Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0692-W/09
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für in einem anderen EU-Staat lebende Kinder mangels Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/09vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MC, 2540, vertreten durch Böck
& Partner SteuerberatungsgmbH, 3170 Hainfeld, Bahnstraße 4a, vom
10. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
28. November 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist slowakischer
Staatsbürger und ist in Österreich im Bereich der Holzschlägerung
und -bringung tätig.
Das Finanzamt wies seinen Antrag vom 24.1.2008 auf
Differenzzahlung (Familienbeihilfe) mit Bescheid vom 28. November 2008 mit
folgender Begründung ab
"Aufgrund der Erhebungen durch das Finanzamt Baden
Mödling mit anschließender Prüfung durch den Fachbereich wurde
festgestellt, dass hinsichtlich der von Ihnen im Jahr 2007 ausgeübten
Tätigkeit keine selbständige Tätigkeit im Sinne des
Einkommensteuergesetzes vorliegt. Es handelt sich um eine so genannte
Scheinselbständigkeit, da die Indizien dafür weitaus überwiegen:
Sie waren überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig, dieser
ist in derselben Branche tätig, Werkzeuge/Arbeitsmittel wurden von diesem
Auftraggeber gekauft. Es gibt keinen öffentlichen Hinweis auf einen
Betrieb, d.h. kein Büro, kein Firmenschild, keine Werbeplakate, keine
Telefonnummer am Betriebsstandort. Es findet kein aktives Anbahnen von
Aufträgen statt. Es liegen weder schriftliche Werkverträge vor noch
wurden schriftliche oder mündliche Angebote gemacht. Es werden keine
eigenen Arbeitnehmer oder Hilfskräfte beschäftigt, es wurden die
Arbeiten zum Teil mit Arbeitern des Auftraggebers ausgeführt. Diese
Scheinselbständigkeit begründet nicht den Anspruch auf
Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes."
Daraufhin brachte der steuerliche Vertreter des Bw. eine
Berufung mit folgender Begründung ein:
"Der Antrag unseres Mandanten auf Zuerkennung von
Familienbeihilfe für das Jahr 2007 für seine beiden Kinder wurde vom
dortigen Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass er in
Österreich aufgrund vorliegender Indizien, welche im Rahmen einer Erhebung
durch das Finanzamt Baden Mödling ermittelt worden seien, keine
selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetztes
ausübt, sondern es sich bei der Tätigkeit um eine
Scheinselbständigkeit handle, weswegen unser Mandant keinen Anspruch auf
Differenzzahlung zur Familienbeihilfe habe.
(1) Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe
von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist
gemäß
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), dass sich Antragsteller und Kinder nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Für EWR-Bürger, die sich in Österreich
niederlassen wollen, sieht § 9 NAG vor, dass ihnen zur Dokumentation
ihres gemeinschaftlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts über Antrag
eine Anmeldebescheinigung gemäß
§ 53 NAG auszustellen ist.
Diese Bescheinigung darf von der zuständigen Behörde jedoch nur bei
Vorliegen der in §§ 51 und 52 NAG genannten Voraussetzungen
ausgestellt werden. Neben anderen Voraussetzungen verlangt § 51 NAG
das Vorliegen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit durch den EWR-Bürger.
Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Baden
Herrn G am 26. Juni 2007 eine solche Anmeldebescheinigung ausgestellt, weil
er den Nachweis seiner Selbständigkeit erbringen konnte. Falls die
Anmeldebescheinigung dem dortigen Finanzamt noch nicht vorliegen sollte,
übermitteln wir anbei eine Kopie. Sämtliche gesetzliche
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Familienbeihilfe wurden
somit erfüllt und nachgewiesen.
(2) In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat
sich das dortige Finanzamt jedoch nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen
von § 3 FLAG auseinandergesetzt, sondern lediglich das Fehlen einer
selbständigen Tätigkeit behauptet und das Vorliegen von
Scheinselbständigkeit aufgrund von Indizien unterstellt.
Herr MC hat mit 26. Jänner 2007 das Gewerbe
"Holzschlägerung und -bringung" bei der Bezirkshauptmannschaft Baden
(Fachgebiet Gewerberecht) angemeldet und übt dieses Gewerbe seit diesem
Zeitpunkt auch tatsächlich aus. Ein Auszug aus dem Gewerberegister sowie
eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft wurden dem Finanzamt bereits vorgelegt. Zudem wurde mit
Schreiben vom 27. Feber 2007 ein Fragebogen anlässlich der
Eröffnung eines Gewerbebetriebes übermittelt und die Vergabe einer
Steuernummer beantragt. Die Mitteilung über das zuständige Finanzamt
sowie die entsprechende Steuernummer wurde unserem Mandanten per
1. März 2007 ausgestellt.
In der Begründung des Abweisungsbescheides vom
28. November 2008 wurde angeführt, dass hinsichtlich einer Erhebung
durch das Finanzamt Baden Mödling mit anschließender Prüfung
durch den Fachbereich die Behörde zur Ansicht gekommen sei, dass es sich
bei der von Herrn G im Jahr 2007 ausgeübten Tätigkeit um keine
selbständige Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetztes, sondern
um eine so genannte Scheinselbständigkeit handle.
Eine selbständige Betätigung liegt nach den EStR
Rz 5402 vor, "wenn sie ohne
persönliche Weisungsgebundenheit und ohne organisatorische Eingliederung in
einen anderen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener
Verantwortung betrieben wird, der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis
trägt oder sich vertreten lassen kann."
Im Abweisungsbescheid vom 28. November 2008 wurde als
Begründung für die unterstellte Scheinselbständigkeit
angeführt, Herr G sei "überwiegend
nur für einen Auftraggeber tätig, dieser ist in der selben Branche
tätig, Werkzeuge/arbeitsmittel wurden von diesem
Auftraggebergekauft."
Gegenstand der von Herrn G angebotenen Leistungen ist
vorwiegend die Holzschlägerung sowie Läuterungsarbeiten, wobei stets
ein Erfolg (d.h. ein Werk) geschuldet wird; kein Auftraggeber würde Herrn G
für seine bloßen und nicht zum Erfolg führenden Bemühungen
oder gar nur für Arbeitsbereitschaft bezahlen. Er besitzt keinen wie immer
gearteten Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
trägt das Risiko für Schlecht- oder Nichterfüllung seines
Auftrages.
Zum Nachweis seiner Tätigkeit hat Herr G im Rahmen der
Erhebungen durch die Behörde seine bislang im Jahr 2007 sowie im Jahr 2008
ausgestellten Honorarnoten vorgelegt. Aus diesen ist ersichtlich, dass Herr G
zwar zu Beginn seiner Tätigkeit überwiegend für einen
Auftraggeber tätig war, jedoch mittlerweile, insbesondere durch
verstärke Mundpropaganda für verschiedene Auftraggeber (Unternehmer
und Privatpersonen) tätig wird.
Wann, für wen und wo gearbeitet wird, unterliegt der
Vereinbarung im Einzelfall, eine Eingliederung in die Organisation eines anderen
Betriebes fand und findet nicht statt. Ebenso unterliegt er keinen fachlichen
Weisungen seiner Auftraggeber.
Herr G verwendet für seine Arbeit überwiegend
eigene Arbeitsmittel, die er für die Ausübung seines Gewerbe
nachweislich angeschafft. Es steht Herrn G frei, sich seine zur Erfüllung
seiner Aufträge benötigten Werkzeuge und Arbeitsmittel von wem auch
immer anzuschaffen, insbesondere wenn es für ihn eine kostengünstige
Alternative bedeutet.
"Es gibt keinen
öffentlichen Hinweis auf einen Betrieb, d.h. kein Büro, kein
Firmenschild, keine Werbeplakate, keine Telefonnummer am Betriebsstandort. Es
findet kein aktives Anbahnen von Aufträgen statt."
Herr G betreibt seinen Gewerbebetrieb nicht von einem fixen
Standpunkt (Büro) aus, da dies die Natur seiner Tätigkeit nicht
bedingt. Ebenso absurd wäre es, von einem, Marktfahrer oder Schausteller
ein Büro als Merkmal der selbständigen Ausübung seiner
Tätigkeit zu verlangen. Herr G ist für seine Kunden über sein
Mobiltelefon erreichbar und werden Beauftragungen in der Regel auch auf diesem
Weg abgewickelt.
Werbung und Akquisition erfolgen zum überwiegenden
Teil über entsprechende Mundpropaganda, was im Übrigen auch bei den
meisten freien Berufen der Fall ist.
"Es liegen weder
schriftliche Werkverträge vor noch wurden schriftliche oder mündliche
Angebote gemacht."
Wie auch aus der dortigen Niederschrift vom 4.11.2008 zu
entnehmen ist, wurden bzw. werden von Herrn G ausschließlich
mündliche Werkverträge abgeschlossen, was in der
Holzschlägerungsbranche absolut üblich ist. Dementsprechend wurden
selbstverständlich auch mündlich Angebote gemacht. Waren potentielle
Auftraggeber mit den von Herrn G angebotenen
Auftragsbedingungen bzw. Stunden- oder
m
3
-Sätzen
nicht einverstanden, ist es eben zu keiner Auftragserteilung
gekommen.
"Es werden keine eigenen
Arbeitnehmer, oder Hilfskräfte beschäftigt, es wurden die Arbeiten zum
Teil mit Arbeitern des Auftraggebers ausgeführt."
Es steht Herrn G frei, in seinem Betrieb Mitarbeiter zu
beschäftigen und sich gegebenenfalls vertreten zu lassen. Dass bei machen
Aufträgen auch Arbeiter des Auftraggebers zugegen und unterstützend
mitgearbeitet haben, ist durchaus auch in anderen Branchen üblich und steht
einer selbständigen Tätigkeit keinesfalls entgegen. Maßgeblich
ist nicht der Umstand, dass sich jemand tatsächlich vertreten lässt,
sondern dass ihm dies möglich ist.
Im Arbeitsbehelf des Bundesministers für Finanzen
"Dienstvertrag -- freier Dienstvertrag - Werkvertrag" (Stand 1.1.2008),
veröffentlicht auf der Website des Finanzministeriums unter den Themen A-Z
unter "Dienstvertrag", wird ein Dienstverhältnis wie folgt
charakterisiert:
"3.1.
Merkmale eines
Dienstverhältnisses
Dauerschuldverhältnis:
Der Arbeitnehmer schuldet für eine
bestimmte Zeit oder auf Dauer seine (persönliche) Arbeitskraft (LStR RZ
934).
Weisungsgebundenheit:
Der Arbeitnehmer muss den Anordnungen
des Arbeitgebers Folge leisten (LStR RZ
935).
Organisatorische
Eingliederung:
Sie zeigt sich u.a. in
der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber
sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche
Abläufe des Arbeitgebers wie z.B. regelmäßige Teilnahme an
Besprechungen (LStR RZ
936).
Fehlen
des Unternehmerrisikos:
Ein
Unternehmerrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn die Entlohnung von der
erbrachten Leistung abhängt und mit der Tätigkeit verbundene
Aufwendungen im Wesentlichen vom Auftragnehmer selbst getragen werden
müssen. Bei einer im Wesentlichen gleich bleibenden monatlichen Entlohnung
liegt kein Unternehmerrisiko vor (LSfR RZ
937).
Liegen die genannten
Kriterien für ein Dienstverhältnis nicht oder nicht überwiegend
vor, dann ist steuerlich von einer betrieblichen (selbständigen)
Tätigkeit auszugehen."
Wendet man die in dem zitierten Arbeitsbehelf dargelegten
Kriterien auf die Tätigkeit unseres Mandanten an, so finden sich keinerlei
Hinweise, die auch nur annähernd für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen. Vielmehr weist die Tätigkeit von Herrn G
deutlich jene Merkmale auf, wie sie in der Regel bei Werkverträgen zu
finden sind. Die Qualifikation seiner Arbeit durch das dortige Finanzamt als
"Scheinselbständigkeit" ist daher in keiner Weise nachvollziehbar.
Da Herr G somit alle gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt, die für die Zuerkennung auf Differenzzahlung von
Familienbeihilfe erforderlich sind, war die Abweisung seines Antrages zu Unrecht
erfolgt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der Bw. ist slowakischer Staatsbürger. Seine
Töchter leben in der Slowakei. Er selbst ist seit 26.1.2007 an der von ihm
angegebenen Wohnadresse, die zugleich auch den Standort seines Gewerbes
darstellt, in Österreich gemeldet. Er bezahlt keine Miete und auch keine
Betriebskosten. Es gibt auch keinen Mietvertrag. Der Bw. spricht schlecht
Deutsch.
Er war im Jahr 2007 nur für einen Auftraggeber
tätig. Dieser Auftraggeber ist in derselben Branche (Forstservice:
Pflegearbeiten - Zaunbau, Fällung im verbauten Gebiet etc.) tätig.
Werkzeuge/Arbeitsmittel werden von diesem Auftraggeber gekauft (dies erst nach
einem halben Jahr nach Beginn der Tätigkeit). Der Bw. hat den gleichen
Steuerberater wie dieser Auftraggeben. Der Wohnsitz des Bw. ist die
Rechnungsadresse sowie die Betriebsadresse. Es gibt keinen öffentlichen
Hinweis auf einen Betrieb, d.h. kein Büro, kein Firmenschild, keine
Telefonnummer am Betriebsstandort, nur Handy sowie keine Werbeplakate. Es findet
kein aktives Anbahnen von Aufträgen statt, der Bw. meldet sich selbst auf
Anzeigen in Tageszeitungen. Es gibt keine schriftlichen Werkverträge, keine
schriftlichen oder mündlichen Angebote. Die Arbeiten werden zum Teil mit
Arbeitern des Auftraggebers ausgeführt. Es werden keine eigenen
Arbeitnehmer oder Hilfskräfte beschäftigt.
Es gibt keine geregelte Arbeitszeit und keine Kontrolle der
Arbeitszeit. Der Bw. kauft die Arbeitskleidung selbst und trägt das
Haftungsrisiko. Er stellt Rechnungen aus und ist zur Sozialversicherung
angemeldet.
Aufgrund des erhobenen Sachverhalts ging das Finanzamt vom
Vorliegen einer Scheinselbständigkeit aus.
Gemäß
§ 5 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern iVm der Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist in
Art. 2 definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt die - als unmittelbares
Recht anzuwendende - Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer
und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten".
Gemäß Art. 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem österreichischen
FLAG 1967 ist eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 lit. h der VO (EWG) Nr.
1408/71. Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28, hat
Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG)
fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30.4.2011) weiterhin dem AuslBG.
Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich
Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Auf Grund der oben angeführten
Verordnungen ergibt sich, dass Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung entgegen
der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG grundsätzlich auch für sich
ständig in einem der der Europäischen Gemeinschaft neu beigetretenen
Mitgliedstaaten aufhaltende Kinder gewährt werden kann, wobei allerdings
eine nichtselbständige Tätigkeit eine Bewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz erfordert Eine solche
Bewilligung ist vom Bw. unbestrittenermaßen nicht vorgelegt worden.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als
Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem
Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen
Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher
oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem
Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach
§ 3 Abs. 5, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im
Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3 Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten
und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine
Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder
eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt." Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist
der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht, oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.12.1990,
89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182) ist bei
der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom
tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den
Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch
subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven
Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185). Das sachliche Weisungsrecht
ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die
Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die
persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der
Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer
nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH
23.5.2000, 97/14/0167; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das
persönliche Weisungsrecht des Arbeitgebers etwa auf die Art der
Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des Einsatzes der
Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die
Vorgabe des Arbeitsortes usw. Einfluss. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom
Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in
der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber
sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche
Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen
zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus
zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkverhältnisses zuwider läuft
(VwGH 15.9.1999, 97/13/0164). Eine Entlohnung, die sich
ausschließlich am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert
(Akkordlohn, Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt
aber im Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis,
wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber
getragen werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit
sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem Maße auch auf
Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von
Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines
Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Eine Kontrolle
des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Beschäftigung spricht
für Nichtselbständigkeit. Wenn ein Auftragnehmer sich bei
seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht
darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des
Auftragnehmers liegt, ist in der Regel ein Werkvertragsverhältnis
anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings
ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich
bei der Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale
Vereinbarung, sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben
entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH
5.10.1994, 92//15/0230). Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden
Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des
Berufungswerbers nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern vielmehr als eine typische unselbständige
Beschäftigung als Hilfsarbeiter darstellt:
Aufgrund des vom Finanzamt erhobenen, oben beschriebenen
Sachverhaltes geht nach Ansicht des UFS aus dem Gesamtbild der vorliegenden
Tätigkeit hervor, dass der Berufungswerber nicht ein Werk, sondern - wie
ein Dienstnehmer - seine Arbeitskraft schuldete bzw. dass der Berufungswerber
dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen war, wie dies bei
einem Dienstnehmer der Fall ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Berufungswerber seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft zur Verfügung
gestellt hat. Der Umstand, dass der Berufungswerber einen Gewerbeschein besitzt
und dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen
angemeldet hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der
Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende
Beschäftigung wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen
Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach
ständiger Rechtssprechung für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend,
sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten
Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen
Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. die bereits zitierten
Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000,
99/13/0223).
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung weist die Tatsache,
dass weder schriftliche Werkverträge vorliegen noch schriftliche oder
mündliche Angebote gemacht wurden, sehr wohl auf das Vorliegen einer
nichtselbständigen Beschäftigung hin. Es wurde in der Berufung zwar
vorgebracht, dass es dem Bw. freistehe, in seinem Betrieb Mitarbeiter zu
beschäftigen und sich gegebenenfalls vertreten zu lassen, aber es wurde
nicht behauptet, dass dies tatsächlich geschehen sei.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist davon
auszugehen, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist (vgl. auch die Entscheidungen des UFS vom 12.4.2006,
RV/0275-W/06, vom 7.2.2007, RV/0003-W/07 und vom 13.3.2007, RV/2861-W/06).
Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten Vorschriften des
AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine - bewilligungspflichtige -
Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass er in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübte und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Der Berufungswerber hat demnach mangels
Rechtmäßigkeit der nichtselbständigen Beschäftigung keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe für seine in der Slowakei lebenden
Töchter. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-W/09
- Stammnummer
- 40728
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF