Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102988/2025
Keine Gewährung der Differenzzahlung bei Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen A1-Bescheinigung eines Mitgliedstaates (Slowakei)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102988/2025vom 14.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. April 2025 betreffend Abweisung des Antrages vom 28. Jänner 2025 auf Familienbeihilfe, Steuernummer ***Bf1-StNr*** (SVNR ***Bf1-SVNR***), zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 28. Jänner 2025 stellte der Beschwerdeführer (Bf.) über FinanzOnline den Antrag auf Familienbeihilfe ab 01.08.2022 für seine leiblichen Kinder *Kind3*, geb. …06.2018,
*Kind2*, geb. ...11.2010 und *Kind1*, geb. ...08.2006.
Laut Antrag sind die Kinder wie der Bf. slowakische Staatsbürger, leben im gleichen Haushalt in der Slowakei, der Unterhalt wird für *Kind3* und *Kind2* nicht überwiegend, für *Kind1* überwiegend vom Antragsteller (Bf.) getragen, die Kinder besuchen Schulen in der Slowakei, es besteht Anspruch auf eine gleichartige ausländische Familienbeihilfe (zahlendes Land: Slowakei).
Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom 28. April 2025) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am 28.01.2025, wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
(Nachname wie Bf.) *Kind3* …062018 Aug. 2022 - Apr. 2023
(Nachname wie Bf.) *Kind2* …112010 Aug. 2022 - Apr. 2023
(Nachname wie Bf.) *Kind1* …082006 Aug. 2022 - Apr. 2023
Begründung
Eine Familienleistung steht nur für jene Monate zu, in denen Sie in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Der Bf. erhob (am 07. Mai 2025) Beschwerde wie folgt:
Vielen Dank für die Bearbeitung bzg. Familienbeihilfe! Die Familienbeihilfe von August 2022 und bis April 2023 wurde von Ihnen abgelehnt, mit der Begründung, dass ich nicht gearbeitet habe. Auf der Seite von Finanzamt ist doch meine Jahreslohnzettel für 2022 und 2023 (L1) zu erkennen, dass ich beschäftigt war. Bitte um Überprüfung!
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Das A1-Dokument ist die Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Es legt fest, dass Personen, die eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat verrichten, weiterhin dem SV-System des Entsendestaates unterliegen. Die erwerbstätigen Personen können nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind. Da in der Bescheinigung unter Punkt 2.1 als Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Slowakei angegeben ist und gemäß der VO immer nur ein Staat zuständig ist, besteht für den Zeitraum 08/2022-04/2023 keine Zuständigkeit von Österreich.
Der Vorlageantrag wurde erhoben wie folgt:
Hiermit möchte ich mich beschweren, da die Familienbeihilfe von 8/2022-4/2023 abgewiesen wurde, da lt A1 Formular die Slowakei zuständig sei. Alle meine Kollegen haben für diesen Zeitraum Familienbeihilfe bekommen, bei den gleichen Konditionen. Mir wurde mitgeteilt, dass bei der Familienbeihilfe - der Differenz - von dem Land ergänzt wird, wo eine Tätigkeit ausgeübt wurde oder gelebt wurde. Ich habe einen Arbeitsvertrag vorgelegt und seit 4.2022 bin in Beschäftigung.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Herr [der Bf.] Familienwohnsitz in ***Bf1-Adr*** in der Slowakei stellt am 28.01.2025 einen FON-Antrag auf Differenzzahlung für seine minderjährigen Kinder ***Sohn3*** geb. am … .06.2018, ***Sohn2*** geb. am … .11.2010 und seinen volljährigen Sohn ***Sohn1*** geb. am … .08.2006 ab 08/2022 bis laufend. Ein gemeinsamer Haushalt der Familie wurde mittels Meldebestätigung aus der Slowakei bestätigt.
Die Ermittlung (Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung) im Zuge der Antragstellung ergab, dass Herr [der Bf.] keiner Erwerbstätigkeit im Zeitraum 08/2022-04/2023 in Österreich nachging.
Am 28.04.2025 erging für den Zeitraum 08/2022-04/2023 ein Abweisungsbescheid mit der Begründung:
[wie oben]
Differenzzahlungen für die anführten Kinder wurden ab 05/2023 gewährt.
Am 07.05.2025 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid erhoben. In der Beschwerde wurde angeführt, dass im Finanzamt Lohnzettel für 2022 und 2023 vorliegen.
Am selben Tag wurde mittels Vorhalt eine A1 Bescheinigung sowie ein Arbeitsvertrag angefordert.
Ankunftsersuchen per Mail an die ÖGK bezüglich Versicherungszeiten 02/2022-2023 blieb unbeantwortet.
Herr [der Bf.] brachte Fristverlängerungsanträge (Eingang im Fabian am 05.08.2025) für die Beantwortung des Vorhaltes ein, welche gewürdigt wurden.
Der Vorhalt wurde am 15.8.2025 über FON mit entsprechenden Unterlagen beantwortet. (A1-Bescheinigung und Arbeitsvertrag). Laut A1-Bescheinigung Punkt 2.1 wurde bestätigt, dass Herr [der Bf.] im Zeitraum 08/2022-04/2023 den Rechtsvorschriften der Slowakei unterliegt.
Am 18.08.2025 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung:
[wie oben]
Herr [der Bf.] brachte am 25.08.2025 einen Vorlageantrag ein.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile
Vorhaltsbeantwortung enthält den Dienstvertrag sowie die A1 Bescheinigung f den Zeitraum 08/2022-04/2023.
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, da für den Zeitraum der Entsendung in Österreich keine Beschäftigung vorliegt und keine Familienbeihilfe zusteht.
Österreichische Familienleistungen stehen nur für jene Monate zu, in denen eine unselbständige oder selbständige Beschäftigung ausgeübt bzw Geldleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten wurden, und eine Versicherung im österreichischen Sozialsystem besteht.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung ua für Staatsangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit j VO 883/2004 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen. Bei der österreichischen Familienbeihilfe handelt es sich um eine solche Familienleistung.
Artikel 11 Abs. 1 VO 883/2004 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Vorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach den Ausführungen dieses Titels.
Nach Artikel 12 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. (BFG Erkenntnis GZ. RV/7100585/2023).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***[DG]*** Aktiengesellschaft als Dienstgeber und der Bf. als Dienstnehmer schlossen am 01. August 2022 folgenden Arbeiter - Dienstvertrag ab:
Beginn: 01.08.2022
Aufgabenbereich: Wochenendarbeiter
Arbeitsort: ***[DG]***-***Ort***, die Arbeitsleistung ist erforderlichenfalls auch an einer anderen Betriebsstätte zu erbringen
Arbeitszeit: 24 Stunden pro Woche (von 01 08.2022 bis 30.09.2022), ab 01.10.2022
16 Stunden pro Woche gemäß geltendem Schichtplan bzw. Betriebsvereinbarung; vereinbarungsgemäß wird der Dienstnehmer
grundsätzlich nur am Wochenende eingesetzt; der Dienstnehmer erklärt
sich einverstanden, über ausdrückliche Anordnung Mehrleistungen im
zulässigen Ausmaß zu leisten
Befristung: Das Dienstverhältnis ist bis 31.01.2023 befristet, wobei die ersten 4 Wochen als Probezeit gelten. Das befristete Dienstverhältnis kann von
beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit
Wirkung zum Letzen eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Wenn bis zum Ende der Befristung keine Äußerung eines Vertragspartners erfolgt, geht das Dienstverhältnis in ein unbefristetes
über.
Lohn: € 9.58 brutto/Stunde im Nachhinein auf das vom Dienstnehmer genannte Konto
Einstufung: Verwendungsgruppe 01, Verwendungsgruppenjahr 00
Dieser Dienstvertrag unterliegt dem Kollektivvertrag für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen sowie den zwischen Dienstgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. Diese liegen in der Personalabteilung und beim Betriebsrat zur Einsicht auf. Darin sind u.a Kündigungsfristen und -termine, Urlaub, Arbeitszeit und sonstige Entgeltbestandteile und -fälligkeiten geregelt.
Der Dienstnehmer nimmt mit Unterfertigung des Dienstvertrages ausdrücklich zur Kenntnis, dass die "Betriebsvereinbarung Kündigungsschutz" vom 26.06.1981 und die "Betriebsvereinbarung über die Lösung von Dienstverhältnissen bestimmter Dienstnehmergruppen" vom 13.06.1980 auf dieses Dienstverhältnis keine Anwendung mehr finden. Der Dienstgeber behält sich - unter Beachtung der geltenden Gesetze und Vorschriften zur Mitbestimmung - vor, den Aufgabenbereich und die organisatorische Einbindung den betrieblichen Erfordernissen anzupassen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die einschlägigen gültigen Sicherheitsvorschriften sowie alle Weisungen, Rundschreiben und Qualitätsvorschriften kennenzulernen und dann jederzeit zu beachten. Aufgrund der besonderen Verantwortung im Zusammenhang mit der Tätigkeit am ***[DG]*** gilt am Flughafen das absolute Null-Toleranz-Prinzip gegenüber Alkohol und Drogen. Der Dienstnehmer erteilt ausdrücklich sein Einverständnis zur Durchführung von stichprobenartigen Alkohol- bzw. Drogentests.
Über alle im Wege der Dienstleistung bekannt werdenden Vorkommnisse, Geschäftsvorgänge und Einrichtungen des Betriebes hat der Dienstnehmer strengste Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren. Jede Veröffentlichung von Unternehmen im Konzern der ***[DG]*** AG berührenden Informationen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen sowie über andere Medien (z.B. Internet) ist nur nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Vorstand der ***[DG]*** AG erlaubt. Im Speziellen sind die börsen- und strafrechtlichen Bestimmungen über Insider-Informationen zu beachten. Die genannten Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen nach Beendigung des Dienstverhältnisses uneingeschränkt fort.
Nach § 6 Datenschutzgesetz haben Dienstnehmer … geheim zu halten, … .
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, das Dienstgeheimnis einzuhalten … .
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer nicht berechtigt. Unternehmen zu betreiben, in der gleichen Sparte des Unternehmens tätig zu sein oder eine die Dienstausübung beeinträchtigende und/oder konkurrierende Nebenbeschäftigung auszuüben. Darüber hinaus ist der Dienstnehmer verpflichtet dem Dienstgeber das Bestehen, den Beginn, die Änderung und das Ende einer Beschäftigung bei jedem anderen Dienstgeber im In- und Ausland zu melden.
Die betriebliche Vorsorgekasse ist die Niederösterreichische Vorsorgekasse AG in 3100 St. Pölten, Neue Herrengasse 10.
Alle Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich in der Personalabteilung geltend zu machen. Bei rechtzeiliger Geltendmachung bleiben die maßgeblichen Verjährungs- bzw. Verfallsfristen gewahrt.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber jegliche Änderung seiner persönlichen Daten unverzüglich bekannt zu geben. Sämtliche Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Am 7. Mai und am 12. Juni 2025 richtete das Finanzamt ein Ersuchen um Auskunft und Vorlage von Unterlagen an den Bf.:
Sie scheinen im Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum 08/2022-04/2023 nicht auf - lag eine Entsendung vor? Die A1 Bescheinigung über den beantragten Zeitraum ist nachzureichen, aus der hervorgeht, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Bitte legen Sie auch Ihren Arbeitsvertrag vor!
Die vorgelegte A1- Bescheinigung weist u.a. Folgendes aus:
2. PRAVNE PREDPISY CLENSKEHO STATU, KTORÈ SA UPLATNUJU
2.1 Clensky Stat (Mitgliedstaat) Slovensko
2.2 Dátum zacatia (Beginn): 01.08.2022 2.3 Dátum ukoncenia (Beendigung): 30.04.2023
X 2.4 Toto potvrdenie plati pocas trvania cinnosti
Die von der ***[DG]*** Aktiengesellschaft an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel für die Jahre 2022 und 2023 weisen Folgendes aus:
2022:
Arbeitnehmer
Adresse P… Slowakei
Zeitraum von 01.08. bis 31.12.
Soziale Stellung Arbeiter
Vollbeschäftigung nein
Teilbeschäftigung ja
Freiwilliger
Lohnsteuerabzug nein
|
Bezeichnung
|
KZ
|
Betrag
|
KZ
|
Betrag
|
Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b)
| | |
(210)
|
6.223,14
|
Steuerfreie Bezüge gemäß § 68
| | |
(215)
|
543,23
|
Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels soweit nicht nach § 67 Abs. 10 versteuert) und gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich (innerhalb des Jahreszwölftels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge)
| | |
(220)
|
666,60
|
Insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung
| |
1.012,37
| |
|
Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge: für Bezüge gemäß Kennzahl 220
|
(225)
| | |
|
für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs 5 zweiter TS) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert
|
(226)
| | |
|
Summe SV-Beiträge - KZ 225 - KZ 226
| | |
(230)
|
1.012,37
|
Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10
| | | |
|
Entwicklungshelfer/innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b
| | | |
|
Pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c
| | | |
|
Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35
| | | |
|
Pendler-Pauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6
| | | |
|
Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 für Expatriates
| | | |
|
Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b
| |
25,30
| |
|
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter TS), vor Abzug der SV-Beiträge
| | | |
|
Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408
| | | |
|
Sonstige steuerfreie Bezüge
| | | |
|
Summe übrige Abzüge
| | |
(243)
|
25,30
|
Steuerpflichtige Bezüge
| | |
(245)
|
3.975,64
|
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
| |
1,59
| |
|
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgenommen § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich)
| | | |
|
Anrechenbare Lohnsteuer
| | |
(260)
|
1,59
2023:
Zeitraum von 01.01. bis 31.12.
Soziale Stellung Arbeiter
Vollbeschäftigung ja [Teilbeschäftigung bis 30.04.]
Teilbeschäftigung nein [Teilbeschäftigung wie o.a. bis 30.04.]
Freiwilliger
Lohnsteuerabzug nein
|
Bezeichnung
|
KZ
|
Betrag
|
KZ
|
Betrag
|
Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b)
| | |
(210)
|
33.672,91
|
Steuerfreie Bezüge gemäß § 68
| | |
(215)
|
2.583,52
|
Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels soweit nicht nach § 67 Abs. 10 versteuert) und gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich (innerhalb des Jahreszwölftels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge)
| | |
(220)
|
4.148,16
|
Insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung
| |
5.896,96
| |
|
Abzüglich einbehaltene SV-Beiträge: für Bezüge gemäß Kennzahl 220
|
(225)
|
648,43
| |
|
für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter TS) sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert
|
(226)
| | |
|
Summe SV-Beiträge - KZ 225 - KZ 226
| | |
(230)
|
5.248,53
|
Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10
| | | |
|
Entwicklungshelfer/innen gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b
| | | |
|
Pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c
| | | |
|
Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35
| | | |
|
Pendler-Pauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6
| |
1.836,00
| |
|
Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 17 Abs. 6 für Expatriates
| | | |
|
Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3b
| |
245,09
| |
|
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgen. § 67 Abs. 5 zweiter TS), vor Abzug der SV-Beiträge
| | | |
|
Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408
| | | |
|
Sonstige steuerfreie Bezüge
| | | |
|
Summe übrige Abzüge
| | |
(243)
|
2.081,09
|
Steuerpflichtige Bezüge
| | |
(245)
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19.611,61
|
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
| |
1.890,59
| |
|
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 (ausgenommen § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich)
| | | |
|
Anrechenbare Lohnsteuer
| | |
(260)
|
1.890,59
|
Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4)
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94,00
| |
Laut Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Bf. für den Zeitraum 01.01.2020 bis 11.09.2025 liegt eine Anmeldung des Bf. im System der österreichischen Sozialversicherung (bei der Österreichischen Gesundheitskasse) erst ab 1. Mai 2023 vor:
"Dienstgeber/auszahlende Stelle: ***[DG]*** AG 01.05.2023 - laufend"
2. Beweiswürdigung
Die Detailfeststellungen beruhen auf vom Bf. vorgelegten Unterlagen sowie Abfragen aus dem Abgabeninformationssystem sowie Sozialversicherungsdaten-Auskunftsverfahren.
Diese Grundlagen sind unbedenklich und widerspruchsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für ihre anspruchsvermittelnden Kinder.
§ 53 FLAG bestimmt:
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend kurz VO 883/2004)
Artikel 1:
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Artikel 3:
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen.
...
Artikel 7:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 11:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ...
Artikel 12:
Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachstehend kurz als VO 987/2009 bezeichnet)
Artikel 5:
Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
(1) Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
...
Artikel 15:
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
(1) Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht der betroffenen Person und dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Grundverordnung unterliegen.
(3) Ein Arbeitgeber im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen der Arbeitnehmer nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegt.
Der EuGH hat im Urteil vom 27. April 2017 in der Rechtssache C-620/15, A-Rosa Flussschiff GmbH, zur Bindungswirkung einer nach der VO 1408/71 ausgestellten E 101-Bescheinigung (nunmehr im Anwendungsbereich der VO 883/2004 - A1-Bescheinigung) Folgendes ausgeführt:
"37 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheinigung E 101 - ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 In dieser Bescheinigung erklärt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das die betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt, seine Betriebsstätte hat, dass sein eigenes System der sozialen Sicherheit auf diese anwendbar bleibt. Wegen des Grundsatzes, dass die Arbeitnehmer einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sein sollen, hat diese Bescheinigung damit notwendig zur Folge, dass das System der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaats nicht angewandt werden kann (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV den ausstellenden Träger verpflichtet, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der Bescheinigung E 101 aufgeführten Angaben zu gewährleisten (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Ebenso würde der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzen - und die Ziele von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 verfehlen -, wenn er sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung E 101 gebunden sähe und diese Arbeitnehmer zusätzlich seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellte (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u.a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Da die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist, ordnungsgemäß ist, bindet sie folglich den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem dieser Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Jede andere Lösung würde den Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie die Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen. In Fällen, in denen die Bestimmung des anwendbaren Systems schwierig wäre, wäre nämlich jeder der zuständigen Träger beider betreffenden Mitgliedstaaten leicht geneigt, sein eigenes System der sozialen Sicherheit für anwendbar zu erklären, was den betroffenen Arbeitnehmern zum Nachteil gereichte (vgl. Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Solange also eine Bescheinigung E 101 nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, hat der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser bereits dem Recht der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem das Unternehmen, das ihn beschäftigt, niedergelassen ist; der Träger kann daher den fraglichen Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen (Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Allerdings muss der zuständige Träger des Mitgliedstaats, der die Bescheinigung E 101 ausgestellt hat, überprüfen, ob die Ausstellung zu Recht erfolgt ist, und diese Bescheinigung gegebenenfalls zurückziehen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und demnach der darin gemachten Angaben insbesondere deshalb geltend macht, weil diese den Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Wenn die betreffenden Träger im Einzelfall namentlich bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit der Frage, ob dieser unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, zu keiner Übereinstimmung gelangen, können sie sich an die Verwaltungskommission wenden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Gelingt es dieser nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger in Bezug auf das in dem konkreten Fall anwendbare Recht zu vermitteln, steht es dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt - unbeschadet einer in dem Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers etwa möglichen Klage - zumindest frei, gemäß Art. 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, so dass der Gerichtshof die Frage des auf diesen Arbeitnehmer anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung E 101 prüfen kann (Urteil vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 58).
47 Könnte ein zuständiger nationaler Träger des Gastmitgliedstaats des betreffenden Arbeitnehmers eine Bescheinigung E 101 von einem Gericht dieses Staates für ungültig erklären lassen, wäre das auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten gegründete System gefährdet (Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 30).
48 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Bescheinigung E 101, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, in der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats gilt, in den sich der Arbeitnehmer zur Ausführung einer Arbeit begibt, und daher die Träger dieses Mitgliedstaats bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 31).
49 Demzufolge ist ein Gericht des Gastmitgliedstaats nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Umstände, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2006, Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 32).
50 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass es, da die Bescheinigung E 101 den zuständigen Träger des Gastmitgliedstaats bindet, auch keinen Grund dafür gibt, dass die Person, die Leistungen des Erwerbstätigen in Anspruch nimmt, sich nicht daran halten müsste. Bezweifelt sie die Gültigkeit der Bescheinigung, muss diese Person jedoch den fraglichen Träger davon in Kenntnis setzen (Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daher bindet eine von dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats gemäß Art. 12a Nr. 1a der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung E 101, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer nach Ansicht der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sowohl diese Träger und diese Gerichte als auch die Person, die die Leistungen dieser Arbeitnehmer in Anspruch nimmt.
52 Die Tatsache, dass die betreffenden Arbeitnehmer offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 fallen, ändert nichts an den vorstehenden Erwägungen.
53 Da der Gerichtshof nämlich durch seine Rechtsprechung das Verfahren festgelegt hat, das zu befolgen ist, um etwaige Streitigkeiten zwischen den Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gültigkeit oder die Richtigkeit einer Bescheinigung E 101 beizulegen, haben die Träger der Staaten, die die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anzuwenden haben, einschließlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß dem Abkommen EG-Schweiz, dieses Verfahren einzuhalten, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Bedingungen, unter denen die betreffenden Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausüben, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, auf deren Grundlage die Bescheinigung E 101 ausgestellt worden ist."
Aus dem obenstehenden Urteil ist demnach zu entnehmen, dass eine ausgestellte E101-Bescheinigung (nunmehr A1-Bescheinigung) bindende Wirkung entfaltet. Neuerlich Bestätigung findet diese Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung im Urteil des EuGH vom 6.9.2018 in der Rechtssache C-527/16. Demnach ist Art. 5 Abs. 1 der VO 987/2009 in Verbindung mit deren Art. 19 Abs. 2 dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (hier: aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004) ausgestellte A1-Bescheinigung, solange sie vom ausstellenden Mitgliedstaat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, - abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs - sowohl für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte verbindlich ist (BFG vom 30.09.2019, RV/5101133/2016 mit Verweis auf VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013).
Der Bf. führt zutreffend ins Treffen, seit "4.2022 (zu ergänzen: in Österreich) … in Beschäftigung" zu sein und legte auch den am 01. August 2022 abgeschlossenen "Arbeiter - Dienstvertrag" vor.
Damit allein ist das Schicksal der Beschwerde jedoch nicht entschieden:
Gemäß dem vorgelegten Arbeiter - Dienstvertrag übernahm der Bf. den "Aufgabenbereich: Wochenendarbeiter" mit einer Arbeitszeit innerhalb des Probemonats und dem anschließenden Monat von 24 Stunden pro Woche und ab 01.10.2022 von "16 Stunden pro Woche gemäß geltendem Schichtplan bzw. Betriebsvereinbarung".
War der Bf. im in Rede stehenden Zeitraum lediglich im "Aufgabenbereich: Wochenendarbeiter" tätig, erklärt dieser Umstand, warum in der vorgelegten A1-Bescheinigung der Mitgliedstaat Slowakei und nicht Österreich angeführt ist.
Mit dem vereinbarten "Aufgabenbereich: Wochenendarbeiter" sind die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel in Einklang zu bringen; der Lohnzettel für das Jahr 2022, umfassend die fünf Monate August bis Dezember weist Bruttobezüge, Kennzahl 210, in Höhe von € 6.223,14 aus, somit - einschließlich den aliquoten Sonderzahlungen - monatlich in Höhe von € 1.244,63.
Betreffend das Jahr 2023 ist aus dem Sozialversicherungsdatenauszug zu ersehen, dass erst ab dem Monat Mai 2023 eine Anmeldung erfolgt war:
"Dienstgeber/auszahlende Stelle: ***[DG]*** AG 01.05.2023 - laufend"
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH bzw. VwGH und dem klaren Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2009. Es liegen somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision war daher zu verneinen.
Wien, am 14. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102988/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102988.2025
- Stammnummer
- 149586
- Gültig
- 14.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF