Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101391/2016
Nachweispflicht von Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101391/2016vom 06.06.2018
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des BF, über die Beschwerde vom 03.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 11.01.2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der - laut seinen Angaben im zentralen Melderegister - ledige Beschwerdeführer (BF) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 Aufwendungen für Familienheimfahrten (Euro 3.060,--) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt forderte den BF auf, bezüglich der begehrten Aufwendungen Unterlagen beizubringen bzw. sein Begehren entsprechend zu erläutern und zu begründen.
Da der BF dieser Aufforderung nicht entsprach, berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen im angefochtenen Bescheid nicht als Werbungskosten.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde legte der BF lediglich eine "Reisekostenabrechnung" (aus der lediglich Datum, Beginn und Ende der Reisen sowie die gefahrenen Kilometer entnommen werden können) bei. Daher wiederholte das Finanzamt seine oben dargestellte Aufforderung.
Da der BF dieser Aufforderung wieder nicht nachkam, wies das Finanzamt die Beschwerde ab.
In dem in weiterer Folge am 28.7.2016 eingebrachten Vorlageantrag wies der BF lediglich daraufhin, dass er die benötigten Unterlagen per Fax schicken werde.
Dieser Ankündigung hat der BF bis zum heutigen Tage nicht entsprochen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 138 der Bundesabgabenordnung haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.
Da der BF diesem (mehrfach an ihn gerichteten Begehren) nicht entsprochen hat, konnten die vom BF geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht zum Abzug zugelassen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu ziehende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 6. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101391/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101391.2016
- Stammnummer
- 121232
- Gültig
- 06.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF