Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0628-S/07
Keine Absetzbarkeit von Pflegeaufwendungen, wenn diese vom Pflegegeld abgedeckt sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0628-S/07vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitjahr 2005 in der
Pflegestufe 5 eingestuft. Die vom Verein A. für Pflege und Haushaltshilfe
im Streitjahr erbrachten Leistungen gab der Bw. mit € 9.546,47 sowie
die bezogenen Pflegegelder mit € 10.311,60 bekannt.
Im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2006 machte der Bw. Krankheitskosten (€ 5.504,02) sowie Kosten der
Haushaltshilfe (€ 2.287,81) als außergewöhnliche Belastung
geltend. Diesen Beträgen liegt die "Soziale Dienste Verordnung LGBl. Nr.
93/2003" idgF. des Landes Salzburg zu Grunde, welche sowohl hinsichtlich
Krankenpflege als auch Haushaltshilfe jeweils von einem Betrag in der Höhe
von € 18,16 pro Stunde ausgeht.
Dem im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung gestellten Antrag
vermochte das Finanzamt nicht nachzukommen. Es begründete dies damit, dass
die Kosten für Krankenpflege und Haushaltshilfe mit dem bezogenen
Pflegegeld abgegolten seien.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Pflegeverein habe im
Jahre 2006 ohne Wegzeiten rund 277 Stunden an Krankenpflege und Haushaltshilfe
erbracht. Dies entspreche einer Pflegeleistung von ca. 23 Stunden/Monat und
koste im Schnitt € 796,- monatlich. Bereits daraus ergäbe sich,
dass die erforderliche Pflegeleistung von 180 Stunden/Monat bei einem
monatlichen Pflegegeld von € 859,30 keineswegs durch die Leistungen
des Pflegevereins (€ 796,-) gedeckt sei. Die Differenz an
erforderlicher Pflegeleistung erfolge im Wege der Nachbarschaftshilfe und durch
die Verwandtschaft, welche natürlich nicht mit einem Trinkgeld von den
für 157 Stunden verbleibenden € 63,-/Monat abgegolten werden
könne. Der Bw. beantrage daher in Anlehnung an die "Soziale Dienste
Verordnung LGBl Nr. 93/2003" idgF. des Landes Salzburg die in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Beträge als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Sämtliche Aufwendungen, Ausgaben usw. seien auf Aufforderung zu belegen. Es
sei nicht zulässig, geleistete Nachbarschaftshilfe fiktiv nach dem
allgemeinen festgestellten Pflegebedarf einer bestimmten Pflegestufe
hochzurechnen. Im Vorhalteverfahren seien lediglich Aufwendungen in der
Höhe von € 9.546,47 nachgewiesen worden. Dem stünde
allerdings im Streitjahr bezogenes Bundespflegegeld in der Höhe von
€ 10.311,60 gegenüber. Daraus ergäbe sich, dass
sämtliche belegte Aufwendungen durch dieses Pflegegeld als abgegolten
anzusehen seien.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Die vorgelegten
Pflegedienstrechnungen enthielten eine Aufschlüsselung in
einkommensabhängige und pflegegeldabhänige Eigenleistung entsprechend
der landesgesetzlichen Regelung. Gegenständlich sei ohnehin nur jener
Kostenanteil, der dem Einkommen zuzurechnen sei, begehrt worden. Das Finanzamt
rechne die Kosten für den Pflegeverein zur Gänze dem Bundespflegegeld
zu, obwohl dieses für den gesamten Pflegeaufwand zustehe. Somit bliebe
für die sonstigen Pflegeleistungen nichts mehr übrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zu Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann Ihnen ein Beweis nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens
setzt gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG voraus, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Die Kosten der Unterbringung in einem Alters- und
Pflegeheim sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn die
Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt.
Außergewöhnliche Belastungen können aber gegeben sein, wenn
Krankheit, Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen
verursachen. Wird an Stelle einer Heimunterbringung eine häusliche
Pflege organisiert, so stellen diese häuslichen Pflege- und
Betreuungsaufwendungen (Personalkosten) eine außergewöhnliche
Belastung dar. Die Aufwendungen sind um öffentliche Zuschüsse
zu kürzen, soweit diese die mit der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen abdecken (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34, Tz 38 (Stichwort "Alters- und Pflegeheim"
sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Bw. wendet ein, dass das Finanzamt nur auf die "sehr
eingeschränkte Leistung des Pflegevereins" abstelle und "aus dem Pflegegeld
für das Gros der Pflegeleistungen nichts mehr übrig bleibt". Damit
verkennt der Bw. die Begründungen des Erstbescheides sowie insbesondere der
Berufungsvorentscheidung, worin das Finanzamt ausdrücklich klarstellt, dass
lediglich die Kosten des Vereins A. nachgewiesen worden seien und dass es nicht
zulässig sei, "die geleistete Nachbarschaftshilfe fiktiv nach dem
allgemeinen festgestellten Pflegebedarf einer bestimmten Pflegestufe im
Bundespflegegesetz hochzurechnen". Der Bw. wurde bereits im
Veranlagungsverfahren mit Vorhalt vom 19. 6. 2007 ersucht, seine
Krankheitskosten zu belegen. Auch im Berufungsverfahren verblieb der Bw.
untätig. Der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 22. 8. 2007
kommt ebenfalls Vorhaltewirkung zu. Dort heißt es: "Im
gegenständlichen Fall können somit nur die
belegten Aufwendungen anerkannt werden.
Die im Vorhalteverfahren bzw. auf Grund der Berufung
nachgewiesenen und belegten
Aufwendungen betragen € 9.546,47. Diesen belegten angefallenen
Kosten ... ."
Das Finanzamt hat somit zu Recht diesen nachgewiesenen
Aufwendungen in der Höhe von € 9.546,47 das im Streitjahr
bezogene Bundespflegeld (€ 10.311,60) gegenüber gestellt, sind
doch die in Rede stehenden und nachgewiesenen Aufwendungen um damit in
Zusammenhang stehende öffentliche Zuschüsse zu kürzen.
Daran vermag auch der Einwand, wonach die Abrechnungen des
Vereins A. unter Bezugnahme auf die "Soziale Dienste Verordnung" des Landes
Salzburg zwischen Eigenleistung aus Einkommen und Eigenleistung aus Pflegegeld
unterschieden und ohnehin nur der Anteil, der dem Einkommen zuzurechnen sei, als
außergewöhnliche Belastung begehrt werde, nichts zu ändern.
Diese Unterscheidung dient lediglich der Ausmessung der vom Land Salzburg
gewährten Unterstützung und verbleibt ohne jeglichen Einfluss darauf,
dass der Bw. hinsichtlich der von ihm begehrten Aufwendungen trotz
entsprechender Vorhaltungen keinen Nachweis im Sinne des oben dargelegten §
138 Abs. 1 BAO erbracht hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Erbringung dieses
Nachweises dem Bw. nicht zumutbar gewesen wäre, stellte er doch im
Vorlageantrag vom 20. 9. 2007 ausdrücklich fest, dass "dafür die
Belege sehr wohl vorliegen". Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf,
das Finanzamt habe keine ausreichenden Handlungen gesetzt, den Sachverhalt zu
ermitteln, insbesondere den Sohn des Bw. einzuvernehmen, als
unberechtigt.
Im Übrigen spricht der Bw. von "Pflegeleistungen im
Wege der Nachbarschaftshilfe und durch die Verwandtschaft". Unter
Nachbarschaftshilfe bezeichnet man aber eine gegenseitige, unter Nachbarn
gewährte Form der Hilfe und Unterstützung, bei der auf ein Entgelt in
Form einer Geldzahlung in der Regel verzichtet wird. Dies gilt umso mehr
für die Verwandtenhilfe. Familienmitglieder helfen nicht aus rechtlicher
Verpflichtung, sondern im Rahmen der familienhaften Mitwirkung aus
familiärer Solidarität.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
am 25. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0628-S/07
- Stammnummer
- 37916
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF