Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103059/2017
BgA (Betrieb gewerblicher Art) von KöR (Körperschaft öffentlichen Rechts): Umsatzsteuerliche Reihenleistung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103059/2017vom 31.08.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach dem Konzept der umsatzsteuerlichen Reihenleistung kann nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht auch dann von der Begründung eines BgA ausgegangen werden, wenn Aufgaben, deren Erfüllung bei eigener Wahrnehmung durch die KöR einen BgA begründen würde, einem anderen Rechtsträger übertragen werden, die Aufgabenwahrnehmung als solche jedoch weiterhin bei der KöR verbleibt und lediglich die technische Durchführung einem Dritten übertragen wird. Es ist dabei davon auszugehen, dass der Dritte an den BgA der KöR leistet und der BgA seinerseits die Leistungen an die Empfänger (Kunden) erbringt. Die von den Leistungsempfängern entrichteten Entgelte sind dabei, auch wenn sie an den Dritten entrichtet wurden, der KöR zuzurechnen. Bei der KöR ist dabei letztlich von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, was zu einer generellen Vorsteuerabzugsberechtigung führt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, vertreten durch CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 18. Mai 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 1. Juni 2021 (ursprünglich angefochtene Bescheide datiert mit 14. April 2015, erlassen vom Finanzamt Wien 1/23) betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2008 zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin, einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR), kam es in Folge einer durchgeführten Außenprüfung (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 17.12.2014 bzw Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 20.2.2015) zu umfangreichen Vorsteuerkürzungen bzw Umsatzsteuerfestsetzungen. In beschwerdegegenständlich relevanter Hinsicht wurden zu nachfolgend angeführten Punkten Prüfungsfeststellungen getroffen:
Tz 1: **MA-X** Presse- und Informationsdienst
a) Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH
b) Verbindungsbüros - **C**
c) EU-Initiative **B**
Tz 8: Büchereien
Tz 9: Bedürfnisanstalten
Tz 11: **MA-Y** Hoheitsbereich - Müllbeseitigung
Tz 14: Anschaffung Kehrmaschinen
In den mit 14.4.2015 (im Zuge einer nicht angefochtenen Wiederaufnahme des Verfahrens) erlassenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 wurden, den Prüfungsfeststellungen folgend, die entsprechenden Abänderungen vorgenommen.
Mit Beschwerde vom 18.5.2015 wurden die Umsatzsteuerbescheide hinsichtlich der bezeichneten Prüfungsfeststellungen fristgerecht angefochten und entsprechende Bescheidabänderungen beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.4.2017 wurde die Beschwerde vollumfänglich als unbegründet abgewiesen. Infolge des am 22.5.2017 fristgerecht erhobenen Vorlageantrags erfolgte mit Bericht vom 20.6.2017 die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Vom Bundesfinanzgericht wurden mehrere Vorhalte an beide Parteien ausgesendet, Fragen gestellt und Aufträge erteilt. Im umfangreichen Ausmaß erfolgten entsprechende Beantwortungen und Vorlagen von Dokumenten. Im Zuge des am 9.12.2020 abgehaltenen ersten mündlichen Verhandlungstermins wurde mit den Vertretern beider Parteien (auf Seite der Beschwerdeführerin ***, auf Seite der belangten Behörde ***) die Sach- und Rechtlage erörtert und das weitere Prozessprogramm festgelegt. Im Rahmen des am 2.3.2021 abgehaltenen zweiten mündlichen Verhandlungstermins erfolgte darüber hinaus eine Befragung der geladenen Auskunftspersonen (Mag. **S**, Abteilungsleiter der **MA-X** Presse- und Informationsdienst, Mag. **J**, stellvertretende Leiterin der **MA-X**, zuständig für Budget Personal und Organisation, **D**, Geschäftsführer der "**M-GmbH**" sowie **R**, Amtssachverständiger der Stadt ***).
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH" erfolgte im Rahmen eines Verfahrens nach § 300 BAO zwischen den Streitparteien eine Einigung; in diesem Zusammenhang wurden die mit 1.6.2021 datieren neuen USt-Bescheide erlassen (dazu detailliert im Erwägungsteil, Punkt 3.4). Die jeweiligen wesentlichen Prüfungsfeststellungen bzw Parteivorbringen werden im Folgenden in komprimierter Form dargestellt:
Tz 1: **MA-X** Presse- und Informationsdienst
Nach den Prüfungsfeststellungen werde die gesamte **Magistratsabteilung-X** "Presse- und Informationsdienst" (**MA-X**) von der Beschwerdeführerin als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt. Gemäß der Geschäftseinteilung sei die **MA-X** mit der Planung, Analyse und Durchführung der Kommunikation der Beschwerdeführerin betraut. Die Tätigkeit der **MA-X** umfasse mehrere Bereiche, die sich (nach dem Kriterium der Entgeltlichkeit) in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Bereich aufgliedern ließen. Aufgrund der gegebenen genauen Abgrenzbarkeit der unentgeltlichen zu den entgeltlichen Bereichen sei bei der **MA-X** insgesamt nicht von einem Mischbetrieb auszugehen. Vielmehr sei für jeden einzelnen Bereich gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen BgA und in weiterer Folge die Unternehmereigenschaft nach dem UStG vorlägen.
Die "entgeltlichen Bereiche" wiesen in den Jahren 2005 bis 2008 jährliche Einnahmen aus Leistungs- und Nebenerlösen von mehr als einer Million Euro auf. Diese Erlöse stammten gänzlich aus den Bereichen Landesgesetzblatt, Amtsblatt, Medien der Stadt *** (jeweils aus Inseratenerlösen) sowie aus Rundfahrten.
Bei den "unentgeltlichen Bereichen" würden hingegen keine Einnahmen erzielt bzw fehle es bereits an einer grundsätzlichen Einnahmenerzielungsabsicht. Bei diesen "unentgeltlichen Bereichen" seien Teile der vorgesehenen Aufgaben der **MA-X** an private Rechtsträger ausgelagert worden. Die "unentgeltlichen Bereiche" würden die Bereiche (a) Veranstaltungen, (b) Verbindungsbüros und (c) ARGE **B** (***) umfassen, wobei der Bereich Veranstaltungen an die "**M-GmbH**" (in der Folge: Marketing GmbH) und der Bereich Verbindungsbüros an die "**C** Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG." (in der Folge: **C**) ausgelagert worden seien; unter der ARGE **B** seien jene Aufwendungen zusammengefasst, die die **MA-X** für Veranstaltungen im Rahmen eines europäischen Projekts geleistet habe.
Es handle sich aufgrund der vorgenommenen Auslagerungen und der dadurch bedingten klar abgrenzbaren Organisationseinheiten um drei voneinander getrennte Einrichtungen. In all diesen unentgeltlichen Bereichen fehle es bereits an einer grundsätzlichen Einnahmenerzielungsabsicht und es würden auch tatsächlich keine Einnahmen erzielt. Weder liege ein einheitlicher BgA vor, noch seien die einzelnen drei Bereiche als BgA zu qualifizieren und ein Vorsteuerabzug stehe somit (hinsichtlich der von der Marketing GmbH sowie von **C** an die Beschwerdeführerin verrechneten Beträge bzw hinsichtlich der im Rahmen der EU-Initiative **B** angefallenen Aufwendungen) nicht zu.
Es wurden von der belangten Behörde iZm der gesamten **MA-X** stehend nachfolgend angeführte Vorsteuerkürzungen vorgenommen. Die genaue Aufteilung zwischen den drei Bereichen findet sich unten, bei den einzelnen Bereichen angeführt.
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Jahr
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Vorsteuerkürzungen in EUR
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2005
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2.226.703,99
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2006
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3.048.739,37
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2007
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3.202.173,57
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2008
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3.158.513,76
Von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgte im Wesentlichen die Entgegnung, dass die **MA-X** ihrer Auffassung nach sehr wohl in ihrer Gesamtheit einen BgA darstelle. Bereits in der Vergangenheit hätte dies trotz mehrerer stattgefundener Außenprüfungen nie zu Beanstandungen geführt. Ein BgA dürfe als kleinste Einheit nicht so lange in Teilbereiche zerlegt werden, bis kein Vorsteuerabzug mehr möglich sei. Die **MA-X** erziele als BgA jährliche Umsätze von mehr als einer Million Euro und beschäftige circa 110 Mitarbeiter. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer überwiegend nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und die Erzielung von Einnahmen seien daher gegeben. Es sei im Übrigen eine Einnahmenerzielungsabsicht für die Begründung eines BgA dann nicht erforderlich, wenn, trotz Fehlens einer Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr durch das Vorhandensein einer innerorganisatorischen wirtschaftlichen Einheit eine Konkurrenz zur Privatwirtschaft bestehe und der Privatwirtschaft insoweit Aufträge entgingen. Die Verrechnungsentgelte innerhalb der Körperschaft stellten insoweit andere wirtschaftliche Vorteile dar und führten zur Steuerpflicht der Einrichtungen. Schon durch die hohe Mitarbeiteranzahl der **MA-X** ergebe sich, dass die Mitarbeiter auch in den ausgegliederten Bereichen (Marketing GmbH, **C** und **B**) tätig seien. Der **MA-X** stehe daher zwingend der volle Vorsteuerabzug zu. Bestätigen würde diese Beurteilung auch die in den Richtlinien geäußerten Ansichten (KStR Rz 67 und UStR Rz 273) sowie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs (VwGH 28.10.1997, 93/14/0224).
a) Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH
Nach den Prüfungsfeststellungen habe die **MA-X** die Aufgaben der Bereiche Kultur, Erholung und Sport und die damit zusammenhängenden Events und Großveranstaltungen an die **M-GmbH** ausgelagert, die sich zu 100% im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Der Leistungsumfang des Vertrags umfasse zum einen die Konzeption, Koordination, Bewerbung und Durchführungen von (teils sehr großen) Veranstaltungen (wie etwa ***), wobei das Inventar dafür unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde. Zum anderen erbringe die Marketing GmbH ein Veranstaltungsservice, das unter anderem die Logistik einschließlich Lager- und Inventarverwaltung, Eventberatung von Veranstaltern, die zeitliche und örtliche Koordination der Events und Kommunikation und Mitbewerbung von stadtpolitisch relevanten Veranstaltungen beinhalte.
Die Marketing GmbH sei auch operativer Veranstalter, wobei Rahmen und Inhalt der Veranstaltungen von der **MA-X** als Auftraggeberin festgelegt würden. Vertraglich festgelegt sei auch eine Evaluierung der Leistungen durch die Auftraggeberin. Die unternehmerische Tätigkeit und das unternehmerische Risiko lägen in vollem Umfang bei der Marketing GmbH. Da das von der **MA-X** entrichtete Entgelt nicht kostendeckend sei, werde die Differenz durch Sponsoring abgedeckt, wobei die Sponsorensuche einzig der Marketing GmbH obliege. Die Einnahmen aus dem Sponsoring würden den jeweiligen Veranstaltungen zufließen.
Die Abwicklung aller Veranstaltungen erfolge zur Gänze durch die Marketing GmbH und alle Einnahmen aus den Veranstaltungen würden bloß der Marketing GmbH zufließen, nicht hingegen der **MA-X**. Der Zutritt zu den Veranstaltungen erfolgte teils entgeltlich, teils unentgeltlich. Einnahmen erziele die Marketing GmbH neben der Verrechnung mit der **MA-X** durch Eintrittsgelder und Vermietung von Standplätzen. Wie in einem Auftragsverhältnis üblich, gebe es einen laufenden Austausch sowie regelmäßige Abstimmungen zwischen der **MA-X** und der Marketing GmbH rund um die Planung und Umsetzung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungen. Da aufgrund der vorgenommenen Ausgliederung der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin kein BgA vorliege, stehe der Beschwerdeführerin ein entsprechender Vorsteuerabzug nicht zu.
Es wurden von der belangten Behörde iZm dem "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH" folgende Vorsteuerkürzungen vorgenommen:
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Jahr
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Vorsteuerkürzungen in EUR
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2005
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1.151.055,26
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2006
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825.682,38
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2007
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804.734,17
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2008
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782.395,02
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird, wie oben bereits ausgeführt, im Wesentlichen darauf verwiesen, dass ihrer Ansicht nach die gesamte **MA-X** einen einheitlichen BgA darstelle und aus diesem Grund generell der Vorsteuerabzug zustehe.
b) Verbindungsbüros - **C**
Nach den Prüfungsfeststellungen habe die Beschwerdeführerin (vertreten durch die **MA-X**) mit Vertrag vom 21.2.2005 den Bereich Auslandskommunikation an die "**C** Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG." ausgelagert. Inhalt des Vertrags sei im Wesentlichen die Positionierung der Beschwerdeführerin in den Partnerstädten. Der Leistungskatalog des Vertrags umfasse die Führung eines heimischen Headoffices und das Betreiben von Verbindungsbüros in den (osteuropäischen) Zielländern, die Ausschreibungsbeobachtung im Wirtschaftsbereich, Delegationsbetreuung sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Kontaktpflege. Die Büros würden von **C** mit eigenem Personal betrieben. Aufgabe der Mitarbeiter sei die Kontaktpflege mit Medien der Zielländer und Kontaktaufnahme mit den Zielgruppen Öffentlichkeit, Medien und Verwaltungsapparat, mit dem Ziel der Imagepflege der Beschwerdeführerin, sowie der Austausch von Knowhow im kommunalen Bereich. Die Verbindungsbüros seien von Tourismusbüros abzugrenzen und Fremdenverkehrswerbung gehöre nicht zu ihren Aufgaben. **C** erziele ausschließlich Einnahmen aus dem Vertrag mit der **MA-X** und verfüge aufgrund einer Exklusivitätsvereinbarung über keine anderen Auftraggeber.
Im Hinblick auf die Medienarbeit stammten die Informationen, die von **C** verarbeitet würden, von der kommunalen Nachrichtenagentur der Beschwerdeführerin (Rathauskorrespondenz), aus Pressekonferenzen und sonstigen Pressemitteilungen. Die kommunale Nachrichtenagentur sei Anlaufstelle für Journalisten und bringe regelmäßig Meldungen aus dem gesamten Bereich der Stadtverwaltung. Es handle sich bei den Informationen der kommunalen Nachrichtenagentur um öffentliche, allgemein zugängliche Informationen seitens der **MA-X**, die allen Journalisten und Interessierten zur Verfügung stünden. Verantwortlich dafür sei die **MA-X**, deren Mitarbeiter die Nachrichtenagentur mit ihren Presseaussendungen speisen würden. Es gehöre zu den Aufgaben der **MA-X**, Information der Stadt *** (der Beschwerdeführerin) hinaus zu tragen.
Die Schnittstelle zwischen **C** und der **MA-X** liege in einem wöchentlichen Jour Fixe zur Koordination und Anpassung der Presseschaltungen. Bei der **MA-X** gebe es einen fixen Pool an Mitarbeitern (Medienexperten), die an diesem Jour Fixe teilnehmen würden. In diesen Jour Fixes würden die Themengebiete vorgegeben. **C** entscheide jedoch selbst, welche Meldungen aus der kommunalen Nachrichtenagentur zu den Themengebieten passten und ob sie in den jeweiligen Ländern interessant wären. Nur jene interessanten Themen würden von **C** aufbereitet, indem sie an die jeweiligen Erfordernisse der unterschiedlichen Medien angepasst und anschließend an die Verbindungsbüros weitergeleitet würden.
Die Tätigkeit des Betreibens von Verbindungsbüros sei durch den Leistungskatalog des Vertrags mit **C** von den übrigen Bereichen der Magistratsabteilung klar abgegrenzt. Hinsichtlich des Vorliegens einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht würden auch im Bereich der Verbindungsbüros keine Einnahmen erzielt und eine Einnahmenerzielungsabsicht sei niemals vorgelegen, was sich auch aus der vertraglichen Ausgestaltung ableiten lasse. Die Absicht der Unentgeltlichkeit sei immer gegeben gewesen. Von der Beschwerdeführerin sei eine Ersparnis von mehreren Millionen Euro an Werbeausgaben behauptet worden, die sich aus einer Werbewirksamkeit der Presseaussendungen der Verbindungsbüros ergeben habe. Für die Qualifikation als Einnahme sei jedoch die Vermehrung des Vermögens auf der Empfängerseite Voraussetzung; eine Tätigkeit, die sich darauf beschränke, Ausgaben zu vermeiden, sei keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG. Ein eigener BgA liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, ein Vorsteuerabzug sei daher nicht möglich.
Es wurden von der belangten Behörde iZm dem Bereich "Verbindungsbüros - **C**" folgende Vorsteuerkürzungen vorgenommen:
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Jahr
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Vorsteuerkürzungen in EUR
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2005
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911.189,84
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2006
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2.131.780,04
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2007
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2.397.439,40
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2008
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2.376.118,74
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dem wiederum im Wesentlichen damit entgegnet, dass ihrer Ansicht nach die gesamte **MA-X** einen einheitlichen BgA darstelle und bereits aus diesem Grund der Vorsteuerabzug zustehe.
c) EU-Initiative **B**
Nach den Prüfungsfeststellungen handle es sich bei **B** um eine EU-Initiative für regionale Kooperation in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Aus- und Weiterbildung, Raumplanung und Kultur und Tourismus. Auf politischer Ebene seien in verschiedenen Konferenzen Leitbilder festgelegt worden.
Beschwerdegegenständlich seien von der **MA-X** Rechnungen für Konferenzen der Initiative **B** ("***") verbucht worden. Die **MA-X** erziele in diesem Bereich keine Einnahmen. Eine Zuordnung zur **MA-X** (Presse- und Informationsdienst) sei nicht möglich, da dieser Bereich auch nicht in der Geschäftseinteilung der **MA-X** enthalten sei. Inhaltlich seien die Themen dem Hoheitsbereich zuzuordnen, ein Vorsteuerabzug stehe somit nicht zu.
Es wurden von der belangten Behörde iZm der "EU-Initiative **B**" folgende Vorsteuerkürzungen vorgenommen:
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Jahr
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Vorsteuerkürzungen in EUR
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2005
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164.458,89
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2006
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91.276,95
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dem wiederum entgegnet, dass ihrer Ansicht nach die gesamte **MA-X** einen einheitlichen BgA darstelle und bereits aus diesem Grund der Vorsteuerabzug zustehe.
Tz 8: Büchereien
Nach den Prüfungsfeststellungen betreibe die Beschwerdeführerin an diversen Standorten Büchereien. Unter der Annahme, dass der Büchereibetrieb gemeinnützig sei, seien sämtliche Einnahmen aus dem Büchereibetrieb (Entlehnungsentgelte, Verkauf von Tragetaschen, Ausdrucke, etc) bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterworfen worden. Auch die Jahreskombikarte, die benötigt werde, um Entlehnungen von Büchern als auch von AV-Medien (DVD, CD, Hörbücher, etc) durchführen zu können (ohne Karte sei eine Entlehnung nicht möglich), sei gesamt mit dem 10%igen Umsatzsteuersatz belastet worden.
Da keinerlei Nachweise betreffend die Gemeinnützigkeit vorgelegt wurden, gelangte die belangte Behörde zur Beurteilung, dass die Einnahmen aus dem Verleih der sogenannten AV-Medien (DVD, CD, Hörbücher, etc) mit 20% USt zu versteuern seien und die Einnahmen aus den Jahreskombikarten im Verhältnis der Entlehnungen der Bücher/Zeitschriften zu AV-Medien zu splitten und in diesem Verhältnis dem 10- bzw 20%-igen USt-Satz zu unterwerfen seien.
Es wurden von der belangten Behörde iZm den Büchereien folgende Umsatzsteuerbeträge festgesetzt:
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Jahr
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Umsatzsteuerfestsetzungen in EUR
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2005
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40.579,33
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2006
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38.046,69
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2007
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41.482,26
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2008
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44.435,02
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde einerseits entgegnet, dass es sich bei der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Bücherentlehnung um die Hauptleistung handle und daher nach dem Grundsatz der "Unteilbarkeit der Leistung" generell der 10%ige Steuersatz anzuwenden sei.
Andererseits seien die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen ohnehin erfüllt. Es bestehe eine Beschlussfassung der Gemeinde und es dürfte zudem bereits eine Deckung der Gemeinnützigkeit durch das Stadtgesetz vom 2. Juli 1936 zur Regelung des Volksbildungswesens in *** gegeben sein. Weiter dürfte sich die Gemeinnützigkeit auch aus dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens ableiten lassen.
Tz 9: Bedürfnisanstalten
Nach den Prüfungsfeststellungen betreibe die Beschwerdeführerin Bedürfnisanstalten, die teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden. Die Einnahmen aus der Benutzung der Bedürfnisanstalten kämen jedoch nicht der Beschwerdeführerin selbst zu, sondern seien Einnahmen jenes Reinigungsunternehmens ("**H** Reinigungsdienst Gesellschaft m.b.H."), das im Jahr 2000 im Rahmen einer Ausschreibung die Betriebsführung Reinigung und Sanitärwartung der öffentlichen Bedürfnisanstalten in *** übernommen habe. Die Beschwerdeführerin mache jedoch für die Aufwendungen, die iZm den Bedürfnisanstalten stehen, den vollen Vorsteuerabzug geltend.
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Ansatz Bedürfnisanstalten gebe es nur in geringer Höhe. Diese entstünden aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit einem privaten Unternehmer, der für die Aufstellung von Kondomautomaten in einzelnen Bedürfnisanstalten ein Entgelt zu zahlen habe.
Aufgrund fehlender Einnahmen liege nach Beurteilung durch die belangte Behörde kein BgA vor, weshalb die nachfolgend angeführten Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden.
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Jahr
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Vorsteuerkürzungen in EUR
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2005
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553.098,05
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2006
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545.523,95
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2007
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516.347,53
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2008
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552.214,54
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen entgegnet, dass die Einnahmen des Reinigungsunternehmens die Ausgaben der Beschwerdeführerin reduzieren und dies den Einnahmenbegriff des § 2 Abs 1 KStG erfülle, sodass ein BgA vorliege und damit eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sei.
Darüber hinaus erziele die Beschwerdeführerin durch den Vertrag mit dem Kondomautomatenaufsteller bereits genügend hohe Einnahmen, die schon einen BgA begründen würden.
Tz 11: **MA-Y** Hoheitsbereich - Müllbeseitigung
Nach den Prüfungsfeststellungen habe bei den vorgefundenen Belegen "Kommunikationskonzept Klimaschutz", "Luftreinhaltekongress" und "Projekt Live Earth" ein Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich Müllbeseitigung nicht festgestellt werden können. Vielmehr würden diese Aufwendungen den Bereich Umweltschutz und somit den Hoheitsbereich betreffen, weswegen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig sei.
Es wurden von der belangten Behörde iZm der Müllbeseitigung folgende Vorsteuerkürzungen vorgenommen:
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Jahr
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Vorsteuerkürzungen in EUR
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2007
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21.067,54
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2008
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35.486,57
Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass der Begriff des Mülls bzw der Müllbeseitigung nicht zu eng zu sehen sei und darunter auch die Müllreduktion zu verstehen sei. Die gegenständlichen Projekte würden zu einer Verringerung der CO2-Belastungen oder sonstigen Emissionsbelastungen führen und seien daher unter die unternehmerische Tätigkeit "Müllbeseitigung und Müllreduktion" der **MA-Y** zu subsumieren.
Tz 14: Anschaffung Kehrmaschinen
Nach den Prüfungsfeststellungen habe die Beschwerdeführerin Rechnungen ohne Umsatzsteuer an den bei der Beschwerdeführerin eingerichteten Haushaltsansatz "Hauptstraßen" ausgestellt, in denen die Reinigung der Straßen mit Kehrmaschinen und Personal abgerechnet werde. Da für diese Kehrmaschinen der Vorsteuerabzug in Abzug gebracht worden sei, seien die bezeichneten Rechnungen der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Zumal in einer Besprechung mit der Außenprüfung seitens der zuständigen Magistratsabteilung gegenüber der Prüferin angegeben worden sei, dass das Personal für die großen Kehrmaschinen unter dem Ansatz Müllbeseitigung geführt worden sei, sei auch das Personal einem Verwendungseigenverbrauch zu unterziehen.
Es wurden von der belangten Behörde iZm der Anschaffung der Kehrmaschinen folgende Umsatzsteuerbeträge (Eigenverbrauch) festgesetzt:
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Jahr
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Umsatzsteuerfestsetzungen in EUR
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2005
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23.944,58
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2006
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30.318,54
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2007
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30.664,14
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2008
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30.672,00
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen entgegnet, dass nur ein Eigenverbrauch durch die Fahrzeuge und nicht durch die vom Personal verursachten Kosten vorzunehmen sei, da das Personal (Lenker) von vornherein dem hoheitlichen Bereich der **MA-Y** zuzuordnen gewesen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
I. Zu Spruchpunkt I. (Teilweise Stattgabe)
1. Einleitende rechtliche Ausführungen zur Beschwerdeführerin
Beschwerdeführerin ist die Stadt ***. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist einleitend dazu auszuführen, dass sie als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) gemäß § 2 Abs 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig ist und derart nur insoweit der Umsatzsteuer unterliegt.
Als BgA einer KöR gilt gemäß § 2 Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG) jede wirtschaftlich selbständige Einrichtung, die ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Die Absicht einen Gewinn zu erzielen ist dabei nicht gefordert.
Demgegenüber liegt gemäß § 2 Abs 5 KStG eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Die derart benannten Hoheitsbetriebe umfassen im Wesentlichen die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer KöR und stellen grundsätzlich keinen BgA dar, sind somit vom unternehmerischen Bereich einer KöR abzugrenzen. Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten jedoch gemäß § 2 Abs 3 UStG Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften stets (fiktiv) als BgA.
Unternehmereigenschaft iSd UStG kommt gemäß § 2 Abs 3 UStG nur der Trägerkörperschaft zu. Unternehmer kann also nur die KöR als solche sein, die einzelnen BgA können als Teile des Unternehmens betrachtet werden. Folglich kann auch nur der KöR als solcher gemäß § 12 Abs 1 UStG die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zukommen.
Im Umsatzsteuerrecht sind die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie; MwStSyst-RL) bzw vor 2007 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977. Verfahrensgegenständlich sind die Jahre 2005 bis 2008 relevant, aus Vereinfachungsgründen finden sich im Folgenden grundsätzlich jedoch nur die jeweiligen Bestimmungen der MwStSyst-RL benannt.
In Art 2 Abs 1 MwStSyst-RL finden sich die der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze angeführt, worunter (in beschwerdegegenständlich relevanter Hinsicht) gemäß Buchstabe c auch Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, fallen.
Nach Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten dabei nach Unterabsatz 2 ua alle Tätigkeiten eines Dienstleistenden, insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.
Der Begriff der KöR wird vom Unionsrecht nicht ausdrücklich bezeichnet. KöR werden somit generell von den benannten Vorschriften des Art 9 bzw Art 2 MwStSyst-RL mitumfasst. Auch der Begriff des BgA ist dem Unionsrecht fremd (vgl dazu auch etwa VwGH 30.6.2015, 2011/15/0163; 27.7.2016, 2013/13/0083). In gebotener richtlinienkonformer Auslegung ist der nationale BgA-Begriff somit im Sinne des Erfordernisses auszulegen, dass von einer KöR eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 9 MwStSyst-RL erbracht wird, von ihr also (in beschwerdegegenständlich relevanter Hinsicht) insbesondere Gegenstände zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen genutzt werden und die jeweiligen Dienstleistungen der KöR (als Steuerpflichtige) gemäß Art 2 MwStSyst-RL gegen Entgelt erbracht werden.
Eine Dienstleistung gilt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dann gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilden muss (vgl etwa EuGH 3.3.1994, C-16/93, Tolsma; 5.6.1997, SDC, C-2/95; 26.6.2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01; 29.10.2015, Saudacor, C-174/14; 12.5.2016, Gemeente Borsele, C-520/14). Als unerheblich erweist sich dabei, wenn der verlangte Preis über oder unter dem Selbstkostenpreis liegt. Entscheidend ist vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Dienstleistung und Gegenleistung, die konkrete Höhe der jeweiligen Gegenleistung ist hingegen in der Regel nicht maßgeblich (EuGH 8.3.1988, Apple and Pear Development Council, 102/86; 20.1.2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03; 12.5.2016, Gemeente Borsele, C-520/14).
Nach der spezielleren Vorschrift des Art 13 Abs 1 MwStSyst-RL gelten öffentliche Einrichtungen, wie ua auch Gemeinden, demgegenüber dann wiederum nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Eine derartige Ausübung liegt (nur) vor, wenn sie im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen tätig werden, also Tätigkeiten nicht unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl EuGH 16.9.2008, Isle of Wight, C-288/07; 4.6.2009, Salix, C-102/08). Führen öffentliche Einrichtungen derartige Tätigkeiten aus bzw bewirken sie solche Umsätze, gelten sie hinsichtlich dieser Tätigkeiten oder Umsätze hingegen dennoch als Steuerpflichtige, wenn eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde oder eine in Anhang I angeführte (beschwerdegegenständlich nicht relevante) Tätigkeit mit nicht unbedeutendem Tätigkeitsumfang vorliegt.
Daraus lässt sich ableiten, dass der dem Unionsrecht ebenso fremde Begriff des Hoheitsbetriebs richtlinienkonform somit derart aufzufassen ist, dass darunter von vornherein nur die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeübten Tätigkeiten zu subsumieren sind (wie etwa typischerweise die Polizei, Ämter, Schulen oder auch gewisse Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie etwa Friedhöfe, Anstalten zur Straßenreinigung, etc).
Art 168 MwStSyst-RL setzt für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraus, dass Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der vom Steuerpflichtigen besteuerten Umsätze verwendet werden. Gefordert wird dafür ein entgeltlicher Umsatz, der wie oben ausgeführt bereits dann vorliegt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Dienstleistung und Gegenleistung vorliegt.
2. Zur eingewendeten Verjährung
Von der Beschwerdeführerin wurden ursprünglich die mit 14.4.2015 datierten Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2005 bis 2008 angefochten. (In der Folge wurden im Rahmen eines Verfahrens nach § 300 der Bundesabgabenordnung [BAO] neue, mit 1.6.2021 datierte Bescheide erlassen, wobei die gegenständliche Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO nunmehr als gegen die neu erlassenen Bescheide gerichtet gilt; siehe dazu unter Punkt 3.4.) Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde eingewendet, dass hinsichtlich der Monate Jänner bis März 2005 aufgrund des Eintritts der Verjährung eine Festsetzung der Abgabe nicht mehr möglich sei.
Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die angesprochene Bemessungsverjährung betrifft dabei nicht nur das Recht auf erstmalige Festsetzung, sondern erfasst auch Abänderungen von Bescheiden. Nach Abs 2 beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs 1 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs.
Nach § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (der Steuerschuld) unberührt.
Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen im Fall der Sollbesteuerung grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Gemäß § 209a Abs 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl etwa VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182).
Gegenständlich erweist es sich für beide Parteien als unstrittig bzw für das Gericht als offenkundig, dass es aufgrund von unternommenen Amtshandlungen iSv § 209 Abs 1 BAO zu entsprechenden Fristverlängerungen und somit noch zu keinem Eintritt der allgemeinen Festsetzungsverjährung gekommen ist. Jedoch ist der Eintritt der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO zu prüfen, deren Lauf mit der Entstehung des Abgabenanspruchs im Sinne des § 4 BAO beginnt. Zumal nach § 4 Abs 3 BAO in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (der Steuerschuld) unberührt bleiben, kann im vorliegenden Fall der Umsatzsteuer § 19 Abs 2 UStG als lex specialis zu § 4 BAO aufgefasst werden.
Nach der Grundregel des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG entsteht (im Fall der anzuwendenden Sollbesteuerung) die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Sinne dieser Abschnittsbesteuerung entstand die Steuerschuld für die im Monat März 2005 ausgeführten Leistungen mit Ablauf des Monats März 2005 (für die Monate Jänner und Februar 2005 entsprechend früher).
Die (ursprünglich) angefochtenen Bescheide wurden am 14.4.2015 erlassen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume von Jänner 2005 bis einschließlich März 2005 sind somit gemäß § 209 Abs 3 BAO verjährt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass entsprechend der oben getroffenen Ausführungen an die Entstehung der Steuerschuld iSd § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG anzuknüpfen ist, und nicht an den Fälligkeitstag der Umsatzsteuer am 15. des zweitfolgenden Monats iSd § 21 Abs 1 UStG. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits aus dem klaren Verweis des § 4 Abs 3 BAO auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld.
Den darauffolgenden Zeiträumen steht der Eintritt der Verjährung nach § 209a Abs 1 BAO aufgrund der in einem Erkenntnis (bzw zuvor in einer Beschwerdevorentscheidung) zu erfolgenden Abgabenfestsetzung nicht entgegen.
Von den derart verjährten Monaten Jänner bis März 2005 wären prinzipiell folgende von der belangten Behörde vorgenommenen Vorsteuerkürzungen betroffen:
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Jänner
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Februar
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März
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Veranstaltungsbereich
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19.379,17
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403.728,00
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**C**
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80.942,14
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129.831,30
Zumal die Vorsteuerkürzungen betreffend den "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH" im Wege eines Verfahrens nach § 300 BAO von der belangten Behörde rückgängig gemacht wurden (siehe unten, Punkt 3.4), sind letztendlich nur die vorgenommenen Vorsteuerkürzungen betreffend "Verbindungsbüros - **C**" (siehe unten, Punkt 3.5) vom Eintritt der Verjährung betroffen. Für das Jahr 2005 sind die der Beschwerdeführerin zustehenden Vorsteuerbeträge somit um gesamt EUR 210.773,44 (EUR 80.942,14 + EUR 129.831,30) zu erhöhen:
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Jahr
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Erhöhung Vorsteuerabzug um EUR
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2005
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210.773,44
3. Zur **MA-X** Presse- und Informationsdienst (Tz 1)
3.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt (allgemein zur **MA-X**)
Im Zuge der vorweg zu klärenden Frage, ob, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die gesamte **Magistratsabteilung-X** (**MA-X**) als einheitlicher BgA zu qualifizieren ist (und ihr daher generell ein Vorsteuerabzug zusteht), sind folgende Feststellungen zu treffen:
Bei der von der Beschwerdeführerin geführten **MA-X** handelt es sich um den sogenannten "Presse- und Informationsdienst". Der Beschäftigungsstand betrug in den beschwerdegegenständlichen Jahren stets über 100 Mitarbeiter. Die gesamt von der **MA-X** erzielten Einnahmen lagen im relevanten Zeitraum jeweils über EUR 500.000,00.
Laut "Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt ***" sind der **MA-X** folgende Zuständigkeiten zugeordnet:
Direktinformation der Bevölkerung.
Kontakt und Vermittlung des Kontaktes mit Medien sowie Betreuung von MedienvertreterInnen.
Koordination, Planung und Durchführung von Werbe- und PR-Maßnahmen sowie Einschaltungen für Personalsuche und verpflichtende Ausschreibungen.
Angelegenheiten des Medientransparenzgesetzes.
Herausgabe und Entwicklung von Publikations- und Medienkanälen.
Herausgabe des "Amtsblattes der Stadt ***", der "Rathauskorrespondenz", von "www.***.at" und von Periodika.
Koordination, Weiterentwicklung, Produktion und Umsetzung des Digital-Angebotes der Stadt *** in inhaltlich-konzeptiver und redaktioneller Hinsicht.
Herstellung, Vertrieb und Ankauf von Druckwerken für die Öffentlichkeit.
Herausgabe von Medienprodukten auf dem Gebiet des Selbstschutzes und der Haushaltsbevorratung sowie Veranlassung der Information der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenfällen.
Koordination der Medienarbeit zwischen Einsatzorganisationen und Medien nach dem ***er Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz.
Konzeption, Koordination und Entwicklung von Maßnahmen die Marke der Stadt *** betreffend (Corporate Identity, Corporate Design, Corporate Wording, Domain Policy) sowie Genehmigung von Logos.
Entwicklung von Kommunikationsstrategien und Medienformaten.
Mitwirkung an der internen Kommunikation im Magistrat der Stadt ***.
Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt ***.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Imagewerbung im In- und Ausland.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Auftrag der Bezirke im Rahmen der Dezentralisierung.
Mitwirkung an der Erstellung von Schulungskonzepten in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit.
Vorbereitung von Bürgerversammlungen.
Beratung, Vergabe und Durchführung von Umfragen auf dem Gebiet des Presse- und Informationswesens, der Öffentlichkeitsarbeit und der Imagewerbung.
Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.
Durchführung von Rundfahrten zur Information der ***er Bevölkerung und der Besucherinnen und Besucher ***s.
Betreuung des ***er Rechtsinformationssystems.
Es ergibt sich daraus eine Betrauung der **MA-X** mit sehr differenzierten Zuständigkeiten. Wahrgenommen wurden und werden sowohl hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Themen. Vielfach liegen keine wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtungen vor und es ist erkennbar, dass die **MA-X** als solche nicht einheitlich eine (einzige) bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt, sondern verschiedenartige Themenbereiche.
Bei den beschwerdegegenständlich relevanten Bereichen bzw Themen "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH", "Verbindungsbüros - **C**" und "EU-Initiative **B**" (siehe dazu im Detail die unter den Punkten 3.4, 3.5 und 3.6 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) handelt es sich im Wesentlichen um von privaten Rechtsträgern erbrachte Leistungen (mit eigenem Personal, an eigenen Standorten und unter selbständiger Leitung). Außer bei der Initiative **B** bestanden in der **MA-X** Schnittstellen zu den Bereichen, die durch Mitarbeiter der **MA-X** ausgekleidet waren. Im Zusammenhang mit der Initiative **B** lagen keine konkreten Berührungspunkte zur **MA-X** vor. Die drei benannten Bereiche/Themen sind klar voneinander und von der übrigen Tätigkeit der **MA-X** abgrenzbar. Weder besteht ein Verhältnis von wirtschaftlicher Überordnung oder Unterordnung, noch sind die Bereiche/Themen geeignet, sich gegenseitig oder andere Bereiche der Beschwerdeführerin zu unterstützen oder zu ergänzen. Im Wesentlichen wurden die entsprechenden Leistungen der Bereiche durch eigene privatrechtliche Gesellschaften erbracht.
Von den Gesellschaften "**M-GmbH**" und "**C** Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG." wurden der Beschwerdeführerin für erbrachte Leistungen Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt (siehe dazu unten, Punkt 3.4 und 3.5) bzw wurden der Beschwerdeführerin von diversen Dienstleistern auch entsprechende Umsatzsteuerbeträge im Zusammenhang mit der EU-Initiative **B** (siehe dazu unter Punkt 3.6) verrechnet. Die Beschwerdeführerin zog die entsprechenden Beträge als Vorsteuern ab, was ihr in der Folge von der belangten Behörde versagt wurde und beschwerdegegenständlich strittig ist.
Von der Beschwerdeführerin (bzw der **MA-X**) wurden im Zusammenhang mit den drei angeführten Bereichen keinerlei Einnahmen erzielt bzw erfolgte auf Ebene der Beschwerdeführerin (bzw der **MA-X**) bereits generell keine Einnahmenerzielungsabsicht.
3.2 Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Allgemeinen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus den im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Befragungen, aus der öffentlich einsehbaren Geschäftseinteilung des Magistrats der Beschwerdeführerin sowie aus dem offenen Firmenbuch.
Insbesondere stützen sich die Feststellungen, dass vielfach keine wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtungen vorliegen und die **MA-X** als solche nicht einheitlich eine (einzige) bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit verfolgt, auf einer umfassenden Befassung mit den Zuständigkeiten der **MA-X**, die sowohl auf Fragenvorhalten, Befragungen im Rahmen der abgehaltenen Verhandlungstermine und Internet-Recherchen beruhen. Es kann diesbezüglich generell auch auf die allgemeine Verkehrsauffassung verwiesen werden.
Im Übrigen unterstützen auch die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Ausgliederungen die Feststellung, dass die Bereiche klar voneinander bzw von übrigen Einheiten der Beschwerdeführerin abgrenzbar sind.
3.3 Rechtliche Beurteilung
Zur Frage, ob die **MA-X** als solche als einheitlicher BgA zu qualifizieren ist und ihr, wie die Beschwerdeführerin vermeint, aus diesem Grund eine generelle Vorsteuerabzugsberechtigung zukommen würde, ergeht folgende rechtliche Beurteilung:
Wie oben unter Punkt 1. bereits ausgeführt stellt ein BgA entsprechend der Definition des § 2 Abs 1 KStG eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung dar, die ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Erkennbar stellt der Gesetzestext auf eine einzelne, wirtschaftlich selbständige Einrichtung ab. Verfügt eine KöR daher über mehrere derartige Einrichtungen, die verschiedenen wirtschaftlich selbständigen Tätigkeiten nachgehen, liegen grundsätzlich mehrere separate BgA und nicht ein einheitlicher BgA vor.
Eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit eines BgA liegt dabei dann vor, wenn sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der KöR heraushebt und von wirtschaftlichem Gewicht ist (vgl etwa VwGH 26.1.1994, 92/13/0097). Entsprechende Abgrenzungskriterien können sich dabei aus einer besonderen Leitung, einem geschlossenen Geschäftskreis, einer Buchführung oder einem anderen auf eine Einheit hindeutendem Merkmal ergeben (vgl VwGH 25.2.2004, 2003/13/0163; 25.11.2010, 2007/15/0101). Hinsichtlich sämtlicher Einheiten, die mit einem gewissen Sach- und Personaleinsatz bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgen, ist somit gesondert zu prüfen, ob ein BgA vorliegt (VwGH 10.7.1989, 88/15/0163).
Eine Zusammenfassung von Einrichtungen, die verschiedenen wirtschaftlich selbständigen Tätigkeiten nachgehen, zu einem einheitlichen BgA ist (außerhalb des gegenständlich nicht relevanten Vorliegens von Versorgungsbetrieben iSd § 2 Abs 3 KStG) nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht, also wenn nach der Verkehrsauffassung mehrere Einrichtungen als Teil eines Betriebes anzusehen sind (wirtschaftliche, personelle, finanzielle oder organisatorische Verknüpfung; vgl VwGH 28.10.1997, 93/14/0224). Nicht abzustellen ist hingegen auf die wirtschaftliche Gesamtbetätigung der KöR bzw auf organisatorische Verwaltungsgliederungen einer KöR.
Im gegenständlichen Fall war/ist die **MA-X** entsprechend obiger Sachverhaltsfeststellungen mit sehr differenzierten Zuständigkeiten betraut, die sowohl privatwirtschaftliche Themen, als auch den Hoheitsbereich der Beschwerdeführerin betreffen. In beschwerdegegenständlich relevanter Hinsicht erweisen sich insbesondere die Bereiche/Themen "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH", "**C** - Verbindungsbüros" und "Initiative **B**" sowohl voneinander als auch von anderen Bereichen der Beschwerdeführerin klar abgrenzbar. Zu anderen Bereichen bestehen diesbezüglich keine engen wechselseitigen finanziellen oder organisatorischen Verknüpfungen. Zudem besteht weder ein Verhältnis von wirtschaftlicher Überordnung oder Unterordnung, noch sind die Bereiche geeignet sich oder andere Bereiche zu unterstützen oder zu ergänzen. Es ergibt sich daher, dass kein einheitlicher BgA "**MA-X**" vorliegt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 28.10.1997, 93/14/0224).
Dies wird auch durch den Umstand unterstrichen, dass die gegenständlichen Bereiche/Themen teilweise in private Rechtsträger ausgegliedert wurden, die über eigenes Personal und besondere Leitung sowie über einen abgrenzbaren Sacheinsatz verfügen. Die bloße verwaltungsorganisatorisch (behördenintern) erfolgte Zuordnung zur **MA-X** erweist sich diesbezüglich als irrelevant.
Die **MA-X** als solche übt somit keine einheitliche privatwirtschaftliche/wirtschaftliche Tätigkeit aus und begründet somit nicht bereits in ihrer Gesamtheit einen einheitlichen BgA. Die diesbezüglich in Streit stehenden Vorsteuern können somit jedenfalls nicht bereits aus diesem Grund von der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht werden.
Im Folgenden werden von Seiten des Gerichts für die einzelnen Bereiche "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH", "**C** - Verbindungsbüros" und "Initiative **B**" jeweils getrennte Beurteilungen getroffen.
3.4 Zum Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH (Tz 1/a)
Hinsichtlich der von der Marketing GmbH an die Beschwerdeführerin verrechneten USt-Beträge versagte die belangte Behörde zunächst den Vorsteuerabzug. Im Wege eines Verfahrens nach § 300 BAO bereinigten die Streitparteien diesen Streitpunkt einvernehmlich. Von der Beschwerdeführerin wurde dem Gericht diesbezüglich mit Schriftsatz vom 5.5.2021 die entsprechende Zustimmungserklärung übermittelt und dabei auch die partielle Zurücknahme der Beschwerde betreffend den Punkt "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH" erklärt. Das Bundesfinanzgericht leitete die Zustimmungserklärung an die belangte Behörde weiter und setzte dieser eine angemessene Frist zur Aufhebung.
Von Seiten der belangten Behörde wurden die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 14.4.2015 innerhalb der gesetzten Frist aufgehoben und damit verbunden die ersetzenden, mit 1.6.2021 datierten neuen Umsatzsteuerbescheide für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 bis 2008 erlassen. Mit den neu erlassenen Bescheiden wurde der Beschwerdepunkt "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH" von der belangten Behörde stattgebend erledigt. Sonstige Änderungen wurden nicht vorgenommen. Das Gericht wurde unverzüglich von der Aufhebung verständigt.
An die Stelle der ursprünglich mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide vom 14.4.2015 treten somit die neu am 1.6.2021 erlassenen Bescheide. Gemäß § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde nunmehr gegen diese späteren Bescheide gerichtet.
Aufgrund der dargelegten Vorgehensweise kann eine weitere Auseinandersetzung mit dem Streitpunkt "Veranstaltungsbereich - Marketing GmbH" durch das Bundesfinanzgericht unterbleiben. Klarstellend erfolgt nur die Ausführung, dass sich im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer (bis dahin nicht wahrgenommenen) umsatzsteuerlichen Organschaft iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG zwischen der Beschwerdeführerin als Organträgerin und der Marketing GmbH als Organgesellschaft ergab.
Beide Streitparteien gingen (übereinstimmend mit der Auffassung des Gerichts) letztendlich davon aus, dass der Veranstaltungsbereich als relevanter Unternehmensbereich der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegt. Infolge dieser Beurteilung waren die von der Marketing GmbH an die Beschwerdeführerin verrechneten Entgelte als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze zu qualifizieren. Um die organschaftlichen Folgen im Nachhinein herzustellen, einigten sich beide Parteien unter Zustimmung des Bundesfinanzgerichts auf die dargelegte Durchführung des Verfahrens nach § 300 BAO.
3.5 Zu den Verbindungsbüros - **C** (Tz 1/b)
3.5.1 Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit Verträgen vom 20.4.2000 sowie vom 21.2.2005 beauftragte die Beschwerdeführerin für die Zeiträume 1.4.2001 bis 31.12.2005 bzw 2006 bis 2015 die "**C** Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG." (in der Folge: **C**) mit der Vornahme der Auslandskommunikation für die Stadt ***.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde die Gesellschaft **C** von der "**D-GmbH**" als Komplementärin und der "**R-GmbH**" als Kommanditistin gehalten. Alleiniger Gesellschafter sowohl der Komplementärin als auch der Kommanditistin war die natürliche Person **E**. Die Beschwerdeführerin war weder unmittelbar, noch mittelbar an **C** beteiligt. Im Jahr 2016 stellte **C** seine Tätigkeit ein und die Gesellschaft wurde aufgelöst.
**C** betrieb mit eigenem Personal ein heimisches Headoffice sowie Verbindungsbüros in osteuropäischen Zielländern. Für die Beschwerdeführerin wurden im Wesentlichen folgende Leistungen erbracht: Positionierung der Beschwerdeführerin in den Zielländern, Vornahme von Presseaussendungen, Beobachtungen von Ausschreibungen im Wirtschaftsbereich, Betreuung von Delegationen, sowie Durchführung von Veranstaltungen und Kontaktpflege. Hingegen wurden keine Leistungen im Sinne eines Tourismusbüros bzw einer Lobbying-Agentur erbracht.
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 35 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103059/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103059.2017
- Stammnummer
- 134298
- Gültig
- 31.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF