Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0382-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0382-W/07vom 30.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
diesfalls: Holzzerkleinerer
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Helga Hochrieser, Mag. Belinda Maria
Eder und Manfred Obermüller über die Berufung des BV, 2400, vertreten
durch Dr. J.F.Schmalzl & Dkfm. Vogler Ges.m.b.H., 2500 Baden,
Franz-Joseph-Ring 25, vom 11. Jänner 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch Mag. Karla Hierhold, vom
12. Dezember 2006 betreffend Differenzzahlung nach Art 76 EWG-VO 1408/71
für das Jahr 2005 nach der am 29. November 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (= Bw.) stellte im Dezember 2005 einen Antrag auf
Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für das
Kalenderjahr 2005 für seine am 19.6.1984 geborene, bei ihrer Mutter (=
Gattin des Bw.) in der Slowakei lebende, namentlich genannte Tochter. Aus den im
Akt aufliegenden Formularen E 401 (Familienstandsbescheinigung für die
Gewährung von Familienleistungen) und E 411 (Anfrage betreffend Anspruch
auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die
Familienangehörigen wohnen), geht hervor, dass die Gattin des Bw. vom
1.5.2004 bis laufend eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und in dieser
Zeit Familienleistungen von insgesamt 540 SK bezogen habe.
Laut Auszug aus
dem Zentralen Melderegister ist der Bw. in Österreich, und zwar in R, seit
22. 4.2005 gemeldet. Am 25. April 2005 meldete der Bw. das Gewerbe
"Holzzerkleinerer" an.
Das Finanzamt
wies den Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für das Jahr 2005
mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 mit folgender Begründung ab:
"Aufgrund der
Erhebungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes Baden Mödling mit
anschließender Prüfung durch den Fachbereich wurde festgestellt, dass
hinsichtlich der von Ihnen im Jahr 2005/2006 ausgeübten Tätigkeit
keine selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes
vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte
Scheinselbständigkeit, da Sie überwiegend für einen Auftraggeber
tätig werden und Ihre "Werkstatt" sich auf dem Areal dieses Auftraggebers
befindet. Werkzeuge werden von diesem Auftraggeber angemietet. Ebenso wurde
Wohnung bzw. Zimmer vom selben Auftraggeber angemietet. Dieser Auftraggeber ist
in derselben Branche (Holzhandel) tätig. Es gibt keinen öffentlichen
Hinweis auf den Betrieb und es ist keine betriebliche Struktur vorhanden. Es
findet kein aktives Anbahnen von Aufträgen satt, bei Ihrem
größten Auftraggeber wird "freie Station" gewährt. Diese
Scheinselbständigkeit begründet nicht den Anspruch auf
Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes."
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw. Berufung ein, die wie folgt begründet
wurde:
"Der oben
angeführte Bescheid verweigert die Auszahlung einer Differenzzahlung an
Familienbeihilfe, was mit dem Vorliegen einer scheinselbständigen
Tätigkeit begründet wird. Diese Feststellung trifft jedoch nicht
zu:
Zunächst
sei darauf verwiesen, dass der abweisende Bescheid ohne Gewährung des
Parteiengehörs erlassen wurde und somit mit Rechtswidrigkeit infolge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. Weiters sei darauf
verwiesen, dass auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
2005 vom 20.6.2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Weiters sei
darauf verwiesen, dass Herr B seit dem 2.5.2005 über eine
Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des Holzzerkleinerers
verfügt.
Zur
Bescheidfeststellung, wonach keine selbständige Tätigkeit vorliege,
sei wie folgt verwiesen: Gemäß RZ 5402 EStR liegt eine
selbständige Betätigung vor, wenn sie ohne persönliche
Weisungsgebundenheit und ohne organisatorische Eingliederung in einen anderen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahren und unter eigener Verantwortung
betrieben wird, der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt und sich
vertreten lassen kann.
Im vorliegenden
Fall liegt somit Selbständigkeit vor: Es liegt keine Weisungsgebundenheit
gegenüber einem Auftraggeber von Herrn B vor, er ist nicht in den Betrieb
eines Aufraggebers eingegliedert, was gemäß RZ 936 LStR die Vorgabe
von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch einen Arbeitgeber
voraussetzen würde, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben
ist.
Er trägt
das Unternehmerwagnis, was gemäß RZ 5404 EStR unter anderem dann
gegeben ist, wenn er die Höhe der Einnahmen beeinflussen kann, was bei
neuen verschiedenen Auftraggebern im Jahr 2005 jedenfalls der Fall ist, wenn er
wie im vorliegenden Fall das Krankheitsrisiko trägt, kein festes Gehalt
bezieht, die durch den Betrieb entstandenen Kosten trägt, wie oben bereits
dargestellt ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, das
heißt ohne Bindung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel, den
Betrieb bestimmen kann, er keiner festen Dienstzeit unterliegt, er keinen
Bindungen bei der Auftragsannahme unterliegt und er die Möglichkeit der
Beschäftigung eigener Arbeitskräfte hat und sich vertreten lassen
kann. Die angeführten Punkte treffen alle zu, es liegt somit eine
selbständige Tätigkeit vor. Der Bescheid lässt jedoch keine
gegenteiligen Feststelllungen erkennen.
Die im Bescheid
angeführten Feststellungen sind jedoch für die Beurteilung einer
selbständigen Tätigkeit teilweise irrelevant, so die Feststellung,
dass Herr B im wesentlichen für einen Auftraggeber tätig wird,
wohingegen selbst gemäß RZ 5405 selbst bei einer Tätigkeit nur
für einen Auftraggeber eine selbständige Tätigkeit vorliegen
kann, teilweise sind die Feststellungen unzutreffend, so die Feststellung, dass
kein aktives Anbahnen von Aufträgen stattfindet, hat Herr B im Jahr 2005
doch immerhin für neun verschiedene Auftraggeber gearbeitet."
In der am 29.
November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde Folgendes
ergänzend ausgeführt:
"Steuerberater:
Im Zentrum des
Geschehens steht die Frage, ob es sich bei der vom Bw. ausgeübten
Tätigkeit um eine selbständige oder nichtselbständige gehandelt
hat.
Unserer Meinung
nach sprechen alle Merkmale der Tätigkeit dafür, dass unser Mandant
selbständig tätig gewesen ist. Insbesondere erfolgte die Entlohnung
nicht nach Maßgabe der geleisteten Arbeitszeit, sondern nach Raummetern.
Unser Mandant hat überdies keinerlei Urlaubsanspruch, keine
Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall und war weiters keineswegs
ausschließlich für die Fa. S tätig. Im Jahr 2005 hat er vielmehr
bloß unter zwei Drittel seiner gesamten Einnahmen von dieser Firma
erzielt, das Bild ändert sich noch weiter im Jahr 2007, wo er bei
Gesamteinnahmen von rd. € 6.600,-- nur € 928,-- für die Fa. S
erzielt hat. Somit überwiegen bei Weitem die Merkmale, die für eine
selbständige Tätigkeit sprechen.
Hinzuzufügen
ist weiters noch, dass unser Mandant die Betriebsmittel (Holzspalter) von der
Fa. S anmietet, was bei einer nichtselbständigen Tätigkeit
äußerst unüblich ist.
Meines Wissens
ist betreffend die Fa. S keine Lohnsteuerprüfung durchgeführt worden,
allerdings hat die KIAB Anzeige wegen illegaler Beschäftigung
erstattet.
Vertreterin
des Finanzamts:
Im heutigen
Verfahren sind keine neuen Aspekte zu Tage getreten; ich verweise daher auf die
Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Hinzuweisen ist insbesondere
darauf, dass es zwar zutreffend ist, dass der Berufungswerber für insgesamt
neun Auftraggeber tätig war, hierbei hat es sich allerdings bloß um
sehr geringfügige Einnahmen im Ausmaß zwischen € 30,-- und
€ 40,-- gehandelt. Die Haupteinnahmen hat er im Streitzeitraum jedenfalls
von der Fa. S erzielt.
Weiters ist
auszuführen, dass der Berufungswerber nach außen hin keinerlei
werbende Tätigkeit entfaltet hat, vielmehr kamen die Kunden zu ihm und
haben dort seine Arbeitsleistung beansprucht.
Steuerberater:
Ergänzen
möchte ich, dass der Berufungswerber heuer inklusive der Fa. S für elf
Auftraggeber tätig geworden ist.
Die Referentin
weist darauf hin, dass im Akt drei Rechnungen liegen, von denen zwei auf
Raummeter lauten und eine nach Stunden abgerechnet wurde.
Steuerberater:
Mir ist davon
nichts bekannt; nach meinen Erkundigungen hat der Berufungswerber in aller Regel
nach Raummeter abgerechnet."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist
slowakischer Staatsbürger. Seine Tochter lebt in der Slowakei. Er selbst
ist seit 22.4.2005 an der von ihm angegebenen Wohnadresse, die zugleich auch den
Standort seines Gewerbes darstellt, in Österreich gemeldet.
Er hat mit Frau
SB einen Pachtvertrag. Das Zimmer, welches an den Bw. vermietet wird, wurde von
der Betriebsprüfung (BP) besichtigt. Ebenso die Küche und das
Badezimmer, welches der Bw. mitbenützen darf. Außer dem an den Bw.
vermieteten Zimmer gibt es noch 2 Zimmer, wobei eines an einen Dienstnehmer der
Firma S vermietet ist. Das zweite Zimmer steht laut Auskunft von Frau S lt.
ursprünglichem Übergabsvertrag ihrem Vater zur Nutzung zu. Von der
Steuerberatungskanzlei wurde unter dem Titel freie Station ein Betrag von
monatlich 196,20 Euro angesetzt (8x).
Der Bw. spricht
sehr schlecht Deutsch. Frau S war bei der Ausfertigung des Fragenkataloges
anwesend und hat diesen gemeinsam mit dem Bw. ausgefüllt.
Frau S und der
Bw. haben den Teil des Lagerplatzes gezeigt, welchen der Bw. nutzen kann. Auf
diesem befindet sich auch der gemietete Holzspalter.
Betreffend die
Frage, wie der Bw. zu seinen Aufträgen kommt bzw. ob er Werbung macht, um
Aufträge zu bekommen, wird Folgendes von Frau S bekanntgegeben:
Von der Firma S
wird an die Kunden lediglich das Holz geliefert. Wenn es jemand geschlichtet
haben will, so teilt Frau S mit, dass sie Kunden bekanntgibt, dass sie
hiefür jemand weiß, der dies erledigt und dies dann vereinbart
wird.
Werbung wird
vom Bw. nicht gemacht, die Leute können auch so kommen, da er ja sehr
häufig am Lagerplatz ist und auch mittels Mundpropaganda. Der Bw. hat ein
B-Free-Handy mit der Nummer 0664, welches nicht im Telefonbuch eingetragen ist,
da es ein B-Free ist.
Auf die Frage,
weshalb der Bw. nicht bei der Firma S angestellt ist, wurde von Frau S Folgendes
bekanntgegeben:
Wahrscheinlich
würde die Firma S für den Bw. gar keine Arbeitsgenehmigung erhalten.
Die Leute, welche vom Arbeitsamt kommen, sind überhaupt nicht brauchbar,
bzw. wollen nur im Lastwagen sitzen und sonst keine Arbeiten machen.
Der Bw. macht
jede Arbeit und außerdem hätte die Firma S auch nicht ständig
Arbeit für den Bw.
Von der BP
wurde eine Liste über die gesamten bisher gelegten Ausgangsrechnungen
erstellt, um die Menge und Leistung der übrigen Auftraggeber feststellen zu
können.
Hiebei ist zu
bemerken, dass im Jahr 2005 und 2006 der Großteil der Leistungen an die
Firma S erbracht wurde. Im Jahr 2005 wurden 2 Rechnungen an HA gelegt, welche
größere Beträge aufweisen (437 Euro bzw. 400,40 Euro). Bei den
übrigen Belegen handelt es sich um sehr kleine Beträge. Die Rechnungen
an HA liegen bei. Ebenso eine Rechnung von der Firma S . Aufgrund der
Aufstellung kann gesagt werden, dass nahezu nur für die Firma S gearbeitet
wird.
Im Akt liegt
ein Schreiben von der BH-Baden vom 13.5.2005, wobei bereits die Gendarmerie
Ebreichsdorf um Erhebungen ersucht wurde.
Aufgrund des
erhobenen Sachverhalts ging das Finanzamt vom Vorliegen einer
Scheinselbständigkeit aus, da lediglich im Juni 2005 (zu Beginn der
Tätigkeit) zwei größere Rechnungen an HA gelegt wurden. Danach
wurden nur mehr größere Rechnungen an die Firma S gelegt oder diverse
kleine Beträge an sonstige Personen, wobei dies ebenfalls ein sehr kleiner
Personenkreis ist. Der Bw. hat lediglich ein B-Free Handy und tritt daher, da er
auch keine Werbung betreibt, nicht nach außen in Erscheinung.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht
fürKinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der
Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt,
für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten. Der persönliche Geltungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 ist in Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1
gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71
insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß
Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nicht anderes vorsehen. Eine Leistung wie die Familienbeihilfe
nach dem österreichischen FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4
Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nr. 1408/71. Mit dem
EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28, hat Österreich den
Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der vertraglichen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für
die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Österreich kann
Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und
der Dienstleistungsfreiheit für die neuen EU-Bürger für
maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a
Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie
nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2
lit. 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer
der Anwendung des Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011)
weiterhin dem AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Auf Grund der
oben angeführten Verordnungen ergibt sich, dass Familienbeihilfe bzw.
Differenzzahlung entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG
grundsätzlich auch für sich ständig in einem der der
Europäischen Gemeinschaft neu beigetretenen Mitgliedstaaten aufhaltende
Kinder gewährt werden kann, wobei allerdings eine nichtselbständige
Tätigkeit eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
erfordert Eine solche Bewilligung ist vom Bw. unbestrittenermaßen
nicht vorgelegt worden.
Die für
den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung
der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf
Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, d) nach den Bestimmungen des
§ 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988. Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend. Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur
antreten und ausüben, wenn für ihn eine
Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine
Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde
oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis
besitzt." Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in
der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung
(vgl. VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185). Das sachliche
Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die
Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die
persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der
Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer
nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH
23.5.2000, 97/14/0167; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das
persönliche Weisungsrecht des Arbeitgebers etwa auf die Art der
Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der
Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die
Vorgabe des Arbeitsortes usw. Einfluss. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom
Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in
der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber
sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche
Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen
zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus
zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwider läuft
(VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Eine Entlohnung, die sich
ausschließlich am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert
(Akkordlohn, Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt
aber im Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis,
wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber
getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit
sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem Maße auch auf
Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von
Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines
Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Eine Kontrolle
des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Beschäftigung spricht
für Nichtselbständigkeit. Wenn ein Auftragnehmer sich bei
seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht
darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des
Auftragnehmers liegt, ist in der Regel ein Werkvertragsverhältnis
anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings
ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich
bei der Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale
Vereinbarung, sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben
entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH
5.10.1994, 92//15/0230). Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden
Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des
Berufungswerbers nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern vielmehr als eine typische unselbständige
Beschäftigung als Hilfsarbeiter darstellt: Aus dem Gesamtbild der
vorliegenden Tätigkeit geht nach Ansicht des UFS hervor, dass der
Berufungswerber nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - seine
Arbeitskraft schuldete bzw. dass der Berufungswerber dem Willen des
Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war, wie dies bei einem Dienstnehmer
der Fall ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Der
Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt und dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach ständiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994,
90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223). Auf Grund der obigen
Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des
Berufungswerbers nicht als selbständige, sondern als nichtselbständige
Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. auch die Entscheidungen des UFS vom
12.4.2006, RV/0275-W/06, vom 7.2.2007, RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007,
RV/2861-W/06). Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten
Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine -
bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs.
2 AuslBG handelt. Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung
zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen
hat, folgt daraus, dass er in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Der Berufungswerber hat demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe für seine in der Slowakei lebende Tochter.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0382-W/07
- Stammnummer
- 31697
- Gültig
- 30.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF