…und der in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel an seinen Berufungsausführungen keine näheren Angaben gemacht. Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen (vgl. dazu auch § 77 Abs. 2 BAO) in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern…
…zu § 4). Wenn der/die Steuerpflichtige die Absetzung von Schulden, anderen Lasten oder Aufwendungen geltend macht, kann die Abgabenbehörde gemäß § 138 Abs. 1 BAO verlangen, dass er/sie zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner/ihrer Anliegen erläutert und ergänzt sowie dessen Richtigkeit beweist. Gemäß…
…12.2009, 922006/13/0136/13/0140). Rz 1120: Der Abgabepflichtige ist gemäß § 138 BAO verpflichtet, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handelt…
…der beförderten Ware mit der im Bescheid angeführten Ware keinerlei Zweifel bestehen. Da die Auslegung des Abfallbegriffs durch verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes eine grundlegende Änderung erfahren hat, sind Feststellungsbescheide, die vor dem 1. März 1993 erlassen worden sind, keine geeignete Grundlage zur Beseitigung von Zweifeln…
…von bestimmten Hilfsmitteln bereits im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2020 nachgewiesen worden sei und daher die Anforderung von Nachweisen für 2022 gesetzlich nicht gedeckt und schikanös sei. Gem § 138 BAO hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabenpflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln…
…der Abgabepflichtige aufklären kann. Gemäß § 138 BAO habe der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Könne der Behörde ein Beweis nach den…
…erwogen: Nach § 138 der Bundesabgabenordnung haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Da der BF diesem (mehrfach an ihn gerichteten Begehren) nicht entsprochen hat, konnten die vom BF…
…Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.…
…Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so…
…diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die…
… 138 Abs. 1 BAO in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß § 115 Abs. 1 BAO findet dort ihre Grenze…
…138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so…
…Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Demnach haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht…
… Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 138 Abs 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung…
…Es sei anzumerken, dass Abgabenpflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen hätten. Der Beschwerdeführer verwies im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag darauf, dass er in seiner Beschwerde seine Gründe und seine…
…erwogen: Nach § 138 der Bundesabgabenordnung haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Da der BF der an ihn gerichteten Aufforderung nicht entsprochen hat, konnten die vom BF…
…Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so…
…die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen…
…Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so…
…gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zu Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann Ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß…