Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102464/2023
Kein humanitäres Bleiberecht für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates (hier: ein unmündig mj Kind mit slowakischer Staatsbürgerschaft, für das dem Magistrat der Stadt die Obsorge übertragen worden war)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102464/2023vom 19.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Begriff ‚ausreichende Existenzmittel’ muss im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie [2004/38/EG], d.h. die Erleichterung der Freizügigkeit, ausgelegt werden, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Als erstes Kriterium für das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel ist zu prüfen, ob der Unionsbürger (und Familienangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht von ihm ableiten) im Aufnahmemitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllt. EU-Bürger verfügen über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, sollte die Mindestrente der Sozialversicherung herangezogen werden. (KOM(2009) 313, Punkt 2.3.1.).
Als umfassenden Krankenversicherungsschutz iSv § 51 Abs 1 Z 2 NAG sind anzusehen:
Jede bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat oder anderswo abgeschlossene Versicherung ist grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie einen umfassenden Schutz bietet und die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht belastet. Die Mitgliedstaaten müssen den Umfang des Krankenversicherungsschutzes im Interesse des Schutzes ihrer öffentlichen Finanzen innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips prüfen. Rentner erfüllen die Anforderungen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben.
Die Europäische Krankenversicherungskarte bietet einen umfassenden Versicherungsschutz, solange der betreffende Unionsbürger seinen Wohnort im Sinne der Verordnung [883/EG/2004] nicht in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt und solange er die Absicht hat, zurückzukehren (z.B. Studium oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat) (KOM(2009) 313, Punkt 2.3.2.).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache des minderjährigen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, Senefeldergasse 22 Tür 2, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 18. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Oktober 2021, betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 12.2017-03.2021 mitsamt Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) ist ein unmündig minderjähriges Kind mit slowakischer Staatsbürgerschaft. Die Eltern des mj Bf haben ihre Obsorgeverpflichtungen gröblich verletzt, weshalb die Obsorge dem Magistrat der Stadt Wien, MA11, (im Folgenden kurz: Magistrat) schließlich im Jahr 2019 mit Beschluss eines inländischen Gerichts übertragen wurde. Bei dieser Sachlage stellte der Magistrat bei der belangten Behörde namens des mj Bf einen rückwirkenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967, dem zunächst stattgegeben wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch die Rückforderung der Beihilfenbeträge ausgesprochen und damit begründet, dass der Unterhalt zur Gänze von der öffentlichen Hand getragen wird.
Antrag vom 2.6.2022
Mit diesem wurde die Familienbeihilfe für den mj Bf rückwirkend ab Dezember 2017 beantragt. Nach dem Beiblatt des Magistrates vom 28.05.202 ist der Bf ein mj Kind mit slowakischer Staatsbürgerschaft und der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die Eltern, ***2***, geb. ***11***, und ***3***, geb. ***10***, seien unbekannten Aufenthaltes. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das antragstellende Kind seit 22.12.2017 im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Vertragseinrichtung Volkshilfe Wien befände. Der Stadt Wien entstünden dadurch Kosten.
Beigelegt waren:
1) Die Vereinbarung zur vollen Erziehung zwischen den Eltern und dem Magistrat, Krisenzentrum ***8***, vom 22.08.2017. Als Obsorgeberechtigte übergaben die Eltern, slowakische Staatsbürger und ohne inländischen Wohnsitz, ihr Kind in volle Erziehung der Stadt Wien.
2) Die Anmeldebescheinigung vom 28.05.2019, Zahl ***9***, des Bf, wonach diesem der Aufenthalt wegen sonstiger Angelegenheiten nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG erteilt wurde. Er ist darin, obwohl minderjährig, nicht als Angehöriger bezeichnet.
3) Der Beschluss des BG ***6*** vom 24.10.2019, vollstreckbar seit 2.11.2019, ***7***, mit dem "dem Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) […] die gesamte Obsorge, somit die Pflege, die Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung, für ***Bf1***, geboren am ***14***, übertragen und die Obsorge der Mutter, ***2***, geboren am ***11***, und dem Vater, ***3***, geboren am ***10***, entzogen [wird]."
Beschluss des BG ***6*** vom 24.10.2019, Zahl ***7***
Der Entziehung der Obsorge legte das Gericht folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Die Familie ist der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund eines Vorfalls im Winternotquartier ***4*** bereits seit Anfang 2017 bekannt. Dieses meldete, dass es zu einem massiven Streit zwischen den Eltern […], dies mit tätlichen Angriffen des Vaters gegenüber der Mutter gekommen war. […] war während des gesamten Vorfalls anwesend und hat dies mitbekommen. Trotz mehrerer Gespräche und den wiederholten Versuchen aufzuzeigen, wie diese Situation der Mutter und […] schadet, konnte die Mutter nicht erkennen, dass der Umgang zwischen den Eltern nicht angemessen ist.
In der Nacht auf den 22.08.2017 wurde […] durch die Polizei ins Krisenzentrum gebracht, nachdem er gemeinsam mit seinen Eltern schlafend in einem Schlafsack am Hauptbahnhof angetroffen worden war. […] war körperlich stark vernachlässigt, er wies massive Hautveränderungen auf, ein starker, bereits lang anhaltender Scabies wurde festgestellt. Er hatte weiters massiv schlechte Zähne und dadurch bedingt wiederkehrende Kopfschmerzen. Gesamt wurde die Situation durch das Krankenhaus als dermaßen massive Vernachlässigung eingeschätzt, dass dieses Anzeige gegen die Eitern erstattete.
Im Laufe der Abklärung im Krisenzentrum zeigte sich, dass […] bislang sichtlich wenig altersentsprechende Beschäftigung kannte. Spielzeug, Spielplatz und Interaktion mit anderen Kindern waren ihm fremd. Bei den regelmäßig stattfindenden Besuchskontakten der Eltern im Krisenzentrum zeigte sich teils ein liebevoller Umgang mit […], jedoch auch oft nicht angebrachtes Verhalten der Eltern. Ebenso kam es auch während Besuchskontakten immer wieder zu massiven Konflikten zwischen den Eltern, wobei es auch vor […] zu Handgreiflichkeiten kam.
Da das Kind slowakischer Staatsbürger ist und auch die Eltern zunächst angaben wieder in die Slowakei zurückkehren zu wollen, wurden die slowakischen Behörden um Erhebungen gebeten. Diese ergaben, dass es keine Verwandten gibt, die gewillt oder geeignet sind, […] die nötige Versorgung zur Verfügung zu stellen und ihn zu übernehmen.
Am 22.12.2017 zog […] mit Zustimmung seiner Eltern in die Volkshilfe WG ***5*** ein.
Am 05.04.2019 erhoben die Obsorgeberechtigten gegen die mit ihrer Zustimmung erfolgte Übernahme des Kindes in volle Erziehung Widerspruch. Die Eltern wollten, dass […] mit ihnen in die Slowakei kommt.
Die Eltern bekamen in etlichen Notquartieren in Wien Hausverbot, da es dort wiederholt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern und wiederholtem Verstoß gegen das Rauchverbot im Zimmer gekommen war. Bei Versuchen dies zu besprechen, wurde die Gewalt stets verharmlost und die Reaktion der Häuser als Überreaktion gesehen. Es waren immer wieder Verletzungen der Mutter sichtbar, wie eine aufgeplatzte Lippe und ein blaues Auge.
Die Eltern waren immer wieder auf die Wohnungslosenhilfe angewiesen. Verschiedene Versuche, ihre Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren, gelangen bislang nicht. Zuletzt scheiterte dies in Wien daran, dass der Vater aktuell ein Aufenthaltsverbot von sieben Jahren hat, welches es ihm unmöglich macht in Wien eine Arbeit anzunehmen oder seine Existenz anderwärtig zu verfestigen. Aber auch die Lebenssituation in der Slowakei ist um nichts besser gestellt, da die Eltern auch dort, wenn sie nicht vorübergehend bei Verwandten unterkommen können, zumeist auf der Straße schlafen.
Immer wieder konnte auch während der Unterbringung beobachtet werden, dass […] mitbekommt, wie der Vater angetrunken ist und dann auch sehr aufbrausend bis hin zu gewalttätig wird. […] lernt von seinen Eltern, dass Gewalt eine adäquate Lösungsstrategie "ist, besonders gegen Frauen. Dieses Thema ist trotz wiederholter Gespräche mit den Eltern kaum bearbeitbar.
[…] konnte sich sehr schnell in der WG eingewöhnen und lernte sehr gut Deutsch zu sprechen. Mit der Zeit hat […] viel dazugelernt, so hat er sich zu Beginn oftmals negativ über seine Mutter geäußert und diese auch geschlagen. Dies hat sich jetzt geändert. […] lernt durch die WG, wie er mit Problemen und negativen Emotionen anders umgehen kann und weiß sich nun auch anders zu helfen. In der Schule erzielt er Erfolge und kann als beliebter Schüler in seiner Klasse wahrgenommen werden. Er macht auch gerne seine Hausaufgaben. Er hat sowohl in der Schule, als auch in der WG Freundschaften geknüpft. Auch sein gesundheitlicher Zustand hat sich verbessert, so wurden seine Zähne behandelt und er entwickelte sich körperlich altersentsprechend.
Das Grundbedürfnis nach Versorgung konnte durch die Eltern überwiegend nicht gewährleistet werden. Die Eltern waren in der Vergangenheit in Österreich wohnungslos und haben aufgrund ihres Verhaltens immer wieder den Schlafplatz in Notunterkünften verloren. Auch den Wohnplatz im Chancenhaus und die Arbeitsstelle des Vaters konnte dieser nicht für längere Zeit halten. Aktuell ist die Wohnsituation und die finanzielle Lage der Eltern in der Slowakei unklar. Laut den slowakischen Behörden konnten die Eltern an den von ihnen angegebenen Adressen bisher nicht vorgefunden werden.
Die Eltern konnten […] auch vor Krankheiten, wie Scabies und dermaßen schlechten Zähnen, sodass er bereits Kopfschmerzen bekommen hat, nicht schützen. Zudem muss als bedenklich eingestuft werden, dass sich die Eltern zum Schutz […] keine Unterstützung gesucht haben und für ihn akut gefährdende sowie entwicklungsgefährdende Situationen nicht reflektieren konnten und immer noch nicht können. Es kam zwischen den Eltern sowohl vor der Fremdunterbringung von […] als auch während der Besuchskontakte im Krisenzentrum immer wieder zu Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten.
Die Eltern haben, bis auf den Schulbesuch, wenig Ideen und Vorstellungen, was notwendig wäre, um […] altersadäquat zu fördern und unterstützen zu können. […] ist nach beinahe zwei Jahren in der WG und in der Schute sozial gut integriert. Eine mögliche Fremdunterbringung in der Slowakei, würde für […] eine Destabilisierung bedeuten und aus psychologisch-pädagogischer Sicht nicht im Entwicklungsinteresse […] liegen.
Eine Veränderung im Erziehungsverhalten der Eltern ist erst dann möglich, wenn diese ein Problembewusstsein hinsichtlich ihrer unsicheren Lebenslage, der Alkoholproblematik und der Gewalt des Vaters zeigen. Aus fachlicher Sicht ist es vonnöten, dass die Eltern im Vorfeld eine Reflexionsbereitschaft zeigen, um dann verschiedene Maßnahmen über einen längeren Zeitraum wahrnehmen zu können. Die Eltern könnten dann längerfristig und nachweislich eine Erziehungsberatung in Anspruch nehmen und der Vater zusätzlich ein Antiaggressionstraining sowie einen eventuellen Alkoholentzug und eine Therapie absolvieren. Zudem müssten die Eltern eine stabile Lebenssituation über einen längeren Zeitraum schaffen.
Wichtig ist jedenfalls, dass die Beziehung, zwischen […] und seinen Eltern weiterhin gefördert wird und Kontakte regelmäßig stattfinden. Mit den Eltern wurde vereinbart, dass Kontakte zwischen […] und seinen Eltern unbegleitet jeden Samstag und Sonntag vormittags stattfinden können. Seitdem der Vater jedoch ein Aufenthaltsverbot in Österreich hat, werden die Kontakte von beiden Eltern wenn überhaupt nur samstags wahrgenommen. Eine psychotherapeutische Unterstützung für […] ist geplant.
Gesamt zeigt sich, dass es den Eltern nicht gelingt, die grundlegenden Bedürfnisse von […] zu erfüllen oder entsprechend Unterstützung anzunehmen. Neben der immer wiederkehrenden Gewalt und dem Alkoholkonsum, die […] beobachten musste, zeigt sich auch, dass seine Eltern ihn weder mit geeignetem Wohnraum, noch mit einer Tagesstruktur oder altersadäquater Beschäftigung versorgen können. […] wäre in seiner Entwicklung aktuell massiv benachteiligt, würde er zu seinen Eltern entlassen werden, da er dann erneut Opfer von direkter und indirekter Gewalt wäre. Um [...] ausreichend Schutz, Förderung und altersadäquaten Umgang zu sichern, ist die Unterbringung von […] im Rahmen der Vollen Erziehung notwendig."
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, es sei zu beachten, dass der KJHT vom Gericht nur subsidiär mit der Obsorge betraut werden soll, wenn sich dafür nicht Verwandte oder andere nahestehende oder sonst geeignete Personen finden lassen. (§ 204 ABGB). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Abnahme des Kindes wegen Gefährdung des Kindeswohles zu Recht erfolgte und das Kindeswohl bei Belassung der Obsorge bei den Eltern unverändert gefährdet wäre. Da keine Übertragung der Obsorge an eine andere geeignete Person in Betracht kommt, ist die Obsorge somit wie beantragt dem KJHT zu übertragen.
Angefochtener Bescheid vom 13.10.2021
Mit diesem sprach die belangte Behörde die Rückforderung der Familienbeihilfe mitsamt Kinderabsetzbetrag (im Folgenden kurz: Familienbeihilfe) aus und begründete nach Wiedergabe des § 6 Abs 5 1. Satz FLAG 1967 die Entscheidung dahin, dass der Unterhalt für den mj Bf zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs getragen werde, weil die Stadt Wien, MA 11. für sämtliche Kosten der Unterbringung im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Vertragseinrichtung Volkshilfe Wien aufkomme. Weiters ging die belangte Behörde sachverhaltsbezogen davon aus, dass die Eltern des Minderjährigen nicht den Unterhalt für ihr Kind leisteten und unbekannten Aufenthaltes seien.
Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Dem Aktenvermerk vom 16.12.2021 (vorgelegt als ON12) zufolge erfolgte am 16.12.2021 ein Nachdruck des Bescheides, der laut Mitteilung des Magistrates do am 03.01.2022 eingelangte.
Bescheidbeschwerde, Schriftsatz vom 17.01.2022
Mit dieser focht der Magistrat namens des mj Bf den Rückforderungsbescheid zur Gänze an, begehrte dessen Aufhebung und trug vor, dass das Kind in einer Wohngemeinschaft der Volkshilfe, die unter anderem durch Spenden finanziert werde, untergebracht sei. Somit werde nicht der gesamte Unterhaltsbedarf des Mj von der öffentlichen Hand oder der MA11 gedeckt, aus diesem Grund bestehe folglich ein Eigenanspruch auf Familienbelhilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967. Weiters Vorbringen bezieht sich auf den gutgläubigen Verbrauch der Familienbeihilfe.
Im Beschwerdefall erging zunächst der Beschluss des BFG 19.01.2022, RV/7100160/2022, mit dem die unmittelbar beim BFG eingebrachte Bescheidbeschwerde vom 17. Jänner 2022 gemäß § 249 BAO an das Finanzamt Österreich weitergeleitet und das hg Verfahren eingestellt wurde.
Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2022
Mit dieser hielt die belangte Behörde ihre Rechtsansicht aufrecht und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Laut Vorlagebericht wurde die Beschwerdevorentscheidung am 16.08.2022 zugestellt.
Vorlageantrag vom 15.09.2022
Mit diesem hielt die Vertretung namens des mj Bf ihre Rechtsansicht aufrecht und verwies insbesondere auf ihr bisheriges Beschwerdevorbringen. Weiteres Vorbringen erfolgte zum gutgläubigen Verbrauch der Familienbeihilfe.
Vorlagebericht vom 14.07.2023
Mit diesem stellt die belangte Behörde ausführlich den Verfahrenshergang dar und verwies in ihrer Stellungnahme auf VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048.
Ermittlungen des BFG
Meldeauskunft
zum Vater ***3***, geboren ***10***: Einzig eingetragener inländischer Wohnsitz ist jener ab 02.03.2025 in der Justizanstalt ***12***
zur Mutter ***2***, geboren ***11***: namentlich erfasst, kein Wohnsitz-Eintrag.
Auf Ersuchen des BFG (E-Mail vom 8.3.2025) teilte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 10.3.2025 mit:
Sozialversicherungsdaten für den Streitzeitraum Dezember 2017 bis März 2021
zum Vater: von 09.03.2018 bis 16.04.2018 als Arbeiter sozialversichert, von 17.04.2018 bis 19.04.2018 wurde eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Im restlichen Streitzeitraum von Dezember 2017 bis März 2018 und von Mai 2018 bis März 2021 sind keine meldenden Stellen vorhanden.
zur Mutter: Im SV-Datenauszug für den Streitzeitraum sind keine meldenden Stellen vorhanden.
Beihilfenbezug:
Weder der Vater noch die Mutter haben in Österreich Familienbeihilfe beantragt oder bezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht. Die Bescheidbeschwerde ist unbegründet.
Im Fall eines Bürgers des EWR ist immer vorab zu prüfen, ob der Anwendungsbereich der sozialen Koordinierung aufgrund des Sachlage in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist.
1. Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG lautet:
"(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen."
Art 1 der VO 883/2004 gibt folgende Begriffe vor:
"i) ,Familienangehöriger'
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
[…]
z) ,Familienleistungen' alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Artikel 2 der VO 883/2004 - Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Artikel 3 der VO 883/2004 - Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
[…]
j) Familienleistungen.
TITEL II
BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS
Artikel 11 der VO 883/2004 - Allgemeine Regelung
"(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. […]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
[…]
TITEL III - BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN
KAPITEL 8 - Familienleistungen
Artikel 67 der VO 883/2004 - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68 der VO 883/2004 - Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
[…]
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben.
Österreichisches Recht
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967
Gemäß § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 sieht vor:
"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). […]"
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl I 356/2014 lautet auszugsweise:
"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
[…]"
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag ausgestellt: eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.
§ 51 Abs 1 NAG leitet das 4. Hauptstück des NAG ein und regelt das Unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate. Er lautet auszugsweise:
"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen,
[…]"
§ 53 NAG lautet auszugsweise
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
[…]
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
[…]"
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) ist ein unmündig minderjähriges Kind (geboren 2011) und besitzt die slowakische Staatsbürgerschaft. Seit wann er in Österreich aufhältig ist, geht weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen hervor. Ebenso ist unklar, wann und aus welchem Grund die Eltern die Freizügigkeit ausgeübt haben und in Österreich aufhältig geworden sind.
Nach den von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Erhebungen wurden den Eltern des mj Bf keine Anmeldebescheinigungen nach dem NAG erteilt. Die einzige für den mj Bf ausgestellte Anmeldebescheinigung stammt vom 28.05.2019 und wurde von der Fremdenrechtsbehörde (Magistrat der Stadt Wien, MA35) auf § 51 Abs 1 Z 2 NAG in einer "sonstigen Angelegenheit" gestützt. Als Angehöriger wurde der Bf durch Ankreuzen nicht bezeichnet.
Ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz des mj Bf in Österreich sind nicht anzunehmen.
Laut Beschwerdevorbringen trägt der Magistrat sämtliche Arztkosten für den mj Bf, weil diese nicht von der österreichischen Sozialversicherung übernommen würden, und die übrigen Unterhaltskosten.
Der Vater ging im Streitzeitraum von März und April 2018 einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach. Für die Mutter scheinen keine Beschäftigungszeiten beim Hauptverband der Sozialversicherung auf. Die Eltern verfügten nach dem ZMR nicht über Wohnsitze in Österreich. Nach dem Antrag waren die Eltern unbekannten Aufenthalts. Nach einer fremdenpolizeilichen Abfrage wurde sowohl gegen den Vater als auch gegen die Mutter Aufenthaltsverbote ausgesprochen.
Zum zwischenstaatlichen Sachverhalt führte das Gericht aus: "Da das Kind slowakischer Staatsbürger ist und auch die Eltern zunächst angaben wieder in die Slowakei zurückkehren zu wollen, wurden die slowakischen Behörden um Erhebungen gebeten. Diese ergaben, dass es keine Verwandten gibt, die gewillt oder geeignet sind, […] die nötige Versorgung zur Verfügung zu stellen und ihn zu übernehmen. Die Lebenssituation in der Slowakei ist um nichts besser gestellt, da die Eltern auch dort, wenn sie nicht vorübergehend bei Verwandten unterkommen können, zumeist auf der Straße schlafen. Eine mögliche Fremdunterbringung in der Slowakei, würde für […] eine Destabilisierung bedeuten und aus psychologisch-pädagogischer Sicht nicht im Entwicklungsinteresse […] liegen."
Der mj Bf ist seit Dezember 2017 unter der Obsorge des Magistrats in einer Wohngemeinschaft untergebracht. Bei dieser Sachlage stellt der Magistrat namens des mj Bf den Antrag auch Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967.
3. Beweiswürdigung
Oben festgestellter Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist allein, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe zu Recht ausgesprochen wurde.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
4.1.1. Rückforderung der Familienbeihilfe
Das Familienlastenausgleichsgesetz knüpft den Anspruch auf die Familienbeihilfe für Inländer neben dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließlich an Merkmale der Gebietsansässigkeit. Österreich ist beihilfenrechtlich als Wohnortstaat ausgestaltet. Unzweifelhaft liegt kein Fall eines inländischen Staatsbürgers mit reinem Innerlandssachverhalt vor.
Der unmündig minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, besitzt die slowakische Staatsangehörigkeit und ist Unionsbürger. Es ist daher vorab zu prüfen, ob ein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht wurde, demzufolge Österreich durch Hinzutreten des Unionsrechts als Beschäftigungsstaat zur Leistung der Familienbeihilfe verpflichtet ist.
Laut Sachverhalt befand sich der mj Bf im Familienverband mit seinen Eltern, die ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, auch wenn die Familie auf der Straße lebte. Die unionsrechtlichen und darauf basierenden nationalen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Familienbeihilfe für Unionsbürger oder Drittstaatsangehörigen, die in Österreich Schutz suchen, zusteht, sind gänzlich verschieden. Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates hat dann in Österreich einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, wenn er in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht einen unter die unionsrechtliche Soziale Koordinierung (VO (EG) 883/2004, VO (EU) 987/2009) fallenden Sachverhalt verwirklicht hat. Auf die oben dargestellten unionsrechtlichen Normen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Der Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht in diesen Fällen auch dann, wenn sich die Kinder im Mitgliedstaat der Herkunft aufhalten (vgl Art 67, 68 VO 883/2004).
Demgegenüber hat ein Drittstaatsangehöriger, der in Österreich den Status als Asylant (§ 54 AsylG) oder subsidiär Schutzberechtigter erlangt hat, Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen wie ein Antragsteller mit österreichischer Staatsbürgerschaft, also durch bloße Erfüllung der Gebietsanforderungen. Auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland kommt es wie in einem Inlandsfall grundsätzlich nicht an (Ausnahme § 3 Abs 4 FLAG 1967). Die Aufenthaltstitel für die Gruppe dieser fremden Drittstaatsangehörigen ist konstitutiv und deren Vorliegen Tatbestandserfordernis für den Beihilfenanspruch.
Für den mj Bf wurde eine Anmeldebescheinigung nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt, mit der Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG umgesetzt wird. Bemerkt wird, dass die Richtlinie die Wortfolge "einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat" verwendet, die innerstaatliche Norm § 51 Abs 1 Z 2 NAG demgegenüber nur von einem "umfassenden Krankenversicherungsschutz" spricht.
Die Richtlinie7 gilt nur für EU-Bürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie für ihre Familienangehörigen, die sie begleiten oder ihnen nachziehen (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 2.7.2009, KOM(2009) 313 endgültig, im Folgenden kurz: KOM(2009) 313, Punkt 2.).
Als unmündig MJ, der seine Eltern in einen anderen EWR-Staat begleitet hat, hat der mj Bf grundsätzlich (s unten VwGH 07.05.2024, Ra 2022/18/0319; VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195) ein abgeleitetes Recht von jenem Elternteil, der nach § 51 Abs 1 Z 1 oder Z 2 NAG 2005 die Freizügigkeit ausgeübt hat. Diesfalls unterfiele der minderjährige Bf als begleitender Angehöriger dem § 52 NAG.
Die §§ 51, 52 und 54 NAG 2005 legen - in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - für die dort genannten Personengruppen innerstaatlich ein Niederlassungsrecht fest, welches von der Niederlassungsbehörde bloß zu dokumentieren ist. Diese Titel sind lediglich deklaratorisch, das (gemeinschaftsrechtliche) Niederlassungsrecht ergibt sich für EWR-Bürger (und Staatsangehörige der Schweiz) unmittelbar aus dem Unionsrecht (vgl VwGH 31.01.2013, 2011/23/0499). Aufgrund der deklaratorischen Eigenschaft der Titel nach §§ 51, 52 und 54 NAG 2005, die lediglich bezwecken, den Aufenthalt oder die Niederlassung im anderen Mitgliedstaat zu dokumentieren, ist deren Vorliegen nicht Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf die Familienbeihilfe (VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217). Aufgrund der bloß deklaratorischen Wirkung der Dokumentationstitel nach §§ 51, 52 und 54 NAG ist das BFG an diese nicht gebunden.
Der Beschluss eines österreichischen Gerichts bewirkt für den mj Bf kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Frage, ob der mj Bf in Österreich ein Aufenthaltsrecht hat, wurde im Beschluss nicht aufgeworfen.
Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn er in diesem Staat als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig ist. Studenten und nicht erwerbstätige EU-Bürger müssen für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen (KOM(2009) 313, Punkt 2.3.)
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 51 Abs 1 Z 2 NAG verlangt dieser tatbestandsmäßig für den die Freizügigkeit Ausübenden (Art 21 AEUV iVm RL 2004/38/EG) und für seine Familienangehörigen das Vorliegen ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Der Begriff ,ausreichende Existenzmittel' muss im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie [2004/38/EG], d.h. die Erleichterung der Freizügigkeit, ausgelegt werden, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Als erstes Kriterium für das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel ist zu prüfen, ob der Unionsbürger (und Familienangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht von ihm ableiten) im Aufnahmemitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe erfüllt. EU-Bürger verfügen über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, sollte die Mindestrente der Sozialversicherung herangezogen werden. (KOM(2009) 313, Punkt 2.3.1.).
Im Einzelfall verleihen Art 21 AEUV und Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38/EG, die mit § 51 Abs 1 Z 2 NAG umgesetzt werden, auch dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat, wenn die Voraussetzungen der ausreichenden Existenzmittel und des umfassenden Krankenversicherungsschutzes erfüllt sind, sodass dem das Sorgerecht tatsächlich wahrnehmenden (drittstaatsangehörigen) Elternteil ein Aufenthaltsrecht zukommt (vgl VwGH 07.05.2024, Ra 2022/18/0319; VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195, jeweils mwN).
Als umfassenden Krankenversicherungsschutz iSv § 51 Abs 1 Z 2 NAG sind anzusehen:
Jede bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat oder anderswo abgeschlossene Versicherung ist grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie einen umfassenden Schutz bietet und die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht belastet. Die Mitgliedstaaten müssen den Umfang des Krankenversicherungsschutzes im Interesse des Schutzes ihrer öffentlichen Finanzen innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips prüfen29. Rentner erfüllen die Anforderungen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben.
Die Europäische Krankenversicherungskarte bietet einen umfassenden Versicherungsschutz, solange der betreffende Unionsbürger seinen Wohnort im Sinne der Verordnung [883/EG/2004] nicht in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt und solange er die Absicht hat zurückzukehren (z.B. Studium oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat) (KOM(2009) 313, Punkt 2.3.2.).
Es ist hingegen nicht davon auszugehen, dass sich der unmündige MJ nach Österreich begeben hat, um im Aufnahmestaat von einer staatlichen Einrichtung aufgenommen zu werden.
Im Beschwerdefall könnte der umfassende Krankenversicherungsschutz aufgrund des Sozialhilferechts in der Slowakei bestehen.
Da der mj Bf die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs 1 Z 2 NAG nicht erfüllt, verleiht ihm das Unionsrecht kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Infolge des bloß deklaratorischen Charakters der Dokumentationstitel für Angehörige anderer Mitgliedstaaten besteht keine Bindung der Abgabenbehörde (und des BFG) an diese. Mangels Bindungspflicht an den Dokumentationstitel ist der Aufenthaltstatus im Beihilfenverfahren Vorfrage, und nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA11, hat die Rechtslage verkannt, indem er ein mj Kind mit der Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates wie einen unbegleiteten Minderjährigen, dem Asylstatus oder ein humanitäres Bleiberecht zuerkannt wurde, behandelt hat.
Ein vom Unionsrecht nach Art 21 AEUV und Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38 verliehenes Aufenthaltsrecht bewirkte im Beschwerdefall jedoch auch dann keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, wenn die Freizügigkeit tatsächlich rechtmäßig ausgeübt worden wäre. In diesem Fall unterliegt der mj Bf weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Slowakei. Die Beantwortung der Frage, ob der mj Bf wegen des Entzugs der Obsorge durch ein österreichisches Recht gegen seinen Herkunftsstaat einen Anspruch auf Sozialhilfe (vergleichbar mit der österr Mindestsicherung) hat und ob diese als ausreichende Existenzmittel für Österreich anzusehen sind, kann auf sich beruhen, weil die Antwort auf diese Frage keine Auswirkung auf den Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen hat.
Es liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (§ 48a Abs 4 lit b BAO), dass sich ein unmündig minderjähriges Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, der in staatliche Obhut des Aufnahmestaates genommen wurde, im Gebiet des EWR ordnungsgemäß aufhält und für ihn ein ordnungsgemäßer Aufenthaltstitel erwirkt wird. Eine Ablichtung dieses Erkenntnisses wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Klärung der Sach- und Rechtslage übermittelt, das als zuständiger Hoheitsträger entscheidungsbefugt ist. Letztlich besteht für jeden Staat die Verpflichtung, seine Staatsangehörigen zurückzunehmen.
4.1.2. Beschäftigung des Vaters des Bf in Österreich
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist für den Vater des mj Bf eine zweimonatige Beschäftigung als Arbeitnehmer im Jahr 2018 nachgewiesen. Sollte für diese beiden Monate ein Beihilfenanspruch für den mj Bf zu bejahen sein (eine hinreichende Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wäre noch zu klären), so stünde diesem jedenfalls die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Gründe entgegen, die der Verwaltungsgerichtshof zum Eigenanspruch von Kindern nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 in ständiger Judikatur entwickelt hat.
"Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0092; 22.12.2005, 2002/15/0181; 2.6.2004, 2003/13/0162; 27.11.2003, 2001/15/0075). Diese Sichtweise wurde vom VwGH - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FamLAG 1967 (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173, mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124; 10.9.2019, Ra 2017/16/0053; sowie 25.2.2016, Ra 2014/16/0014, zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten; 29.4.2013, 2011/16/0173, bei Strafgefangenen; 29.9.2010, 2007/13/0120, bei Ableistung des Zivildienstes; 21.9.2006, 2004/15/0103, bei Ableistung des Präsenzdienstes). Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075, mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte). Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FamLAG 1967 (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien (386/A 26. GP 2) lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die öffentliche Hand VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181)" (VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048).
4.1.3. gutgläubiger Verbrauch
Für den gutgläubigen Verbrauch der Familienbeihilfe wurde ins Treffen geführt, weder der mj Bf noch der Magistrat haben nicht wissen können, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe rückwirkend nach Ansicht des Finanzamtes nicht mehr legitim sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Eigenanspruch der Familienbeihilfe bei einer Bewilligung durch das Finanzamt seine Richtigkeit habe und somit nicht aufgrund einer geänderten Rechtsansicht die bereits ausbezahlte Familienbeihilfe von 3 Jahren rückgefordert und fortlaufend eingestellt werden könne. Es habe keine Änderung bei der Unterbringung oder des Einkommens des MJ gegeben. Es wurde daher auch keine Mitteilungspflicht verletzt, wodurch eine Überzahlung aus Eigenverschulden jedenfalls ausgeschlossen sei.
In ständiger Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass "[d]ie Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen [normiert], der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich" (VwGH 29.04.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 31.10.2000, 96/15/0001 mHa VwGH 15.5.1963, 904/62; VwGH 16.2.1988, 85/14/0130).
Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, die ein Abgehen von dieser Judikatur rechtfertigen würden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein ungewöhnlicher Sachverhalt verwirklicht, der einer ungeklärten Rechtsfrage gleichkommt und dem Verwaltungsgerichtshof - soweit festgestellt werden konnte - noch nicht vorgetragen war. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat jedoch keinen Einfluss auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe. Somit war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 19. März 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 52 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- Art. 21 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102464/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102464.2023
- Stammnummer
- 148681
- Gültig
- 19.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF