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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100143/2013

Nachweis von Aufwendungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100143/2013vom 23.09.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des FA Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 19.02.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer ist Arbeitnehmer und hat im Zuge seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, die Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen, beantwortete der Bf. dahingehend, dass er über keine Rechnungen und Belege verfüge. Im Jänner habe er die Berufsschule beendet wobei ihm nicht näher bezeichnete Kosten angefallen seien. Er ersuchte, seine „Lohnsteuer ganz normal zu bearbeiten“. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin in seiner Veranlagung weder Werbungskosten noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen weil er diese nicht nachweisen konnte. In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde), die das Finanzamt dem BFG vorgelegt hat, führte der Bf. einzelne Kosten an, die sich der Höhe nach nicht mit den ursprünglich beantragten Kosten deckten. Zusammenfassend legte er dar, dass er einen Aufwand getragen hätte, man ihn aber nicht mehr um die Belege fragen müsse, weil er keine besitze. Rechtslage Bundesabgabenordnung (BAO) § 138 (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Das BFG hat erwogen Gemäß § 138 BAO hat das Finanzamt bei der Überprüfung der Abgabenerklärung das Recht, vom Bf. zu verlangen, dass er die Richtigkeit der Angaben beweist (vgl Ritz, BAO 5 , § 138 Tz 2). Dieser Beweis ist ihm jedenfalls zumutbar, weil er lediglich in der Vorlage von Belegen besteht. Solche Belege aufzuheben ist auch nicht außergewöhnlich, besonders wenn man bedenkt, dass man die Kosten bis zur Abgabe der Steuererklärung über ein Jahr evident halten muss. Überdies müssten die Rechnungen auch für andere Zwecke (zB Garantie, Vergütungen durch die Krankenkasse u.ä.) aufbewahrt werden. Da der Bf. die Aufwendungen laut eigenen Angaben nicht belegmäßig nachweisen kann und die Tragung der Kosten aufgrund der unterschiedlichen Angaben auch nicht glaubhaft ist, bleibt es hinsichtlich der Kosten bei einer Behauptung. Ein Abzug ist damit versagt. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 23. September 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100143/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100143.2013
Stammnummer
111615
Gültig
23.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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