…09.2013) von der Kindesmutter getrennt.Die Kinder besuchen die Schule in der Slowakei. Die Lebensgefährtin des Bfs., Frau Name, war im relevanten Zeitraum arbeitslos. Im Zeitraum vom 02/2017 bis 10/2017 ging der Bf. in der Slowakei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (" Beschäftigung") nach…
…Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem…
…Kinder in der Slowakei zu dieser Zeit einer Beschäftigung iSd Verordnung nachging, der Beschäftigungsstaat einerseits Österreich ist, andererseits die Slowakei. Wohnsitzstaat der Bf., ihres Gatten und der haushaltszugehörigen Kinder ist die Slowakei. Damit ist primär die Slowakei zur Erbringung der Familienleistungen zuständig. Österreich ist als…
…dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Berufungswerber…
…dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Berufungswerber…
…wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht der betroffenen Person und dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die…
…dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der…
…dass er in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausüben könne und daher die Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei. Er habe daher mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Gewährung einer Differenzzahlung für seine in der Slowakei lebenden Kinder…
…aus Tschechien und der Slowakei zur Beschäftigung als Arbeitnehmer für diverse Baustellen in Österreich rekrutiert und an Bauunternehmen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß verliehen hat, diese aber u.a. mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung im Höchstausmaß dahingehend instruierte, sich zu Unrecht als selbständige Gewerbetreibende auszugeben…
…Bf eine zweimonatige Beschäftigung als Arbeitnehmer im Jahr 2018 nachgewiesen. Sollte für diese beiden Monate ein Beihilfenanspruch für den mj Bf zu bejahen sein (eine hinreichende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wäre noch zu klären), so stünde diesem jedenfalls die von der belangten Behörde im…
…Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten: a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig; b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung…
…11: In diesem Fall wurde die aG eines Deutschkurses des Arbeitsmarktservices (nur) unfallversicherte Bw als Arbeitnehmerin iSd VO1 betrachtet; Im ggstdl Fall liegt ein mit den Entscheidungen des OGH und des UFS vergleichbarer Sachverhalt vor. Die Bw hat aG ihrer Tätigkeit in der Slowakei keine…
…dass Sie in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausüben und auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre in der Slowakei lebenden Kinder." Gegen den Bescheid…
…dass Sie in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausüben und auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihre in der Slowakei lebenden Kinder." Gegen den Bescheid…
…Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…Dauer der Anwendung des Übergangsarragements (d.h. bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem AusIBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AusIBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AusIBG lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in…
…B*** galt bei den Arbeitnehmern der slowakischen Firmen als oberster Chef, die Geschäftsführer der ***2*** GmbH waren ihnen hingegen großteils unbekannt. Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom ***KDatum***, GZ ***GZ18***, wurde über die ***2*** GmbH der Konkurs eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt…
…tatsächlich nicht vorliegende selbständige Erwerbstätigkeit gestützt wurde und eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer mangels arbeitsmarktbehördlicher Berechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG nicht ausgestellt worden wäre, liege kein rechtmäßiger Aufenthalt des Bw. im Sinne der §§ 8 und 9 NAG vor. Er habe deshalb wegen Nichterfüllung der in …