Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0513-G/02
Schneeräumungsarbeiten mit einem Traktor ausschließlich für die Betriebe von Familienmitgliedern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-G/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Anbieten von Leistungen an einen vorbestimmten engen Personenkreis stellt keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 19. März 2002 betreffend
Wiederaufnahme gem. § 303 Abs.4 BAO hinsichtlich Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1999 und 2000 und hinsichtlich Umsatzsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 sowie Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 und
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999
und 2000 und Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 und 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Art und
die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Einkünfte
bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung eines Geschäftshauses in St.
Anlässlich einer die Jahre
1998 bis 2000 umfassenden Betriebsprüfung traf der Prüfer unter
Tz 19 des Betriebsprüfungsberichtes vom 14. März 2002 folgende
Feststellung:
Im November 1999 sei ein
Traktor (Anschaffungskosten netto S 427.500,00; Vorsteuer S 85.500,00)
angeschafft worden, der für Schneeräumungsarbeiten und diverse
Arbeiten in den Betrieben des Sohnes, des Schwiegersohnes, für das
Mietobjekt und in der pauschalierten Landwirtschaft eingesetzt
werde.
Da kein Zusammenhang zwischen
dem angeschafften Traktor und den erklärten Mieteinkünften hergestellt
werden konnte, sei dieser aus dem Anlageverzeichnis auszuscheiden, AfA und
Vorsteuer seien entsprechend zu korrigieren und die mit dem Traktor erzielten
Umsätze (S 1.250,00 für das Jahr 1999 und S 3.000,00 für das
Jahr 2000) seien zu berichtigen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung in den im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Bescheiden.
Dagegen wandte sich die Bw. mit
Berufung und bekämpfte darin auch die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide mit der Begründung, "dass der Feststellung
hinsichtlich des Traktors zur Schneeräumung nicht gefolgt
werde".
In der in der Folge erlassenen
Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf die Begründung im
Betriebsprüfungsbericht und führte aus, dass die Bw. im Jahr 1996 eine
Schneefräse angeschafft habe. Da der Traktor nicht zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen zugelassen sei und auch keine Ausgaben für
den Betrieb des Traktors geltend gemacht worden seien, müsse geschlossen
werden, dass der Traktor in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Bw. verwendet
werde.
Dagegen richtete sich die Bw.
mit rechtzeitig gestelltem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache änderte die Bw. ihr Berufungsbegehren
dahingehend, dass sie die von ihr mit dem Traktor durchgeführten
Schneeräumungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sehe, weshalb sie in
der Folge die diesem Begehren entsprechenden Einnahmen - Ausgabenrechnungen
vorlegte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätte.
Bei der amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher die Rechtsfrage zu beantworten, ob der
Tatbestand der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist. Ist dies zu
bejahen, so ist in Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob die
Wiederaufnahme verfügt wird.
Im vorliegenden Fall bildet
die im Betriebsprüfungsbericht unter Tz 19 getroffene Feststellung eine
neue Tatsache, die erst durch die abgabenbehördliche Prüfung
hinsichtlich ihres wahren Tatsachengehaltes bekannt wurde. Da der
Abgabenbehörde in den wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt nicht
so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesen Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu den nach Wiederaufnahme erlassenen
Sachentscheidungen gelangen hätte können, war die
Ermessensentscheidung zur amtswegigen Wiederaufnahme der Verfahren, auch im
Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen, im Interesse der Rechtsrichtigkeit
geboten.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte
aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Die entscheidenden Kriterien sind somit:
Selbständigkeit
Nachhaltigkeit
Gewinnabsicht
Beteiligung
am wirtschaftlichen
Verkehr.
Diese
positiv formulierten Tatbestandsmerkmale müssen bei allen betrieblichen
Einkunftsarten vorliegen.
Eine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar
am Wirtschaftsleben in Form des Güter - und Leistungsaustausches teilnimmt,
wenn sich also seine Tätigkeit auf eine unbestimmte Anzahl von Personen
erstreckt, wenn der Unternehmer eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und
als solche geltende Leistung der Allgemeinheit anbietet und bereit ist, mit
jedermann in Geschäftsverkehr zu treten, der Bedarf an seinen
Sachgütern oder Leistungen hat (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 23, Tz 12 und die dort zitierte Judikatur).
Die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr bzw. die Bereitschaft dazu muss nach außen
erkennbar sein; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige
Werbung betreibt oder ein Geschäftslokal unterhält (Doralt,
EStG4,§ 23 Tz 76).
Nur wenn es sich um einen
vorbestimmten engen Personenkreis
handelt, liegt keine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr vor
(VwGH 10. 06. 1981, 2509/80).
Der berufungswerbende
Mitbesitzer erklärte nun anlässlich seiner persönlichen
Vorsprache, dass er diesen Traktor gekauft habe, da sein Sohn sich diesen,
bedingt durch die Betriebsübernahme nicht leisten hätte können,
und er für diesen auch Verladedienste verrichte. Der Traktor stehe auf der
vermieteten Liegenschaft in St und werde von ihm dort zum Schneeräumen
verwendet, da er mit der Schneefräse nicht das Auslangen
finde.
Anlässlich einer Niederschrift, die das Finanzamt im
Zuge der Erfüllung eines Ermittlungsauftrages gemäß
§ 279
Abs. 2 BAO zur Klärung des Sachverhaltes mit dem berufungswerbenden
Mitbesitzer am 8. Mai 2003 durchführte gab dieser an, dass der Traktor
ausschließlich für die Betriebsflächen der Firmen S, G und
für die Vermietung in St und kaum in der eigenen Landwirtschaft Verwendung
finde.
Zum Zeitpunkt der Niederschrift
war der noch immer nicht angemeldete Traktor am Wohnort
eingestellt.
Der unabhängige
Finanzsenat kommt zur Auffassung, dass Schneeräumungs- und diverse
Verladearbeiten mit einem nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straße
zugelassenen und auch in der Landwirtschaft mitgenutzten Traktor für nur
zwei Familienmitglieder und das vom berufungswerbenden Mitbesitzer und seiner
Ehegattin vermietete Gebäude keine Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellen, da sich der Abnehmerkreis auf eine
vorherbestimmte, ganz enge Zahl - im vorliegenden Fall
ausschließlich Familienmitglieder - beschränkt und sich keine
Anhaltspunkte finden, dass die Bw. in einer nach außen erkennbaren Weise
ihre Leistungen in den Streitjahren der Allgemeinheit angeboten
habe.
Da der unabhängige
Finanzsenat die Rechtauffassung vertritt, dass keine gewerbliche Tätigkeit
vorliegt, kann die Prüfung der Frage, ob die streitgegenständliche
Tätigkeit tatsächlich im Rahmen einer GesbR betrieben werde,
dahingestellt bleiben.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-G/02
- Stammnummer
- 4938
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF