Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102751/2021
Arbeitnehmer ausländischer Firmen, die nur dazu gegründet wurden, Aufträge inländischer Firmen zu übernehmen, dürfen nicht als Arbeitnehmer des inländischen Auftraggebers behandelt werden, wenn diese Firmen tatsächlich auf Werkvertragsbasis tätig werden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102751/2021vom 04.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die ***2*** GmbH fungierte als Subunternehmer insbesondere im Fassadenbereich für große Baukonzerne, wie etwa die ***X*** und die ***Y***. Um für die ***2*** GmbH derartige Großaufträge im Fassadenbereich übernehmen zu können, war Herr ***Gf-Bf2*** immer auf der Suche nach geeigneten Subunternehmen, da derartige Großaufträge allein mit den eigenen Arbeitnehmern der ***2*** GmbH insbesondere bei Arbeitsspitzen kaum bzw. nur schwer abgewickelt werden konnten.
Herr ***A*** ***B*** vermittelte ihm im Zeitraum September 2013 bis September 2017 folgende slowakische Firmen:
• ARGE ***3*** s.r.o.
• ***4*** s.r.o.
• ***5*** s.r.o.
• ***6*** s.r.o.
• ***7*** s.r.o.
• ***8*** s.r.o.
• ***9*** s.r.o.
• ***10*** s.r.o.
• ***11*** s. r.o
• ***12*** s.r.o
Die ***2*** GmbH schloss mit diesen Gesellschaften in weiterer Folge Werkverträge ab, sodass diese Gesellschaften wiederum Subunternehmer der ***2*** GmbH wurden. Die Arbeitnehmer dieser Gesellschaften wurden in der Slowakei zur Sozialversicherung angemeldet, beim zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträger die Ausstellung von Bescheinigungen über die Einbeziehung dieser Personen in das slowakische Versicherungssystem beantragt und diese sogenannten A1-Bescheinigungen in weiterer Folge auch ausgestellt. Außerdem veranlasste ***A*** ***B***, dass die bei Entsendung erforderlichen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen erstattet wurden.
Von der Zentralen Koordinationsstelle wurden dann diese sogenannten ZKO-Meldungen automatisiert an den zuständigen Krankenversicherungsträger und die BUAK übermittelt, sodass hinsichtlich dieser Subunternehmen sämtliche formelle Voraussetzungen für die Entsendung von Dienstnehmern nach Österreich erfüllt waren. Die in den Verträgen zwischen der ***2*** GmbH und den Subunternehmen festgehaltenen Preise und Konditionen waren branchenüblich. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung wurden regelmäßig Fotos von den Geschäftsführern der Subunternehmen gemacht, um bei allfälligen Kontrollen nachweisen zu können, dass die Geschäftsführer tatsächlich anwesend waren. Nach Abnahme eines Projektes durch den Auftraggeber der ***2*** GmbH wurden der jeweiligen Subfirma die vereinbarten Honorare überwiesen.
Die Arbeitnehmer der slowakischen Subunternehmen wurden von eigenen bei den Subunternehmen beschäftigten Partieführern angeleitet. Sie bearbeiteten vorher bestimmte Fassadenabschnitte und waren nicht gemeinsam mit Arbeitnehmern der ***2*** GmbH tätig. Sie wurden in von Herrn ***A*** ***B*** zur Verfügung gestellten Wohnungen untergebracht, in eigenen Bussen zu den Baustellen gebracht, hatten ihre eigenen Werkzeuge und eigene - von den Arbeitnehmern der ***2*** GmbH getrennte - Baucontainer. Die Subunternehmen verfügten auch über eigene Vermessungstechniker. Die Arbeitnehmer der Subunternehmen erhielten ihre Lohnzahlungen nicht von Verantwortlichen der ***2*** GmbH, sondern von den Verantwortlichen der einzelnen slowakischen Firmen bzw. von den Brüdern ***B***. Herr ***A*** ***B*** galt bei den Arbeitnehmern der slowakischen Firmen als oberster Chef, die Geschäftsführer der ***2*** GmbH waren ihnen hingegen großteils unbekannt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes ***LG*** vom ***KDatum***, GZ ***GZ18***, wurde über die ***2*** GmbH der Konkurs eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes ***LG*** vom ***LGDatum***, GZ ***GZ*** wurden die Geschäftsführer der ***2*** GmbH von folgenden ihnen zur Last gelegten Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen:
sich gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich bzw. die ***2*** GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern;
die bereits abgesondert verurteilten ***A*** ***B***, ***16***, ***C*** ***B*** und ***AN4*** dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB) zu haben, Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, die auf die ARGE ***3*** sro, ***17*** sro, ***6*** sro, ***18*** Bau- und Handels GmbH, ***10*** sro, ***7*** sro, ***8*** sro, ***9*** sro, ***11*** sro, ***13*** sro und ***19*** sro angemeldeten Dienstnehmer seien auch tatsächlich für diese tätig, wobei es sich in Wahrheit um Scheinunternehmen handelte und die Dienstnehmer tatsächlich für andere Unternehmen tätig waren, zu Unterlassungen, nämlich zur Abstandnahme von der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz beim tatsächlichen Dienstgeber, zu verleiten;
die Wiener Gebietskrankenkasse und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem Betrag von zumindest 6.153.253,14 Euro am Vermögen geschädigt zu haben, indem sie mit ***A*** ***B*** vereinbarten, dass dieser der ***2*** GmbH Fassadenarbeiter zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die auf in- und ausländische Scheinunternehmen angemeldet werden, und die ***2*** GmbH zur Vortäuschung einer redlichen Geschäftsbeziehung Werkverträge mit den Scheinunternehmen abschließt, um den Einsatz der zur Verfügung gestellten Arbeiter auf den Baustellen der ***2*** GmbH zu rechtfertigen;
eine größere Zahl illegal, nämlich ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung, erwerbstätiger Personen beschäftigt zu haben, indem sie die von ***A*** ***B*** zugeführten und wahrheitswidrig auf Scheinunternehmen angemeldeten Arbeiter auf den Baustellen der ***2*** GmbH mit der Verrichtung von Arbeiten beauftragen und wie eigene Dienstnehmer in den Arbeitsablauf einbinden ließen;
im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts ***FA*** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 FinStrG) als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführer der ***2*** GmbH vorsätzlich unter Verwendung von falschen Beweismitteln sowie unter Vortäuschung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) und unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten dadurch, dass sie für Dienstnehmer, die tatsächlich von der ***2*** GmbH beschäftigt wurden, keine Lohnkonten führten und weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt abführten, jeweils am 15. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats für die Lohnzahlungszeiträume September 2013 bis September 2017 eine Verkürzung von insgesamt 358.172,93 € an Lohnsteuer, 106.594,62 € an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie 9.636,61 € an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, den Daten im Firmenbuch und folgender Beweiswürdigung:
Dem zitierten Urteil des Landesgerichtes ***LG*** ist in seiner Begründung u.a. Folgendes zu entnehmen:
"Die Feststellungen zu den Subfirmen und den zwischen diesen Subfirmen und der ***2*** GmbH abgeschlossenen Verträgen ergaben sich aus den Angaben der Angeklagten, die durch die Ermittlungsergebnisse der Kriminalpolizei und der Finanzbehörden untermauert wurden.
Die negative Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die Angeklagten zumindest ernstlich für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass es sich bei den Subfirmen um Scheinfirmen handelt und die auf diese Firmen angemeldeten Dienstnehmer tatsächlich für die ***2*** GmbH tätig waren, sohin wie eigene Dienstnehmer der ***2*** GmbH in den Arbeitsablauf eingebunden waren, war zu treffen, weil die Angaben der Angeklagten, wonach die Dienstnehmer der ***2*** GmbH nicht wie eigene Dienstnehmer der ***2*** GmbH in den Arbeitsablauf eingebunden waren, nicht widerlegt werden konnten.
So führte der Zeuge ***16*** (Seite 44ff in ON 320a) aus, dass Arbeitnehmer der Subfirmen und Arbeitnehmer der ***2*** GmbH jeweils andere Flächen bearbeitet hätten, die Subfirmen über eigenes Werkzeug, eigene Arbeitskleidung und eigene Autos und teilweise auch über eigene Pausencontainer verfügt hätten. Der Zeuge ***20*** (Seiten 48ff in ON 320a), der für die Subfirmen tätig war führte aus, dass er Anweisungen von ***A*** ***B*** erhalten habe, der der "Chef" der Subfirmen gewesen sei, dass es Chefs am Papier gegeben habe, die auf Baustellen gekommen seien und sehen wollten, wo man arbeite und wie man arbeite, er sei Vorarbeiter solcher Subfirmen gewesen und auch er habe den Arbeitnehmern der Subfirmen gezeigt, wo und was sie arbeiten sollen, er sei eingeteilt gewesen, um die Mitarbeiter der Subfirmen zu kontrollieren, die Subfirmen hätten über eigenes Werkzeug und Arbeitskleidung und Baustellencontainer verfügt. Die zu bearbeitenden Flächen seien aufgeteilt gewesen, wobei auf der einen Fläche nur ***2*** Leute gearbeitet und auf der anderen nur die Slowakischen gearbeitet hätten, diese hätten nie gemeinsam gearbeitet, die ***2*** Leute hätten für sich gearbeitet und die Slowakischen auch für sich. Die Subfirmen hätten auch einen Chauffeur gehabt, der die Dokumente für den Eintritt in die Baustelle gebracht habe. Die slowakischen Firmen hätten nicht nur für die ***2*** GmbH, sondern auch für weitere Firmen wie ***AG3***, ***AG4*** und ***AG1*** gearbeitet und einen eigenen Vermessungstechniker gehabt. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter der Subfirmen seien auch von den Generalunternehmern kontrolliert und anerkannt worden.
Der Zeuge ***21*** (Seiten 60ff in ON 320a) vermeinte, nicht für die ***2*** GmbH, sondern für slowakische Firmen gearbeitet zu haben, wobei diese slowakischen Firmen für die Generalunternehmer wie ***X*** und ***Y*** gearbeitet hätten, ein Mitarbeiter der "slowakischen Firmen", nämlich der Zeuge ***20*** habe ihm gesagt "du arbeitest hier oder dort oder dort", von der ***2*** GmbH habe ihm niemand etwas angeschafft. Es sei so gewesen, dass da die ***2*** GmbH war und dann noch eine Firma und dann noch eine Firma und jeder hat für sich getrennt gearbeitet, er habe nicht mit ***2*** Werkzeug gearbeitet und sei nicht mit ***2*** Autos mitgefahren, er habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet, dort wo es besser gewesen sei, dort habe er hingewechselt, er habe nicht gemeint Arbeitnehmer, Arbeiter der Firma ***2*** GmbH gewesen zu sein.
Der Zeuge ***AN2*** (Seite 62ff in ON 320a) vermeinte, für mehrere slowakische Firmen gearbeitet zu haben, wobei es ihm zwar schon ein bissl komisch manchmal gewesen sei, weil die Namen der Firmen so häufig gewechselt hätten, in der ***2*** GmbH habe er nicht gearbeitet, nur für slowakische Firmen, wobei es vorgekommen sei, dass auf einer Baustelle auf der einen Seite die ***2*** gearbeitet und auf der anderen Seite sie, aber nicht gemeinsam, gearbeitet hätten, das Werkzeug sei alles von seiner slowakischen Firmen gekommen, nichts- von ***2*** GmbH, zum Vermessen sei ein Vermessungstechniker der slowakischen Firma gekommen, ***20*** habe den Mitarbeitern der Subfirmen auf den Baustellen gezeigt, wo sie arbeiten und was sie arbeiten sollen. Mit der ***2*** habe er nichts zu tun- gehabt. Auch der Zeuge ***22*** (Seiten 66ff in ON 320a) gab an, für slowakische Firmen, nícht für ***2*** gearbeitet zu haben, die ***2***, die hätten neben ihnen gearbeitet, über ein Subvertragsverhältnis zur ***2*** GmbH habe er nichts gewusst, er sei Arbeiter dieser slowakischen Firma gewesen, der ***20*** habe ihnen Anweisungen erteilt, er sei Vorarbeiter gewesen, wer der Chef der slowakischen Firmen gewesen sei, wisse er nicht, Partien der ***2*** und Partien der slowakischen Firmen hätten getrennt, nicht zusammen gearbeitet, das Werkzeug sei gesondert gewesen, die slowakische Firma habe eine Firmenwohnung zur Verfügung gestellt. Der Zeuge ***AN3*** (Seiten 3ff in ON 320b) gab an, eigentlich nie direkt bei ***2*** gearbeitet zu haben, er sei als Angestellter des Subunternehmens von ***2*** tätig gewesen, aber nicht direkt bei ***2***, er habe eine Art Chef gehabt, der sei nicht offiziell der Chef gewesen, der habe ***A*** geheißen, es habe noch einen richtigen Chef gegeben, den habe er nicht kennengelernt, der sei ihnen nicht vorgestellt worden, es habe einen Bauleiter gegeben, das sei ***20*** gewesen. Er sei Partieführer, die slowakischen Firmen hätten eigene Aufmaßtechniker gehabt, es sei noch nie vorgekommen, dass Arbeiter der slowakischen Firmen mit Arbeitern der ***2*** vermischt gearbeitet hätten, die slowakischen Firmen hätten alles gehabt, also eigenes Werkzeug, eigene Fahrzeuge, die slowakischen Firmen hätten von ***2*** nur die Materialien bekommen, aber nicht einmal ein Messer, gar nichts sonst. Ein Mal im Jahr 2015 habe er beim Turm ***Baustelle1*** angefangen zu arbeiten und da sei jemand gekommen und habe man ihm gesagt, dass das der Geschäftsführer sei, und habe dieser Mensch nicht so ausgeschaut, wie die normalen herkömmlichen Geschäftsführer, dieser Mensch sei überhaupt nicht gepflegt gewesen, er sei nicht richtig angezogen gewesen, ein richtiger Geschäftsführer komme normalerweise mit Anzug oder zumindest mit einem Marken T-Shirt, aber dieser Mensch sei weder gepflegt angezogen gewesen, noch Charisma, er habe so ausgeschaut, als ob man ihn vom Straßenrand aufgelesen habe, der Drittangeklagte sei auch auf der Baustelle gewesen, der Geschäftsführer habe einen Sicherheitshelm aufgesetzt und sich umgeschaut und das sei vom Drittangeklagten fotografiert worden.
Der Zeuge ***23*** (Seiten 7ff in ON 320b) gab an, als Hilfsarbeiter für diese slowakischen Firmen tätig gewesen zu sein, die Arbeit hätten sie von ***2*** bekommen, er habe aber für die Firma ***2*** nicht gearbeitet, ***20*** sei Truppenleiter gewesen, die drei Angeklagten kenne er nicht.
Der Zeuge ***24*** (Seite 9ff in ON 320b) gab an, nicht zu wissen, wie die Firmen geheißen haben, für die er gearbeitet habe, der Name ***2*** sage ihm etwas, er habe auch für ***2*** gearbeitet, die ***2*** habe die Materialien geliefert, er habe eigentlich nicht den Eindruck, dass er bei ***2*** beschäftigt gewesen sei, aber sie hätten die Materialien gebracht. Er wisse nicht, ob er für slowakische Firmen gearbeitet habe, er habe keinen Chef gehabt bzw. sei es damals ***A*** gewesen, sein Ansprechpartner sei ***20*** gewesen, von der ***2*** habe ihm niemand etwas angeschafft, die Arbeiter der ***2*** seien von den Arbeitern der slowakischen Firmen getrennt gewesen, hätten andere Bereiche bearbeitet, die slowakischen Firmen hätten mit eigenem Werkzeug gearbeitet.
Der Zeuge ***AN1*** (Seiten 12f in ON 320b) gab an, überwiegend für slowakische Firmen gearbeitet zu haben, diese hätten sich alle drei Monate geändert, sein Chef sei ***A*** gewesen, er habe Unterlagen seinem Chef, einem ***25*** (phonetisch) gegeben und sei alles in der Slowakei erledigt worden. Sie hätten nur für die ***2*** gearbeitet, das sei alles was er über die ***2*** sagen könne, wobei er nicht Angestellter gewesen sei, auch die anderen nicht, sie seien die Sublieferanten gewesen, es sei so gewesen, sie hätten ihre Baustellen und die Angestellten von der Firma ***2*** hätten eigene Baustellen gehabt bzw. seien auf einer Baustelle verschiedene Bereiche bearbeitet worden.
Der Zeuge ***AN4*** (Seiten 2ff in ON 358) gab an, ***A*** ***B*** sei sein Chef quasi gewesen, er sei der Chef mehrerer Baufirmen gewesen. Er wisse nichts, ob diese Firmen für die ***2*** gearbeitet hätten, er habe Geld der slowakischen Firmen behoben, er habe es ***A*** ***B*** weitergegeben, wie das Geld dann weiter geflossen sei, wisse er nicht, er sei für die slowakischen Firmen Zeichnungsberechtigter gewesen und habe auch Geld behoben, wer jetzt genau Geschäftsführer gewesen sei, wisse er nicht, er sei nicht eingetragen gewesen im Firmenbuch, aber Zeichnungsberechtigter am Konto bei der Bank gewesen, wahrscheinlich seien die Geschäftsführer Leute gewesen, die ein Mal nach Österreich oder die ein Mal unterschrieben haben, wahrscheinlich könne sein, ja, das Geld habe er behoben, um die Arbeiter auszuzahlen.
Der Zeuge ***Gf6*** (Seiten 10ff in ON 358) führte aus, dass er fiktiv Geschäftsführer einer Firma ***6*** gewesen sei, er sei nach Österreich gekommen, um an der Baustelle zu arbeiten. Er sei dann mit diesen Leuten in Kontakt gekommen, die hätten dann festgestellt, dass er eine gute Qualifizierung hätte, er könne auch die Leute beaufsichtigen und führen, es sei ihm dann gesagt worden, es wäre nicht schlecht, wenn man eine Firma in der Slowakei gründe, dass er dort ein Arbeitsverhältnis habe, er habe angenommen, dass alles normal sei, diese Personen seinen ***26*** und ***27*** gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er etwas ganz Normales mache, gab an, nicht zu wissen, was er unterschrieben habe, er könne nur vermuten, dass es sich um einen Vertrag, einen Werkvertrag oder Arbeitsvertrag gehandelt habe, wobei er mit dem Erstangeklagten gesprochen habe und der Erstangeklagte gesagt habe "ok, jetzt hast du das unterschrieben, jetzt wird dich irgendwer zur Baustelle führen" und er sei davon ausgegangen, dass dort angenommen zehn Leute seien, und er sozusagen Geschäftsführer sei und ihnen zeigen solle, was sie arbeiten sollen, das sei eine riesige Baustelle gewesen, und da sei er dann gewesen, er sei bekannt gemacht worden mit Leuten, mit denen er in Zukunft zusammenarbeiten werde, er sei der Meinung gewesen, das seien hier legale Firmen, sie seien beim Notar gewesen, er sei davon ausgegangen, dass alles ok sei.
Der Zeuge ***Stb***, Steuerberater der ***2*** GmbH, (Seiten 15ff in ON 358) führte aus, dass er den Erstangeklagten darüber beraten habe, was man tun könne, damit man die Verhältnisse zum Subauftragnehmer so dokumentiere, dass auch alles in Ordnung sei, dass das, wie bei einer Betriebsprüfung zuvor, niemand mehr anzweifeln könne, dass tatsächlich ein Subauftragsverhältnis bestanden habe. Er habe dann die Beratung erteilt, alles möglichst ausführlich zu dokumentieren, alles solle nachweislich dokumentiert sein, wie Vertragsverhältnisse zu Stande kommen mit Subauftragnehmern, die einzelnen Schritte des Subauftragsverhältnisses, dass immer wieder dokumentiert werde, wer da sei und wer unterschrieben habe. Vor allem, weil das ein großes Thema bei der Betriebsprüfung sei, ob das glaubwürdig sei, dass tatsächlich derjenige, der ein Subauftragnehmer gewesen sei, ob auch wirklich derjenige gewesen sei, der unterschrieben habe. Bei der Betriebsprüfung sei die Betriebsprüferin der Meinung gewesen, ein Ausweis, also das könne ja irgendein Ausweis sein, und tatsächlich habe möglicherweise jemand anderer unterschrieben, weshalb man dann gesagt habe, das müsse man irgendwie nachweisen und da habe er es für eine gute Idee gehalten, dass man die Vertragsunterzeichnung dokumentiere und habe er ein Fotografieren oder Filmen für eine gute Idee gehalten.
Der Zeuge ***MV*** als Masseverwalter der ***2*** GmbH führte aus, dass von der Wiener Gebietskrankenkasse und der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse keine Forderungsanmeldungen hinsichtlich der Dienstnehmer der Subfirmen erfolgten (Seiten 17ff in ON 358).
Der Zeuge ***28*** gab an, dass er Wärmeschutzarbeiten in Österreich durchgeführt habe, wobei ***20*** und ***A*** ***B*** Bauleiter gewesen seien, ***A*** ***B*** sei der Chef gewesen, er habe in Wien etwas unterschreiben müssen, und es habe geheißen, dass auf seinen Namen eine Firma gegründet worden sei, wobei ***A*** ***B*** ihm geraten habe, dass er eine Firma gründen solle. Die Firma ***2*** sage ihm nichts, die drei Angeklagten habe er nie im Leben gesehen, die kenne er nicht, er habe mit keinen österreichischen Firmen Verträge abgeschlossen (Seiten 20ff in ON 358).
Der Zeuge ***29*** (Seiten 24ff in ON 358) gab im Wesentlichen an, keine Verträge mit österreichischen Unternehmen abgeschlossen zu haben, insbesondere nicht mit einem der drei Angeklagten.
Auf Grund all dieser Angaben war die negative Feststellung zu treffen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die Angeklagten zumindest ernstlich für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass es sich bei den Subfirmen um Scheinfirmen handelt, und die auf diese Firmen angemeldeten Dienstnehmer tatsächlich für die ***2*** GmbH tätig waren, sohin wie eigene Dienstnehmer der ***2*** in den Arbeitsablauf eingebunden waren. Eine Liste aus dem eMailverkehr der ***2*** GmbH (ON 280, Seite 145) mit der Überschrift "Personalstand ***2***" vermag daran nichts zu ändern, zumal in dieser Tabelle auch die jeweiligen Subfirmen angeführt sind. Auch die Protokolle der Telefonüberwachungen weisen für sich betrachtet eher unspezifische Inhalte auf und ist kein besonderer Auffälligkeitswert daran erkennbar, dass mit einem Ansprechpartner für die Rekrutierung ausländischer Subunternehmen über dringend benötigte Arbeiter, Rechnungslegung und Daten solcher Subunternehmen gesprochen wird."
Der im Rahmen des Strafverfahrens mehrfach einvernommene Zeuge ***A*** ***B*** führte - laut Urteil des Landesgerichtes ***LG*** - stets aus, dass er die von der ***2*** GmbH an die slowakischen Firmen überwiesenen Rechnungsbeträge bei den slowakischen Banken behoben und nach Aushändigung des Geldes an ihn den Großteil davon zur Bezahlung der Arbeiter verwendet habe. Vom verbliebenen Rest habe er schließlich diverse Ausgaben bestritten, wie etwa die Kosten für die Wohnungen für die Arbeiter, die benötigten PKWs, die slowakischen Sozialversicherungsbeträge, etc.
Aus all den wiedergegebenen Zeugenaussagen kann daher - auch wenn ein Freispruch keine Bindungswirkung entfalten kann - nur der Schluss gezogen werden, dass von den Geschäftsführern der ***2*** GmbH über Vermittlung des Herrn ***A*** ***B*** mit den angeführten slowakischen Firmen, für deren Gründung Herr ***A*** ***B*** zuvor gesorgt hatte, tatsächlich Werkverträge abgeschlossen wurden und die Arbeitnehmer dieser Subfirmen getrennt und unabhängig von den Arbeitnehmern der ***2*** GmbH tätig waren.
Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente bezüglich sogenannter Kickback-Zahlungen sind hingegen für das Vorliegen von Dienstverhältnissen gänzlich unerheblich. Gleichermaßen ist es auch nicht wesentlich, wer die Bedingungen des Werkvertrages vorgab, solange diese in der Baubranche nicht unüblich waren. Unübliche Geschäftsbedingungen wurden aber niemals behauptet und auch im Rahmen des Strafverfahrens nicht festgestellt.
Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass die Gründung der slowakischen Firmen ausschließlich auf die Brüder ***B*** zurückgeht. Aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten (teils widersprüchlichen) Aussagen der vom Landesgericht ***LG*** einvernommenen Zeugen kann aber nicht geschlossen werden, dass von den Geschäftsführern der ***2*** GmbH mit den bei den slowakischen Firmen angemeldeten Arbeitnehmern ein Dienstverhältnis begründet wurde, zumal die Zeugen übereinstimmend aussagten, diese gar nicht zu kennen, und von diesen auch niemals entlohnt worden zu sein.
Die Aussage des Zeugen ***AN3***, er sei davon ausgegangen, dass es neben ***A*** ***B*** noch einen richtigen Chef gegeben habe, den er aber nicht kenne, lässt nicht automatisch darauf schließen, dass er damit die Geschäftsführer der ***2*** GmbH gemeint haben könnte. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass ***A*** ***B*** selbst nicht der oberste Chef dieses Netzwerkes war.
Soweit die belangte Behörde den Geschäftsführern mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl ihrer Subfirmen vorwirft, übersieht sie, dass dieser Umstand nichts darüber aussagt, ob von diesen in ihrem Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt wurden, die nur zum Schein bei anderen Unternehmen angestellt waren. Dagegen spricht aber sowohl das Vorliegen sämtlicher relevanter Meldungen, die Sozialversicherung der Arbeitnehmer in der Slowakei und auch die in diesem Punkt übereinstimmenden Zeugenaussagen, in denen stets dargelegt wird, dass die für die Subunternehmen arbeitenden Arbeitnehmer getrennt von den Arbeitnehmern der ***2*** GmbH unter Aufsicht eigener Vorarbeiter und Vermessungstechniker an vorher bestimmten Fassadenteilen tätig wurden und ihre Entlohnung niemals durch Verantwortliche der ***2*** GmbH sondern durch die Brüder ***B*** und deren Beauftrage erfolgte.
Im Hinblick darauf, dass sämtliche Zeugen im gerichtlichen Strafverfahren unter Wahrheitspflicht ihre Aussagen tätigten, konnte von einer weiteren Einvernahme Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 8/2005 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubezahlen war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967, ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die in § 41 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind ... (Beitragsgrundlage).
Gemäß § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag in den Jahren 2013 bis 2016 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage. Im Kalenderjahr 2017 beträgt der Beitrag 4,1 v.H. und ab dem Kalenderjahr 2018 3,9 v.H. der Beitragsgrundlage.
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Die Bestimmung über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden gemäß § 43 Abs. 2 leg. cit. sinngemäß Anwendung.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 kann ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des § 43 FLAG eingehoben werden. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag galt und gilt durch Verweis im Gesetz die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betrug in Niederösterreich in den Jahren 2013 bis 2018 0,4 v.H. der Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist gemäß § 201 BAO ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Gemäß § 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 leg. cit. sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen.
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Gemäß § 224 Abs. 2 BAO bleiben die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge unberührt.
Bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, wird die Identität der Sache durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (vgl. VwGH 21.04.2016, 2013/15/0290; 24.05.2012, 2009/15/0182, zu § 95 Abs. 3 EStG 1988; sowie VwGH 09.02.2005, 2004/13/0126, zu § 82 EStG 1988; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 12).
So ist etwa die Geltendmachung der Haftung für Lohnsteuer auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gestützt. In einem solchen Verfahren ist die "Sache" und damit die Änderungsbefugnis nach § 279 BAO durch Lohnsteuerschuldigkeiten für dieselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume festgelegt, die das Finanzamt im erstinstanzlichen Haftungsbescheid herangezogen hat, wobei innerhalb dieses Rahmens die Änderungsbefugnis selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung umfasst, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen (vgl. neuerlich VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126; VwGH 03.05.2022, Ra 2020/15/0055; sowie Ritz/Koran, BAO7, § 279 Tz 12).
Da die Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - im Streitzeitraum nicht Arbeitgeberin jener Arbeitnehmer ihrer slowakischen Subunternehmen war, für deren Löhne sie mit den gegenständlichen Bescheiden betreffend Haftung für Lohnsteuer herangezogen wurde, waren diese Bescheide wegen mangelnder Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin ersatzlos aufzuheben.
Desgleichen waren die Bemessungsgrundlagen der Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2017 um die darin enthaltenen Löhne der Arbeitnehmer der slowakischen Subunternehmen zu kürzen:
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Jahr
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Bemessungsgrund-lage laut Bescheid
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auszuscheidende Arbeitslöhne von Arbeitnehmern von Subunternehmen
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Bemessungsgrund-lage laut Erkenntnis
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2013
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1.515.693,33 €
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79.048,69 €
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1.436.644,64 €
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2014
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1.832.468,88 €
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195.737,98 €
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1.636.730,90 €
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2015
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5.046.416,88 €
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3.294.485,21 €
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1.751.931,67 €
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2016
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4.429.197,77 €
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2.482.896,24 €
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1.946.301,53 €
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2017
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3.510.729,55 €
|
1.583.330,02 €
|
1.927.399,53 €
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 war hingegen - im Hinblick darauf, dass deren Bemessungsgrundlage sich ausschließlich aus den Bezügen der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 1.824,00 € zusammensetzt - als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da in der gegenständlichen Entscheidung in erster Linie Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu treffen waren und die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, war mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102751/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102751.2021
- Stammnummer
- 142201
- Gültig
- 04.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF