Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1816-W/04
Zurückweisung einer Berufung gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1816-W/04vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Margit Mayr, Stefanie Toifl und Michael Fiala über die
Berufungen des Bw1. und des Bw2., vertreten durch Helmut Herenda, Steuerberater
& Wirtschaftsprüfer, 1140 Wien, Missingdorfstraße 3, gegen
die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Baden, betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999
bis 2001 adressiert an "P.undMitbes." entschieden:
Die Berufungen
werden gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 1999 machte die "P.undMitbes." einen
Verlust von S 7.132,00 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltend.
Im Anschluss an ein Ermittlungsverfahren wies das
zuständige Finanzamt (FA) das Ansuchen auf einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit an
"P.undMitbes." adressiertem Bescheid ab. Begründend wurde ausgeführt,
Gegenstand der Vermietung und Verpachtung seien die Betriebsräumlichkeiten
des Gewerbebetriebes P.&S., der Inhaber sei Alois P. jun. Eigentümer
der betreffenden Liegenschaft seien Alois P. jun. sowie Alois P. sen. je zur
Hälfte. Im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeteil
entfallenden Miteigentumsquote liege Betriebsvermögen vor.
Aufgrund der Stellung von Alois P. jun. als Inhaber des
Gewerbebetriebes und halben Liegenschaftsanteiles, seien die Voraussetzungen
für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO nicht gegeben.
Die Verrechnung der halben Mietzinse betreffend die
Nutzungsüberlassung durch Alois P. sen. sowie der anteiligen Ausgaben,
einschließlich AfA des Alois P. jun., seien im Rahmen der Betriebsausgaben
durchzuführen. Die Verrechnung der halben Mieteinnahmen und anteiligen
Werbungskosten des Alois P. sen., habe bei dessen Veranlagungsverfahren zu
erfolgen.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass es
sich bei der gegenständlichen Halle, die von der Firma P.&S. angemietet
werde, um ein Superädifikat handle. Grund und Boden befinde sich zu 1/4 im
Eigentum von Alois P. jun. und zu 3/4 im Eigentum von Alois P. sen. Die Halle
selbst gehöre jeweils zur Hälfte Alois P. jun. bzw. sen. Das FA
stelle, ohne nähere Begründung fest, dass die Hälfte des
Grundstückes Betriebsvermögen und die andere Hälfte
Privatvermögen darstelle. Unbestritten sei, dass das ganze Grundstück
von der Firma P.&S. betrieblich genutzt werde. Nach ständiger
Rechtsprechung sei es aber nicht möglich, ein einheitlich genutztes
Grundstück zu splitten.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7.
August 2003 abgewiesen: "Die im Eigentum von
Alois P. jun. stehenden und durch
diesen betrieblich genutzten Grundstücke stellen zweifelsfrei
Betriebsvermögen dar und sind somit daraus resultierende Aufwendungen bzw.
Erträge jedenfalls im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
erfassen. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO
setzt voraus, dass sämtliche Beteiligte dieselbe Einkunftsart erzielen
(VwGH 11.9.1997, 93/15/0127). Mangels Vorliegen entsprechender Einkünfte
beim weiteren Beteiligten Alois P. sen.
ist diese Voraussetzung nicht gegeben."
Mit gleich lautender Begründung wies das FA auch die
Anträge auf einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2000 und 2001 ab. Auch dagegen
wurde Berufung erhoben bzw. ein Vorlageantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden einheitlich
und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Wie das FA, unter Hinweis auf
ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.9.1997, 93/15/0127) bereits
ausgeführt hat, setzt die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften voraus, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen.
Auch Stoll (BAO Kommentar, § 188, Seite 1984 ff.)
weist darauf hin, dass ein Verfahren nach § 188 nur dann abzuführen
ist, wenn die einheitlich festzustellenden gemeinschaftlichen Einkünfte bei
den Beteiligten zu derselben Einkunftsart gehören, da je nachdem zu welcher
Einkunftsart die Anteile an den Einkünften gehören, die Ermittlung der
Einkünfte bei der Gemeinschaft und bei den einzelnen Beteiligten
unterschiedlichen Grundsätzen unterliegt. Eine einheitliche
bescheidmäßige Feststellung dahingehend, dass ein Teil der
Gemeinschafter z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, einer der
Gemeinschafter (etwa weil der Anteil an einem Miethaus zu dessen
Betriebsvermögen gehöre) Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätte,
wäre soweit unzulässig.... Danach wäre es ganz allgemein so, dass
bei lediglich zwei Gesellschaftern mit unterschiedlichen Einkunftsarten der
Beteiligungseinkünfte eine einheitliche Feststellung von vornherein nicht
geboten wäre.
Da die dem Miteigentümer Alois P. jun. zuzurechnenden
Teile der Liegenschaft (1/4 von Grund und Boden und 1/2 der Halle) (notwendiges)
Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, P.&S., darstellen, stellen
die auf diese Teile entfallenden Einkünfte betriebliche Einkünfte dar
und können als solche nicht in eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einbezogen
werden. Da die Miteigentümergemeinschaft lediglich aus zwei Gesellschaftern
besteht, hat im Sinne der obigen Ausführungen, eine einheitliche
Feststellung zu unterbleiben.
Nach § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung
bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist
oder nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Ein Fall der Zurückweisung
auf Grund von Unzulässigkeit der Berufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn
die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren
ist.
Der Normadressat ist wesentlicher Bestandteil jedes
Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die
in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher
Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen
Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (siehe auch den
Beschluss des VwGH vom 6.4.1994, 91/13/0234).
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die
Person zu nennen, an die er ergeht.
Ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
hat grundsätzlich gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO an die
Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen, deren
Gesellschaftern gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Liegen - wie
im gegenständlichen Fall - keine gemeinschaftlichen Einkünfte vor, so
ist - in Erledigung dennoch eingebrachter Feststellungserklärungen -
gemäß
§ 92 BAO ein Bescheid zu erlassen, wonach eine
Feststellung zu unterbleiben hat. Unzulässig ist es jedoch, als
Bescheidadressat eine Gemeinschaft anzuführen, die also solche nicht oder
nicht mehr besteht (VwGH 16.5.2002, 96/13/0170). Ein solcher Bescheid entfaltet
nach ständiger Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen (VwGH 13.3.1997,
96/15/0118; 14.9.1993, 93/15/0080).
Da aus den oben dargestellten Gründen eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung von vornherein zu unterbleiben hatte, sind die an die "P.undMitbes."
gerichteten Erledigungen des FA an eine nicht existierende Gesellschaft ergangen
und kommt ihnen als solche keine Bescheidqualität zu bzw. vermögen sie
keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Berufungen waren daher unzulässig
und folglich zurückzuweisen.
Was die von den Bw. beantragte mündliche Verhandlung
betrifft, wird darauf hingewiesen, dass der Berufungssenat gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO ungeachtet eines Antrages davon absehen kann, wenn die
Berufung zurückzuweisen (§ 273) ist.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1816-W/04
- Stammnummer
- 29159
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF