretung der Hauptmietrechte gemäß des Schreibens vom
13. September 1995 durch den Hauptmieter W.W. den Betrag von
S 550.000,-- an W.W. als Abgeltung für die Abtretung der
Hauptmietrechte, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub ....zu
bezahlen."
Was die der Berufung beigelegten Beweismittel anbelangt,
sprechen diese in ihrer Gesamtheit für die Kenntnis des Bestandgebers
über den tatsächlichen Verwendungszweck. Ist die Mietzinsvorschreibung
für den Juni 1991 an die F i r m a W.W. gesendet
worden (A 1995/42), wird das Bestandobjekt als Lokal in der
"Verzichtserklärung hinsichtlich Prüfung der Gesamtkosten durch die
MA 25" bezeichnet (A 1995/ 43). Folglich dessen ist die Führung
der Verhandlungen betreffend Abtretung der Mietrechte des gegenständlichen
Lokals wegen Verwendung von Briefpapier der OHG (vgl. Schriftsätze vom
13. und 19. September 1995; A 1995/ 44 und 46) auch im Rahmen der
OHG erfolgt, was die steuerliche Erfassung der Mietrechtsveräußerung
im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Bw. rechtfertigt.
Dass W.W mit dem Schriftsatz vom
28. September 1995 C das auf W.W. lautende Konto Nr. 2292
bei der Bank Austria zwecks Übersendung einer auf einer Leistungszusage des
C beruhenden Anzahlung bekannt gibt, lässt in Kontext mit den übrigen
Schriftsätzen die Absicht des W.W. erkennen, als Besitzer der
Hauptmietrechte die Einzahlung der Ablöse auf ein außerbetriebliches
Konto zu veranlassen (A 1995/45).
Letztendlich ist der in der Berufung vertretenen Meinung,
wonach die im Schriftsatz der C vom 19. September 1995 ausgewiesene
Anschrift unrichtig wäre, entgegenzuhalten, dass in dem von W.W.
unterfertigten Schriftsatz vom 13. September 1995 die OHG als
Anbieterin hinsichtlich der Mietrechtsablöse aufgetreten ist (A 1995/
44) und die top Nr. 2-5 in der W, B-Gasse 15 darüber hinaus
ausdrücklich als Geschäftslokal bezeichnet wird, was dafür
spricht, dass dieses Bestandobjekt für die Bw. genutzt worden ist.
Aufgrund obangeführter Feststellungen war somit davon
auszugehen, dass lediglich zwischen W.W. und dem Hauseigentümer ein
Bestandverhältnis bestanden hat, welches W.W. zur Ausübung einer
gewerbebetrieblichen Tätigkeit auch im Rahmen der Bw. berechtigt. Ist W.W.
- und nicht die Bw. - Rechtsbesitzer der Hauptmietrechte, stellt die
Veräußerung des in Rede stehenden Mietrechtes eine
Sonderbetriebseinnahme dar, aufgrund dieser der für die Abtretung des
Mietrechtes bezahlte Ablösebetrag dem Sonderbetriebsvermögen des
Gesellschafters der Bw, W.W. zuzurechnen ist. Da die Erlöse aus dem
Ablösebetrag "brutto für netto" anzusehen sind, ist - in Entsprechnung
des diesbezüglichen Begehrens im Vorlageantrag - die Umsatzsteuer
herauszunehmen und der Veräußerungserlös des Hauptmietrechtes
mit dem "Nettobetrag" von S 458.333,-- anzusetzen (A 1995/64f. und
79)
Aufgrund obangeführter
Feststellungen waren somit die - einheitlich festzustellenden - Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit S 998.373,-- festzustellen. Die gemäß
§ 188 BAO gesondert festzustellenden Einkünfte für das
Jahr 1995 waren insoferne zu berichtigen, als dem für W.W. mit
S 397.530,-- erklärten Anteil am Gewinn die Ablöse in Höhe
von S 458.333,-- hinzuzurechnen war. Folglich dessen war der auf W.W.
entfallende Anteil am gewerbebetrieblichen Gewinn mit S 855.863,--
festzustellen. Hingegen war der auf I.H. entfallende Anteil am Gewinn aus
Gewerbebetrieb in der im ursprünglichen Feststellungsbescheid ausgewiesenen
Höhe von S 132.510,00 festzusetzen.
Feststellung
der im Jahr 1995 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
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988.373
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Nr. Name
/Adresse/Finanzamt/St.Nr.
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Anteil
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001
I.H.
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Einkünfte
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132.510
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W,K-Gasse 11
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f.d.
2.u.20. Bez. in Wien
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002 W. M
Erbengem
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nach
W.W.
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Einkünfte
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855.863
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W, A-Strasse 123
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f.d.12., 13., 14. u. 23. Bez. in Wien
Aufgrund der obangeführten Ausführungen war daher
der Bescheid, mit dem die Gewinne aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1995
gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt worden
waren, abzuändern.
2)
Umsatzsteuer 1995
Umsätze sind nur dann
steuerbar, wenn sie im Rahmen des
Unternehmens ausgeführt werden, d. h. wenn sie der unternehmerischen
Sphäre zugerechnet werden können. Zwischen dem einzelnen
Umsatzgeschäft und der auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten
selbständigen Tätigkeit des Unternehmens muß ein Zusammenhang
bestehen. Ein Zusammenhang besteht bei den Grundgeschäften, die den
eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden. Auch sogenannte
Hilfsgeschäfte gehören in den Unternehmensbereich. Das sind
Geschäfte, die ohne den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens zu bilden,
neben den Grundgeschäften vorkommen und nicht zur Privatsphäre des
Unternehmers gehören, die also der Untenehmer zur Förderung,
Aufrechterhaltung und Fortführung sowie
Auflösung seines Unternehmens
tätigt. Bei Hilfsgeschäften schließt der Umstand, daß sie
nur gelegentlich erfolgen, die Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit nicht
aus (vgl. Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 2, S. 95 und
Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts,
Band I, 7. Auflage, S. 415).
Hilfsgeschäfte sind also
Geschäfte, die nicht zu den Grundgeschäften gehören, die aber in
ihrem Gefolge vorkommen und diese ermöglichen (vgl Ruppe, Kommentar zum
UStG 1994, Wien 1999)
Hilfsgeschäfte sind somit
die Tätigkeiten, die die Haupttätigkeit mit sich bringt und die nur
gelegentlich vorkommen. Hilfsgeschäfte sind Teil der (gesamten)
gewerblichen oder beruflichen Hauptttätigkeit. Sie brauchen - anders
als die Haupttätigkeit - nicht nachhaltig ausgeführt werden
(Scheiner, Kolacny, Caganek - Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994,
Band 3, zu § 2, RZ 289).
Ist die Nachhaltigkeit
bezüglich einer Tätigkeit des
Unternehmers gegeben, dann werden auch die Hilfs- und Nebengeschäfte in die
Steuerpflicht einbezogen, ohne daß für sie eine besondere
Nachhaltigkeit gegeben sein muß (BFH, BStBl
1965 III 34).
Ist eine Tätigkeit in
ihrem Kern als gewerblich oder beruflich anzusehen, so erstreckt sich der
Unternehmensbereich auch auf Hilfsgeschäfte und Nebentätigkeiten.
Nicht erforderlich ist, daß diese sachlich mit der Haupttätigkeit im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten isoliert betrachtet zu
Unternehmereigenschaft führen würden (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG
1999, Wien 1999, zu § 2, RZ 128).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer
ist im vorliegenden Fall strittig, ob die Veräußerung des
Hauptmietrechtes als umsatzsteuerbarer Vorgang anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall ist durch
die vorangegangene Nutzung des Bestandsobjektes für gewerbliche Zwecke der
Bw. die Veräußerung des Bestandrechtes durch Herrn W.W. als
Hilfsgeschäft im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens
im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen und unterliegt somit der
Veräußerungserlös des Hauptmietrechtes in Höhe von
S 458.333,-- (A 1995/64 und 79) der Umsatzsteuer. Daher ergeben sich
in Bezug auf die Umsatzsteuer 1995 keine Änderungen der
Besteuerungsgrundlagen.
Wien,
10. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3027-W/02
- Stammnummer
- 4448
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF