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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101391/2016

Nachweispflicht von Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101391/2016vom 06.06.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des BF, über die Beschwerde vom 03.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 11.01.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der - laut seinen Angaben im zentralen Melderegister - ledige Beschwerdeführer (BF) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 Aufwendungen für Familienheimfahrten (Euro 3.060,--) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt forderte den BF auf, bezüglich der begehrten Aufwendungen Unterlagen beizubringen bzw. sein Begehren entsprechend zu erläutern und zu begründen. Da der BF dieser Aufforderung nicht entsprach, berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen im angefochtenen Bescheid nicht als Werbungskosten. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde legte der BF lediglich eine "Reisekostenabrechnung" (aus der lediglich Datum, Beginn und Ende der Reisen sowie die gefahrenen Kilometer entnommen werden können) bei. Daher wiederholte das Finanzamt seine oben dargestellte Aufforderung. Da der BF dieser Aufforderung wieder nicht nachkam, wies das Finanzamt die Beschwerde ab. In dem in weiterer Folge am 28.7.2016 eingebrachten Vorlageantrag wies der BF lediglich daraufhin, dass er die benötigten Unterlagen per Fax schicken werde. Dieser Ankündigung hat der BF bis zum heutigen Tage nicht entsprochen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach § 138 der Bundesabgabenordnung haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Da der BF diesem (mehrfach an ihn gerichteten Begehren) nicht entsprochen hat, konnten die vom BF geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht zum Abzug zugelassen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall zu ziehende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Juni 2018

Normen und Schlagworte

NachweisWerbungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101391/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101391.2016
Stammnummer
121232
Gültig
06.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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