…nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist nicht relevant. Der Umfang der Begründung muss lediglich ausreichen, die Behörde in die Lage zu versetzen, zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Bw. die Berufung als gerechtfertigt erachtet…
…Bf. nicht mit den steuerlichen Folgen der Beurteilung als Liebhaberei belastet werden wollte. Insoweit ist aus der genannten Erklärung auch ein Änderungsantrag ableitbar. Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde die im § 250 Abs. 1 lit. d BAO geforderte Begründung enthält: Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen…
…rechtswidrig. Vielmehr können die rechtmäßig aufgezeigten Mängel (hier: Fehlen einer Begründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO) die weiteren Rechtsfolgen auslösen. Die Berufung vom 27. April 2007 wurde daher zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden vom Finanzamt gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt. Linz…
…angemessen war. Unter Bedachtnahme auf die geschilderte Rechtslage ist zu bedenken: Die streitgegenständliche Berufung nennt klar die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 als angefochten. Das Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist damit erfüllt. Der Bw bekämpft die angefochtenen Bescheide in einem (einzigen) Punkt…
…beim Bundesfinanzgericht ein. Insgesamt ist damit klar, inwieweit der bekämpfte Umsatzsteuerbescheid 2013 angefochten wird und welche Änderungen an ihm beantragt werden. Die Begründungen der Beschwerden beziehen sich fast nur auf die Sachbescheide, sodass diesbezüglich das Inhaltserfordernis einer Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit…
…iW auf die Begründung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 verwiesen. Das FA legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufungen wurde erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Die Bw erzielt Einkünfte als Geschäftsführerin, aus dem Betrieb einer Hausverwaltung sowie…
…wurde dem Inhaltserfordernis einer Berufung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO (Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) entsprochen. Über diesen Berufungsantrag wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsvorentscheidung vom 22.7.2011 abgesprochen. Dieser Antrag kann aber nicht gleichzeitig darüber hinaus als zusätzlicher…
…1989 vom 15. Mai 1997 an einem rechtmäßigen Grundlagenbescheid mangle. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2009 wurde die Berufung vom 6. November 2008 als unbegründet abgewiesen, da nach eingehender Begründung, sowohl die Dreimonatsfrist des § 303 Abs 2 BAO als auch die Fristen des § 304 BAO…
…bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt." Eine Berufung muss gemäß § 250 Abs. 1 BAO enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. …
…LGS_Datum2*** (***LGS_GZ2***) eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht am ***OLG_Datum*** (***OLG_GZ***) nicht Folge gegeben." Wiederaufnahmebescheide 2009 - 2010 Mit Bescheid vom 1.3.2017 erließ die belangte Behörde Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010. Als Begründung ist angeführt…
…von Euro 10,00 Summe: Euro 219.321,56. Als Begründung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und soweit für den angefochtenen Bescheid relevant ausgeführt, dass die Haftung nach § 9 BAO eine Ausfallhaftung sei und subsidiär geltend gemacht werde unter der Voraussetzung der objektiven Uneinbringlichkeit…
…Jahr 2002 beschlossen: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder…
…bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b (angefochtene Punkte) wird ausreichend entsprochen, wenn der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird und beantragt wird, eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (der Berufungsantrag) soll die…
…Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Begründung Die Ehegatten JB und EB waren Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die laut Schreiben des früheren steuerlichen Vertreters vom 16. 9. 2002 am 1. 1. 2003 beendet wurde. Im Anschluss an eine…
…an eine nicht mehr existente Gesellschaft ergangen und sind unwirksam geblieben. Sie konnten keine Rechtswirkungen entfalten und gingen ins Leere. Es handelt sich daher bei diesen Bescheiden um Nichtbescheide. Dementsprechend ist die gegen diese Bescheide gerichtete Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als…
…Berufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren ist. Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis…
… 275 BAO als zurückgenommen erklärt. In der dagegen eingebrachten Berufung (vom 23. November 2004) wies der Bw nochmals darauf hin, dass er krankheitsbedingt (neuerlich) nicht in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Berufungsbegründung nachzureichen. Für diese Begründung ersuche er um eine weitere Fristeinräumung von 14…
…BVE) ist eine unzulässige zweite Sachentscheidung, weil ihrer Erlassung wegen res iudicata der unangefochtene, vorherige Bescheid entgegenstand, dessen Rechtskraft hier auch durch keine geeignete verfahrensrechtliche Maßnahme durchbrochen worden ist. Das Rechtsmittel gegen die Erledigung (vermeintl. BVE) wird als Berufung - als welche es auch bezeichnet ist…
… Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu…
…Jahr 2000 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder…