Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0490-I/02
Nichtvorlage von Belegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-I/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer 1996 vom 12.
Februar 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als
Versicherungsangestellter nicht selbständig tätig und wird aufgrund
von Provisionseinkünften (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zur
Einkommensteuer veranlagt. Am 31.12.2001 reichte er eine leere
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 mit dem Vermerk, dass die
Unterlagen in den nächsten Tagen nachgereicht würden, ein. Nach einem
ergebnislosen Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes, die fehlenden Unterlagen
bis 8.2.2002 nachzureichen, wurde am 12.2.2002 der Einkommensteuerbescheid 1996
erlassen. In diesem sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut
übermitteltem Lohnzettel enthalten. Weiters wurden das
Werbungskostenpauschale sowie der (eingeschliffene) Pauschbetrag für
Sonderausgaben zum Abzug gebracht.
Gegen den angeführten
Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben; dies wiederum mit dem Hinweis,
dass Begründung und Unterlagen in den nächsten Tagen nachgereicht
würden. Mit Bescheid gemäß
§ 275 BAO vom 14.3.2002 wurde
dem Bw. aufgetragen, eine Erklärung bezüglich der angefochtenen Punkte
und beantragten Änderungen sowie eine Begründung bis 2.4.2002
nachzureichen.
Nach mehrmaligen
Fristverlängerungsansuchen wurde schließlich dem
Mängelbehebungsauftrag fristgerecht entsprochen. Der Bw. beantragte die
Berücksichtigung folgende Werbungskosten:
|
Kilometergeld
|
105.726,40
S
|
Tagesgelder
|
68.490,--
S
|
Büro- und
Schreibmaterial, Telefon, Werbe- und Weihnachtsgeschenke
|
31.937,50
S
|
Gesamtbetrag der erhöhten
Werbungskosten
|
206.153,90
S
Weiters machte er
Sonderausgaben (Versicherungen und Darlehensrückzahlungen in Höhe von
62.380 S und Kirchensteuer in Höhe von 1.000 S) sowie eine
außergewöhnliche Belastung (Studium des Sohnes in Innsbruck Oktober
bis Dezember) in Höhe von 6.000 S geltend.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
3.5.2002 wurde dem Bw. vom Finanzamt aufgetragen, folgende Belege
nachzureichen:
Fahrtenbuch
und Reiseaufzeichnungen für 1996
Belege
betreffend Büro- und Schreibmaterial, Telefon, Werbe- und
Weihnachtsgeschenke
Versicherungsbestätigungen,
Belege betreffend Darlehensrückzahlung
Bekanntgabe
der Kostenersätze durch den Arbeitgeber
Ein weiterer
Fristverlängerungsantrag für die Beantwortung dieses Vorhaltes wurde
vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen und am 27.6.2002 eine teilweise
stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen. Das Finanzamt anerkannte ohne
Nachweis das Vertreterpauschale von 30.000 S als Werbungskosten, die
Kirchensteuer von 1.000 S als Sonderausgabe sowie (nach Einschau in den
Familienbeihilfe-Akt) den monatlichen Pauschbetrag von 1.500 S für das
auswärtige Studium des Sohnes für den Zeitraum Oktober bis Dezember
1996 als außergewöhnliche Belastung.
Daraufhin stellte der Bw.
fristgerecht den Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auch
dem Auftrag der Abgabenbehörde zweiter Instanz (zugestellt mit Rsb am
12.11.2002) auf Vorlage der vom Finanzamt urgierten Unterlagen zuzüglich
dem Einzahlungsbeleg betreffend die Kirchensteuer ist der Bw. nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten müssen wie
Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die
Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Demnach
haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt von Bedeutung sind.
(§ 138 BAO)
Auch Sonderausgaben sind nur
dann anzuerkennen, wenn ihre Bezahlung durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen
ist (vgl. VwGH 26.6.1984, 83/14/0251).
Nachdem der Bw. weder dem
Verlangen des Finanzamtes noch dem der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf
Vorlage der Fahrtenbücher und Reiseaufzeichnungen sowie der Belege
über geltend gemachte Büro- und Werbeaufwendungen nachgekommen ist,
kommt ein Abzug von Werbungskosten über den bereits vom Finanzamt
gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG idF. BGBl. 1993/818 (iVm der Verordnung
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. 1993/32) gewährten
Pauschalbetrag von 30.000 S nicht in Betracht. Ebenso ist ein
Sonderausgabenabzug nicht zulässig, weil der Bw. über Auftrag weder
die Einzahlung von Versicherungsprämien noch die
Darlehensrückzahlungen betreffend Wohnraumschaffung und die Bezahlung der
Kirchensteuer nachgewiesen hat.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
13.°März 2003
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-I/02
- Stammnummer
- 3150
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF