Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0380-W/09
Nachweis von Sonderausgaben, Pflichtveranlagung bei Ausstellung eines Freibetragsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-W/09vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RR, Adr., vom 24. Juni 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 9. Juni
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Antrages der Berufungswerberin (Bw.) auf
Arbeitnehmerveranlagung erging am 9. Juni 2008 ein Einkommensteuerbescheid
2007 mit einer Steuernachforderung von 173,89 €.
Die Bw. zog daraufhin ihren Antrag auf Veranlagung mit
Schreiben vom 17. Juni 2008 zurück.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Berufung und
wies den Antrag mit Berufungsvorentscheidung ab. Da es sich um eine
Pflichtveranlagung handle, wenn die im Freibetragsbescheid angeführten
Beträge nicht in dieser Höhe zustehen, könne der Antrag nicht
zurückgezogen werden.
Die Bw. brachte eine Berufung sowie eine berichtigte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 ein und führte aus, dass in
der ersten Steuererklärung die Sonderausgaben nicht angeführt gewesen
seien. In der berichtigten Erklärung wurden nunmehr Sonderausgaben für
Versicherungen und Wohnraumschaffung geltend gemacht.
Das Finanzamt forderte die Bw. mit Schreiben vom 14. Juli
2008, 29. Oktober 2008 und 7. Jänner 2009 jeweils auf, die
Sonderausgaben mittels Belegen nachzuweisen, wobei die Bw. darauf aufmerksam
gemacht wurde, dass andernfalls die Sonderausgaben nicht berücksichtigt
werden könnten und keine Aussicht auf eine positive Berufungserledigung
bestehe.
Eine Vorlage der angeforderten Nachweise erfolgte
nicht.
Auch einem Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
um Übermittlung von Nachweisen für die geltend gemachten
Personenversicherungen und Wohnraumschaffung leistete die Bw. nicht Folge, zog
jedoch mit einem Schreiben vom 21. April 2009 nochmals ihren Antrag zurück,
da keine Pflichtveranlagung bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sonderausgaben
Die Bw. machte in der berichtigten Steuererklärung
Sonderausgaben für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung geltend.
Trotz mehrfacher Aufforderungen der Abgabenbehörde legte die Bw. für
die geltend gemachten Beträge keine Belege vor.
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die
Abgabepflichtigen gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO
findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum
Sachverhalt machen kann (Ritz, BAO,
§ 115 Tz 9). Ebenso besteht generell bei Begünstigungsbestimmungen -
wie zB bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben - eine erhöhte
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Der Mitwirkungspflicht der Bw. kommt
daher im vorliegenden Fall verstärkte Bedeutung für die Durchsetzung
ihrer steuerrechtlichen Ansprüche zu.
Die Bw. ist jeden Nachweis schuldig geblieben, dass sie im
Jahr 2007 tatsächlich Aufwendungen für Sonderausgaben geleistet hat.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die
steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben nicht gegeben sind, zumal
die Bw. in der ersten Steuererklärung keine Sonderausgaben geltend gemacht
hat.
Pflichtveranlagung
Eine Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der
Lohnsteuerpflicht erfolgt nur, wenn gemäß
§ 41 Abs. 1
EStG eine Pflicht zur Veranlagung besteht oder auf Grund eines Antrages des
Steuerpflichtigen. Gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 4 EStG ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen
(= Pflichtveranlagung), wenn in einem Freibetragsbescheid für das
Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
§ 63 Abs. 1 EStG regelt die Ausstellung eines
Freibetragsbescheides: Dieser wird vom Finanzamt zur Berücksichtigung
bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem
Veranlagungsbescheid und einer Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber
erlassen.
Im vorliegenden Fall wurden im Einkommensteuerbescheid 2005
vom 21. April 2006 Sonderausgaben berücksichtigt, die mit einem Betrag
von 453,70 € in den Freibetragsbescheid 2007 übernommen wurden.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 am 9. Juni 2008
ergab eine Nachforderung. Die Bw. zog daraufhin ihren Antrag auf Veranlagung
zurück.
Da ein Freibetragsbescheid für 2007 ausgestellt wurde,
die Bw. jedoch keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass sie im Jahr 2007
tatsächlich Aufwendungen für Sonderausgaben in der im
Freibetragsbescheid ausgewiesenen Höhe zu bezahlen hatte, liegt für
2007 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer
von Amts wegen muss in Hinblick auf die dargestellte Rechtslage auch in solchen
Fällen erfolgen, in denen der Steuerpflichtige keine Veranlagung beantragt
oder den diesbezüglichen Antrag zurückzieht.
Im Sinne dieser Ausführungen musste daher trotz
Zurückziehung des Antrages eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2007
erfolgen.
Die Berufung war abzuweisen.
Wien, am 30.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-W/09
- Stammnummer
- 40653
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF